Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2017 - 5 P 2/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:170517B5P2.16.0
17.05.2017

Gründe

I

1

Der Antragsteller, der Personalrat des Jobcenters, begehrt die Feststellung, dass ein im Jobcenter vorgenommener Austausch von Hardware (Rechner, Monitore) seinem Mitbestimmungsrecht unterlegen hat.

2

Nach einer entsprechenden Ankündigung Ende Juni 2013 tauschte der Regionale IT-Service der Bundesagentur für Arbeit am 19. Juli 2013 in dem Jobcenter Monitore und Personal Computer aus. Der Antragsteller machte geltend, ihm stehe im Hinblick auf den Gerätetausch ein Mitbestimmungsrecht zu. Er bat den Beteiligten, den Geschäftsführer des Jobcenters, dazu um eine schriftliche Stellungnahme. Dieser erklärte mit Schreiben vom 30. Juli 2013, ihm stehe beim Austausch der Hardware kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Vielmehr ergebe sich für ihn aus § 50 Abs. 3 SGB II die Verpflichtung, die durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zu nutzen. Dies schließe auch die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellte Hardware ein.

3

In der Folgezeit hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeleitet und sich auf den Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung der Arbeitsplätze im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG berufen. Seinem Mitbestimmungsrecht stehe § 50 Abs. 3 SGB II nicht entgegen. Die mit dieser Bestimmung begründete Verpflichtung der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellte zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zu nutzen, könne allenfalls die Programmvorgaben, nicht aber die Hardware betreffen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung unterlegen hat, als unbegründet abgelehnt.

4

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitere schon daran, dass keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliege. Es fehle schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit geregelt habe. Denn der Austausch der Hardware stelle sich als eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der Bundesagentur dar. Dies beruhe auf der Regelung des § 50 Abs. 3 SGB II. Damit werde die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedürfe es dazu nicht. Damit verbunden sei insoweit der Ausschluss eines eigenen Entscheidungsspielraums des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung. Deshalb schieden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasse sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware). Denn Hard- und Software stünden in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Hardware-Komponenten sei davon abhängig, welche Anforderungen sich aus der von dem Nutzer anzuwendenden Software ergäben. Das gelte etwa für die technische Leistungsfähigkeit des Computers bzw. dessen Prozessors, da eine unzureichende Leistung dieser Komponenten die Nutzung der Software erschwere, wenn nicht sogar unmöglich mache. Gleiches gelte für die Größe der Bildschirme am Arbeitsplatz der Nutzer. Denn bei der Programmierung der Software und der dabei erfolgenden Oberflächengestaltung zur Bedienung des anzuwendenden Programms werde jeweils eine bestimmte Mindestgröße des zur Verfügung stehenden Bildschirms vorausgesetzt. Da es bereits an einer Maßnahme des Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Sinne fehle, könne dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG vorlägen.

5

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Dazu macht er geltend, das Oberverwaltungsgericht habe diese Norm aus verschiedenen Gründen unzutreffend ausgelegt und angewendet; und zwar unter anderem bereits deshalb, weil Hardwarekomponenten schon dem Wortlaut nach nicht unter den Begriff eines zentral verwalteten "Verfahrens" im Sinne dieser Vorschrift subsumiert werden könnten.

6

Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II

7

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

8

Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Oberverwaltungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass sich der im Streit stehende zulässige Feststellungsantrag des Antragstellers als nicht begründet erweist, weil ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers wegen des ohne seine Zustimmung am 19. Juli 2013 durchgeführten Austauschs von Hardware (Rechner, Monitore) nicht verletzt worden ist.

9

Nach § 69 Abs. 1 BPersVG kann eine Maßnahme, soweit diese der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Dies ist der Fall, wenn der Leiter der Dienststelle gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG beabsichtigt, eine Maßnahme durchzuführen und diese von einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand (§§ 75 ff. BPersVG) erfasst wird. Hier lässt sich nicht feststellen, dass der beteiligte Dienststellenleiter der gemeinsamen Einrichtung (§ 44b SGB II), die gemäß § 6d SGB II die Bezeichnung Jobcenter führt, die Durchführung einer Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG beabsichtigt hat (1.). Die Entscheidung über den Geräteaustausch und deren Umsetzung durch die Bundesagentur für Arbeit - Regionaler IT-Service - sind dem Beteiligten auch sonst nicht in einer Weise zuzurechnen, welche die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit des Antragstellers für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts begründen kann (2.).

10

1. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Von dem Leiter der Dienststelle beabsichtigt im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird eine Maßnahme, wenn dessen Willensbildungsprozess mit Blick auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abgeschlossen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33 Rn. 15 und vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - juris Rn. 21 m.w.N.). Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 - 6 P 7.01 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 S. 33 und vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso wenig erfüllt ein bloßes Unterlassen des Dienststellenleiters die Kriterien einer Maßnahme, weil und soweit dadurch die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird, es vielmehr bei dem bestehenden Zustand verbleibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. September 2010 - 6 PB 12.10 - Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 1 Rn. 5 m.w.N.).

11

Gemessen daran hat der beteiligte Geschäftsführer des Jobcenters hier nicht beabsichtigt, eine Maßnahme im vorgenannten Sinne zu treffen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berief er sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2013 gegenüber dem Antragsteller auf das Fehlen eines eigenen Entscheidungsspielraums. Sein Nichthandeln im Vorfeld des Austausches der Hardware unterfällt als bloßes Unterlassen nicht dem Begriff der Maßnahme, da allein durch dieses Unterlassen die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Bediensteten der gemeinsamen Einrichtung nicht berührt worden ist. Eine Änderung konnte die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung der betroffenen Bediensteten erst durch die Entscheidung, "Hardware (Rechner, Monitor) umfangreich" auszutauschen, und deren Vollzug erfahren. Diese Entscheidung hat indes nicht der Beteiligte, sondern die Bundesagentur für Arbeit durch ihre nachgeordnete Stelle, den Regionalen IT-Service, getroffen und umgesetzt.

12

2. Der von dem Regionalen IT-Service der Bundesagentur für Arbeit durchgeführte Geräteaustausch ist dem Beteiligten auch sonst nicht personalvertretungsrechtlich zuzurechnen.

13

a) Eine Zurechnung aufgrund einer etwaigen Übertragung von Befugnissen durch den Beteiligten scheidet aus. Zwar kann eine Maßnahme, die der Dienststellenleiter nicht selbst trifft, ihm ausnahmsweise dann personalvertretungsrechtlich zuzurechnen sein, wenn er einem Dezernat oder einer anderen organisatorisch nachgeordneten Stelle, die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, Befugnisse zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 6 PB 3.11 - Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 3 und vom 9. September 2010 - 6 PB 12.10 - Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 1 Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bei dem Regionalen IT-Service der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich nicht um eine dem Jobcenter nachgeordnete Stelle, der dieses gegenüber weisungsbefugt ist. Die gemeinsame Einrichtung ist als einstufige Verwaltung mit zwei Organen, nämlich der Trägerversammlung und dem Geschäftsführer (§§ 44c, 44d SGB II), konzipiert. Sie ist nicht Teil der Verwaltung der Träger, sondern diesen gegenüber eigenständig; die Jobcenter sind mithin nicht in den Geschäftsbereich der mehrstufigen Verwaltung der Bundesanstalt für Arbeit eingebunden (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 27 m.w.N.) und ihre Leitungen verfügen dieser gegenüber erst recht nicht über Weisungsbefugnisse. Unabhängig davon hat der beteiligte Geschäftsführer des Jobcenters der Bundesagentur für Arbeit - Regionaler IT-Service - hier auch keine Befugnisse im Hinblick auf den Austausch von Hardware übertragen oder übertragen wollen, sondern sich gerade darauf berufen, dass ihm insoweit kein eigener Entscheidungsspielraum zustehe.

14

b) Der Austausch der Hardware lässt sich dem Beteiligten auch nicht deshalb in einer die Zuständigkeit des Antragstellers zur Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts begründenden Weise zurechnen, weil - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - dem beteiligten Geschäftsführer des Jobcenters eine Entscheidungszuständigkeit im Hinblick auf den von dem Regionalen IT-Service der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Austausch von Hardware verblieben sei.

15

aa) Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich allein entscheidend, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat. Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte oder getroffene Maßnahme zuständig ist, ist grundsätzlich keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - juris Rn. 26 m.w.N.). Als dienststelleninternes Organ ist die Personalvertretung gemäß § 69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BPersVG in der Regel zur Mitbestimmung bei solchen Maßnahmen berufen, die von ihrem Partner, mithin der Leitung der "eigenen" Dienststelle, beabsichtigt werden. Dienststelle ist in diesem Zusammenhang mithin nur diejenige Dienststelle, bei welcher der Personalrat, der ein Mitbestimmungsrecht geltend macht, gebildet ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33 Rn. 14 m.w.N.).

16

bb) Zwar lässt sich erwägen, ob der vorstehende Grundsatz im Hinblick auf die Regelung des § 44h SGB II zu modifizieren ist. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Zudem bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben (§ 44h Abs. 5 SGB II). Insoweit knüpft die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung akzessorisch an die - hier gegebenenfalls aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II folgende - Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2014 - 6 P 14.13 - PersV 2015, 108 <110>; - 6 P 15.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 123 Rn. 13 und - 6 P 16.13 - ZfPR 2015, 2).

17

Allerdings bedarf die vorgenannte Frage, welche Bedeutung der Regelung des § 44h Abs. 3 und 5 SGB II im Verhältnis zu dem oben erläuterten Grundsatz des § 69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BPersVG zukommt, im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls trifft die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu, dass dem beteiligten Geschäftsführer des Jobcenters hier kein die Zuständigkeit des Antragstellers begründender Entscheidungsspielraum zukommen konnte, weil für den im Streit stehenden Austausch von Hardware im Jobcenter gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II allein die Bundesagentur für Arbeit zuständig gewesen ist. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass auch die Nutzung der Hardware in den gemeinsamen Einrichtungen dem Begriff der "Verfahren der Informationstechnik" unterfällt und damit, soweit die Bundesagentur für Arbeit die Hardware zentral verwaltet und vorgibt, die Entscheidungsbefugnis über den Einsatz von Hardware in den Jobcentern in ihrer Trägerverantwortung liegt.

18

(1) Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde wird auch die Nutzung von Hardware vom Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst.

19

Unzweifelhaft ist, dass der von dem Gesetz verwendete Begriff der Informationstechnik (abgekürzt: IT) als ein Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung sowie die dafür benötigte Hard- und Software zu verstehen ist. Dies entspricht sowohl der technisch-fachlichen als auch der allgemeinsprachlichen Bedeutung des Wortes. Dies findet auch seinen Ausdruck in einer gesetzlichen Definition, wonach "Informationstechnik" alle technischen Mittel zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen umfasst (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik - BSI-Gesetz - in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) vom 17. Juli 2015, BGBl. I S. 1324).

20

Ein Ausschluss der Hardware folgt begrifflich auch nicht daraus, dass in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II das Wort "Informationstechnik" mit dem Wort "Verfahren" kombiniert worden ist. Hardware ist zwar - wie der Rechtsbeschwerde einzuräumen ist - selbst kein Verfahren, wird aber - als Bestandteil der Informationstechnik - dem Wortsinn nach von dem Begriff des "Verfahrens der Informationstechnik" erfasst. Unter einem Verfahren wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Methode oder die Art und Weise der Durch- oder Ausführung von etwas verstanden (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, S. 1888 zum Stichwort "Verfahren"). Statt von Verfahren kann auch von einem Prozess gesprochen werden, der darauf gerichtet ist, die Erledigung eines (Arbeits-)Vorgangs zu unterstützen. In diesem Sinne bezieht sich auch der Verfahrensbegriff des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf ein Verfahren im Sinne eines informationstechnischen Prozesses, dem eine dienende Funktion zukommt. "Verfahren der Informationstechnik" haben die Aufgabe, die Erledigung von Arbeitsprozessen (z.B. die zu den Aufgaben der Arbeitsverwaltung gehörende Leistungsabwicklung) zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dabei geht es zwar insbesondere um das "Wie" der Verarbeitung und Übermittlung von Daten, was die hierzu erforderlichen Programme (Software) und die Nutzung von Datenbanken erfasst. Ein auf Informationstechnik gestützter Prozess, welcher der Erledigung von Arbeitsaufgaben dienen soll, ist aber - und dies entspricht den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - nur möglich, wenn zur Anwendung der Programme die kompatiblen Produkte der Hardware (insbesondere die entsprechenden Server, Prozessoren und Monitore) verwendet werden. Hardware wird zur Anwendung von Programmen und damit zur Verarbeitung und Übermittlung von Datenbeständen durch den Anwender zwingend benötigt. Sie gehört daher zum "Ob" einer informationstechnischen Unterstützung von Arbeitsprozessen und ist Bestandteil von Verfahren der Informationstechnik.

21

(2) Für ein die Hardware einbeziehendes Begriffsverständnis der "Verfahren der Informationstechnik" im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II spricht im Ergebnis auch der systematische Zusammenhang, in den diese Regelung gestellt ist.

22

Zwar hat es der Gesetzesgeber in einigen Gesetzen bei der Formulierung der Informationstechnik belassen, ohne den Begriff des Verfahrens zu verwenden (vgl. § 40 Abs. 2 BetrVG, § 6 Abs. 6 StVG oder § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin). Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht auf die von der Bundesagentur vorgehaltene Informationstechnik, sondern auf die zentral verwalteten "Verfahren der Informationstechnik" Bezug genommen hat, lässt jedoch nicht notwendig darauf schließen, dass damit die Hardware begrifflich ausgeschlossen werden sollte. Denn der Begriff des Verfahrens ist - wie oben dargelegt - Bindeglied zu den Arbeitsprozessen, die mit der Informationstechnik unterstützt werden sollen. Er wird benötigt, um die dienende Funktion der Informationstechnik für Arbeitsprozesse zu verdeutlichen, und ist insoweit nicht dazu bestimmt, allein auf die von der Bundesagentur zentral verwalteten Programme (bzw. die Software) zu verweisen.

23

Dies entspricht auch der (Binnen-)Systematik des § 50 SGB II. Die Vorschrift findet sich innerhalb des Sechsten Kapitels des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches mit der amtlichen Überschrift "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung" und trägt selbst die amtliche Überschrift "Datenübermittlung". Die Regelung über die Verpflichtung zur Nutzung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht damit, wie die amtliche Überschrift verdeutlicht, im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen zur Datenübermittlung. Nach § 50 Abs. 1 SGB II sollen sich die dort genannten Stellen gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. § 50 Abs. 2 SGB II bestimmt in diesem Zusammenhang die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB II verweist sodann wegen der Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personengebundenen Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung auf das Datenschutzrecht des Bundes.

24

Dieser systematische Zusammenhang lässt auf die vornehmliche Aufgabe der Regelung des § 50 SGB II schließen, einen gegenseitigen Austausch von Sozialdaten zwischen den in § 50 Abs. 1 SGB II genannten Stellen und eine einheitliche Bearbeitung von Geschäftsvorgängen bei der Bundesanstalt und den gemeinsamen Einrichtungen zu ermöglichen. Dies wiederum setzt die Nutzung einheitlicher Verfahren der Informationstechnik voraus, weil andernfalls eine einheitliche Bearbeitung oder ein Austausch von Sozialdaten erschwert oder unmöglich würde (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 6 L 4/12 - PersV 2013, 426 <428>). Insoweit spricht für die Einbeziehung von Hardware in den Begriff der zentral verwalteten "Verfahren der Informationstechnik" im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass entsprechende Hardware - insbesondere die Verwendung leistungsfähiger Prozessoren - notwendig ist, um vor dem Hintergrund des Sozialdatenschutzes einen sicheren Austausch der Sozialdaten durch funktionsfähige Fachsoftware zu gewährleisten (vgl. Esch, jurisPR-ArbR 9/2016 Anm. 2). Nach ihrer systematischen Stellung ist die aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II folgende Verpflichtung der gemeinsamen Einrichtungen, die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik der Bundesagentur zu nutzen, mithin auf die gesamte von der Bundesagentur vorgehaltene Informationstechnik - also sowohl auf Software als auch auf Hardware - bezogen, die der Datenübermittlung und einheitlichen Bearbeitung von Geschäftsvorgängen dienen.

25

(3) Der Annahme, dass der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch die von der Bundesagentur vorgehaltene Hardware erfasst, steht die in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Entstehungsgeschichte der Norm nicht entgegen. Zur Begründung des neu einzufügenden Absatzes 3 ist im einschlägigen Gesetzentwurf ausgeführt worden: "Absatz 3 stellt sicher, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Dies betrifft beispielsweise die Fachanwendungen für die Leistungserbringung wie A2LL und colibri sowie den virtuellen Arbeitsmarkt der Bundesagentur einschließlich des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und der Online-jobbörse. Außerdem stellt die Bundesagentur im Rahmen ihrer Trägerverantwortung die zentrale Personendatenverwaltung und zur Haushaltsbewirtschaftung das Verfahren FINAS zur Verfügung. Diese bundesweiten Verfahren nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit ist auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten Dienststellenleiters korrespondieren" (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BT-Drs. 17/1555 S. 31).

26

Soweit die bezeichneten Fachanwendungen lediglich "beispielhaft" genannt werden, kann allein daraus zwar noch nicht geschlossen werden, dass neben den Fachanwendungen, d.h. Programmen und Datenbanken, die gesamte Informationstechnik einschließlich der Hardware erfasst werden sollte. Es spricht mehr dafür, dass die näher bezeichneten Fachanwendungen nur deshalb "beispielsweise" benannt wurden, weil ihre Zahl zum einen bereits zu diesem Zeitpunkt zu groß war, um alle aufzuzählen, und weil zum anderen auch die in Entwicklung befindlichen und künftigen Fachanwendungen der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls in Bezug genommen werden sollten. Umgekehrt lässt sich aber aus der Aufzählung von Fachanwendungen nicht zwingend folgern, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, die Hardware müsse vom Begriff der Verfahren der Informationstechnik ausgenommen werden. In den Gesetzesmaterialien wird zwar zur Erläuterung des Begriffs lediglich auf einige im Bereich der Bundesagentur zur damaligen Zeit eingesetzte Fachanwendungen - dies sind etwa die genannten Programme für die Leistungserbringung - verwiesen. Allerdings findet sich kein Hinweis, dass damit die von der Bundesagentur vorgehaltene einheitliche Hardware, welche zur Sicherung der einheitlichen Anwendung dieser Programme bestimmt ist, nicht Bestandteil der "zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik" sein soll. Bedeutsam ist dagegen, dass die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 17/1555 S. 31) ausdrücklich auf die Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik hinweist.

27

(4) Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll durch die in der Trägerverantwortung der Bundesagentur stehende Nutzung zentraler Verfahren der Informationstechnik eine einheitliche Leistungserbringung und Vermittlung, eine höhere Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie eine einheitliche Haushaltsbewirtschaftung sichergestellt werden (vgl. auch Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2016, § 50 Rn. 30). Entsprechend ihrer systematischen Stellung und nach diesem in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/1555 S. 31) zum Ausdruck gebrachten Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist diese Regelung zunächst dahingehend teleologisch auszulegen, dass solche Verfahren der Informationstechnik von der Bundesagentur verpflichtend zur Nutzung vorgegeben werden können, die zur einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, zur Gewährleistung einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie zur einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung bereitgehalten werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 6 L 4/12 - PersV 2013, 426 <428>). Ziel der Vorschrift ist es damit, die genannten Geschäftsprozesse der Arbeitsverwaltung (wie insbesondere Leistungserbringung und Vermittlung) durch einheitliche IT-Verfahren zu fördern und zu optimieren. Um die notwendige Einheitlichkeit der IT-Verfahren zu gewährleisten, ordnet der Gesetzgeber an, dass die gemeinsamen Einrichtungen diese Verfahren nutzen müssen, soweit sie von der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Verantwortung zentral verwaltet werden. Dies gebietet eine umfassende Entscheidungszuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch für den Einsatz von und die Ausstattung der gemeinsamen Einrichtungen mit entsprechender Hardware.

28

Das Oberverwaltungsgericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht in für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlicher Weise festgestellt, dass die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Hardware-Komponenten davon abhängig ist, welche Anforderungen sich aus der von dem Nutzer anzuwendenden Software ergeben. Das gilt gerade auch - wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat - für die technische Leistungsfähigkeit des Computers bzw. dessen Prozessors, da eine unzureichende Leistung dieser Komponenten die Nutzung der Verfahren erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Hiervon ausgehend gebieten Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II das Verständnis, dass der Bundesagentur für Arbeit die Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist, den gemeinsamen Einrichtungen eine Ausstattung an Hardware vorzugeben, die es ihnen in sicherer Weise ermöglicht, die von der Bundesagentur zentral verwalteten Fachanwendungen einzusetzen.

29

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, für die Anwendung der von der Bundesagentur "zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik" und die Möglichkeit, auf einen gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen, sei es nicht erforderlich, flächendeckend identische Hardware einzusetzen, so dass den Jobcentern noch eine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Auswahl und der zeitlichen Reihenfolge des Austauschs von Hardware verbleiben müsse, greifen diese Einwände nicht durch. Vielmehr wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn es bei der umfänglichen Entscheidungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit verbleibt. Soweit es bei der Ausstattung der gemeinsamen Einrichtungen mit Hardware Einschätzungsspielräume geben sollte - etwa dahin, welche Geräte in welchem Umfang und in welcher Zeit erforderlich sind -, sind diese auf der Grundlage einer zweckorientierten Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wie sie sich auch aus der systematischen Stellung der Norm erschließt, nicht den Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen, sondern der Bundesagentur für Arbeit zur Ausfüllung zugeordnet. Dies folgt aus der ihr vom Gesetz zugewiesenen Verantwortlichkeit für die Einheitlichkeit und Sicherheit der zu nutzenden IT-Verfahren. Sie hat durch ihre zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik einen gemeinsamen zentralen Datenbestand zu erstellen, auf den die gemeinsamen Einrichtungen zugreifen müssen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die zentral verwalteten Fachanwendungen einheitlich angewandt und, was etwa bei der Einführung neuer Systeme besonders bedeutsam ist, von allen gemeinsamen Einrichtungen gleichermaßen eingesetzt werden können. Sie ist nach § 50 Abs. 3 Satz 3 SGB II die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X.

30

Mit der vorgenannten, der Bundesagentur vom Gesetzgeber zugewiesenen Trägerverantwortung für die Verarbeitung und Übermittlung von Sozialdaten korrespondiert ihre Befugnis, Spielräume bei der Hardwareausstattung im Interesse insbesondere der Sicherheit der Datenübermittlung und darüber hinaus auch der haushaltswirtschaftlichen Effizienz zu nutzen. Eine Zuweisung von Entscheidungsspielräumen an die gemeinsamen Einrichtungen im Hinblick auf die Auswahl und die - von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte - zeitliche Reihenfolge des Einbaus bzw. Austauschs von Hardware in einzelnen Jobcentern wäre zumindest geeignet, die nach dem Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 SGB II gebotene und von der Bundesagentur zu verantwortende Einheitlichkeit und Sicherheit bei der Anwendung der Informationstechnik zu gefährden. Eine von der Rechtsbeschwerde geforderte Begrenzung des Begriffs der "Verfahren der Informationstechnik", die dazu führt, die mit der Trägerverantwortung der Bundesagentur korrespondierenden Entscheidungsbefugnisse bei der Verwendung von Hardware einzuschränken und den gemeinsamen Einrichtungen ein Mitspracherecht im Hinblick auf die Auswahl und den Einbau der Hardware einzuräumen, ist mithin aus teleologischen Gründen weder geboten noch zulässig.

31

cc) Gemessen an den vorstehend erläuterten Maßstäben des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erschließt sich für den vorliegenden Fall, dass dem beteiligten Geschäftsführer des Jobcenters kein Entscheidungsspielraum im Hinblick auf den streitigen Austausch von Hardware (Rechner, Monitore) zugestanden hat. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Bundesagentur für Arbeit - Regionaler IT-Service - mit der von ihr vorgegebenen und tatsächlich vorgehaltenen Hardware einen entsprechenden Austausch im Jobcenter des Beteiligten vorgenommen. Dieser Austausch stellt sich mithin als eine von der Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsame Einrichtung vorgegebene verbindliche Nutzung eines von der Bundesagentur im konkreten Fall "zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik" im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar.

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Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer


(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. S

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6d Jobcenter


Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 50 Datenübermittlung


(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44h Personalvertretung


(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einri

BSI-Gesetz - BSIG 2009 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Die Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle technischen Mittel zur Verarbeitung von Informationen. (2) Informationen sowie informationsverarbeitende Systeme, Komponenten und Prozesse sind besonders schützenswert. Der Zugriff

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44c Trägerversammlung


(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2017 - 5 P 2/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2017 - 5 P 2/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Juni 2013 - 6 L 4/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts wegen der Änderung bei der elektronischen Arbeitszeiterfassung. 2 Die vom Beteiligten eingeführte elektronische Arbeitszeiterfassung ermöglichte es den Beschäft

Referenzen

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Die Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle technischen Mittel zur Verarbeitung von Informationen.

(2) Informationen sowie informationsverarbeitende Systeme, Komponenten und Prozesse sind besonders schützenswert. Der Zugriff auf diese darf ausschließlich durch autorisierte Personen oder Programme erfolgen. Die Sicherheit in der Informationstechnik und der damit verbundene Schutz von Informationen und informationsverarbeitenden Systemen vor Angriffen und unautorisierten Zugriffen im Sinne dieses Gesetzes erfordert die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der informationstechnischen Grundwerte und Schutzziele. Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen

1.
in informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen oder
2.
bei der Anwendung von informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen.

(3) Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist die Informationstechnik, die von einer oder mehreren Bundesbehörden oder im Auftrag einer oder mehrerer Bundesbehörden betrieben wird und der Kommunikation oder dem Datenaustausch innerhalb einer Bundesbehörde, der Bundesbehörden untereinander oder der Bundesbehörden mit Dritten dient. Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesgerichte, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes ist nicht Kommunikationstechnik des Bundes, soweit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird.

(4) Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunikationstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen Bundesbehörden, Gruppen von Bundesbehörden oder Dritter. Dies gilt nicht für die Komponenten an den Netzwerkübergängen, die in eigener Zuständigkeit der in Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane betrieben werden.

(5) Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu löschen oder die dem Zweck dienen, unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken.

(6) Sicherheitslücken im Sinne dieses Gesetzes sind Eigenschaften von Programmen oder sonstigen informationstechnischen Systemen, durch deren Ausnutzung es möglich ist, dass sich Dritte gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu fremden informationstechnischen Systemen verschaffen oder die Funktion der informationstechnischen Systeme beeinflussen können.

(7) Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Feststellung durch eine Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erfüllt.

(8) Protokolldaten im Sinne dieses Gesetzes sind Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden und zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind. Protokolldaten können Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes enthalten.

(8a) Protokollierungsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Aufzeichnungen über technische Ereignisse oder Zustände innerhalb informationstechnischer Systeme.

(9) Datenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten. Der Datenverkehr kann Telekommunikationsinhalte nach § 3 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes enthalten.

(9a) IT-Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind Software, Hardware sowie alle einzelnen oder miteinander verbundenen Komponenten, die Informationen informationstechnisch verarbeiten.

(9b) Systeme zur Angriffserkennung im Sinne dieses Gesetzes sind durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme. Die Angriffserkennung erfolgt dabei durch Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten Daten mit Informationen und technischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten.

(10) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die

1.
den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen sowie Siedlungsabfallentsorgung angehören und
2.
von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.
Die Kritischen Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 näher bestimmt.

(11) Digitale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), und die

1.
es Verbrauchern oder Unternehmern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) ermöglichen, Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge mit Unternehmern entweder auf der Webseite dieser Dienste oder auf der Webseite eines Unternehmers, die von diesen Diensten bereitgestellte Rechendienste verwendet, abzuschließen (Online-Marktplätze);
2.
es Nutzern ermöglichen, Suchen grundsätzlich auf allen Webseiten oder auf Webseiten in einer bestimmten Sprache anhand einer Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe vorzunehmen, die daraufhin Links anzeigen, über die der Abfrage entsprechende Inhalte abgerufen werden können (Online-Suchmaschinen);
3.
den Zugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglichen (Cloud-Computing-Dienste),
und nicht zum Schutz grundlegender staatlicher Funktionen eingerichtet worden sind oder für diese genutzt werden.

(12) „Anbieter digitaler Dienste“ im Sinne dieses Gesetzes ist eine juristische Person, die einen digitalen Dienst anbietet.

(13) Kritische Komponenten im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Produkte,

1.
die in Kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden,
2.
bei denen Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen oder zu Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit führen können und
3.
die auf Grund eines Gesetzes unter Verweis auf diese Vorschrift
a)
als kritische Komponente bestimmt werden oder
b)
eine auf Grund eines Gesetzes als kritisch bestimmte Funktion realisieren.
Werden für einen der in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren keine kritischen Komponenten und keine kritischen Funktionen, aus denen kritische Komponenten abgeleitet werden können, auf Grund eines Gesetzes unter Verweis auf diese Vorschrift bestimmt, gibt es in diesem Sektor keine kritischen Komponenten im Sinne dieses Gesetzes.

(14) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind Unternehmen, die nicht Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach Absatz 10 sind und

1.
die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herstellen oder entwickeln,
2.
die nach ihrer inländischen Wertschöpfung zu den größten Unternehmen in Deutschland gehören und daher von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die für solche Unternehmen als Zulieferer wegen ihrer Alleinstellungsmerkmale von wesentlicher Bedeutung sind oder
3.
die Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind oder nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung diesen gleichgestellt sind.
Die Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach Satz 1 Nummer 2 werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 bestimmt, in der festgelegt wird, welche wirtschaftlichen Kennzahlen maßgeblich dafür sind, dass ein Unternehmen zu den größten Unternehmen in Deutschland im Sinne der Nummer 2 gehört und welche Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für solche Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts wegen der Änderung bei der elektronischen Arbeitszeiterfassung.

2

Die vom Beteiligten eingeführte elektronische Arbeitszeiterfassung ermöglichte es den Beschäftigten die Gründe für eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit dem PC durch Anklicken einzugeben. Als Gründe waren „Urlaub, Dienstreise, Freizeitausgleich, Abordnung, Mutterschutz/Elternzeit, Betriebsausflug/Sommerfest/Tag der Gemeinschaftspflege/Personalversammlung, Krankheit, Krankheit nach Arbeits-Dienstantritt/ versuchte Arbeitsaufnahme, Kind krank, Berufsschule/Lehrgang/ Studium/Praktikum, Sonderurlaub mit und ohne Bezüge/THW-FFW Einsatz/Katastropheneinsatz, Telearbeit“ vorgegeben. In einer Auswahlliste hinterlegt war ebenfalls die Tageszeit („Ganztag/Vormittag/Nachmittag“) und der Tag bzw. Zeitraum, für den die Eintragung gelten sollte. Die Beschäftigten konnten ihre Arbeitszeit und Abwesenheitszeiten wegen Urlaubs, Freizeitausgleichs und Dienstreisen selbst buchen. Buchungen wegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Krankheitstagen ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Krankheit des Kindes, Elternzeit oder Mutterschutz waren den Mitarbeitern des Internen Services vorbehalten. Für weitere Fallgruppen, wie für Dienstreisen, die an der Wohnung begannen oder endeten, wurden die Buchungen ebenfalls von Mitarbeitern des Internen Services auf der Grundlage der von den Beschäftigten erstellten Korrekturbelege gebucht.

3

Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2012 änderte die Dienststelle die Art und Weise der Erfassung der Fehlzeiten und reduzierte die vorgegebene Auswahlliste auf die Gründe „Abwesenheit mit Zeitgutschrift, Dienstreise, Freizeitausgleich und Urlaub“. Wegen der Abwesenheitsgründe Urlaub, Dienstreise und Freizeitausgleich blieben die Buchungen unverändert. Alle weiteren der bisherigen Abwesenheitsgründe waren als Abwesenheit mit Zeitgutschrift zu buchen. Die Fehlzeiten und eine Begründung waren nunmehr jeweils manuell einzugeben.

4

Nachdem der Antragsteller die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts geltend gemacht hatte, erklärte die Beteiligte, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe nicht, weil der Beteiligten keine eigene Entscheidungsbefugnis zustehe. Mit der Verwendung des IT-Verfahrens „Elektronische Zeiterfassung in der Bundesagentur für Arbeit“ auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages mit der Bundesagentur gehe einher, dass Programmänderungen vom Jobcenter A-Stadt „automatisch (…) zu übernehmen“ seien. Wegen des auf Beschluss der Trägerversammlung beruhenden Erwerbs des Programms seien notwendige Anpassungen zu übernehmen.

5

Mit dem am 03. Februar 2012 eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Antragsteller geltend gemacht, die Änderungen bei der Zeiterfassung seien mitbestimmungspflichtig, weil es sich um Regelungen der Ordnung in der Dienststelle handele, bzw. um die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht sei entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht durch die Mitbestimmung des Hauptpersonalrates bei der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt, weil aus § 44 c Abs. 2 Nr. 5 SGB II folge, dass die beteiligte Dienststelle nicht Teil einer mehrstufigen Verwaltung mit der Bundesagentur als oberster Dienstbehörde sei.

6

Er hat beantragt,

7

festzustellen, dass der Antragsteller (wohl: „die Beteiligte“ ) bei der Anwendung des Verfahrens „elektronisches Zeiterfassungssystem – IT Zeit/Web ab dem 01. Januar 2012 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

8

Die Beteiligte hat beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie hat geltend gemacht, eine Maßnahme i. S. d. § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG liege nicht vor, weil die technische Änderung keine Regelungen über die Ordnung in der Dienststelle enthalte. Das Verfahren über die Nutzung der technischen Einrichtung zur Zeiterfassung sei unverändert geblieben. Nach wie vor seien die Mitarbeiter befugt, die Arbeitszeiten, Pausen und bestimmte Abwesenheitsgründe selbst zu buchen. Die Verpflichtung zur Erstellung von Korrekturbelegen für andere Abwesenheiten etwa aufgrund eigener Erkrankung oder einer Erkrankung des Kindes bestehe in gleichem Umfang wie zuvor. Lediglich die Anzahl der zur Verfügung gestellten vorgegebenen Abwesenheitsgründe sei nunmehr eingeschränkt. Eine Befugnis zur Mitbestimmung wegen der Änderung der Zeiterfassung nach Maßgabe des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG bestehe nur, wenn es sich um eine für die Überwachung relevante qualitative Änderung der Benutzungsregelung handele. Mit der zum 01. Januar 2012 vorgenommenen Änderung bei der Zeiterfassung sei die Überwachung der Beschäftigten nicht verschärft worden. Vielmehr seien die Möglichkeiten der Auswertung wegen der Verminderung der möglichen Buchungen für Abwesenheiten und wegen der manuellen Eingaben der Begründung beschränkt worden.

11

Das Verwaltungsgericht Halle – 10. Kammer – hat den Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende anstelle der Kammer entschieden hat, auf die mündliche Anhörung vom 26. April 2012 mit Beschluss vom 21. Mai 2012, berichtigt durch Beschluss vom 12. Juni 2012, abgelehnt. Ein Mitbestimmungsrecht sei nicht gegeben, weil die Arbeitszeiterfassung der Sache nach unverändert geblieben sei. Geändert worden sei nur, dass eine zuvor vorgegebene Vielzahl von Abwesenheitsgründen nunmehr in größeren Gruppen zusammengefasst sei. Das lasse die Befugnis der Beschäftigten unberührt, für Fehlzeiten dieselben Gründe wie zuvor anzugeben.

12

Mit der am 13. August 2012 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Einführung des Zeiterfassungssystems nicht mit Änderungen verbunden gewesen sei. Denn nunmehr erfolge die Dokumentation von Fehlzeiten nicht mehr durch Anklicken des betreffenden vorgegebenen Feldes. Vielmehr müssten nunmehr bei fast allen Abwesenheiten die Gründe und die jeweilige Dauer einschließlich der Wegezeiten per Hand eingegeben oder mittels eines handschriftlichen Korrekturbelegs nachgewiesen werden. Der erhöhte Mehraufwand bei der Arbeitszeiterfassung führe zu einer größeren Arbeitsverdichtung, zumal das System nunmehr für einen bestimmten Fehlzeitgrund nicht mehr pauschale Abwesenheitszeiten zuordne. Diese Abkehr von einer pauschalierten Ermittlung der Abwesenheitszeiten zu einer minutengenauen Erfassung stelle eine erhebliche Änderung in der Methode der Arbeitszeiterfassung dar. Mitbestimmungspflichtig sei nicht nur die erstmalige Einführung eines Systems, das i. S. d. § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG geeignet sei, die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten zu regeln, weil Ziel des Gesetzes sei, Auswirkungen direktionsrechtlichen Handelns des Dienstherrn auf die Beschäftigten der Mitbestimmung zu unterwerfen. Damit sei es nicht vereinbar, wesentliche Änderungen eines bereits eingeführten Zeiterfassungssystems von der Mitbestimmung auszunehmen. Ein Mitbestimmungsrecht folge auch aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, weil danach neben der Einführung auch die Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, mitbestimmungspflichtig sei und Änderungen in der Art und Weise der Erfassung von Abwesenheitszeiten eine Änderung der Anwendung technischer Einrichtungen bewirkten. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gar die Veränderung des Ortes, an dem ein Zeiterfassungsgerät aufgestellt sei, mitbestimmungspflichtig sei, so gelte dies erst recht für inhaltliche Änderungen des Zeiterfassungsprogramms.

13

Er beantragt,

14

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. Mai 2012, geändert durch Beschluss vom 12. Juni 2012, abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte bei der Anwendung des Verfahrens „Elektronisches Zeitwirtschaftssystem – IT-Zeit – Web“ ab dem 01. Januar 2012 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 und Nr. 17 BPersVG verletzt hat.

15

Die Beteiligte beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Sie meint, die Änderung bei der Fehlzeiterfassung sei nicht mitbestimmungspflichtig. Sie sei erfolgt, weil die vorherige umfangreiche Auswahlliste eine sehr weitgehende elektronische Auswertung der Fehlzeitgründe ermöglicht habe. Um Datenschutzbelangen der Beschäftigten Rechnung zu tragen, sei die Auswahlliste verkleinert worden. Konkrete Uhrzeiten oder Wegezeiten seien weder vor noch nach der Änderung bei der Zeiterfassung zu berechnen. Zur Nutzung hätten für die Tageszeit nur die Felder Ganztag, Vormittag, Nachmittag zur Verfügung gestanden, so dass bei Fehlzeiten, die nicht mit den Eingabefeldern Tageszeit hätten erfasst werden können, vor wie nach der Änderung der Zeiterfassung ein Korrekturbeleg zu fertigen sei. Die Änderung bei der Zeiterfassung sei keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i. S. d. § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Die Beteiligung der Personalräte in personellen und sozialen Belangen der Beschäftigten finde ihre Grenze dort, wo die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle und die Dienstausübung im engeren Sinne – wie bei der Kontrolle Erfüllung der Dienstpflicht der Beschäftigten und der von ihnen zu erledigenden Aufgaben – im Vordergrund stünden. Die Änderung der Zeiterfassung sei auch als Regelung zur Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhaltungen oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG) nicht mitbestimmungspflichtig, weil eine Änderung bei der Anwendung einer bereits eingeführten technischen Einrichtung nach dem Zweck der Regelung nur dann der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliege, wenn die Kontrolle gegenständlich erweitert oder eine andere Art und Weise der Kontrolle eingeführt werde. Die Änderung führe indes im vorliegenden Fall nicht zu einer Erweiterung, Verschärfung oder Intensivierung der Kontrolle, weil nur die Anzahl der vorgegebenen im elektronischen System hinterlegten Fehlzeitgründe verringert werde, so dass eine Kontrolle der einzelnen Gründe für die Abwesenheit mit Zeitgutschrift nicht mehr möglich und die individuellen Angaben zu den Fehlzeiten im Textfeld „Begründung“ elektronisch nicht mehr ausgewertet werden könnten. Soweit durch die Reduzierung der vorgegebenen Fehlzeitgründe die Fertigung eines Korrekturbeleges notwendig werde, führe dies nicht zu einer Verschärfung der Kontrollmöglichkeiten. Denn die Korrekturbelege würden nicht gespeichert.

II.

18

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet, soweit er ein Mitbestimmungsrecht wegen der Änderung bei der Anwendung der elektronischen Zeiterfassung aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG geltend macht. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

19

Dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts weder in dem Termin selbst noch in einem besonderen Termin verkündet worden ist, steht der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers nicht entgegen. Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 116 Abs. 2 VwGO) sieht der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 84 Satz 3 ArbGG entsprechend anzuwendende § 60 Abs. 1 ArbGG die vom Verwaltungsgericht gewählte Möglichkeit der Zustellung anstelle der Verkündung nicht vor. Das steht der Statthaftigkeit der Beschwerde indes nicht entgegen, weil der ohne vorherige Verkündung zugestellte, in vollständiger Form abgefasste, vom Vorsitzenden unterschriebene Beschluss keinen Nicht- oder Scheinakt ohne Rechtswirkungen darstellt. Vielmehr ist der Beschluss mit einem Verfahrensmangel bei der Verlautbarung behaftet (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 02.07.1997 – 2 Sa 2326/95 – Rdnr. 27 ; Berscheid, in: Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 60 Rdnr. 2; Schütz, in: GK-ArbGG, Stand: November 2008, zu § 60 Rdnr. 29).

20

Das Verwaltungsgericht durfte durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer entscheiden, obwohl das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, dessen Regelungen nach § 83 Abs. 2 BPersVG anwendbar sind, anders als § 102 VwGO die Möglichkeit der Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 2, 55 Abs. 3 ArbGG nur vorsieht, wenn die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen (§ 55 Abs. 3 Halbs. 2 ArbGG). Ausdrücklich haben die Beteiligten eine Entscheidung des Vorsitzenden nicht beantragt. Nach Auffassung des Senats liegt der Antrag der Parteien indes in dem nach den Angaben in der Sitzungsniederschrift erklärten Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer.

21

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Etwaige Verfahrensmängel im ersten Rechtszug haben für sich besehen auf die Sachentscheidung in der Beschwerdeinstanz keine Auswirkungen, weil das Oberverwaltungsgericht den Streitgegenstand im zweiten Rechtszug in vollem Umfang sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einer eigenen Bewertung unterzieht und eine Zurückverweisung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unzulässig ist.

22

Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, soweit der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG geltend macht. Nach dieser Regelung hat der Personalrat mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Der Mitbestimmungstatbestand erfasst die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnen und damit einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Er erstreckt sich jedoch nicht auf dasjenige Verhalten, das im Hinblick auf die unmittelbar zu erfüllenden Aufgaben Gegenstand der jeweiligen individuellen Dienst- oder Vertragspflichten ist und deshalb das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der Beschäftigten regelt (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2010 – 6 PB 3/10 –, Rdnr. 4 ; Beschl. v. 13.08.1992 – 6 P 20/91 –, Rdnr. 27 ; vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: BAG, Beschl. v. 24.11.1981 – 1 ABR 108/79 –, Rdnr. 13 ; BAG, Beschl. v. 23.01.1979 – 1 ABR 101/76 –, Rdnr. 18 ; Fürst, GKÖD Bd. V, zu § 75 BPersVG, Rdnr. 107 a ). Die mit Wirkung ab dem 01. Januar 2012 geänderte Art und Weise der Erfassung der Fehlzeiten durch die Reduzierung der mit der durch das Zeiterfassungsprogramm mit der Auswahlliste vorgegebene Gründe auf die Abwesenheit mit Zeitgutschrift, Dienstreise, Freizeitausgleich und Urlaub bezweckt, wie die Einführung der elektronischen Zeiterfassung selbst, der Dienststelle eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit zu ermöglichen. Sie beziehen sich auf die Erfüllung der Dienstpflicht des einzelnen Beschäftigten und die von ihm zu erledigenden Aufgaben, so dass der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 N. 15 BPersVG nicht herleiten kann.

23

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, soweit der Antragsteller eine Befugnis zur Mitbestimmung wegen der Anwendung des Verfahrens „Elektronisches Zeiterfassungssystem IT-Zeit-Web“ aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG herleitet. Nach dieser Regelung hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Ob eine technische Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung des Beschäftigten zu überwachen, ist anhand einer objektiv-finalen Betrachtungsweise zu ermessen (BVerwG, Beschl. v. 26.09.2006 – 6 PB 10/06 –, Rdnr. 4 ; Beschl. v. 23.09.1992 – 6 P 26/90 – Rdnr. 33 ), so dass die Einführung und Anwendung derjenigen technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass das elektronisches Zeiterfassungssystem IT-Zeit-Web aus der Sicht eines objektiven Betrachters zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigen geeignet und daher grundsätzlich hierzu bestimmt ist. Es dient – wie das bis dahin verwendete Zeiterfassungssystem – der Überwachung des Zutritts und der Anwesenheitskontrolle. Es soll nach den Angaben in dem Newsletter des Bereichs Personal des Internen Service A-Stadt der Beteiligten vom 16. Dezember 2011 (Ausgabe 12/2011) „die Erfassung und Auswertung von Fehlzeiten, insbesondere unter Berücksichtigung des Datenschutzes, neu regeln“.

24

Dient das dem 01. Januar 2012 eingesetzte Betriebssystem bzw. Programm für die elektronische Zeiterfassung wie das zuvor bestehende Zeiterfassungssystem der Überwachung der Leistung und Verhaltens der Beschäftigten, so ist es für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit nicht erheblich, ob das nunmehr eingesetzte Programm gegenüber dem bisher eingesetzten Programm tatsächlich eine weitergehende Kontrolle und Überwachung der Beschäftigten ermöglicht oder ob – wie dies die Beteiligte geltend macht – die Möglichkeiten einer elektronischen Auswertung der erhobenen Daten wegen der Beschränkung auf nur noch vier vorgegebene Abwesenheitsgründe und der vorgesehenen manuellen Dateneingabe tatsächlich verringert werden. Da das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht nur für die erstmalige Einführung einer zur Überwachung bestimmten Einrichtung, sondern, wie der Wortlaut verdeutlicht, auch für die Anwendung einer solchen technischen Einrichtung begründet ist, unterliegen auch Veränderungen oder Ergänzungen, die mit einer Veränderung des Betriebssystems oder der Programme einhergehen, als neuer Fall der Anwendung der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1992 – 6 P 26/90 –, Rdnr. 30 ; Beschl. v. 14.06.2011 – 6 P 10/10 –, Rdnr. 16 ; Fürst, GKÖD Bd. V, zu § 75 BPersVG, Rdnr. 113 ; Kaiser, in: Richari, u. a., Personalvertretungsrecht, 4. Auflage, zu § 75 BPersVG, Rdnr. 547; Wiese in: GK-BetrVG, 9. Auflage, zu § 87, Rdnr. 570). Ist das neue Programm überhaupt dazu bestimmt, Überwachungsaufgaben zu erfüllen, so gebietet es der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, das Ausmaß der durch das Programm ermöglichten Überwachung im Mitbestimmungsverfahren zu klären. Die Mitbestimmungsbefugnis kann dem Personalrat nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die durch das neue Programm ausgelösten Befürchtungen der Beschäftigten hinsichtlich einer zunehmenden Überwachung seien unbegründet. Auch wenn die Dienststelle zu Recht diesen Standpunkt einnehmen mag, ist es Sache des Mitbestimmungsverfahrens, die Befürchtungen der Beschäftigten zu zerstreuen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2011 – 6 P 10/10 –, Rdnr. 18 ).

25

Die Beteiligte kann nicht mit Erfolg einwenden, ihr stehe keine eigene Entscheidungsbefugnis zu, weil mit der Verwendung des IT-Verfahrens „Elektronische Zeiterfassung in der Bundesagentur für Arbeit“ auf der Grundlage eines auf Beschluss der Trägerversammlung abgeschlossenen entgeltlichen Vertrages mit der Bundesagentur einher gehe, dass Programmänderungen vom Jobcenter A-Stadt „automatisch (…) zu übernehmen“ seien. Die Möglichkeit, Dienstleistungen der Bundesagentur auf der Grundlage eines Vertrages in Anspruch zu nehmen, ändert nichts daran, dass das Gebrauchmachen von dieser vertraglichen Möglichkeit durch die Einführung des vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeiterfassungsprogramms als Maßnahme der beteiligten Dienststelle zuzurechnen ist.

26

Anderes könnte nur gelten, wenn es sich bei dem Zeiterfassungsprogramm um zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik i. S. d. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II handeln würde. Nach dieser Regelung nutzt die gemeinsame Einrichtung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist sie verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Zwar lässt der Wortlaut der Regelung ein weites Verständnis dahingehend zu, dass jede Einrichtung für die Informations- und Datenverarbeitung und damit auch elektronische Zeiterfassungssysteme mit der Folge unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, dass die kraft Gesetzes begründete Verpflichtung zur Nutzung dieser Verfahren zum Ausschluss der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen führen (vgl. BT-Drs. 17/1555, S. 31). Indes ist die Regelung ihrer systematischen Stellung entsprechend und nach dem in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck gebrachten Zweck einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur die Verfahren der Informationstechnik verpflichtend zur Nutzung vorgegeben werden können, die zur einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, zur Gewährleistung einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie zur einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung bereitgehalten werden (vgl. BT-Drs. 17/1555, a. a. O.). Eine solche einschränkende Auslegung entspricht auch der Gesetzessystematik. Denn die Regelung über die Verpflichtung zur Nutzung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht, wie die amtliche Überschrift des Paragraphen verdeutlicht, im Zusammenhang mit den Regelungen zur Datenübermittlung. Nach § 50 Abs. 1 SGB II sollen sich die dort genannten Stellen gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. § 50 Abs. 2 SGB II bestimmt in diesem Zusammenhang die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB II verweist sodann wegen der Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personengebundenen Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung auf das Datenschutzrecht des Bundes. Besteht der vornehmliche Zweck der Regelung darin, einen gegenseitigen Austausch von Sozialdaten zwischen den in § 50 Abs. 1 SGB II genannten Stellen ermöglichen, so setzt dies die Nutzung einheitlicher Verfahren der Informationstechnik voraus, weil andernfalls ein Austausch von Sozialdaten erschwert oder unmöglich würde. Unterliegen die Beschäftigten einer gemeinsamen Einrichtung einer elektronischen Zeiterfassung, so handelt es sich bei den dabei erhobenen Daten nicht um Sozialdaten i. S. d. § 50 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 SGB II. Sie dienen auch weder der Leistungserbringung oder der Vermittlungstätigkeit im Verhältnis zu den leistungsberechtigten Bürgern noch der einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung, sondern allein der Überwachung und Kontrolle der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter.

27

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

28

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts wegen der Änderung bei der elektronischen Arbeitszeiterfassung.

2

Die vom Beteiligten eingeführte elektronische Arbeitszeiterfassung ermöglichte es den Beschäftigten die Gründe für eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit dem PC durch Anklicken einzugeben. Als Gründe waren „Urlaub, Dienstreise, Freizeitausgleich, Abordnung, Mutterschutz/Elternzeit, Betriebsausflug/Sommerfest/Tag der Gemeinschaftspflege/Personalversammlung, Krankheit, Krankheit nach Arbeits-Dienstantritt/ versuchte Arbeitsaufnahme, Kind krank, Berufsschule/Lehrgang/ Studium/Praktikum, Sonderurlaub mit und ohne Bezüge/THW-FFW Einsatz/Katastropheneinsatz, Telearbeit“ vorgegeben. In einer Auswahlliste hinterlegt war ebenfalls die Tageszeit („Ganztag/Vormittag/Nachmittag“) und der Tag bzw. Zeitraum, für den die Eintragung gelten sollte. Die Beschäftigten konnten ihre Arbeitszeit und Abwesenheitszeiten wegen Urlaubs, Freizeitausgleichs und Dienstreisen selbst buchen. Buchungen wegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Krankheitstagen ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Krankheit des Kindes, Elternzeit oder Mutterschutz waren den Mitarbeitern des Internen Services vorbehalten. Für weitere Fallgruppen, wie für Dienstreisen, die an der Wohnung begannen oder endeten, wurden die Buchungen ebenfalls von Mitarbeitern des Internen Services auf der Grundlage der von den Beschäftigten erstellten Korrekturbelege gebucht.

3

Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2012 änderte die Dienststelle die Art und Weise der Erfassung der Fehlzeiten und reduzierte die vorgegebene Auswahlliste auf die Gründe „Abwesenheit mit Zeitgutschrift, Dienstreise, Freizeitausgleich und Urlaub“. Wegen der Abwesenheitsgründe Urlaub, Dienstreise und Freizeitausgleich blieben die Buchungen unverändert. Alle weiteren der bisherigen Abwesenheitsgründe waren als Abwesenheit mit Zeitgutschrift zu buchen. Die Fehlzeiten und eine Begründung waren nunmehr jeweils manuell einzugeben.

4

Nachdem der Antragsteller die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts geltend gemacht hatte, erklärte die Beteiligte, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe nicht, weil der Beteiligten keine eigene Entscheidungsbefugnis zustehe. Mit der Verwendung des IT-Verfahrens „Elektronische Zeiterfassung in der Bundesagentur für Arbeit“ auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages mit der Bundesagentur gehe einher, dass Programmänderungen vom Jobcenter A-Stadt „automatisch (…) zu übernehmen“ seien. Wegen des auf Beschluss der Trägerversammlung beruhenden Erwerbs des Programms seien notwendige Anpassungen zu übernehmen.

5

Mit dem am 03. Februar 2012 eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Antragsteller geltend gemacht, die Änderungen bei der Zeiterfassung seien mitbestimmungspflichtig, weil es sich um Regelungen der Ordnung in der Dienststelle handele, bzw. um die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht sei entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht durch die Mitbestimmung des Hauptpersonalrates bei der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt, weil aus § 44 c Abs. 2 Nr. 5 SGB II folge, dass die beteiligte Dienststelle nicht Teil einer mehrstufigen Verwaltung mit der Bundesagentur als oberster Dienstbehörde sei.

6

Er hat beantragt,

7

festzustellen, dass der Antragsteller (wohl: „die Beteiligte“ ) bei der Anwendung des Verfahrens „elektronisches Zeiterfassungssystem – IT Zeit/Web ab dem 01. Januar 2012 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

8

Die Beteiligte hat beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie hat geltend gemacht, eine Maßnahme i. S. d. § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG liege nicht vor, weil die technische Änderung keine Regelungen über die Ordnung in der Dienststelle enthalte. Das Verfahren über die Nutzung der technischen Einrichtung zur Zeiterfassung sei unverändert geblieben. Nach wie vor seien die Mitarbeiter befugt, die Arbeitszeiten, Pausen und bestimmte Abwesenheitsgründe selbst zu buchen. Die Verpflichtung zur Erstellung von Korrekturbelegen für andere Abwesenheiten etwa aufgrund eigener Erkrankung oder einer Erkrankung des Kindes bestehe in gleichem Umfang wie zuvor. Lediglich die Anzahl der zur Verfügung gestellten vorgegebenen Abwesenheitsgründe sei nunmehr eingeschränkt. Eine Befugnis zur Mitbestimmung wegen der Änderung der Zeiterfassung nach Maßgabe des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG bestehe nur, wenn es sich um eine für die Überwachung relevante qualitative Änderung der Benutzungsregelung handele. Mit der zum 01. Januar 2012 vorgenommenen Änderung bei der Zeiterfassung sei die Überwachung der Beschäftigten nicht verschärft worden. Vielmehr seien die Möglichkeiten der Auswertung wegen der Verminderung der möglichen Buchungen für Abwesenheiten und wegen der manuellen Eingaben der Begründung beschränkt worden.

11

Das Verwaltungsgericht Halle – 10. Kammer – hat den Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende anstelle der Kammer entschieden hat, auf die mündliche Anhörung vom 26. April 2012 mit Beschluss vom 21. Mai 2012, berichtigt durch Beschluss vom 12. Juni 2012, abgelehnt. Ein Mitbestimmungsrecht sei nicht gegeben, weil die Arbeitszeiterfassung der Sache nach unverändert geblieben sei. Geändert worden sei nur, dass eine zuvor vorgegebene Vielzahl von Abwesenheitsgründen nunmehr in größeren Gruppen zusammengefasst sei. Das lasse die Befugnis der Beschäftigten unberührt, für Fehlzeiten dieselben Gründe wie zuvor anzugeben.

12

Mit der am 13. August 2012 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Einführung des Zeiterfassungssystems nicht mit Änderungen verbunden gewesen sei. Denn nunmehr erfolge die Dokumentation von Fehlzeiten nicht mehr durch Anklicken des betreffenden vorgegebenen Feldes. Vielmehr müssten nunmehr bei fast allen Abwesenheiten die Gründe und die jeweilige Dauer einschließlich der Wegezeiten per Hand eingegeben oder mittels eines handschriftlichen Korrekturbelegs nachgewiesen werden. Der erhöhte Mehraufwand bei der Arbeitszeiterfassung führe zu einer größeren Arbeitsverdichtung, zumal das System nunmehr für einen bestimmten Fehlzeitgrund nicht mehr pauschale Abwesenheitszeiten zuordne. Diese Abkehr von einer pauschalierten Ermittlung der Abwesenheitszeiten zu einer minutengenauen Erfassung stelle eine erhebliche Änderung in der Methode der Arbeitszeiterfassung dar. Mitbestimmungspflichtig sei nicht nur die erstmalige Einführung eines Systems, das i. S. d. § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG geeignet sei, die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten zu regeln, weil Ziel des Gesetzes sei, Auswirkungen direktionsrechtlichen Handelns des Dienstherrn auf die Beschäftigten der Mitbestimmung zu unterwerfen. Damit sei es nicht vereinbar, wesentliche Änderungen eines bereits eingeführten Zeiterfassungssystems von der Mitbestimmung auszunehmen. Ein Mitbestimmungsrecht folge auch aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, weil danach neben der Einführung auch die Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, mitbestimmungspflichtig sei und Änderungen in der Art und Weise der Erfassung von Abwesenheitszeiten eine Änderung der Anwendung technischer Einrichtungen bewirkten. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gar die Veränderung des Ortes, an dem ein Zeiterfassungsgerät aufgestellt sei, mitbestimmungspflichtig sei, so gelte dies erst recht für inhaltliche Änderungen des Zeiterfassungsprogramms.

13

Er beantragt,

14

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. Mai 2012, geändert durch Beschluss vom 12. Juni 2012, abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte bei der Anwendung des Verfahrens „Elektronisches Zeitwirtschaftssystem – IT-Zeit – Web“ ab dem 01. Januar 2012 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 und Nr. 17 BPersVG verletzt hat.

15

Die Beteiligte beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Sie meint, die Änderung bei der Fehlzeiterfassung sei nicht mitbestimmungspflichtig. Sie sei erfolgt, weil die vorherige umfangreiche Auswahlliste eine sehr weitgehende elektronische Auswertung der Fehlzeitgründe ermöglicht habe. Um Datenschutzbelangen der Beschäftigten Rechnung zu tragen, sei die Auswahlliste verkleinert worden. Konkrete Uhrzeiten oder Wegezeiten seien weder vor noch nach der Änderung bei der Zeiterfassung zu berechnen. Zur Nutzung hätten für die Tageszeit nur die Felder Ganztag, Vormittag, Nachmittag zur Verfügung gestanden, so dass bei Fehlzeiten, die nicht mit den Eingabefeldern Tageszeit hätten erfasst werden können, vor wie nach der Änderung der Zeiterfassung ein Korrekturbeleg zu fertigen sei. Die Änderung bei der Zeiterfassung sei keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i. S. d. § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Die Beteiligung der Personalräte in personellen und sozialen Belangen der Beschäftigten finde ihre Grenze dort, wo die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle und die Dienstausübung im engeren Sinne – wie bei der Kontrolle Erfüllung der Dienstpflicht der Beschäftigten und der von ihnen zu erledigenden Aufgaben – im Vordergrund stünden. Die Änderung der Zeiterfassung sei auch als Regelung zur Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhaltungen oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG) nicht mitbestimmungspflichtig, weil eine Änderung bei der Anwendung einer bereits eingeführten technischen Einrichtung nach dem Zweck der Regelung nur dann der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliege, wenn die Kontrolle gegenständlich erweitert oder eine andere Art und Weise der Kontrolle eingeführt werde. Die Änderung führe indes im vorliegenden Fall nicht zu einer Erweiterung, Verschärfung oder Intensivierung der Kontrolle, weil nur die Anzahl der vorgegebenen im elektronischen System hinterlegten Fehlzeitgründe verringert werde, so dass eine Kontrolle der einzelnen Gründe für die Abwesenheit mit Zeitgutschrift nicht mehr möglich und die individuellen Angaben zu den Fehlzeiten im Textfeld „Begründung“ elektronisch nicht mehr ausgewertet werden könnten. Soweit durch die Reduzierung der vorgegebenen Fehlzeitgründe die Fertigung eines Korrekturbeleges notwendig werde, führe dies nicht zu einer Verschärfung der Kontrollmöglichkeiten. Denn die Korrekturbelege würden nicht gespeichert.

II.

18

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet, soweit er ein Mitbestimmungsrecht wegen der Änderung bei der Anwendung der elektronischen Zeiterfassung aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG geltend macht. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

19

Dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts weder in dem Termin selbst noch in einem besonderen Termin verkündet worden ist, steht der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers nicht entgegen. Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 116 Abs. 2 VwGO) sieht der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 84 Satz 3 ArbGG entsprechend anzuwendende § 60 Abs. 1 ArbGG die vom Verwaltungsgericht gewählte Möglichkeit der Zustellung anstelle der Verkündung nicht vor. Das steht der Statthaftigkeit der Beschwerde indes nicht entgegen, weil der ohne vorherige Verkündung zugestellte, in vollständiger Form abgefasste, vom Vorsitzenden unterschriebene Beschluss keinen Nicht- oder Scheinakt ohne Rechtswirkungen darstellt. Vielmehr ist der Beschluss mit einem Verfahrensmangel bei der Verlautbarung behaftet (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 02.07.1997 – 2 Sa 2326/95 – Rdnr. 27 ; Berscheid, in: Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 60 Rdnr. 2; Schütz, in: GK-ArbGG, Stand: November 2008, zu § 60 Rdnr. 29).

20

Das Verwaltungsgericht durfte durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer entscheiden, obwohl das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, dessen Regelungen nach § 83 Abs. 2 BPersVG anwendbar sind, anders als § 102 VwGO die Möglichkeit der Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 2, 55 Abs. 3 ArbGG nur vorsieht, wenn die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen (§ 55 Abs. 3 Halbs. 2 ArbGG). Ausdrücklich haben die Beteiligten eine Entscheidung des Vorsitzenden nicht beantragt. Nach Auffassung des Senats liegt der Antrag der Parteien indes in dem nach den Angaben in der Sitzungsniederschrift erklärten Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer.

21

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Etwaige Verfahrensmängel im ersten Rechtszug haben für sich besehen auf die Sachentscheidung in der Beschwerdeinstanz keine Auswirkungen, weil das Oberverwaltungsgericht den Streitgegenstand im zweiten Rechtszug in vollem Umfang sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einer eigenen Bewertung unterzieht und eine Zurückverweisung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unzulässig ist.

22

Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, soweit der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG geltend macht. Nach dieser Regelung hat der Personalrat mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Der Mitbestimmungstatbestand erfasst die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnen und damit einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Er erstreckt sich jedoch nicht auf dasjenige Verhalten, das im Hinblick auf die unmittelbar zu erfüllenden Aufgaben Gegenstand der jeweiligen individuellen Dienst- oder Vertragspflichten ist und deshalb das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der Beschäftigten regelt (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2010 – 6 PB 3/10 –, Rdnr. 4 ; Beschl. v. 13.08.1992 – 6 P 20/91 –, Rdnr. 27 ; vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: BAG, Beschl. v. 24.11.1981 – 1 ABR 108/79 –, Rdnr. 13 ; BAG, Beschl. v. 23.01.1979 – 1 ABR 101/76 –, Rdnr. 18 ; Fürst, GKÖD Bd. V, zu § 75 BPersVG, Rdnr. 107 a ). Die mit Wirkung ab dem 01. Januar 2012 geänderte Art und Weise der Erfassung der Fehlzeiten durch die Reduzierung der mit der durch das Zeiterfassungsprogramm mit der Auswahlliste vorgegebene Gründe auf die Abwesenheit mit Zeitgutschrift, Dienstreise, Freizeitausgleich und Urlaub bezweckt, wie die Einführung der elektronischen Zeiterfassung selbst, der Dienststelle eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit zu ermöglichen. Sie beziehen sich auf die Erfüllung der Dienstpflicht des einzelnen Beschäftigten und die von ihm zu erledigenden Aufgaben, so dass der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 N. 15 BPersVG nicht herleiten kann.

23

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, soweit der Antragsteller eine Befugnis zur Mitbestimmung wegen der Anwendung des Verfahrens „Elektronisches Zeiterfassungssystem IT-Zeit-Web“ aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG herleitet. Nach dieser Regelung hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Ob eine technische Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung des Beschäftigten zu überwachen, ist anhand einer objektiv-finalen Betrachtungsweise zu ermessen (BVerwG, Beschl. v. 26.09.2006 – 6 PB 10/06 –, Rdnr. 4 ; Beschl. v. 23.09.1992 – 6 P 26/90 – Rdnr. 33 ), so dass die Einführung und Anwendung derjenigen technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass das elektronisches Zeiterfassungssystem IT-Zeit-Web aus der Sicht eines objektiven Betrachters zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigen geeignet und daher grundsätzlich hierzu bestimmt ist. Es dient – wie das bis dahin verwendete Zeiterfassungssystem – der Überwachung des Zutritts und der Anwesenheitskontrolle. Es soll nach den Angaben in dem Newsletter des Bereichs Personal des Internen Service A-Stadt der Beteiligten vom 16. Dezember 2011 (Ausgabe 12/2011) „die Erfassung und Auswertung von Fehlzeiten, insbesondere unter Berücksichtigung des Datenschutzes, neu regeln“.

24

Dient das dem 01. Januar 2012 eingesetzte Betriebssystem bzw. Programm für die elektronische Zeiterfassung wie das zuvor bestehende Zeiterfassungssystem der Überwachung der Leistung und Verhaltens der Beschäftigten, so ist es für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit nicht erheblich, ob das nunmehr eingesetzte Programm gegenüber dem bisher eingesetzten Programm tatsächlich eine weitergehende Kontrolle und Überwachung der Beschäftigten ermöglicht oder ob – wie dies die Beteiligte geltend macht – die Möglichkeiten einer elektronischen Auswertung der erhobenen Daten wegen der Beschränkung auf nur noch vier vorgegebene Abwesenheitsgründe und der vorgesehenen manuellen Dateneingabe tatsächlich verringert werden. Da das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht nur für die erstmalige Einführung einer zur Überwachung bestimmten Einrichtung, sondern, wie der Wortlaut verdeutlicht, auch für die Anwendung einer solchen technischen Einrichtung begründet ist, unterliegen auch Veränderungen oder Ergänzungen, die mit einer Veränderung des Betriebssystems oder der Programme einhergehen, als neuer Fall der Anwendung der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1992 – 6 P 26/90 –, Rdnr. 30 ; Beschl. v. 14.06.2011 – 6 P 10/10 –, Rdnr. 16 ; Fürst, GKÖD Bd. V, zu § 75 BPersVG, Rdnr. 113 ; Kaiser, in: Richari, u. a., Personalvertretungsrecht, 4. Auflage, zu § 75 BPersVG, Rdnr. 547; Wiese in: GK-BetrVG, 9. Auflage, zu § 87, Rdnr. 570). Ist das neue Programm überhaupt dazu bestimmt, Überwachungsaufgaben zu erfüllen, so gebietet es der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, das Ausmaß der durch das Programm ermöglichten Überwachung im Mitbestimmungsverfahren zu klären. Die Mitbestimmungsbefugnis kann dem Personalrat nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die durch das neue Programm ausgelösten Befürchtungen der Beschäftigten hinsichtlich einer zunehmenden Überwachung seien unbegründet. Auch wenn die Dienststelle zu Recht diesen Standpunkt einnehmen mag, ist es Sache des Mitbestimmungsverfahrens, die Befürchtungen der Beschäftigten zu zerstreuen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2011 – 6 P 10/10 –, Rdnr. 18 ).

25

Die Beteiligte kann nicht mit Erfolg einwenden, ihr stehe keine eigene Entscheidungsbefugnis zu, weil mit der Verwendung des IT-Verfahrens „Elektronische Zeiterfassung in der Bundesagentur für Arbeit“ auf der Grundlage eines auf Beschluss der Trägerversammlung abgeschlossenen entgeltlichen Vertrages mit der Bundesagentur einher gehe, dass Programmänderungen vom Jobcenter A-Stadt „automatisch (…) zu übernehmen“ seien. Die Möglichkeit, Dienstleistungen der Bundesagentur auf der Grundlage eines Vertrages in Anspruch zu nehmen, ändert nichts daran, dass das Gebrauchmachen von dieser vertraglichen Möglichkeit durch die Einführung des vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeiterfassungsprogramms als Maßnahme der beteiligten Dienststelle zuzurechnen ist.

26

Anderes könnte nur gelten, wenn es sich bei dem Zeiterfassungsprogramm um zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik i. S. d. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II handeln würde. Nach dieser Regelung nutzt die gemeinsame Einrichtung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist sie verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Zwar lässt der Wortlaut der Regelung ein weites Verständnis dahingehend zu, dass jede Einrichtung für die Informations- und Datenverarbeitung und damit auch elektronische Zeiterfassungssysteme mit der Folge unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, dass die kraft Gesetzes begründete Verpflichtung zur Nutzung dieser Verfahren zum Ausschluss der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen führen (vgl. BT-Drs. 17/1555, S. 31). Indes ist die Regelung ihrer systematischen Stellung entsprechend und nach dem in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck gebrachten Zweck einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur die Verfahren der Informationstechnik verpflichtend zur Nutzung vorgegeben werden können, die zur einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, zur Gewährleistung einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie zur einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung bereitgehalten werden (vgl. BT-Drs. 17/1555, a. a. O.). Eine solche einschränkende Auslegung entspricht auch der Gesetzessystematik. Denn die Regelung über die Verpflichtung zur Nutzung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht, wie die amtliche Überschrift des Paragraphen verdeutlicht, im Zusammenhang mit den Regelungen zur Datenübermittlung. Nach § 50 Abs. 1 SGB II sollen sich die dort genannten Stellen gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. § 50 Abs. 2 SGB II bestimmt in diesem Zusammenhang die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB II verweist sodann wegen der Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personengebundenen Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung auf das Datenschutzrecht des Bundes. Besteht der vornehmliche Zweck der Regelung darin, einen gegenseitigen Austausch von Sozialdaten zwischen den in § 50 Abs. 1 SGB II genannten Stellen ermöglichen, so setzt dies die Nutzung einheitlicher Verfahren der Informationstechnik voraus, weil andernfalls ein Austausch von Sozialdaten erschwert oder unmöglich würde. Unterliegen die Beschäftigten einer gemeinsamen Einrichtung einer elektronischen Zeiterfassung, so handelt es sich bei den dabei erhobenen Daten nicht um Sozialdaten i. S. d. § 50 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 SGB II. Sie dienen auch weder der Leistungserbringung oder der Vermittlungstätigkeit im Verhältnis zu den leistungsberechtigten Bürgern noch der einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung, sondern allein der Überwachung und Kontrolle der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter.

27

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

28

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.