Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Sept. 2017 - 5 C 13/16

Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer weiteren Zuwendung für ein Kinder- und Jugendhaus in Höhe der dafür anteilig zu entrichtenden schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe.
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Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die als Trägerin der freien Jugendhilfe neben vier Kindertagesstätten das Kinder- und Jugendhaus "P." betreibt. Für dieses beantragte sie für das Jahr 2013 die Bewilligung eines Personal- und Sachkostenzuschusses in Höhe von insgesamt 232 532,54 €. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf das mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses zur Förderung 2012 festgeschriebene Verfahren zur Verteilung der begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Zuwendung in Höhe von 193 158,32 €. Des Weiteren stellte sie fest, dass die Zuwendung als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt werde. Die anteilig auf das Kinder- und Jugendhaus umgelegten Ausgaben für die schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe in Höhe von 350,00 € schloss sie mit der Begründung von der Förderung aus, damit werde keine Leistung der Jugendhilfe erfüllt. Die Ausgleichsabgabe sei zu entrichten, wenn der Arbeitgeber nicht die im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten beschäftige. Sie gehe zulasten der Klägerin, weil diese die gesetzlichen Vorgaben zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht erfülle. Die Abgabe stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem geförderten Jugendhilfeprojekt und sei nicht notwendig, um den Zuwendungszweck zu erfüllen. Den beschränkt auf den Ausschluss der Zuwendungsfähigkeit der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit wortgleicher Begründung zurück.
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Die Klage auf Gewährung einer weiteren Zuwendung in Höhe von 350,00 € für das Kinder- und Jugendhaus hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei fehlerfrei. Für eine Ermessensreduzierung auf "Null" bestünden keine Anhaltspunkte, ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten sei nicht ersichtlich. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine Übernahme der Ausgleichsabgabe der Antriebsfunktion des § 77 SGB IX zuwider laufe. Da die Ausgleichsabgabe nicht zu den generell erstattungsfähigen Kosten zähle, habe die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung zutreffend geprüft, ob ein Zusammenhang mit dem geförderten Jugendhilfeprojekt vorliege und dies mit richtigen Erwägungen verneint. Es handele sich um Kosten, die wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung der Klägerin aus § 71 Abs. 1 SGB IX zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entstanden seien und ihre Ursache nicht in dem Betrieb des Kinder- und Jugendhauses hätten. Ein Anspruch auf Erstattung der Ausgleichsabgabe stehe der Klägerin auch nicht aus § 74 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 SGB VIII zu. Das Kinder- und Jugendhaus und die von der Klägerin betriebenen Kindertageseinrichtungen stellten keine gleichartigen Maßnahmen dar, weil Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen einer Förderung unterschiedlich ausgestaltet seien.
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der angegriffene Bescheid verletze § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, weil die Zuwendungsfähigkeit der Ausgleichsabgabe nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden könne, deren Förderung liefe dem Sinn und Zweck des § 77 SGB IX zuwider, weil deren Antriebsfunktion dadurch wirkungslos werde. Darüber hinaus erstatte die Beklagte die Ausgleichsabgabe im Rahmen der institutionellen Förderung der von ihr, der Klägerin, betriebenen Kindertagesstätten, obwohl sie davon ausgehe, dass dies dem Zweck der Ausgleichsabgabe widerspreche. Sie, die Klägerin, bezweifle ohnehin, ob die feste strukturelle Einrichtung des Kinder- und Jugendhauses lediglich ein Projekt darstelle. In die Abwägung sei außerdem einzubeziehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Unternehmen überhaupt in der Lage sei, zur Vermeidung der Ausgleichsabgabe Menschen mit Behinderung dauerhaft zu beschäftigen. In den 18 Jahren, in denen sie jugendhilferechtliche Einrichtungen führe, habe es noch keine einzige Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen als pädagogische Fachkraft gegeben. Die für das Unternehmen erhobene Ausgleichsabgabe werde auf die von ihr betriebenen Einrichtungen umgelegt, so dass sowohl ein sachlicher als auch ein direkter Zusammenhang mit dem geförderten Jugendhilfeprojekt bestehe.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung fehlerfrei sei.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 74 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), auf Bewilligung einer weiteren Zuwendung in Höhe von 350,00 € für das Jahr 2013.
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Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter näher bezeichneten Voraussetzungen fördern. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Die Beteiligten gehen - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin dem Grunde nach für das Jahr 2013 für die von ihr in Gestalt des Kinder- und Jugendhauses angebotene offene Jugendarbeit im Sinne von § 11 SGB VIII eine Förderung beanspruchen kann. Streitig ist zwischen ihnen allein, ob die Beklagte ihr Ermessen gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII fehlerfrei ausgeübt hat. Die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Art der Förderung ist gerichtlich nicht überprüfbar (1.). Die Ausübung des Ermessens über die Höhe der Förderung lässt keinen Rechtsfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO erkennen (2.).
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1. Soweit die Klägerin die Förderung der festen strukturellen Einrichtung des Kinder- und Jugendhauses als Projekt in Frage stellt, ist es dem Senat verwehrt, diese Entscheidung der Beklagten auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen. Insoweit ist der Zuwendungsbescheid vom 22. Februar 2013 in Bestandskraft erwachsen.
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Der unter Ziffer 1.3 dieses Bescheides enthaltene Ausspruch, die Zuwendung werde als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt, stellt eine selbständige Regelung dar. Insoweit hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Ausweislich ihres Widerspruchsschreibens vom 8. März 2013 wandte sie sich gegen die ursprüngliche Vernachlässigung der Ausgaben für die Künstlersozialkasse und dagegen, dass die Beklagte die schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe von der Förderung ausgeschlossen hat. Mit allen anderen Festlegungen des Bescheids erklärte sie sich ausdrücklich einverstanden.
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2. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin für das Kinder- und Jugendhaus im Jahr 2013 eine Zuwendung in Höhe von 193 158,32 € zu gewähren, den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensentscheidung genügt. Diese Entscheidung unterliegt mit Blick auf § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu überprüfen ist lediglich, ob sich die Beklagte in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Anspruch auf eine Förderung in bestimmter Höhe besteht nur ausnahmsweise im Fall einer entsprechenden Ermessensreduktion "auf Null", also wenn keine andere Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 - BVerwGE 134, 206 Rn. 28 m.w.N.). Die für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer weiteren Zuwendung erforderliche Ermessensreduzierung ist nicht gegeben (a). Die Ermittlung des Förderbetrages unter Außerachtlassung des von der Klägerin im Antragsformular in Ansatz gebrachten Anteils der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft (b).
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a) Das Ermessen der Beklagten war nicht in der Weise reduziert, dass die auf das Kinder- und Jugendhaus umgelegte schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe bei der Bestimmung der Höhe der Förderung zwingend zu berücksichtigen gewesen wäre. Eine derartige Ermessensreduzierung lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht damit begründen, dass diese Abgabe bei der institutionellen Förderung der von der Klägerin betriebenen Kindertagesstätten als zuwendungsfähige Ausgabe zugrunde gelegt wurde.
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Die Beklagte vermag sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu berufen. Nach dieser Bestimmung, die den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 21), sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Es kann hier dahinstehen, ob die Bestimmung - wie die Vorinstanz meint - für die Förderung gleichartiger Maßnahmen desselben Trägers entsprechend anwendbar ist. Ihr Anwendungsbereich ist hier schon deshalb nicht eröffnet, weil mit dem Kinder- und Jugendhaus einerseits und den Kindertagesstätten andererseits keine gleichartigen Maßnahmen verfolgt werden.
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Die Gleichartigkeit der genannten Maßnahmen ist hier bereits mit Blick auf die unterschiedliche Art ihrer Förderung zu verneinen. Für das streitgegenständliche Jahr hat die Beklagte, wie dargelegt, bestandskräftig und damit nicht mehr abänderbar festgelegt, das Kinder- und Jugendhaus als Projekt zu fördern. Die Projektförderung beinhaltet in der Regel und so auch hier (vgl. Ziffer 3.2 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Haushalt der Landeshauptstadt Dresden vom 21. Juni 2000 - Rahmenrichtlinie - RRl) Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben für einzelne, zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Vorhaben des Zuwendungsempfängers. Für die Kindertagesstätten wurde demgegenüber eine institutionelle Förderung bewilligt. Bei einer solchen Förderung wird die Zuwendung zur Deckung der Ausgaben des Zuwendungsempfängers insgesamt oder eines nicht abgrenzbaren Teils seiner Ausgaben gewährt (vgl. Ziff. 3.1 Abs. 1 RRl). Gefördert wird also der Zuwendungsempfänger als solcher.
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An der Gleichartigkeit der Maßnahmen fehlt es auch deshalb, weil diese auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Während das Kinder- und Jugendhaus ein Angebot der Jugendarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII darstellt, werden Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen unter § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII als eigenständige Leistungsart der Kinder- und Jugendhilfe genannt. Die beiden Leistungsarten unterscheiden sich nicht nur begrifflich, sondern sind in § 11 SGB VIII bzw. §§ 22 ff. SGB VIII auch unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere räumt § 24 SGB VIII dem Kind - abhängig vom Alter unter bestimmten Voraussetzungen - ein subjektives Recht auf Förderung in einer Tageseinrichtung ein, während nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zwar eine Verpflichtung des Staates besteht, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen, aber kein subjektiver Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Angebots begründet wird.
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Die Maßnahmen unterscheiden sich außerdem im Hinblick auf den Handlungsspielraum, der der Beklagten bei der Förderentscheidung eingeräumt ist. Die Entscheidung über die hier nur noch überprüfbare Höhe der Förderung des Kinder- und Jugendhauses als einem Angebot der freien Jugendarbeit steht nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Ermessen der Beklagten. Dagegen ist der Beklagten bei der Entscheidung über die Förderung der Kindertagesstätten der Klägerin nach der gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des insoweit maßgeblichen Landesrechts (vgl. § 74a Satz 1 SGB VIII i.V.m. §§ 14, 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009
) durch das Oberverwaltungsgericht kein Ermessen eingeräumt.
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Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nichts anderes.
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b) Die Beklagte hat das ihr nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinsichtlich der Höhe der Förderung eingeräumte Ermessen auch ansonsten nach Maßgabe des § 114 VwGO fehlerfrei ausgeübt.
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Sie hat in dem Zuwendungs- und in dem Widerspruchsbescheid die Übernahme der streitigen Abgabe abgelehnt, weil mit ihr "keine Leistung erfüllt" werde, sie in keinem Zusammenhang mit den geförderten Jugendhilfeprojekten stehe und sie auch nicht notwendig sei, um den Zuwendungszweck zu erfüllen. In dem Klageverfahren hat sie diese Erwägungen in Bezug genommen und "ergänzend" dargelegt, es widerstreite der mit der Ausgleichsabgabe verfolgten Antriebsfunktion, sie als förderungsfähige Ausgabe zu bewerten und über Fördermittel zu finanzieren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zuletzt genannte Gesichtspunkt in der Sache bereits im Verwaltungsverfahren erwogen worden war. Jedenfalls ist er im Klageverfahren von der Beklagten in ihre Ermessensentscheidung eingestellt worden. Er ist vom Senat auch dann zu berücksichtigen, wenn er im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben worden sein sollte. Daran war die Beklagte weder nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht noch nach materiellem Recht oder prozessrechtlich (§ 114 Satz 2 VwGO) gehindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 32 m.w.N.). Die hier in Rede stehende Begründung erweist sich als ermessensfehlerfrei. Insbesondere trägt sie dem Zweck der Ermächtigung hinreichend Rechnung.
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Die grundsätzliche Förderungspflicht nach § 74 SGB VIII, die dem allgemeinen Gebot der Förderung nach § 4 Abs. 3 SGB VIII Rechnung trägt, beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers für die "Pluralität der Jugendhilfe" (vgl. § 3 Abs. 1 SGB VIII). Die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe soll die Pluralität der Träger und die Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen ermöglichen, unterstützen und effektiv gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 31; vgl. auch Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 74 Rn. 1 und Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 74 Rn. 1). Die Ermessensermächtigung des § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezweckt, dass dem mit der Förderungspflicht verfolgten Zweck auch bei der Entscheidung über die Art und Höhe der Förderung Geltung verschafft wird. Die Ausübung des von § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eingeräumten Ermessens muss diesen Zweck wahren. Unter dem Zweck einer Ermächtigung nach § 114 Satz 1 VwGO ist aber nicht nur deren isoliert betrachtete Zielsetzung im engeren Sinn zu verstehen. Berücksichtigt werden können auch andere in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommende Zwecke (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1992 - 10 C 2.91 - BVerwGE 91, 159 <163> m.w.N.), wenn und soweit sie dem Zweck der Ermächtigung im engeren Sinn nicht widerstreiten. So verhält es sich hier mit dem von der Beklagten in die Ermessensausübung auch eingestellten Zweck des § 77 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. S. 2597).
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Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX entrichten Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Diese Abgabe verfolgt auch den Zweck, die Arbeitgeber anzuhalten, schwerbehinderte Menschen einzustellen (Antriebsfunktion) (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 u.a. - BVerfGE 57, 139 <167 ff.>; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 20.12 - Buchholz 436.62 § 77 SGB IX Nr. 1 Rn. 22). Es läuft dem Zweck des § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht zuwider, wenn die Beklagte annimmt, bei Einbeziehung der Ausgleichsabgabe in die Förderung liefe der mit der Abgabe verfolgte Zweck leer, weil der geförderte Träger auf die Beschäftigung der vorgeschriebenen Anzahl schwerbehinderter Menschen verzichten könne, ohne dass er im Ergebnis durch die Abgabe belastet werde (vgl. auch BAG, Urteil vom 11. März 1998 - 5 AZR 567/96 - BAGE 88, 151 <156 f.> zur Entnahme der Ausgleichsabgabe aus dem gesetzlich für den Personalaufwand bestimmten Spielbank-Tronc). Es stellt insofern keinen Ermessensfehler dar, wenn die Beklagte, um dies zu verhindern, die schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe bei der Ermittlung der Förderungshöhe nicht als zuwendungsfähige Ausgabe anerkennt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine konkrete Jugendhilfemaßnahme mit der Anerkennung der Ausgleichsabgabe als zuwendungsfähig steht und fällt. Dafür besteht angesichts der Höhe der umgelegten Ausgleichsabgabe hier kein Anhaltspunkt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die hier in Rede stehende Ermessenserwägung ohne Rücksicht darauf Bestand, ob und in welchem Umfang die Klägerin über geeignete Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen verfügt und ihr entsprechende Bewerbungen unterbreitet worden sind. Die Ausgleichsabgabe ist auch von dem Arbeitgeber zu entrichten, der aus betrieblichen Gründen keine schwerbehinderten Menschen einstellen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 C 26.01 - BVerwGE 115, 312 <318 f.>). Nichts anderes gilt für die an dem Zweck der Ausgleichsabgabe ausgerichtete Ermessenserwägung der Beklagten.
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Mithin kann dahingestellt bleiben, ob die anderen von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen fehlerfrei sind. Denn für die Rechtmäßigkeit einer auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützten Ermessensentscheidung genügt es, dass - wie hier - einer dieser Gründe rechtlich fehlerfrei ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 12 f. m.w.N.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
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die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
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die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder - 2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
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67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und - 2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
- 1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, - 2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, - 3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, - 4.
internationale Jugendarbeit, - 5.
Kinder- und Jugenderholung, - 6.
Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
- 1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, - 2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, - 3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, - 4.
internationale Jugendarbeit, - 5.
Kinder- und Jugenderholung, - 6.
Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
- 1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, - 2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, - 3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, - 4.
internationale Jugendarbeit, - 5.
Kinder- und Jugenderholung, - 6.
Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.