Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Juli 2015 - 5 PB 19/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:080715B5PB19.14.0
bei uns veröffentlicht am08.07.2015

Gründe

1

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unzulässig.

2

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat sich durch den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 3. November 2014 auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, auch dann nicht in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt, wenn in diesem Antrag auch die Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu sehen wäre. Die Erledigung der Hauptsache kann zwar auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erklärt werden. Nach § 83a ArbGG, der gemäß § 95 Satz 4 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend gilt, ist aber die einseitige Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers auf den Fortgang des Verfahrens ohne Einfluss (vgl. BAG, Beschluss vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG m.w.N.; Dörner, in: GK-ArbGG, § 83a Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt auch für eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 92a ArbGG abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache.

3

Dem Beteiligten zu 1 fehlt nach dem Rücktritt und der Neuwahl des Personalrats im Oktober 2014 sowie der Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Wahl das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung dieses Verfahrens (vgl. BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr. 15 zu § 92a ArbGG 1979 und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979). So liegt es hier.

5

Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung einer vom Personalrat eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl des Personalrats durch die erste Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn - wie hier - der Personalrat während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und deren Ergebnis bekanntgegeben wurde. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 92a ArbGG in unmittelbarer Anwendung (BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr. 15 zu § 92a ArbGG 1979 und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979). Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt hier nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1 im zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren entweder die Erklärung der Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen oder deren Aufhebung erreichen könnte. Seine Rechtsposition würde sich dadurch nicht gegenüber derjenigen verbessern, wie sie sich ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde darstellt. Das folgt für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Personalrats bereits daraus, dass der Beteiligte zu 1 von der Erklärung der Unwirksamkeit seiner Wahl nicht mehr betroffen ist. In dem Zeitraum zwischen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl blieb er im Amt, weil der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gehemmt war (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 6 ArbGG) und er sein Amt auch nach seinem Rücktritt bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen Personalratswahl fortführte (§ 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BPersVG).

6

Der Beteiligte zu 1 hätte dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Abgabe einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledigungserklärung Rechnung tragen können, was den Senat in die Lage versetzt hätte, das Verfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a ArbGG entsprechend einzustellen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr. 15 zu § 92a ArbGG und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979; Dörner, in: GK-ArbGG, § 92a Rn. 15; Busemann, in: Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 92a Rn. 7a). Dies hat er versäumt. Er hat der Erledigung auch nicht durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Rechnung getragen.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Juli 2015 - 5 PB 19/14 zitiert 8 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle


(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle. (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswi

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92a Nichtzulassungsbeschwerde


Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens


(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Ver

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 95 Verfahren


Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Feb. 2012 - 7 ABN 59/11

bei uns veröffentlicht am 15.02.2012

Tenor Die Beschwerde der zu 6. beteiligten Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 201

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Feb. 2012 - 7 ABN 74/11

bei uns veröffentlicht am 15.02.2012

Tenor Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird eingestellt. Gründe 1

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. § 83a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der zu 6. beteiligten Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2011 - 7 TaBV 7/10 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die vier Antragsteller haben den Antrag verfolgt, die Wahl des Betriebsrats im Betrieb Zentrale Stuttgart der Arbeitgeberin vom 10. März 2010 für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegten Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Arbeitgeberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der bisherige Betriebsrat zurückgetreten und ein neuer Betriebsrat gewählt worden. Das Wahlergebnis ist - spätestens - am 17. November 2011 bekannt gemacht worden. Die Arbeitgeberin hält weiterhin an der Nichtzulassungsbeschwerde fest.

2

II. Die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin ist nicht - mehr - zulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

3

1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 92a Satz 1 ArbGG durch Beschwerde selbständig angefochten werden. Wie jeder Rechtsbehelf bedarf auch eine Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

4

2. Das ist hier der Fall. Allerdings könnte die Arbeitgeberin in einer zugelassenen Rechtsbeschwerde eine ihr formal günstigere Entscheidung erreichen als diejenige des Landesarbeitsgerichts, denn es könnte dessen Entscheidung aufgehoben und der Wahlanfechtungsantrag der vier Antragsteller abgewiesen werden. Nachdem aufgrund des Rücktritts des früheren Betriebsrats eine Neuwahl stattgefunden hat und deren Ergebnis bekannt gegeben worden ist, wäre eine zugelassene Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin allemal „erfolgreich“. Der Wahlanfechtungsantrag wäre, sofern ihn die Antragsteller nicht zurücknehmen oder für erledigt erklären würden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die Rechtsposition der Arbeitgeberin würde sich hierdurch aber in keinerlei Hinsicht gegenüber derjenigen verbessern, wie sie sich ohne die Durchführung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten Rechtsbeschwerde darstellt. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gemäß § 92a Satz 2 ArbGG iVm. § 72a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 6 ArbGG gehemmt. Der Betriebsrat blieb daher weiterhin im Amt. Nach seinem Rücktritt führte er dieses gemäß § 22 BetrVG iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl fort. Bis dahin waren auch seine Handlungen und Erklärungen - etwa beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen - wirksam. Es trat keine betriebsratslose Zeit ein. Die Arbeitgeberin ist daher - ebenso wie der Betriebsrat - durch die dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht - mehr - beschwert. Sie hat deshalb kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass diese Entscheidung im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde - sei es durch ausdrückliche Aufhebung, sei es durch Einstellung des Verfahrens - aus der Welt geschafft wird. Auch Kostenbelange sind - jedenfalls im Beschlussverfahren - nicht geeignet, das Fortbestehen einer Beschwer der Arbeitgeberin zu begründen. Die Arbeitgeberin hätte dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch eine Erledigterklärung Rechnung tragen können. Dies hat sie nicht getan.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

        

        

        

                 

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird eingestellt.

Gründe

1

I. Die Antragsteller haben den Antrag verfolgt, die im März 2010 durchgeführte Wahl des Betriebsrats in der aufgrund eines Tarifvertrags zusammengefassten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit der zu 24. bis 27. (vormals 24. bis 29.) beteiligten Arbeitgeberinnen für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde hat der Betriebsrat die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wurde - nach Rücktritt des Betriebsrats - eine neue Betriebsratswahl durchgeführt. Der Betriebsrat hat daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde für erledigt erklärt. Die zu 24., 25. und 27. beteiligten Arbeitgeberinnen haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen; die zu 26. beteiligte Arbeitgeberin hat keine Erklärung abgegeben. Die Antragsteller haben sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen.

2

II. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf die Erledigterklärung des Betriebsrats in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten.

3

1. Die Erklärung des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 18. November 2011, das „Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren“ werde für „erledigt“ erklärt, kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht als Rücknahme der Beschwerde gewertet werden. Hiergegen spricht schon der eindeutige Wortlaut der Erklärung. Grundsätzlich kann Gegenstand einer Erledigterklärung - insbesondere bei einem anzuerkennenden besonderen Bedürfnis wie im vorliegenden Fall - nicht nur die Hauptsache, sondern auch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf sein (vgl. BAG 20. Dezember 2007 - 9 AZR 1040/06 - Rn. 8 mwN, BAGE 125, 226; BGH 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2001, 1007).

4

2. Bei einer einseitigen Erledigterklärung durch den Antragsteller ist ein Beschlussverfahren in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist(vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 9). Dies gilt auch bei einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledigterklärung des Beschwerdeführers, der sich die anderen Beteiligten nicht anschließen.

5

3. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten.

6

a) Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten sind und dazu führen, dass sich das Begehren der Zulassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet erweist.

7

b) Das ist hier der Fall. Die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht - mehr - zulässig. Dem Betriebsrat fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels.

8

aa) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 92a Satz 1 ArbGG durch Beschwerde selbständig angefochten werden. Wie jeder Rechtsbehelf bedarf auch eine Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

9

bb) Vorliegend ist das Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entfallen. Nach seinen eigenen Angaben wurde ein neuer Betriebsrat gewählt. Nachdem Neuwahlen stattgefunden haben und deren Ergebnis - jedenfalls nach den Angaben des Betriebsrats - bekannt gegeben worden ist, wäre eine zugelassene Rechtsbeschwerde zwar allemal „erfolgreich“. Der Wahlanfechtungsantrag wäre, sofern ihn die Antragsteller nicht zurücknehmen oder für erledigt erklären würden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die Rechtsposition des Betriebsrats würde sich hierdurch aber nicht verbessern. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gemäß § 92a Satz 2 ArbGG iVm. § 72a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 6 ArbGG gehemmt. Der Betriebsrat blieb weiterhin im Amt. Nach seinem Rücktritt führt er dieses gemäß § 22 BetrVG iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl fort. Bis dahin sind auch seine Handlungen und Erklärungen - etwa beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen - wirksam. Eine betriebsratslose Zeit tritt nicht ein. Der Betriebsrat ist daher durch die dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht - mehr - beschwert. Es ist kein rechtlich schützenswertes Interesse daran zu erkennen, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde - sei es durch ausdrückliche Aufhebung, sei es durch Einstellung des Verfahrens - aus der Welt geschafft wird. Auch Kostenbelange sind - jedenfalls im Beschlussverfahren - nicht geeignet, das Fortbestehen einer Beschwer des Betriebsrats zu begründen. Der Betriebsrat hat dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses daher zu Recht durch eine Erledigterklärung Rechnung getragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Erika Holzhausen    

        

    Glock    

                 

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der zu 6. beteiligten Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2011 - 7 TaBV 7/10 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die vier Antragsteller haben den Antrag verfolgt, die Wahl des Betriebsrats im Betrieb Zentrale Stuttgart der Arbeitgeberin vom 10. März 2010 für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegten Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Arbeitgeberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der bisherige Betriebsrat zurückgetreten und ein neuer Betriebsrat gewählt worden. Das Wahlergebnis ist - spätestens - am 17. November 2011 bekannt gemacht worden. Die Arbeitgeberin hält weiterhin an der Nichtzulassungsbeschwerde fest.

2

II. Die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin ist nicht - mehr - zulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

3

1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 92a Satz 1 ArbGG durch Beschwerde selbständig angefochten werden. Wie jeder Rechtsbehelf bedarf auch eine Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

4

2. Das ist hier der Fall. Allerdings könnte die Arbeitgeberin in einer zugelassenen Rechtsbeschwerde eine ihr formal günstigere Entscheidung erreichen als diejenige des Landesarbeitsgerichts, denn es könnte dessen Entscheidung aufgehoben und der Wahlanfechtungsantrag der vier Antragsteller abgewiesen werden. Nachdem aufgrund des Rücktritts des früheren Betriebsrats eine Neuwahl stattgefunden hat und deren Ergebnis bekannt gegeben worden ist, wäre eine zugelassene Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin allemal „erfolgreich“. Der Wahlanfechtungsantrag wäre, sofern ihn die Antragsteller nicht zurücknehmen oder für erledigt erklären würden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die Rechtsposition der Arbeitgeberin würde sich hierdurch aber in keinerlei Hinsicht gegenüber derjenigen verbessern, wie sie sich ohne die Durchführung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten Rechtsbeschwerde darstellt. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gemäß § 92a Satz 2 ArbGG iVm. § 72a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 6 ArbGG gehemmt. Der Betriebsrat blieb daher weiterhin im Amt. Nach seinem Rücktritt führte er dieses gemäß § 22 BetrVG iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl fort. Bis dahin waren auch seine Handlungen und Erklärungen - etwa beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen - wirksam. Es trat keine betriebsratslose Zeit ein. Die Arbeitgeberin ist daher - ebenso wie der Betriebsrat - durch die dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht - mehr - beschwert. Sie hat deshalb kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass diese Entscheidung im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde - sei es durch ausdrückliche Aufhebung, sei es durch Einstellung des Verfahrens - aus der Welt geschafft wird. Auch Kostenbelange sind - jedenfalls im Beschlussverfahren - nicht geeignet, das Fortbestehen einer Beschwer der Arbeitgeberin zu begründen. Die Arbeitgeberin hätte dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch eine Erledigterklärung Rechnung tragen können. Dies hat sie nicht getan.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

        

        

        

                 

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird eingestellt.

Gründe

1

I. Die Antragsteller haben den Antrag verfolgt, die im März 2010 durchgeführte Wahl des Betriebsrats in der aufgrund eines Tarifvertrags zusammengefassten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit der zu 24. bis 27. (vormals 24. bis 29.) beteiligten Arbeitgeberinnen für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde hat der Betriebsrat die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wurde - nach Rücktritt des Betriebsrats - eine neue Betriebsratswahl durchgeführt. Der Betriebsrat hat daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde für erledigt erklärt. Die zu 24., 25. und 27. beteiligten Arbeitgeberinnen haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen; die zu 26. beteiligte Arbeitgeberin hat keine Erklärung abgegeben. Die Antragsteller haben sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen.

2

II. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf die Erledigterklärung des Betriebsrats in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten.

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1. Die Erklärung des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 18. November 2011, das „Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren“ werde für „erledigt“ erklärt, kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht als Rücknahme der Beschwerde gewertet werden. Hiergegen spricht schon der eindeutige Wortlaut der Erklärung. Grundsätzlich kann Gegenstand einer Erledigterklärung - insbesondere bei einem anzuerkennenden besonderen Bedürfnis wie im vorliegenden Fall - nicht nur die Hauptsache, sondern auch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf sein (vgl. BAG 20. Dezember 2007 - 9 AZR 1040/06 - Rn. 8 mwN, BAGE 125, 226; BGH 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2001, 1007).

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2. Bei einer einseitigen Erledigterklärung durch den Antragsteller ist ein Beschlussverfahren in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist(vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 9). Dies gilt auch bei einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledigterklärung des Beschwerdeführers, der sich die anderen Beteiligten nicht anschließen.

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3. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten.

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a) Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten sind und dazu führen, dass sich das Begehren der Zulassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet erweist.

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b) Das ist hier der Fall. Die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht - mehr - zulässig. Dem Betriebsrat fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels.

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aa) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 92a Satz 1 ArbGG durch Beschwerde selbständig angefochten werden. Wie jeder Rechtsbehelf bedarf auch eine Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

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bb) Vorliegend ist das Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entfallen. Nach seinen eigenen Angaben wurde ein neuer Betriebsrat gewählt. Nachdem Neuwahlen stattgefunden haben und deren Ergebnis - jedenfalls nach den Angaben des Betriebsrats - bekannt gegeben worden ist, wäre eine zugelassene Rechtsbeschwerde zwar allemal „erfolgreich“. Der Wahlanfechtungsantrag wäre, sofern ihn die Antragsteller nicht zurücknehmen oder für erledigt erklären würden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die Rechtsposition des Betriebsrats würde sich hierdurch aber nicht verbessern. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gemäß § 92a Satz 2 ArbGG iVm. § 72a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 6 ArbGG gehemmt. Der Betriebsrat blieb weiterhin im Amt. Nach seinem Rücktritt führt er dieses gemäß § 22 BetrVG iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl fort. Bis dahin sind auch seine Handlungen und Erklärungen - etwa beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen - wirksam. Eine betriebsratslose Zeit tritt nicht ein. Der Betriebsrat ist daher durch die dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht - mehr - beschwert. Es ist kein rechtlich schützenswertes Interesse daran zu erkennen, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde - sei es durch ausdrückliche Aufhebung, sei es durch Einstellung des Verfahrens - aus der Welt geschafft wird. Auch Kostenbelange sind - jedenfalls im Beschlussverfahren - nicht geeignet, das Fortbestehen einer Beschwer des Betriebsrats zu begründen. Der Betriebsrat hat dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses daher zu Recht durch eine Erledigterklärung Rechnung getragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Erika Holzhausen    

        

    Glock    

                 

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

Tenor

Die Beschwerde der zu 6. beteiligten Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2011 - 7 TaBV 7/10 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die vier Antragsteller haben den Antrag verfolgt, die Wahl des Betriebsrats im Betrieb Zentrale Stuttgart der Arbeitgeberin vom 10. März 2010 für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegten Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Arbeitgeberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der bisherige Betriebsrat zurückgetreten und ein neuer Betriebsrat gewählt worden. Das Wahlergebnis ist - spätestens - am 17. November 2011 bekannt gemacht worden. Die Arbeitgeberin hält weiterhin an der Nichtzulassungsbeschwerde fest.

2

II. Die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin ist nicht - mehr - zulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

3

1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 92a Satz 1 ArbGG durch Beschwerde selbständig angefochten werden. Wie jeder Rechtsbehelf bedarf auch eine Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

4

2. Das ist hier der Fall. Allerdings könnte die Arbeitgeberin in einer zugelassenen Rechtsbeschwerde eine ihr formal günstigere Entscheidung erreichen als diejenige des Landesarbeitsgerichts, denn es könnte dessen Entscheidung aufgehoben und der Wahlanfechtungsantrag der vier Antragsteller abgewiesen werden. Nachdem aufgrund des Rücktritts des früheren Betriebsrats eine Neuwahl stattgefunden hat und deren Ergebnis bekannt gegeben worden ist, wäre eine zugelassene Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin allemal „erfolgreich“. Der Wahlanfechtungsantrag wäre, sofern ihn die Antragsteller nicht zurücknehmen oder für erledigt erklären würden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die Rechtsposition der Arbeitgeberin würde sich hierdurch aber in keinerlei Hinsicht gegenüber derjenigen verbessern, wie sie sich ohne die Durchführung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten Rechtsbeschwerde darstellt. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gemäß § 92a Satz 2 ArbGG iVm. § 72a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 6 ArbGG gehemmt. Der Betriebsrat blieb daher weiterhin im Amt. Nach seinem Rücktritt führte er dieses gemäß § 22 BetrVG iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl fort. Bis dahin waren auch seine Handlungen und Erklärungen - etwa beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen - wirksam. Es trat keine betriebsratslose Zeit ein. Die Arbeitgeberin ist daher - ebenso wie der Betriebsrat - durch die dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht - mehr - beschwert. Sie hat deshalb kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass diese Entscheidung im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde - sei es durch ausdrückliche Aufhebung, sei es durch Einstellung des Verfahrens - aus der Welt geschafft wird. Auch Kostenbelange sind - jedenfalls im Beschlussverfahren - nicht geeignet, das Fortbestehen einer Beschwer der Arbeitgeberin zu begründen. Die Arbeitgeberin hätte dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch eine Erledigterklärung Rechnung tragen können. Dies hat sie nicht getan.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

        

        

        

                 

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird eingestellt.

Gründe

1

I. Die Antragsteller haben den Antrag verfolgt, die im März 2010 durchgeführte Wahl des Betriebsrats in der aufgrund eines Tarifvertrags zusammengefassten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit der zu 24. bis 27. (vormals 24. bis 29.) beteiligten Arbeitgeberinnen für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde hat der Betriebsrat die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wurde - nach Rücktritt des Betriebsrats - eine neue Betriebsratswahl durchgeführt. Der Betriebsrat hat daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde für erledigt erklärt. Die zu 24., 25. und 27. beteiligten Arbeitgeberinnen haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen; die zu 26. beteiligte Arbeitgeberin hat keine Erklärung abgegeben. Die Antragsteller haben sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen.

2

II. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf die Erledigterklärung des Betriebsrats in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten.

3

1. Die Erklärung des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 18. November 2011, das „Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren“ werde für „erledigt“ erklärt, kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht als Rücknahme der Beschwerde gewertet werden. Hiergegen spricht schon der eindeutige Wortlaut der Erklärung. Grundsätzlich kann Gegenstand einer Erledigterklärung - insbesondere bei einem anzuerkennenden besonderen Bedürfnis wie im vorliegenden Fall - nicht nur die Hauptsache, sondern auch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf sein (vgl. BAG 20. Dezember 2007 - 9 AZR 1040/06 - Rn. 8 mwN, BAGE 125, 226; BGH 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2001, 1007).

4

2. Bei einer einseitigen Erledigterklärung durch den Antragsteller ist ein Beschlussverfahren in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist(vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 9). Dies gilt auch bei einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledigterklärung des Beschwerdeführers, der sich die anderen Beteiligten nicht anschließen.

5

3. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten.

6

a) Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten sind und dazu führen, dass sich das Begehren der Zulassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet erweist.

7

b) Das ist hier der Fall. Die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht - mehr - zulässig. Dem Betriebsrat fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels.

8

aa) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 92a Satz 1 ArbGG durch Beschwerde selbständig angefochten werden. Wie jeder Rechtsbehelf bedarf auch eine Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

9

bb) Vorliegend ist das Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entfallen. Nach seinen eigenen Angaben wurde ein neuer Betriebsrat gewählt. Nachdem Neuwahlen stattgefunden haben und deren Ergebnis - jedenfalls nach den Angaben des Betriebsrats - bekannt gegeben worden ist, wäre eine zugelassene Rechtsbeschwerde zwar allemal „erfolgreich“. Der Wahlanfechtungsantrag wäre, sofern ihn die Antragsteller nicht zurücknehmen oder für erledigt erklären würden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die Rechtsposition des Betriebsrats würde sich hierdurch aber nicht verbessern. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gemäß § 92a Satz 2 ArbGG iVm. § 72a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 6 ArbGG gehemmt. Der Betriebsrat blieb weiterhin im Amt. Nach seinem Rücktritt führt er dieses gemäß § 22 BetrVG iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl fort. Bis dahin sind auch seine Handlungen und Erklärungen - etwa beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen - wirksam. Eine betriebsratslose Zeit tritt nicht ein. Der Betriebsrat ist daher durch die dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht - mehr - beschwert. Es ist kein rechtlich schützenswertes Interesse daran zu erkennen, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde - sei es durch ausdrückliche Aufhebung, sei es durch Einstellung des Verfahrens - aus der Welt geschafft wird. Auch Kostenbelange sind - jedenfalls im Beschlussverfahren - nicht geeignet, das Fortbestehen einer Beschwer des Betriebsrats zu begründen. Der Betriebsrat hat dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses daher zu Recht durch eine Erledigterklärung Rechnung getragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Erika Holzhausen    

        

    Glock    

                 

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.