Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2014 - 5 C 27/13

Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Wertminderung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft infolge der Enteignung einer in der Sowjetischen Besatzungszone belegenen Betriebsstätte.
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Die nicht mehr selbst am Verfahren beteiligte Klägerin zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin der … AG mit Sitz in K. Der Kläger zu 2 ist der Sohn und Erbe von Wilhelm G. C., der als Inhaber von Aktien an der … AG beteiligt war. Auf Veranlassung der Reichsregierung gründete diese Gesellschaft 1943 einen Zweigbetrieb in Sachsen und ließ dort produzieren. Dieser Betrieb wurde während der sowjetischen Besatzungszeit entschädigungslos enteignet. Der Zugriff erfolgte auf der Grundlage des in Sachsen durch Volksentscheid angenommenen Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946.
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Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte die Landesdirektion des Beklagten die Gewährung einer Ausgleichsleistung ab. Zwar liege eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vor. Dem Kläger zu 2 stehe jedoch eine Entschädigung für die Minderung des Wertes der Kapitalanteile am Unternehmen nicht zu, weil der Anspruch gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 6 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) ausgeschlossen sei. Danach seien keine Ausgleichsleistungen zu gewähren für verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen. Dies sei hier der Fall.
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Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen sei jedenfalls ausgeschlossen, weil die Aktien der … AG K. der Wertpapierbereinigung unterlegen hätten. Gegen die einschlägige Ausschlussregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere verstoße sie nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
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Mit seiner Revision verfolgt der Kläger zu 2 sein Begehren auf Gewährung einer Ausgleichsleistung weiter. Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG sei hiermit nicht vereinbar. Dieser Begünstigungsausschluss sei willkürlich. Die Wertpapierbereinigung sei nur ein vereinfachtes Generalaufgebotsverfahren gewesen. Eine sachliche Rechtfertigung ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung für den Ausschlusstatbestand. Das Wertpapierbereinigungsgesetz tauge nicht als Begründung, da es anders als das Allgemeine Kriegsfolgengesetz und das Reparationsschädengesetz gerade keine eigenständige Entschädigungsregelung für Kriegs-, Kriegsfolge- oder Währungsschäden enthalte.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Es beruht auf einem unrichtigen Verständnis des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 6 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1665), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl I S. 450). Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht angenommen, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers zu 2 auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist (1.). Da dem Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zu Grund und Höhe eines Ausgleichsleistungsanspruchs eine abschließende Entscheidung verwehrt ist, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.).
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1. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG greift hier nicht ein. Nach dieser Vorschrift werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt für verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen. Zwar unterlagen die in Rede stehenden Aktien der ehemaligen Firma … AG K. der Wertpapierbereinigung (a). § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG ist jedoch auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, weil diese Vorschrift die Geltendmachung von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden im Sinne des Wertpapierbereinigungsrechts ausschließen soll, nicht aber - und darum geht es hier - den Ausgleich von Verlusten, die in Gestalt der Wertminderung von Aktien durch eine auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhende entschädigungslose Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG) eingetreten sind (b).
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a) Das Verwaltungsgericht ist - worüber zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren kein Streit mehr besteht - zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Aktien der ehemaligen Firma … AG K., für deren Wertminderung der Kläger zu 2 die Gewährung von Ausgleichsleistungen begehrt, um verbriefte Rechte im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG handelt, die der Wertpapierbereinigung unterlagen. Dies ist der Fall, weil die in Rede stehenden Aktien dieser Gesellschaft von den in der Nachkriegszeit geschaffenen Regelungen über die Wertpapierbereinigung, insbesondere dem Gesetz zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 (WiGBl S. 295) - WPapBerG -, erfasst wurden. Das hat das Verwaltungsgericht unter anderem daraus gefolgert, dass die Aktien der … AG K. in der Liste der zu bereinigenden Wertpapierarten, Gesamtliste 8, S. 65 (veröffentlicht in Wertpapier-Mitteilungen, Dezember 1950) aufgeführt sind. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen auch keine Zweifel am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Wertpapierbereinigungsrechts, wie etwa der Erfordernisse, dass die Papiere bis zum 8. Mai 1945 ausgestellt worden sein müssen und deren Ausstellerin, hier die … AG K., ihren Sitz bei Inkrafttreten des Wertpapierbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1949 im Vereinigten Wirtschaftsgebiet gehabt (oder ihn bis zum 31. Dezember 1964 dorthin verlegt) haben muss (vgl. § 1 WPapBerG und §§ 1, 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des WPapBerG vom 29. März 1951 - BGBl I S. 211 - sowie §§ 1, 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 - BGBl I S. 45).
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b) Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG die Gewährung von Ausgleichsleistungen auch dann ausschließt, wenn - wie hier - die Wertminderung der verbrieften Rechte (hier der Aktien) allein oder maßgeblich auf einer diskriminierenden entschädigungslosen Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG beruht. Denn der Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG auf die vorliegende Fallkonstellation steht der ihm vom Gesetzgeber beigemessene Sinn und Zweck, wie er aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu entnehmen ist, entgegen (aa). Dieser Zweck gebietet es, die Reichweite der Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion zu begrenzen (bb). Wegen ihres insoweit beschränkten Anwendungsbereichs greift der Ausschluss hier nicht ein (cc).
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aa) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/4887 S. 38) ist es der gemeinsame Grundgedanke der in § 1 Abs. 3 AusglLeistG enumerativ aufgeführten Ausschlusstatbestände, die nicht entschädigungsfähigen Kriegs-, Kriegsfolge- oder Währungsschäden von den ausgleichspflichtigen Schäden, die durch entschädigungslose Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone hervorgerufen worden sind, im Sinne einer "Negativabgrenzung" zu trennen. Die Gesetzesbegründung differenziert zwischen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die Gegenstand staatlicher Ausgleichsleistungen sein sollen, und allgemeinen Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden, für die dies nicht gilt. Danach ist die Trennungslinie für die Nichtgewährung einer Ausgleichsleistung dort zu ziehen, wo der Vermögensverlust nicht durch die entschädigungslose Enteignung eingetreten ist, sondern einen Schaden darstellt, der nach der Gesetzesbegründung zu den allgemeinen Kriegsfolgen rechnet (Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2).
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Denn nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 AusglLeistG "regelt Absatz 3 Fälle, in denen Ausgleichsansprüche nicht gewährt werden können, weil es bei Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 nicht um Kriegs-, Kriegsfolgen- oder Währungsschäden geht." Weiter heißt es in der Begründung: "Wichtige Beispiele für die in Absatz 3 genannten, nicht anwendbaren bundesgesetzlichen Bestimmungen sind das Reparationsschädengesetz (einschließlich Restitutionsschäden, Zerstörungsschäden) sowie das Wertpapierbereinigungsgesetz. Auch Umbewertungsregelungen der Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone waren allgemein gültige, d. h. nicht diskriminierende Enteignungsmaßnahmen auf besatzungsrechtlicher Grundlage" (BTDrucks 12/4887 S. 38).
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Maßgeblicher gesetzgeberischer Grund für die Negativabgrenzung, die durch den Ausschluss von Ausgleichsleistungsansprüchen in Absatz 3 normiert werden sollte, ist danach, dass mit dem Ausgleichsleistungsgesetz nur das umgesetzt werden sollte, was in Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 in Aussicht gestellt worden ist. Die Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl 1990 II S. 885; im Folgenden: Einigungsvertrag - EV) geworden (Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m. Anlage III zum EV
), auf dessen Grundlage die Deutsche Demokratische Republik mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ihren Beitritt erklärt hat (Beitrittsbeschluss BTDrucks 11/7777). Nach Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung sind sich die beiden deutschen Regierungen einig, dass die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind und eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen einem künftigen gesamtdeutschen Parlament vorbehalten bleiben muss.
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Zu diesem Schritt, nämlich der Gewährung von Ausgleichsleistungen, hat sich das gesamtdeutsche Parlament später entschlossen und dies vollzogen mit dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624). Dementsprechend heißt es in der Begründung zu § 1 Abs. 1 AusglLeistG, dass die Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gewähre und der Gesetzgeber somit von dem Vorbehalt in Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen beider deutscher Staaten vom 15. Juni 1990 Gebrauch mache (BTDrucks 12/4887 S. 37). Demgegenüber ging es - wie in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 AusglLeistG (BTDrucks 12/4887 S. 38) klargestellt worden ist - bei Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung nicht um Kriegs-, Kriegsfolge- oder Währungsschäden, d.h. diese sollten durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz nicht ersetzt werden.
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Diese Motivation des Gesetzgebers tritt auch im Übrigen in der Entstehungsgeschichte des Ausgleichsleistungsgesetzes deutlich zu Tage. Hintergrund für das Ausklammern der Kriegs-, Kriegsfolge- oder Währungsschäden war, dass das wiedervereinigte Deutschland nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland weiterhin von dem Grundsatz ausging, dass jeder der beiden deutschen Staaten für die Kriegsfolgenbewältigung in seinem Gebiet selbst zuständig gewesen ist. Die Bundesrepublik Deutschland wäre - so hat es das Bundesverfassungsgericht formuliert - nicht nur finanziell, sondern auch administrativ überfordert gewesen, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, neben der Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht auch alle in der Deutschen Demokratischen Republik durch nicht bereinigte Kriegsfolgen Geschädigten nachträglich so zu stellen, als hätte es nie zwei deutsche Staaten gegeben (BVerfG, Beschluss vom 4. August 1999 - 1 BvR 1624/98 - WM 1999, 2029 <2030>).
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Dementsprechend bestimmt der Einigungsvertrag, dass das sogenannte Kriegsfolgenrecht nicht auf den beigetretenen Teil Deutschlands übergeleitet wird (Art. 8 EV i.V.m. Anlage I Kapitel IV, Sachgebiet A, Abschnitt I). Dies sollte insbesondere für die Rechtsvorschriften zur Regelung von Schäden und sonstigen Folgen gelten, die durch Maßnahmen des Deutschen Reiches und anderer öffentlicher Rechtsträger oder durch den Krieg und seine Folgen verursacht worden sind (siehe BTDrucks 11/7817 S. 101). Demgemäß sind das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I S. 1747) wie auch das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG -) vom 12. Februar 1969 (BGBl I S. 105) von der Geltung im Beitrittsgebiet ausgenommen. Ebenfalls zum Kriegsfolgenrecht, das nicht im Beitrittsgebiet gelten soll, zählt der Einigungsvertrag das Wertpapierbereinigungsrecht (Anlage I zum EV, Kapitel IV, Sachgebiet A, Abschnitt I, Nr. 2 bis 8).
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Hieran anknüpfend werden auch in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 AusglLeistG als "wichtige Beispiele" für die bundesgesetzlichen Bestimmungen, die im Beitrittsgebiet nicht anwendbar sind, das Reparationsschädengesetz und das Wertpapierbereinigungsgesetz genannt (BTDrucks 12/4887 S. 38). Diese Zuordnung zum Kriegsfolgenrecht ist bereits den Gesetzesmaterialien zum Wertpapierbereinigungsrecht selbst zu entnehmen (BTDrucks IV/1459 S. 9).
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Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AusglLeistG enthält mithin Ausschlusstatbestände, die Schäden betreffen sollen, welche von den genannten Kriegsfolgegesetzen erfasst waren und die (hätten die besonderen gesetzlichen Vorschriften der Kriegsfolgengesetzgebung auch im Beitrittsgebiet gegolten) grundsätzlich über diese hätten reguliert werden können (vgl. Heller, in: Gallenkamp/Kreuer/Löbach, EALG, Stand Juni 1996, § 1 AusglLeistG Rn. 31). Für das in § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG in Bezug genommene Wertpapierbereinigungsrecht bedeutet dies: Der Gesetzgeber hat keine neuerliche "indirekte" Wertpapierbereinigung für das Beitrittsgebiet über den Wiedergutmachungsweg gewollt (Meixner, in: Rädler u.a., Vermögen in der ehemaligen DDR, 30. Lfg., § 1 AusglLeistG Rn. 219; Löffler, in: Motsch u.a., EALG, Stand Januar 1999, § 1 AusglLeistG Rn. 61). Die von der Wertpapierbereinigung erfassten Schäden sind deshalb den im Beitrittsgebiet nicht mehr ausgleichsfähigen allgemeinen Kriegsfolgeschäden zugerechnet worden, deren Verursachung nicht auf spezifische Unrechtsmaßnahmen, sondern auf kriegsbedingte Ereignisse und Maßnahmen zurückgehen, die als solche keinen diskriminierenden Charakter aufwiesen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 18.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 22 Rn. 14 zu Ausgleichsleistungen für ein von Demontagen betroffenes Unternehmen). Typischerweise sollten also diejenigen Schäden an verbrieften Rechten (Wertpapieren) nicht durch das Ausgleichsleistungsgesetz ausgeglichen werden, die sich als von der Wertpapierbereinigung an sich erfasste (allgemeine) Kriegsfolgeschäden - wie etwa der (durch die Kriegswirren bedingte) Verlust, die Entwendung oder die (kriegsbedingte) Zerstörung von Wertpapieren - darstellen.
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Denn Ziel der Wertpapierbereinigung war es ausweislich der Gesetzesbegründung zum Wertpapierbereinigungsschlussgesetz, den durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse zerrütteten Besitzstand zugunsten der rechtmäßigen Wertpapiereigentümer wiederherzustellen; die Wertpapierbereinigung war eine "Maßnahme zur Beseitigung von Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs" (BTDrucks IV/1459 S. 9). Sie diente dazu, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und den Wertpapierhandel wieder zu ermöglichen, weil die Funktionsfähigkeit des Wertpapierwesens insbesondere wegen der Vielzahl vernichteter oder abhanden gekommener Inhaberpapiere nicht mehr gewährleistet war. Das Wertpapierbereinigungsverfahren ermöglichte Betroffenen, deren Wertpapiere vernichtet, abhanden gekommen oder blockiert waren, ihre rechtmäßige Inhaberstellung wiederzuerlangen. Die Bereinigung, an der grundsätzlich auch Bürger der DDR teilnehmen konnten, erfolgte in der Weise, dass nach Anmeldung und Prüfung an Stelle eines für kraftlos erklärten (Reichsmark-)Papiers ein neues (DM-)Wertpapier gewährt wurde, das die in dem bisherigen Titel verbrieften Rechte neu verkörperte (vgl. Heller, in: Gallenkamp/Kreuer/Löbach, EALG, Stand Juni 1996, § 1 AusglLeistG Rn. 38).
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Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG ist es dagegen nicht, Ausgleichsleistungen auszuschließen für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG ausdrücklich als ausgleichsfähig herausgestellte Wertminderung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Soweit diese Schäden bzw. Verluste für Anteilseigner in Folge einer entschädigungslosen (Teil-)Enteignung von Vermögen der Gesellschaft eingetreten sind, sollten sie nach dem Gesetzeszweck gerade entschädigt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Anteilseigner von der Wertpapierbereinigung unterliegenden Aktiengesellschaften mit Sitz im Westen, die durch entschädigungslose Enteignungen Betriebsstätten in der Sowjetischen Besatzungszone verloren haben, schlechterstellen und im Gegensatz zu betroffenen Anteilseignern von Aktiengesellschaften mit Sitz im Beitrittsgebiet nicht entschädigen wollte. Eine vom Gesetzgeber angestrebte oder in Kauf genommene Schlechterstellung der Inhaber von in Wertpapieren verbriefter Anteilsrechte an einer teilenteigneten Gesellschaft mit Sitz in den alten Bundesländern bzw. West-Berlin kommt in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle zum Ausdruck. Vielmehr nimmt das Gesetz in § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG darauf Bezug, eine Ausgleichsleistung für den enteignungsbedingten Verlust von Vermögenswerten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205) zu gewähren. Zu diesen Vermögenswerten gehören nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG explizit auch Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Der Gesetzgeber wollte also Inhaber oder Anteilseigner von Gesellschaften mit Sitz außerhalb der DDR bzw. Ost-Berlins, die Betriebsstätten und Zweigniederlassungen auf dem Gebiet der DDR bzw. Ost-Berlin verloren haben, ausdrücklich erfassen (vgl. BTDrucks 11/7831 S. 4).
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bb) Dem zuvor beschriebenen Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG, nämlich nicht den Ausgleich von Enteignungsschäden (im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG), sondern den von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden im Sinne des Wertpapierbereinigungsrechts auszuschließen, hat der Rechtsanwender Rechnung zu tragen. Da diese Zwecksetzung des Gesetzgebers im Text der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden hat und ihre Berücksichtigung die Grenzen seines möglichen Wortsinns überschreiten würde, kann dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr durch eine Auslegung der Vorschrift, sondern nur im Wege der teleologischen Reduktion zur Geltung verholfen werden (vgl. dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S. 375 f.).
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Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrem Normtext Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sog. teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen (Urteile vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 = Buchholz 454.710 § 14 WoGG
Nr. 1, jeweils Rn. 15, vom 16. Mai 2013 - BVerwG 5 C 28.12 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 9 m.w.N. und vom 25. März 2014 - BVerwG 5 C 13.13 - Rn. 25, zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen).
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(1) Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG erfasst nach seiner grammatikalischen Fassung - ohne dass dem systematische Gründe entgegenstehen - Sachverhalte, die er nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll.
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Dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG ist nicht zu entnehmen, dass sich diese Regelung auf die der Wertpapierbereinigung unterfallenden Kriegs- und Kriegsfolgeschäden beziehen soll. Die Vorschrift benennt zwar als Schädigungsgegenstand, für den kein Ausgleich zu leisten ist, die der Wertpapierbereinigung unterliegenden verbrieften Rechte. Ihr Normtext begrenzt den Anspruchsausschluss aber nicht auf Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden im vorgenannten Sinne, sondern erstreckt ihn auch auf solche Fälle, in denen die Schädigung verbriefter Rechte allein auf eine (diskriminierende) entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zurückgeht.
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Auch aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang, in den § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG gestellt ist - insbesondere aus seinem binnensystematischen Verhältnis zu den anderen Ausschlusstatbeständen -, lässt sich eine Begrenzung auf die Art des Schadens, d.h. auf den Ausschluss von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (im Sinne des Wertpapierbereinigungsrechts), nicht entnehmen. Anders als etwa in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG, wo auf Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes Bezug genommen wird, wird die Art des Schadens in § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG nicht bezeichnet.
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(2) Dem zu weit gefassten Wortlaut der Vorschrift steht - wie oben dargelegt - der Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Entsprechend dem Plan des Gesetzgebers, wie er insbesondere in der Gesetzesbegründung seinen Ausdruck gefunden hat, ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG deshalb teleologisch jedenfalls dahin einzuschränken, dass er nicht den Ausgleich für Wertminderungen an verbrieften Rechten (insbesondere Aktien) erfasst, die auf entschädigungslose Enteignungen von Vermögen einer Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG zurückgehen.
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Diese teleologische Begrenzung führt nicht dazu, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG in ihrer praktischen Wirkung (vollständig) leerlaufen würde. Zwar ist der Ausschlusstatbestand regelmäßig nicht anwendbar, wenn der Wertpapierbereinigung unterliegende verbriefte Rechte in Gestalt von Aktien dadurch geschädigt worden sind, dass Teile des Unternehmens von einer entschädigungslosen Enteignung (im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG) betroffen waren und dadurch eine Wertminderung der Aktien (im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG) eingetreten ist. Denn dann wird der bezeichnete Enteignungsschaden und kein (allgemeiner) Kriegs- oder Kriegsfolgeschaden im Sinne des Wertpapierbereinigungsrechts geltend gemacht. Allerdings ist die Vorschrift jedenfalls noch in solchen Konstellationen anwendbar, in denen im Wege der entschädigungslosen Enteignung unmittelbar (allein oder als Teile einer Sachgesamtheit) auf verbriefte Rechte zugegriffen worden ist, die der Wertpapierbereinigung unterliegen oder unterlagen. Denn in diesen Fällen ist durch die Enteignung der Wertpapiere nur ein Verlust eingetreten, den viele Andere als allgemeinen Kriegs- oder Kriegsfolgeschaden hinzunehmen hatten und der - ohne dass es hierauf entscheidend ankommt - grundsätzlich im Wege der Ersatzbeschaffung durch das Wertpapierbereinigungsrecht hätte ausgeglichen werden können.
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cc) Gemessen an den vorstehenden Grundlagen ist ein etwaiger Ausgleichsleistungsanspruch des Klägers zu 2 hier nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG ausgeschlossen. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der vom Kläger zu 2 geltend gemachten Wertminderung von Aktien der … AG K. um Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden im Sinne des Wertpapierbereinigungsrechts handelt, die etwa eingetreten sind, weil die Papiere in der Kriegs- oder Nachkriegszeit entzogen, vernichtet, abhanden gekommen oder der Zugriff auf sie blockiert worden ist. Vielmehr macht der Kläger zu 2 Schäden an den verbrieften Rechten - hier Wertminderungen an Aktien - geltend, die er allein auf eine diskriminierende Enteignungsmaßnahme auf besatzungshoheitlicher Grundlage, nämlich die entschädigungslose Enteignung der Betriebsstätte in Sachsen, zurückführt.
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2. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zwar gehen die Beteiligten wie auch die Vorinstanz übereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen eines Ausgleichsleistungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG insoweit erfüllt sind, als die … AG K. ihre Betriebsstätte in Sachsen durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage verloren hat. Allerdings hat das Verwaltungsgericht - ausgehend von seiner nicht zutreffenden Rechtsauffassung, dass der Ausschlusstatbestand erfüllt sei - nicht geprüft und keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die weiteren Voraussetzungen eines Ausgleichsleistungsanspruchs vorliegen und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Dies wird es nachzuholen haben.

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Annotations
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
- 1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - 2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), - 3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), - 4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, - 5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, - 6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, - 7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, - 8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und - 9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
- 1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - 2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), - 3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), - 4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, - 5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, - 6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, - 7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, - 8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und - 9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
- 1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - 2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), - 3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), - 4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, - 5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, - 6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, - 7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, - 8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und - 9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht.
(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben festzustellen:
- 1.
Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. - 2.
Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz. - 3.
Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis 1 zu 1 umzuwerten. - 4.
Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar 1952 beziehen. - 5.
Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhältnis zu mindern.
(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheitswert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.
(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden zu mindern. Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
- 1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - 2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), - 3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), - 4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, - 5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, - 6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, - 7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, - 8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und - 9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
- 1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - 2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), - 3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), - 4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, - 5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, - 6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, - 7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, - 8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und - 9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur
- 1.
die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und - 2.
der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
- 1.
der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen; - 2.
die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden; - 3.
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird; - 4.
die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien - a)
Rentenabfindungen, - b)
Beitragserstattungen, - c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, - d)
Kapitalabfindungen, - e)
Ausgleichszahlungen;
- 5.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien - a)
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - b)
Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - c)
Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;
- 6.
die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt; - 7.
die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes; - 8.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien - a)
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, - b)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, - c)
Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, - d)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
- 9.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder; - 10.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes; - 11.
die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit; - 12.
(weggefallen) - 13.
(weggefallen) - 14.
die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung; - 15.
der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen; - 16.
die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge; - 17.
der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit; - 18.
die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen; - 19.
die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge - a)
bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder - b)
bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;
- 20.
- a)
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, - b)
die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,
- 21.
die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; - 22.
die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind; - 23.
(weggefallen) - 24.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen; - 25.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson; - 26.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist; - 27.
die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten - a)
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - b)
Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind, - c)
Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind, - d)
Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, - e)
Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - f)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;
- 28.
die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung; - 29.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; - 30.
die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme - a)
der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde, - b)
der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen, - c)
des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält, - d)
der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder - e)
der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;
- 31.
der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.
(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:
- 1.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird; - 2.
das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt; - 3.
Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
- 1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - 2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), - 3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), - 4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, - 5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, - 6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, - 7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, - 8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und - 9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
- 1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - 2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), - 3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), - 4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, - 5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, - 6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, - 7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, - 8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und - 9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.