Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. März 2015 - 6 B 63/14

16.03.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 58 736, 21 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin betreibt ein Abfallentsorgungsunternehmen. Auf dem Betriebsgelände war ein Brand ausgebrochen, der von der Feuerwehr der Beklagten gelöscht wurde. Der Brand war durch Entzündung von Abfallballen entstanden, die an der nördlichen Westseite einer Halle lagerten, in der sich die Wertstoffsortieranlage befand. Der Brand ergriff auch weiteren Abfall, der an der Nordseite der Halle lagerte.

2

Die Beklagte zog die Klägerin zur teilweisen Erstattung der Kosten des Feuerwehreinsatzes heran. Die an der Nordfassade der Halle gelagerten Ballen hätten den Einsatz der Feuerwehr behindert. Ein erheblicher Teil der Kosten wäre nicht angefallen, wenn die Klägerin sich an die rechtlichen Vorgaben für die Lagerung der Abfall- und Recyclingstoffe und den Betrieb der Anlage gehalten hätte.

3

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. Die Erstattungsregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FwG BW greife auch dann, wenn ein Abfallentsorgungsunternehmen durch eine nicht von einer entsprechenden Genehmigung gedeckte und nicht den allgemeinen Anforderungen des vorbeugenden baurechtlichen Brandschutzes genügende Zwischenlagerung von Abfällen auf seinem Betriebsgelände eine wesentliche Ursache für den durch einen Brand entstandenen Schaden gesetzt habe, sofern das ihm zuzurechnende Verhalten seines Geschäftsführers zumindest grob fahrlässig sei.

4

Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

5

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.

6

1. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Maßgaben zur Legalisierungswirkung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen ab, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 2. Dezember 1977 - 4 C 75.75 - (BVerwGE 55, 118) und vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - (BVerwGE 74, 315) aufgezeigt hat. Im Einklang mit diesen Maßgaben hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Legalisierungswirkung entsprechender Genehmigungen bei Anwendung der vorliegend einschlägigen Erstattungsregelung zu berücksichtigen sei (UA S. 17). Er hat sodann ausgeführt, dass die Zwischenlagerung von Abfällen an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle zu keinem Zeitpunkt von einer Genehmigung gedeckt gewesen sei (UA S. 19), weil sie außerhalb derjenigen Stellen erfolgt sei, die durch die abfallrechtliche und baurechtliche Genehmigung vom 5. August 1991 sowie durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8. September 1997 als Lagerungsort erlaubt worden seien (vgl. UA 19 f.: "nur in der dafür vorgesehenen Halle erlaubt"; "die konkret zulässigen (Zwischen-)Lagerorte außerhalb der Halle wurden ... ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt"). Tragend für das angefochtene Urteil war mithin die Erwägung, dass die Zwischenlagerung genehmigungswidrig erfolgte. Selbst wenn - wie die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 20 f.) - diese Erwägung inhaltlich unzutreffend wäre, ergäbe sich hieraus keine Abweichung zwischen tragenden Rechtssätzen einerseits des angefochtenen Urteils und andererseits der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

7

Soweit die Klägerin hervorhebt (Beschwerdebegründung S. 18), die Zwischenlagerung habe nach Aussage im angefochtenen Urteil nicht gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zu den ihr erteilten Genehmigungen verstoßen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Aussage erkennbar (UA 19, (a)) darauf bezogen, dass nach seinen Feststellungen in den 1993 genehmigten Feuerwehrplänen keine Feuerwehrzufahrten oder freizuhaltende Flächen festgesetzt worden waren. Zur Rechtswirkung solcher Pläne, die sich im Übrigen nach irrevisiblem Landesrecht bestimmt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen nicht verhalten.

8

2. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 8) aufgezeigten Maßgaben zum (rein verfahrensrechtlichen) Regelungsgehalt von Freistellungserklärungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BImschG ab. Die von der Beschwerdebegründung (S. 20) insoweit herangezogene Aussage im angefochtenen Urteil, ohne erneute Änderungsanzeige oder Genehmigung sei die Klägerin nicht zur eigenmächtigen Änderung verbindlich festgelegter Lagerorte berechtigt gewesen (UA S. 20), steht zu diesen Maßgaben nicht in Widerspruch.

9

3. Die Revision ist nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zuzulassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von der Regel in Betracht kommen, dass ordnungsrechtliche Eingriffsermächtigungen keine Handhabe bieten, gegen den Betrieb immissions-schutzrechtlich genehmigter Anlagen einzuschreiten (vgl. Beschwerdebegründung S. 21 ff.). Diese Frage ist für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn die genannte Regel beansprucht Geltung nur insoweit, als der Betrieb der Anlage innerhalb der von der Genehmigung festgelegten Grenzen erfolgt, wovon - wie dargelegt - der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen ist.

10

4. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht der Frage zu, ob die Auslegung der Erstattungsregelung in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG BW, wie sie im angefochtenen Urteil vorgenommen ist, mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist (vgl. Beschwerdebegründung S. 23 ff.). Der Beschwerdebegründung ist hierzu die Auffassung der Klägerin zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof habe die Erstattungsregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG BW übermäßig extensiv ausgelegt. Hiermit ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts angesprochen. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof dessen Grenzen überschritten hätte, würde sich, anders als die Klägerin meint, deswegen kein Klärungsbedarf im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip und den hieraus abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz auftun. Dies folgt unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auf die vorliegende Konstellation schon daraus, dass geklärt ist, welche Anforderungen aus ihm hinsichtlich der Vorhersehbarkeit einer möglichen Inpflichtnahme durch den Bürger folgen. Inwiefern insoweit Klärungsbedarf verbleiben sollte, der durch die Rechtsprechung nicht bereits erfüllt ist, wird auch durch die Beschwerdebegründung nicht dargetan. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den von ihr in diesem Zusammenhang weiter erwähnten Grundsatz des Gesetzesvorbehalts.

11

5. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht der Frage zu, ob eine Kenntniserlangung von der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Falle einer Störermehrheit erst dann vorliegt, wenn für die Behörde, deren Erstattungsanspruch nach Maßgabe dieser Vorschrift verjährt, die Grundlagen für die Ausübung des Auswahlermessens geklärt sind (vgl. Beschwerdebegründung S. 25 ff.). Die Frage führt nicht auf die Klärung des Bedeutungsgehalts einer Norm des revisiblen Rechts im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO. Bei § 199 BGB handelt es sich zwar um Bundesrecht. Doch unter Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nur dasjenige Recht zu verstehen, welches für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <306>). Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben im vorliegenden Regelungszusammenhang landesrechtlichen Charakter, weil durch sie eine Regelungslücke des Landesrechts geschlossen werden sollte. Durch ihre Anwendung wird der Sache nach nur der landeseigenen Regelungskompetenz vorgegriffen, nicht aber ein Gesetzgebungsbefehl des Bundesgesetzgebers ausgeführt. Das angewandte Bundesrecht soll ein Landesgesetz ersetzen, wird also nicht "als Bundesrecht", sondern als ungeschriebenes Landesrecht herangezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <307>).

12

6. Der unter verschiedenen Aspekten gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) des Übergehens entscheidungserheblichen Akteninhalts bzw. der aktenwidrigen Feststellung von Tatsachen liegt nicht vor.

13

Dies gilt zum einen für die Rüge (Beschwerdebegründung S. 27 f.), die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Deckung der Zwischenlagerung durch Genehmigungsbescheide stehe in Widerspruch zur Nebenbestimmung Nr. II 2.9 der Genehmigung vom 5. August 1991, wonach gepresste Ballen "bis zum Abtransport unter Dach oder wasserdicht abgedeckt zwischenzulagern" seien. Im angefochtenen Urteil ist zu dieser Nebenbestimmung ausgeführt, eine Gestattung der Zwischenlagerung wasserdicht abgedeckter gepresster Ballen wäre ins Leere gegangen, weil eine solche Lagerung außerhalb der Halle nicht beantragt gewesen sei und daher nicht Gegenstand der Genehmigung habe sein können. Weiter ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass selbst bei einer gegenteiligen Sichtweise aus einer Gestattung nicht folgen würde, dass - ohne Beachtung brandschutzrechtlicher Anforderungen - eine planlose Abfalllagerung auf dem gesamten Betriebsgelände gestattet gewesen wäre (UA S. 19).

14

Wie diese Ausführungen belegen, hat der Verwaltungsgerichtshof weder die Nebenbestimmung Nr. II 2.9 der Genehmigung vom 5. August 1991 übergangen noch Tatsachen festgestellt, die zu ihr in Widerspruch stehen, sondern lediglich eine von der Auffassung der Klägerin abweichende Würdigung ihres rechtlichen Gehalts vorgenommen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiter angesprochene (Beschwerdebegründung S. 28) Genehmigung vom 8. September 1997, die der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Flächenkennzeichnungen im Gesamtbetriebsplan dahingehend gewürdigt hat, dass sie Zwischenlagerungen lediglich östlich der Halle gestattet habe (UA S. 19 f.).

15

Die Verfahrensrüge greift ebenso wenig durch, soweit sie sich auf den Inhalt des Schreibens des Landratsamts vom 29. März 2006 bezieht (Beschwerdebegründung S. 28). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass in dem Schreiben vom Vorfinden einer "Lagerung von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall auf dem Betriebsgelände der Klägerin" im geschätzten Umfang von mehr als 1 000 Tonnen die Rede war (UA S. 4). An späterer Stelle hat er ausgeführt, der Klägerin habe sich angesichts des Schreibens aufdrängen müssen, dass die von ihr praktizierte Abfalllagerung die Brandentstehung und -ausbreitung begünstige und wirksame Löscharbeiten erschwere (UA S. 22 f.). Hiermit hat er weder entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen noch eine aktenwidrige Feststellung getroffen, sondern wiederum nur eine Würdigung (hier im Hinblick auf den Grad der der Klägerin anzulastenden Fahrlässigkeit) vorgenommen, die sich nicht dadurch als verfahrensfehlerhaft erweist, dass - wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung herausstellt - im Kostenbescheid der Beklagten von Plastikmüll statt von Hausmüll die Rede war.

16

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.