Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2017 - 5 PB 2/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B5PB2.17.0
bei uns veröffentlicht am29.06.2017

Gründe

1

Die Beschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 2, die sich gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht richten, haben keinen Erfolg. Sie sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft sind (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 2 ArbGG).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a Satz 1 ArbGG ist nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 92 Abs. 1 ArbGG rechtsbeschwerdefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 6 PB 47.09 - Buchholz 251.91 § 88 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 2). Ist bereits das Rechtsmittel - hier die Rechtsbeschwerde -, dessen Zulassung begehrt wird, unstatthaft, kann das auf Zulassung dieses Rechtsmittels gerichtete Verfahren - hier das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht statthaft sein (BAG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 9 AZN 969/04 - AP Nr. 50 zu § 72 ArbGG 1979). Grundsätzlich rechtsbeschwerdefähige verfahrensbeendende Beschlüsse im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind ausnahmsweise nicht rechtsbeschwerdefähig, wenn das Gesetz dies - wie in § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG - bestimmt. Danach findet in den Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht statt. Ist danach in Verfahren, die auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG (i.V.m. §§ 935 ff. ZPO) gerichtet sind, die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, so ist auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (Mikosch, in: GK-ArbGG, Stand September 2014, § 92a Rn. 3). So liegt es hier.

3

Der Antragsteller und die Beteiligte zu 2 wenden sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG ergangen ist. Dazu gehört auch ein Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht - wie hier - über eine Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gegen seine im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung entschieden hat. Der in § 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG angeordnete Ausschluss der Rechtsbeschwerde erfasst nicht nur Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, mit denen dieses (unmittelbar) eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine beantragte einstweilige Verfügung beschieden hat. Er erstreckt sich auch auf Entscheidungen über Anträge, einen Beschluss, der im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergangen ist, für nichtig zu erklären. Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde bezieht sich mithin auch auf vom Oberverwaltungsgericht beschiedene Anträge, mit denen - wie hier - das Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einer Nichtigkeitsklage fortgesetzt worden ist.

4

Denn § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erstreckt sich mit der Wendung "in den Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG" schon seinem klaren Wortlaut nach auf alle Fälle des in dieser Vorschrift normierten Verfahrens der einstweiligen Verfügung und bezieht sich mithin ohne Begrenzung auf sämtliche Entscheidungen, die im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergangen sind. In diesem Rahmen ergangen ist auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über eine Nichtigkeitsklage, die sich gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung richtet. Dieser Befund wird auch durch die Gesetzessystematik sowie den Zweck des § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bekräftigt. Die Vorschrift will bewirken, dass der Zugang zum Bundesarbeitsgericht und - hier aufgrund der oben genannten Verweisungsnormen - zum Bundesverwaltungsgericht als Rechtsbeschwerdeinstanzen nicht eröffnet ist. Für das Revisionsverfahren finden sich parallele Regelungen für den Zugang zum Bundesarbeitsgericht in § 72 Abs. 4 ArbGG und zum Bundesgerichtshof in § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach diesen Bestimmungen ist gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig. Nach der Systematik des Revisionsrechts sollen diese Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des einstweiligen Verfügungsverfahrens für eine Rechtsüberprüfung im Wege der Revision oder der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfügung stehen (BAG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 9 AZN 969/04 - AP Nr. 50 zu § 72 ArbGG 1979; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - BGHZ 152, 195). Unabhängig davon, auf welchem Weg sie mit der Entscheidung befasst werden, sollen sie von vornherein nicht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheiden (vgl. BAG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 9 AZN 969/04 - AP Nr. 50 zu § 72 ArbGG 1979; Ulrich, in: Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 72 ArbGG Rn. 20; Scholz, in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2014, Rn. 834). Diese Parallele bestätigt, dass für ein Rechtsbeschwerdeverfahren und dementsprechend auch für die Nichtzulassungsbeschwerde in den Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG) nichts anderes gelten kann, wenn das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie hier - nach rechtskräftiger Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts mittels einer Nichtigkeitsklage verfolgt wird.

5

Dem steht auch die für das Wiederaufnahmeverfahren und damit für die Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen geltende Regelung des § 591 ZPO nicht entgegen. Danach sind Rechtsmittel insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden. Diese Regelung hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern, sondern besagt nur, dass die gesamte Entscheidung insoweit mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, als die betreffende Sachentscheidung des mit der Klage befassten Gerichts anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65 - BGHZ 47, 21 <23> und Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11 - juris Rn. 2). Diese Anfechtbarkeit ist hier im Verfahren der einstweiligen Verfügung - wie oben dargelegt - im Hinblick auf die Rechtsbeschwerde und damit auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92a Nichtzulassungsbeschwerde


Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 591 Rechtsmittel


Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 11/02
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig
verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist versagt wird, ist im Arrestverfahren und Verfahren der
einstweiligen Verfügung nicht statthaft.
BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Kassel
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Arrestbeklagten gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2002 wird verworfen. Die Arrestbeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 639.114,85

Gründe:

I.


Die Arrestklägerin erwirkte einen Beschluß des Landgerichts, durch den der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet worden ist. Mit Urteil vom 6. Juli 2001 hat das Landgericht den Arrest bestätigt. Gegen diese Entscheidung haben die Arrestbeklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist am 5. Februar 2002 bei Gericht ein. Die Arrestbeklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der Arrestbeklagten verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Arrestbeklagten.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Nach § 522 Abs. 1 ZPO findet gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Zu Unrecht vertreten die Arrestbeklagten die Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei danach auch im Arrestverfahren unbeschränkt statthaft. Ihnen ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut des § 522 Abs. 1 ZPO insoweit keine Einschränkung enthält. Diese Einschränkung ergibt sich jedoch zwingend aus den Regelungen über das Revisionsverfahren. Nach § 542 Abs. 2 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Dies gilt auch für Urteile, mit denen eine Berufung in einem Arrestverfahren oder einstweiligen Verfügungsverfahren als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 – IV b ZB 122/83, NJW 1984, 2368). Der Gesetzgeber hat diese Regelung wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des Arrest- und Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Diese gesetzgeberische Wertung galt nach altem Prozeßrecht ohne weiteres auch für den Fall, daß das Berufungsgericht durch Beschluß entschied. Nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. war eine sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts im Arrestverfahren unzulässig. Denn eine Ent-
scheidung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erging, unterlag der sofortigen Beschwerde nur, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig war. Diese Regelung findet sich nicht mehr in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt statthaft wäre. Dem Gesetzgebungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber insoweit eine Abänderung der alten Rechtslage herbeiführen wollte. Vielmehr wollte er nach der amtlichen Begründung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an den bisherigen § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO a.F. anknüpfen, um einen weitgehenden Gleichlauf mit dem Fall der Verwerfung durch Urteil, das - gegebenenfalls im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde - der Revision unterliegt , zu erreichen. In beiden Fällen sollte der Bundesgerichtshof als Revisions - oder Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit erhalten, Einfluß auf die Anwendung und Auslegung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung zu nehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 96). Aus dieser Begründung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber von seiner in § 542 Abs. 2 ZPO aufrecht erhaltenen Entscheidung, im einstweiligen Verfügungsverfahren und Arrestverfahren von einer dritten Instanz abzusehen, für den Fall abrücken wollte, daß die Berufung durch Beschluß verworfen wird. Eine derartige Entscheidung wäre auch nicht nachvollziehbar, weil sie sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Denn der provisorische Charakter des Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, daß das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß entscheidet. Es wäre nicht verständlich, wenn allein die äußere Form der Entscheidung den Ausschlag dafür geben sollte, ob die Möglichkeit einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof eröffnet wird. In welcher Form das Berufungsgericht entscheidet, steht in seinem freien Ermessen. Seine Wahl hat keine Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung. Dem gesetzgeberi-
schen Anliegen, einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsmittelmöglichkeiten für den Fall herbeizuführen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird, wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Rechtsbeschwerde im Arrestverfahren oder im einstweiligen Verfügungsverfahren unstatthaft ist. Vergeblich berufen sich die Arrestbeklagten für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1999 (V ZB 24/99, NJW 1999, 3785). In diesem Fall ging es um eine etwaige Beschränkung des Beschwerderechts aus § 17 a Abs. 4 GVG durch die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO a.F. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im wesentlichen darauf gestützt, daß die Entscheidung über den Rechtsweg aus der Hauptsache herausgelöst ist und die weitere Beschwerde kein in der Hauptsache sonst unzulässiges Rechtsmittel ersetzt. Diese Erwägungen gelten nicht, wenn es um die Anfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache geht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, soweit sie sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet. Auf die Anfechtung dieser Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Anfechtung der nachgeholten Prozeßhandlung gelten, § 238 Abs. 2 ZPO. Diese Regelung ist dahin zu verstehen, daß der Beschluß, mit dem die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, in dem Maße anfechtbar ist wie der Beschluß, mit dem die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen wird (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 238 Rdn. 6). Ist dieser Beschluß im Hinblick auf die Regelung des § 542
Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar, so gilt das auch für den Beschluß über die Versa- gung der Wiedereinsetzung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

2
Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederauf- nahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65, BGHZ 47, 21, 23). Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 591 Rn. 1).