Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juli 2016 - 5 P 4/16, 5 P 4/16 (5 P 2/15)

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:150716B5P4.16.0
bei uns veröffentlicht am15.07.2016

Gründe

1

Die gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2016 - BVerwG 5 P 2.15 - gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 ArbGG) hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt hat.

2

1. Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, der Senat habe einen rechtlichen Hinweis dazu geben müssen, dass er seinen Beschluss auf das Fehlen einer Abwägungsentscheidung der Personalvertretung habe stützen wollen (Anhörungsrügeschrift S. 5 ff.). Der Senat war mit Blick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, dem Antragsteller, einem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt, vor der Beratung und Entscheidung des Senats seine Rechtsauffassung mitzuteilen.

3

a) Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204>). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 - 5 B 53.08 - juris Rn. 9 und vom 5. Juli 2011 - 5 C 8.11 - juris Rn. 5 m.w.N.). Ein Hinweis ist zwar erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und Kammerbeschluss vom 17. Februar 2004 - 1 BvR 2341/00 - juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148 m.w.N.). So verhält es sich hier.

4

Bei Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs liegt die Annahme einer das rechtliche Gehör verletzenden unzulässigen Überraschungsentscheidung fern. Vielmehr musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter in der Situation des Antragstellers damit rechnen, dass die rechtliche Frage, ob die Personalvertretung eine Abwägungsentscheidung getroffen hat, für die Entscheidung des Senats erheblich sein konnte. Das ergibt sich bereits daraus, dass diese Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch des dienststellenfremden Beisitzers gegen die Dienststelle (hier gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG) schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unverzichtbare Anforderung angesehen worden ist. In dem von den Beteiligten wie auch von den Vorinstanzen mehrfach erörterten und in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 ist bereits die Anspruchsvoraussetzung bezeichnet worden, dass der Bestellung des dienststellenfremden Beisitzers eine Abwägungsentscheidung der Personalvertretung über die Notwendigkeit der Bestellung vorausgegangen sein muss, die auch die Höhe der damit verbundenen Honorarforderungen des Beisitzers miteinzubeziehen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <104 ff., insbesondere 106>). Dass der Senat an den Auslegungsergebnissen dieser Rechtsprechung festhalten und seine Entscheidung darauf stützen könnte, musste sich für einen gewissenhaften und kundigen Prozessvertreter ohne Weiteres erschließen.

5

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, und zwar weder aus den Äußerungen der Beteiligten noch auch nur ansatzweise aus einem Verhalten des Senats. So ist die genannte Rechtsfrage im Verfahren sowohl von der Vorinstanz als auch von dem Beteiligten erörtert worden. Dabei hat der die Dienststelle repräsentierende Beteiligte unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemacht (Rechtsbeschwerdebegründung vom 30. April 2015, S. 5): "Durch die Personalvertretung ist im Wege der Beschlussfassung eine erforderliche Abwägung auch über die Honorarforderung des dienststellenfremden Beisitzers vorzunehmen (BVerwG 9.10.1991, 6 P 1.90, juris, Rz. 56-58; so auch das Beschwerdegericht, Rz. 25)". Da es an einer solchen "wirksamen Bestellung" durch den Personalrat gefehlt habe, könne auch ein Honoraranspruch des Antragstellers hierauf nicht gestützt werden. Insofern trifft es nicht zu, wenn der Antragsteller mit der Anhörungsrüge geltend macht (Anhörungsrügeschrift S. 6 f.), der Beteiligte habe die (fehlende) Abwägungsentscheidung des Personalrats nicht thematisiert oder er habe die Notwendigkeit der Bestellung "anerkannt". Im letzteren Fall hätte der Beteiligte nicht schon deren Wirksamkeit in Frage stellen dürfen.

6

Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss (BA S. 11 Rn. 25) ausdrücklich ausgeführt, "dass es einer der Bestellung von dienststellenfremden Beisitzern vorhergehenden Abwägung bedarf, deren Rechtmäßigkeit voraussetzt, dass die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann. Die Personalvertretung hat in den Gründen ihres Beschlusses deshalb näher darzulegen, dass diese negative Voraussetzung erfüllt ist ...". Das Oberverwaltungsgericht ist nur davon ausgegangen, dass "der hier nicht ersichtliche Beschluss über die Notwendigkeit der Bestellung des Antragstellers zum dienststellenfremden Beisitzer ... hier jedoch für den Vergütungsanspruch des Antragstellers unschädlich" sei (BA S. 12 Rn. 28). Das diesbezüglich vom Oberverwaltungsgericht für die "Unschädlichkeit" angeführte Argument, der Beteiligte habe die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Antragstellers nicht in Frage gestellt, hat der Senat jedoch als so nicht zutreffend und jedenfalls rechtlich nicht durchgreifend angesehen.

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Dass der Senat insoweit weder der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts noch dieser der Sache nach auch vom Antragsteller vertretenen Ansicht gefolgt ist, vermag eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Zum einen verpflichtet die Verfahrensgarantie der Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht dazu, das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sie verlangt jedoch nicht, dass es bei der Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen der Beteiligten folgt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2006 - 7 C 10.06 - juris Rn. 6 und vom 27. Juni 2007 - 5 C 7.07 - juris Rn. 3). Zum anderen durfte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter in der Situation des Antragstellers nicht darauf vertrauen, dass der Senat der sich insoweit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lösenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts anschließt, zumal - wie oben dargelegt - der Beteiligte auf den damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Gesichtspunkt mit der gegenteiligen Tendenz eingegangen ist.

8

b) Scheidet damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf das vom Antragsteller gerügte Fehlen eines rechtlichen Hinweises schon aus den bislang geschilderten Gründen aus, so muss die diesbezügliche Anhörungsrüge auch aufgrund weiterer Erwägungen ohne Erfolg bleiben. Denn der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung des Senats unter Berücksichtigung seines Vorbringens anders hätte ausgehen müssen (vgl. zu dieser Anforderung an die Anhörungsrüge: BAG, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 7 AZR 947/12 (F) - NZA 2013, 1376). Soweit der Antragsteller auf Umstände verweist, die er im Fall eines rechtlichen Hinweises durch den Senat noch vorgebracht hätte (Anhörungsrügeschrift S. 7), wären diese sämtlich nicht ansatzweise geeignet gewesen, ein abweichendes Ergebnis zu begründen.

9

So trifft etwa die Behauptung des Antragstellers nicht zu, das Oberverwaltungsgericht habe die Rechtsbeschwerde nur beschränkt, nämlich im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs zugelassen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 14) seine unbeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde nur damit begründet, dass diese Frage im Bundesrecht nicht geregelt sei. Der Antragsteller geht wohl von der irrigen Auffassung aus, durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der vom Beschwerdegericht als klärungsbedürftig bezeichneten Frage sei die rechtliche Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr wäre es unstatthaft gewesen, die Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage zu beschränken (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 6 P 2.81 - PersV 1983, 194 f.). Im Übrigen ist das Rechtsbeschwerdegericht zwar an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, nicht aber an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe gebunden (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 ZPO).

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Auch etwaige weitere Darlegungen des Antragstellers dahin, dass eine Beteiligung des Hauptpersonalrats nicht erfolgt sei, dass er selbst davon keine Kenntnis gehabt habe und dass das Fehlen einer abwägenden Entscheidung durch den Hauptpersonalrat nicht festgestellt worden sei (Anhörungsrügebegründung S. 7), wären nicht geeignet gewesen, zu einem abweichenden Ergebnis der Senatsentscheidung zu führen. Denn nach der in dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Überzeugung des Senats hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Hauptpersonalrat eine entsprechende Abwägungsentscheidung nicht getroffen hat und damit eine Prüfung, ob auch andere gleichermaßen geeignete und vertrauensvolle Personen in Betracht kamen, die ohne oder mit geringeren Kosten, als sie der Antragsteller geltend gemacht hat, zur Übernahme der Beisitzertätigkeit bereit gewesen wären, nicht stattgefunden hat. Die diesbezüglichen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat - wie in der hier angegriffenen Entscheidung ausgewiesen - insbesondere den unmissverständlichen Ausführungen der Vorinstanz entnommen. In deren Beschluss (BA S. 11 f.) heißt es: "Es ist zuvor nicht feststellbar, ob der Personalrat vor der Bestellung des Antragstellers als dienststellenfremden Beisitzer einer Einigungsstelle einen Beschluss zu deren Notwendigkeit nach den vorgenannten Maßstäben gefasst hat. Der Antragsteller verfügt nach seinen Angaben lediglich über ein schlichtes Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, mit dem er über seine Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle informiert wurde. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 28. Januar 2015 mitgeteilt, dass bei dem ihm zugeordneten Hauptpersonalrat keine Unterlagen mehr aus der Amtszeit 2007 bis 2011 vorlägen. Der hier nicht ersichtliche Beschluss über die Notwendigkeit der Bestellung des Antragsstellers zum dienststellenfremden Beisitzer ist hier jedoch für den Vergütungsanspruch des Antragstellers unschädlich ...".

11

Diese tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Dass der Antragsteller dies anders beurteilt und behauptet, "tatsächliche Feststellungen dazu, dass der Hauptpersonalrat einen abwägenden Beschluss nicht gefasst hat," gäbe es nicht (Anhörungsrügeschrift S. 9), ist sowohl unzutreffend als auch im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs unerheblich. Soweit der Antragsteller diesbezüglich in seiner Anhörungsrügeschrift auf Tatsachenvortrag aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren verweist, aus dem er gegenteilige tatsächliche Würdigungen ableiten will, legt er auch nicht dar, ob und inwieweit diese Umstände überhaupt im Rechtsbeschwerdeverfahren hätten herangezogen werden dürfen. Insoweit muss ein rechtskundiger Beteiligter bereits in den Tatsacheninstanzen bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren aus § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 ZPO folgt - als Rechtsbeschwerdegericht den Bindungen des Revisionsrechts unterliegt, es daher an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden und neuer Sachvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. auch BAG, Beschluss vom 25. September 2013 - 5 AZR 617/13 (F) - NZA 2013, 1231 f. m.w.N.).

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2. Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass es der Anhörungsrüge des Antragstellers auch nicht zum Erfolg verhilft, soweit dieser geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt habe (Anhörungsrügeschrift S. 7 ff.). Unabhängig davon, ob damit überhaupt ein Gehörsverstoß begründet werden kann oder ob dies lediglich auf einen das rechtliche Gehör als solches nicht berührenden Rechtsfehler des Senats hinweisen könnte, scheitert die Anhörungsrüge des Antragstellers insoweit jedenfalls daran, dass - wie oben dargelegt - der Vorwurf, der Senat habe einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, nicht zutrifft. Das gilt etwa auch, soweit der Antragsteller (Anhörungsrügeschrift S. 9) geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe es zu Unrecht als tatsächlich festgestellt angesehen, dass eine Unterrichtung der Dienststelle über eine Abwägungsentscheidung des Hauptpersonalrats nicht erfolgt sei. Zum einen war diese Erwägung in dem Beschluss des Senats (S. 11) nicht tragend. Zum anderen ergibt sich der tatsächliche Umstand mangelnder Information der Dienststelle über eine die Kostenfrage mit berücksichtigende Abwägungsentscheidung des Hauptpersonalrats notwendig aus der für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellung des Oberverwaltungsgerichts (BA S. 11 Rn. 27), es sei "nicht feststellbar, ob der Personalrat vor der Bestellung des Antragstellers als dienststellenfremden Beisitzer einer Einigungsstelle einen Beschluss zu deren Notwendigkeit nach den vorgenannten Maßstäben gefasst hat." Weil damit, wie sich auch aus den weiteren Ausführungen der Vorinstanz ergibt, zugleich positiv festgestellt worden ist, dass es an einer entsprechenden Abwägungsentscheidung der Personalvertretung gefehlt hat, konnte auch notwendig eine Unterrichtung der Dienststelle über eine solche Abwägungsentscheidung nicht erfolgen.

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3. Schließlich greift die Rüge des Antragstellers nicht durch, das Rechtsbeschwerdegericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

14

Nach den für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren (hier gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG) entsprechend geltenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes ist im Gegensatz zu dem Verfahren in erster und zweiter Instanz (vgl. § 83 Abs. 3 und 4, § 90 Abs. 2 ArbGG) eine Anhörung der Beteiligten vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht vorgeschrieben (vgl. §§ 95, 96 ArbGG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist von der gesetzlichen Regelung her ein schriftliches Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 16. September 1977 - 7 P 10.75 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4). Zwar ist damit nicht ausgeschlossen, über die Rechtsbeschwerde mündlich zu verhandeln. Dies liegt jedoch im Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. etwa Ahrendt, in: GK-ArbGG, Stand 2015, § 95 Rn. 11; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand Juni 2016, § 83 Rn. 130a). Dieses kann etwa eine mündliche Anhörung durchführen, sofern es zu der Einschätzung gelangt, dass es aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs geboten ist, den Beteiligten über ihre schriftlichen Äußerungsmöglichkeiten hinaus noch Gelegenheit zum mündlichen Vortrag und zur Erörterung mit dem Rechtsbeschwerdegericht zu geben. Ein solches hinreichendes oder gar ein unabweisbares Bedürfnis zur Durchführung einer mündlichen Anhörung lag hier jedenfalls nicht vor, weil die inmitten stehenden Rechtsfragen dem Grunde nach bereits in einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt waren, das Oberverwaltungsgericht hierzu hinreichende und für das Rechtsbeschwerdegericht bindende tatsächliche Feststellungen getroffen hatte und die Beteiligten in umfänglichen Schriftsätzen zum konkreten Streitfall und den sich stellenden Rechtsfragen Stellung bezogen hatten.

15

Im Übrigen ergibt sich - anders als der Antragsteller (Anhörungsrügeschrift S. 5) geltend macht - auch nicht aus der Gerichtsakte, dass der Antragsteller bereits fernmündlich geltend gemacht habe, der Senat möge eine mündliche Anhörung durchführen. Eine solche Anregung ist erst in dem am 23. Februar 2016 (23.03 Uhr) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers enthalten gewesen, der dem Senat am folgenden Tag der Beratung vorgelegen hat. Unabhängig davon, dass der Antragsteller keine Gründe für sein Begehren genannt hat, bestand für den Senat - wie oben dargelegt - jedenfalls keine hinreichende Veranlassung, seiner Anregung zu folgen.

16

Dieser Beschluss ist entsprechend § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG unanfechtbar.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

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(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteili

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliche

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 90 Verfahren


(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeits

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 95 Verfahren


Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.

(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. § 83a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.

(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.