Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Feb. 2012 - 7 ABN 74/11

published on 15/02/2012 00:00
Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Feb. 2012 - 7 ABN 74/11
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird eingestellt.

Gründe

1

I. Die Antragsteller haben den Antrag verfolgt, die im März 2010 durchgeführte Wahl des Betriebsrats in der aufgrund eines Tarifvertrags zusammengefassten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit der zu 24. bis 27. (vormals 24. bis 29.) beteiligten Arbeitgeberinnen für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde hat der Betriebsrat die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wurde - nach Rücktritt des Betriebsrats - eine neue Betriebsratswahl durchgeführt. Der Betriebsrat hat daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde für erledigt erklärt. Die zu 24., 25. und 27. beteiligten Arbeitgeberinnen haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen; die zu 26. beteiligte Arbeitgeberin hat keine Erklärung abgegeben. Die Antragsteller haben sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen.

2

II. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf die Erledigterklärung des Betriebsrats in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten.

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1. Die Erklärung des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 18. November 2011, das „Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren“ werde für „erledigt“ erklärt, kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht als Rücknahme der Beschwerde gewertet werden. Hiergegen spricht schon der eindeutige Wortlaut der Erklärung. Grundsätzlich kann Gegenstand einer Erledigterklärung - insbesondere bei einem anzuerkennenden besonderen Bedürfnis wie im vorliegenden Fall - nicht nur die Hauptsache, sondern auch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf sein (vgl. BAG 20. Dezember 2007 - 9 AZR 1040/06 - Rn. 8 mwN, BAGE 125, 226; BGH 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2001, 1007).

4

2. Bei einer einseitigen Erledigterklärung durch den Antragsteller ist ein Beschlussverfahren in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist(vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 9). Dies gilt auch bei einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledigterklärung des Beschwerdeführers, der sich die anderen Beteiligten nicht anschließen.

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3. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten.

6

a) Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten sind und dazu führen, dass sich das Begehren der Zulassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet erweist.

7

b) Das ist hier der Fall. Die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht - mehr - zulässig. Dem Betriebsrat fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels.

8

aa) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 92a Satz 1 ArbGG durch Beschwerde selbständig angefochten werden. Wie jeder Rechtsbehelf bedarf auch eine Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

9

bb) Vorliegend ist das Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entfallen. Nach seinen eigenen Angaben wurde ein neuer Betriebsrat gewählt. Nachdem Neuwahlen stattgefunden haben und deren Ergebnis - jedenfalls nach den Angaben des Betriebsrats - bekannt gegeben worden ist, wäre eine zugelassene Rechtsbeschwerde zwar allemal „erfolgreich“. Der Wahlanfechtungsantrag wäre, sofern ihn die Antragsteller nicht zurücknehmen oder für erledigt erklären würden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die Rechtsposition des Betriebsrats würde sich hierdurch aber nicht verbessern. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gemäß § 92a Satz 2 ArbGG iVm. § 72a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 6 ArbGG gehemmt. Der Betriebsrat blieb weiterhin im Amt. Nach seinem Rücktritt führt er dieses gemäß § 22 BetrVG iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl fort. Bis dahin sind auch seine Handlungen und Erklärungen - etwa beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen - wirksam. Eine betriebsratslose Zeit tritt nicht ein. Der Betriebsrat ist daher durch die dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht - mehr - beschwert. Es ist kein rechtlich schützenswertes Interesse daran zu erkennen, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde - sei es durch ausdrückliche Aufhebung, sei es durch Einstellung des Verfahrens - aus der Welt geschafft wird. Auch Kostenbelange sind - jedenfalls im Beschlussverfahren - nicht geeignet, das Fortbestehen einer Beschwer des Betriebsrats zu begründen. Der Betriebsrat hat dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses daher zu Recht durch eine Erledigterklärung Rechnung getragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Erika Holzhausen    

        

    Glock    

                 
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der
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published on 08/07/2015 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unzulässig.
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Annotations

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3.
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5.
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.