Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 6 B 3/18
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.
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Der Kläger ist Jäger. Er will festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet ist, der Landesdatenschutzbeauftragten den Betrieb von Kameras zu melden, die er zur Videoüberwachung von Kirrungen aufgestellt hat. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die datenschutzrechtliche Meldepflicht im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen bejaht: Durch die Videoüberwachung würden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert. Die Kameras dienten zwar der Tierbeobachtung und damit der Ausübung der Jagd. Sie seien aber auch geeignet, unbemerkt Personen zu erfassen, die sich im Bereich einer Kirrung bewegten oder aufhielten. Es komme nicht darauf an, ob Kirrungen als jagdliche Einrichtungen grundsätzlich einem bußgeldbewehrten Betretungsverbot unterlägen. Für die datenschutzrechtliche Beurteilung sei maßgebend, dass diese Orte tatsächlich für jedermann frei zugänglich seien. Bei der Videoüberwachung zum Zwecke der Tierbeobachtung handele es sich auch nicht um eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, die von der Anwendung des Datenschutzrechts ausgenommen sei (sog. Haushaltsausnahme).
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Der Kläger hält die Geltung der datenschutzrechtlichen Meldepflicht für Tierbeobachtungskameras im Bereich von Kirrungen für generell klärungsbedürftig. Er wirft sinngemäß die Rechtsfragen auf, ob Orte mit einem allgemeinen Betretensverbot und die Jagd als Freizeitbeschäftigung den Beschränkungen des Datenschutzrechts unterliegen.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, wie eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung beantwortet wird (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Die Grundsatzrevision ist dazu bestimmt, die Rechtseinheit zu erhalten und das Recht weiterzuentwickeln. Sie soll eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung der Rechtslage herbeiführen. Aufgrund dessen haben Rechtsfragen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Auslegung von ausgelaufenen oder in absehbarer Zeit auslaufenden Rechtsvorschriften betreffen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rechtsvorschrift, etwa aufgrund einer Übergangsregelung, für einen nicht überschaubaren Personenkreis weiterhin Bedeutung hat oder die Nachfolgeregelung dieselben Rechtsfragen aufwirft. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist es Sache des Beschwerdeführers, einen derartigen Ausnahmefall darzulegen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1975 - 4 B 60.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 129; vom 21. Dezember 1977 - 7 B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160; vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 f. und vom 23. April 1996 - 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 14).
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Meldepflicht für die Videoüberwachung von Kirrungen mit Kameras auf § 4d BDSG gestützt. Nach Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift sind Verfahren automatisierter Verarbeitungen personenbezogener Daten vor ihrer Inbetriebnahme von nichtöffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, wenn die Stelle keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4d BDSG am 25. Mai 2018 außer Kraft tritt (UA S. 21). Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Weder die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. L 119 S. 1) noch das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), die jeweils am 25. Mai 2018 in Kraft treten, enthalten eine derartige Meldepflicht. Dieser Verzicht wird in Erwägungsgrund 89 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) damit begründet, dass die Meldepflicht für Verarbeitungen personenbezogener Daten nach der - durch § 4d BDSG umgesetzten - Richtlinie 95/46/EG mit einem bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist, aber nicht in allen Fällen zu einem besseren Schutz personenbezogener Daten geführt hat. Die unterschiedslose allgemeine Meldepflicht soll daher abgeschafft und durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt werden, die sich stattdessen vorrangig mit denjenigen Arten von Verarbeitungsvorgängen befassen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und Zwecke wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen. Ab dem 25. Mai 2018 sind die datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach Art. 30 DSGVO verpflichtet, ihre Verarbeitungsvorgänge in einem Verzeichnis zu dokumentieren; nach Absatz 4 der Vorschrift ist das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen (vgl. auch Raum, in: Auernhammer, DSGVO/BDSG, Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 4d BDSG, Rn. 58 f.).
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Obwohl das Oberverwaltungsgericht deutlich gemacht hat, dass es sich bei der Meldepflicht nach § 4d BDSG um auslaufendes Recht handelt, ist der Kläger darauf in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen. Davon abgesehen liegt kein Ausnahmefall vor, der die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte. Die Rechtsvorschrift des § 4d BDSG hat nach ihrem Außerkrafttreten am 25. Mai 2018 keine Bedeutung mehr. Ab diesem Zeitpunkt müssen Jäger die von ihnen angebrachten Tierbeobachtungskameras zur Videoüberwachung von Kirrungen nicht mehr melden. Wegen des ersatzlosen Wegfalls der gesetzlichen Grundlage der Meldepflicht könnten sich die Rechtsfragen, die für die Berufungsentscheidung über das Bestehen der Meldepflicht entscheidungserheblich gewesen sind, in einem Revisionsverfahren nicht mehr stellen. Eine revisionsgerichtliche Prüfung, ob der Kläger in Bezug auf die Tierbeobachtungskameras im Bereich von Kirrungen der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Dokumentationspflicht nach Art. 30 DSGVO unterliegt, ist ausgeschlossen. Sie würde eine Klageänderung, d.h. eine Änderung des Streitgegenstandes der Feststellungsklage notwendig machen, die im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.