Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2018 - 5 P 6/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:290518B5P6.16.0
bei uns veröffentlicht am29.05.2018

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat bei der Agentur für Arbeit E.

2

Am 1. Juli 2015 wurde die rechtskräftig für ungültig erklärte Wahl zum Personalrat bei der Agentur für Arbeit E. vom 25. April 2012 wiederholt. In dem diesbezüglichen Wahlausschreiben vom 13. Mai 2015 hatte der Wahlvorstand angekündigt, dass neun Personalratsmitglieder zu wählen seien. Zwar gehörten der Agentur für Arbeit zu diesem Zeitpunkt nur 269 Beschäftigte an. Maßgeblich für die Ermittlung der Größe des wegen erfolgreicher Wahlanfechtung erneut zu wählenden Personalrats sei aber die Zahl der Beschäftigten im Zeitpunkt des Wahlausschreibens für die ursprüngliche Wahl, die sich auf 362 Beschäftigte belaufe.

3

Die konstituierende Sitzung des Beteiligten, des im Rahmen der Wiederholungswahl gewählten Personalrats, fand am 6. Juli 2015 statt.

4

Mit einem am 20. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin, die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit E., die Wiederholungswahl angefochten. Ihrer Ansicht nach hätten nur sieben Personalratsmitglieder gewählt werden dürfen. Denn bei einem - wie hier - langen Zeitraum zwischen der für ungültig erklärten Wahl und der Wiederholungswahl bestimme sich die Größe des Personalrats nach der Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt des Wahlausschreibens für die Wiederholungswahl.

5

Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und die Wiederholungswahl für ungültig erklärt.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Beteiligten den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Wahlanfechtungsantrag abgelehnt. Der Antrag sei nicht unzulässig geworden. Insoweit könne offengelassen werden, ob die Amtszeit des Beteiligten auf vier Jahre seit der ursprünglichen Wahl beschränkt und somit mit Ablauf des 31. Mai 2016 geendet habe. Für die Zulässigkeit der Wahlanfechtung sei allein maßgeblich, dass der Beteiligte sein Amt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich noch ausübe. Der Wahlanfechtungsantrag sei auch nicht begründet. Das Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung für die ursprüngliche Wahl verletze nicht die wesentliche Wahlverfahrensregelung des § 16 BPersVG. Ebenso wenig verstoße der dadurch bedingte Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrecht der neu hinzugetretenen Beschäftigten gegen die Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit nach §§ 13 f. BPersVG. Dass die Amtszeit des Beteiligten möglicherweise abgelaufen sei, sei im Rahmen der Begründetheitsprüfung nicht berücksichtigungsfähig.

7

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren zuletzt noch mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiter. Sie macht geltend, nicht nur eine Entscheidung über die anlassgebende Wiederholungswahl zu begehren. Vielmehr gehe es ihr auch um eine Klärung der dahinterstehenden abstrakten personalvertretungsrechtlichen Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Zahl der Beschäftigten abzustellen sei, wenn zwischen einer erfolgreich angefochtenen Wahl und deren Wiederholungswahl ein längerer Zeitraum liege, währenddessen es zu personellen Veränderungen in einer für die Zahl der zu wählenden Personalräte relevanten Größenordnung komme. Denn diese Frage werde sich angesichts der turnusmäßig stattfindenden Personalratswahlen sowie der hohen Personalfluktuation in der Agentur für Arbeit E. mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig zwischen denselben Verfahrensbeteiligten neu stellen.

8

Der Beteiligte hält beide Anträge mit Blick auf den Ablauf seiner Amtszeit bereits für unzulässig.

II

9

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellter Hauptantrag (1.) und ihr in dieser Instanz gestellter Hilfsantrag (2.) sind nicht zulässig.

10

1. Bei dem - unter Aufgabe des Wahlanfechtungsantrags - mit Schriftsatz vom 11. Januar 2017 sinngemäß gestellten Hauptantrag, den angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen und unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen, dass die am 1. Juli 2015 in der Agentur für Arbeit E. durchgeführte Personalratswahl ungültig gewesen ist, handelt es sich dem Wortlaut nach um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Ein derartiger Antrag ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren in jedem Fall wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil gerichtliche Feststellungen hinsichtlich abgeschlossener Maßnahmen keine materielle Rechtskraftwirkung für künftige personalvertretungsrechtliche Vorgänge entfalten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13; vom 13. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 12 und vom 19. Februar 2013 - 6 P 7.12 - BVerwGE 146, 48 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Ist - wie hier - die Amtszeit des gewählten Personalrats im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen und möchte ein Verfahrensbeteiligter die dieser Wahl zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage unabhängig vom Ende der Amtszeit des konkret gewählten Personalrats geklärt wissen, muss er diesem Anliegen durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragsstellung Rechnung tragen, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für künftige Fälle entschieden werden kann, in denen sich die gleiche Streitfrage stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13; BAG, Beschluss vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 318 R m.w.N.).

11

2. Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Die mit ihm erstrebte Feststellung, dass ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren vorliegt, wenn bei einer wiederholten Personalratswahl, die mehr als zwei Jahre (hilfsweise: mindestens drei Jahre) nach einer angefochtenen und für ungültig erklärten Personalratswahl stattfindet, nicht die personellen Verhältnisse (Zahl der Beschäftigten) zum Wahltag der Wiederholungswahl, sondern die personellen Verhältnisse (Zahl der Beschäftigten) der ursprünglichen Wahl zugrunde gelegt werden, stellt zwar ein abstraktes Feststellungsbegehren im vorgenannten Sinne dar. Der Antrag ist aber nicht rechtzeitig bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz gestellt worden (a). Eine Antragsumstellung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nicht möglich (b).

12

a) Der abstrakte Feststellungsantrag ist zu spät gestellt worden.

13

Die Zulässigkeit eines auf die strittige Rechtsfrage bezogenen und von der konkreten Personalratswahl losgelösten Feststellungsantrags setzt - wie auch sonst im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 1997 - 6 P 12.95 - Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 S. 12 und vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13) - voraus, dass dieser spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 11). Er kann auch schon vor der Erledigung des Wahlanfechtungsbegehrens, etwa im Wege objektiver Antragshäufung, gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 <297 f.>). Das Erfordernis eines in der Tatsacheninstanz gestellten Antrags schließt eine nachträgliche - präzisierende - Auslegung des in der Tatsacheninstanz gestellten Antrags nicht aus. Eine derartige Auslegung muss sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P 23.91 - Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 2 S. 3 und - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 <299>). Hier fehlt es in jedem Fall an einer rechtzeitigen Antragsstellung, sodass der Senat nicht auch über das Vorliegen der darüber hinaus notwendigen Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 11 m.w.N.) zu entscheiden braucht.

14

Ein abstrakter Feststellungsantrag wurde von der Antragstellerin bis zum Schluss der mündlichen Anhörung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich gestellt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich auch ihr vor dem Verwaltungsgericht gestellter und in der Beschwerdeinstanz aufrechterhaltener Wahlanfechtungsantrag nicht als abstrakter Feststellungsantrag auslegen.

15

Der nach § 25 BPersVG am 20. Juli 2015 bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag, die am 1. Juli 2015 in der Agentur für Arbeit E. durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären, ist als Prozesserklärung von dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an eine Auslegung durch die Vorinstanz eigenständig auszulegen. Dabei sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 18 Rn. 9 und vom 8. Juni 2016 - 5 B 26.16 - juris Rn. 3). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann der Wahlanfechtungsantrag der Antragstellerin nicht als abstraktes Feststellungsbegehren gedeutet werden.

16

Dagegen spricht bereits dessen eindeutiger, auf die Gültigkeit der konkreten Personalratswahl bezogener Wortlaut. Der bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag zielt damit auf eine rechtsgestaltende Wirkung, da er im Falle seines Erfolges den nicht ordnungsgemäß gewählten Personalrat für die Zukunft beseitigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1978 - 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <218 f.>) und zu einer Wiederholung der angegriffenen Wahl führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 6 PB 12.06 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 26 und vom 13. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 20). Das steht einer Auslegung als abstraktes Feststellungsbegehren entgegen, das nicht auf eine derartige Wirkung gerichtet ist, sondern lediglich sicherstellen soll, dass künftige Personalratswahlen, bei denen sich dieselbe Rechtsfrage stellt, jedenfalls insoweit ordnungsgemäß durchgeführt werden (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134; s.a. BAG, Beschluss vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979). Der Inhalt der Antragsschrift vom 20. Juli 2015 sowie die weiteren Äußerungen der Antragstellerin im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens lassen keine dem Antragswortlaut widersprechende Interpretation zu. Die Antragstellerin hat jedenfalls bis zum Schluss der Beschwerdeinstanz nicht deutlich gemacht, dass es ihr um die generelle Klärung der den Kern des Rechtsstreits bildenden Rechtsfrage ginge.

17

b) In der Rechtsbeschwerdeinstanz kommt eine Umstellung vom ursprünglichen Wahlanfechtungsantrag auf einen abstrakten Feststellungsantrag nicht mehr in Betracht.

18

Für eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich kein Raum. Das folgt aus § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 und § 92 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG. Danach findet die eine Antragsänderung regelnde Vorschrift des § 81 Abs. 3 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Anwendung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 9; vom 28. August 2008 - 6 PB 19.08 - juris Rn. 9 und vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - juris Rn. 24; BAG, Beschlüsse vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155; vom 26. Oktober 1994 - 7 ABR 11/94 - juris Rn. 18 und vom 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - juris Rn. 40; m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht dann anerkannt, wenn ein Antragsteller auf Einwirken eines Gerichts der Vorinstanz von seinem ursprünglich zulässigen Antrag abgegangen ist und in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu diesem zurückkehren will (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 <299> m.w.N. und vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 14). So verhält es sich - ausweislich der vorstehenden Ausführungen - hier nicht.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2018 - 5 P 6/16 zitiert 13 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 81 Antrag


(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen. (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werde

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 46 Kosten der Personalratstätigkeit


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 25 Schutz und Kosten der Wahl


(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 27 Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit


(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. (2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem A

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 16 Zahl der Personalratsmitglieder


(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,2. 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,3. 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,4. 151 bis 3

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 17 Sitzverteilung auf die Gruppen


(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet d

Referenzen

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält

1.
bei weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter,
2.
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter,
3.
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter,
4.
bei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen oder Vertreter,
5.
bei 1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen oder Vertreter,
6.
bei mehr als 3 000 Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen oder Vertreter.

(4) Die Zahl der Mitglieder eines Personalrats, der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus drei Mitgliedern besteht, erhöht sich auf vier Mitglieder, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede und jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(6) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(7) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.