Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 5 C 13/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U5C13.15.0
bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen jungen Volljährigen, die sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe in der Zeit vom 25. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 erbracht hat.

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Der am 19. Dezember 1986 geborene Hilfeempfänger lebte mit Unterbrechungen bis Februar 2001 bei seiner Mutter in B. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dessen Jugendamt gewährte der Mutter wiederholt Hilfe zur Erziehung. In der Folgezeit hielt sich der Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich der Klägerin in F. bei seinem von der Mutter geschiedenen und ebenfalls sorgeberechtigten Vater auf. Nachdem der Hilfeempfänger dort erstmalig im Juni 2001 in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde er nach kurzen Aufenthalten in verschiedenen Einrichtungen seit April 2002 im ... Jugendwerk in Br. untergebracht. Das Jugendamt des Beklagten gewährte für diese und weitere Maßnahmen Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung bzw. in sonstiger betreuter Wohnform, die über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers hinaus als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt wurde.

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Am 12. Mai 2005 erstellte das Jugendamt des Beklagten letztmalig einen Hilfeplan, in dem als Ziel die schrittweise Verselbständigung des Hilfeempfängers innerhalb von sechs Monaten angegeben wurde. Ende Mai 2005 teilte der Beklagte dem ... Jugendwerk mit, dass aufgrund der Haushaltslage des Bezirks eine Fallrevision aller Unterbringungsmaßnahmen stattgefunden habe. Der Hilfeempfänger solle spätestens zum 1. August 2005 in das betreute Einzelwohnen übergeleitet und die Hilfe im Oktober 2005 beendet werden. Seinen Bescheid über die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige vom 12. Juli 2005 verband der Beklagte mit der Erklärung, die Kosten der Hilfe würden bis längstens zum 10. Oktober 2005 übernommen. Am 1. August 2005 zog der Hilfeempfänger auf der Grundlage eines so bezeichneten Wohnungs-Beherbergungsvertrags als Mieter in eine Ein-Zimmer-Wohnung des Vermieters F. B., ... ..., der nach Angaben der Klägerin für das ... Jugendwerk auf Honorarbasis als Betreuer tätig war und den Hilfeempfänger auch nach Einstellung der Hilfe am 10. Oktober noch bis zum 31. Oktober 2005 ehrenamtlich weiter betreut haben soll.

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Anlässlich eines Gesprächs, das am 13. Dezember 2005 wegen einer anstehenden Strafverhandlung stattfand, soll der Hilfeempfänger nach Angaben der Klägerin gegenüber ihrer Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe, die zugleich als Sachbearbeiterin der wirtschaftlichen Jugendhilfe tätig gewesen sei, auch einen jugendhilferechtlichen Bedarf formuliert haben. Ende Januar 2006 stellte er bei der Klägerin einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige. Die daraufhin vom Jugendamt der Klägerin erstellte Fachteamvorlage hielt eine weitere einzelpädagogische Intensivhilfe in nahezu allen Lebensbereichen für dringend erforderlich. Am 16. Februar 2006 wurde der Hilfeempfänger in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil vom 12. April 2006 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Nachdem die weitere Vollstreckung aus diesem Urteil zurückgestellt worden war, gewährte die Klägerin dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 25. Juli 2006 ab diesem Zeitpunkt Hilfe für junge Volljährige. Die Gewährung erstreckte sich auf eine einjährige stationäre Therapie in Namibia und eine Nachbetreuung bis zum 31. Dezember 2007 durch das ... Jugendwerk.

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Nachdem sich der Beklagte bereits für den ihm Mitte April 2006 zugeleiteten Antrag des Hilfeempfängers als örtlich unzuständig erklärt hatte, lehnte er im Oktober 2006 auch das weitere Ersuchen der Klägerin auf Kostenerstattung ab.

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Die Klage der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 85 020,67 € nebst Prozesszinsen für die ihr in der Zeit vom 25. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Kosten der Hilfe einschließlich eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe eines Drittels der Kosten ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.

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Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten aus § 89c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, § 89e Abs. 1 SGB VIII oder § 102 SGB X. Daher stehe ihr auch der geltend gemachte Verwaltungskostenzuschlag gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII nicht zu. Der Beklagte sei nicht nach § 86a Abs. 4 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Er sei zwar bis zur Einstellung der Hilfe zum 10. Oktober 2005 zunächst örtlich zuständig geblieben. Diese Zuständigkeit sei aber nicht nach § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII weiter verlängert worden, weil die erneute Hilfeleistung nicht innerhalb von drei Monaten, sondern erst zum 25. Juli 2006 erfolgt sei. Die Unterbrechung nach der vorgenannten Vorschrift beziehe sich auf die tatsächliche Hilfeleistung in Form der zweckgerichteten Zuwendung gegenüber dem Empfänger (Bewilligung) und stelle nicht auf den Bedarf ab. Die Zuständigkeit des Beklagten sei auch nicht nach § 86a Abs. 2 SGB VIII gegeben, da kein ununterbrochener Aufenthalt des Hilfeempfängers in einer Einrichtung vorgelegen habe. Die Klägerin könne sich darüber hinaus nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Es fehle insofern bereits an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, weil ihr diesbezüglicher Vortrag nicht hinreichend substantiiert sei und keinen Anlass gebe, ihren Beweisanregungen nachzugehen. Außerdem habe sie nach ihren eigenen Angaben spätestens ab dem 13. Dezember 2005 Kenntnis von dem angeblich akuten Hilfebedarf gehabt und hätte es deshalb gegebenenfalls selbst pflichtwidrig unterlassen, gemäß § 86d SGB VIII vorläufig tätig zu werden. Auch die Voraussetzungen der anderen Anspruchsgrundlagen seien nicht erfüllt.

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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt unter anderem vor, es liege bereits keine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung oder Beendigung der Leistung gemäß § 86a Abs. 4 Satz 2 bzw. 3 SGB VIII vor, weil der jugendhilferechtliche Bedarf zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung vom Beklagten eingestellt wurde, weiter bestanden habe. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass sie - was maßgeblich sei - innerhalb der Dreimonatsfrist durch die Vorsprache des Hilfeempfängers am 13. Dezember 2005 bei ihrer Jugendgerichtshilfe Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt habe. Sie habe im Übrigen innerhalb der Dreimonatsfrist geleistet, da sie seit dem 13. Dezember 2005 jedenfalls im weiteren Sinne jugendhilferechtlich tätig gewesen sei. Es werde bestritten, dass der Beklagte vor Ablauf der Dreimonatsfrist keine Kenntnis vom Fortbestand des Bedarfs gehabt habe. Die Zuständigkeit des Beklagten habe außerdem nach § 86a Abs. 2 SGB VIII fortbestanden, da die Anmietung eines Ein-Zimmer-Appartements bei dem Betreuer H. Teil eines schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts gewesen sei.

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Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und bestreitet teilweise die Tatsachenbehauptungen der Klägerin.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es steht nicht in Einklang mit § 86a Abs. 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder und Jugendhilfe - SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729). Der entscheidungstragenden Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass nach dieser Vorschrift die bisherige örtliche Zuständigkeit nur bestehen bleibe, wenn die erneute Hilfeleistung innerhalb von drei Monaten tatsächlich erfolge und es nicht genüge, wenn die erneute Hilfeleistung innerhalb dieser Zeit erforderlich werde, ist nicht zu folgen. Die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Mangels ausreichender Tatsachengrundlage vermag der Senat nicht abschließend darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erfüllt sind.

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Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Gemäß § 86d SGB VIII ist der Träger, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung aufhält, zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.

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Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 25. Juli 2006 im streitbefangenen Zeitraum Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. §§ 27 ff. SGB VIII gewährt hat, für die ihr Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Unstreitig ist ferner, dass der Beklagte auch nach dem Umzug des Hilfeempfängers in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin für die mit Bescheid vom 12. Juli 2005 gewährte Hilfe für junge Volljährige örtlich zuständig gewesen ist und diese Hilfeleistung zum 10. Oktober 2005 eingestellt hat. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Beklagte für die nach diesem Zeitpunkt, nämlich in der Zeit vom 25. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007, von der Klägerin geleistete Hilfe für junge Volljährige weiterhin gemäß § 86a SGB VIII zuständig gewesen ist.

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Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für diesen Zeitraum ergibt sich weder aus § 86a Abs. 2 SGB VIII (1.) noch aus § 86a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII (2.). Seine fortgesetzte Zuständigkeit kann aber - worüber der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht abschließend zu entscheiden vermag - gemäß § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII begründet sein (3.).

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1. Der Beklagte war im streitigen Zeitraum nicht gemäß § 86a Abs. 2 SGB VIII örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit, wenn sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufhält, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

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Unabhängig davon, in welchem (Anwendungs-)Verhältnis diese Vorschrift zur Regelung des § 86a Abs. 4 SGB VIII steht, scheitert die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nach § 86a Abs. 2 SGB VIII - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - jedenfalls daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung hier nicht erfüllt sind. Denn der Hilfeempfänger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der streitbefangenen Leistung nicht im Bereich des Beklagten.

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Hat sich der junge Volljährige in verschiedenen Einrichtungen aufgehalten und schließen die Einrichtungsaufenthalte in einer ununterbrochenen Einrichtungskette nahtlos aneinander an, ist für den Beginn der Leistung auf den Zeitpunkt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung abzustellen (vgl. Kepert, in: Kunkel , SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86a Rn. 4; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 86a Rn. 6; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., § 86a Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 25 f. zu § 89e SGB VIII).

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Bei Anwendung dieses Maßstabs scheidet die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nach § 86a Abs. 2 SGB VIII aus. Der Hilfeempfänger hielt sich zwar im streitigen Zeitraum aufgrund der von der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2006 gewährten Hilfe für junge Volljährige in einer Einrichtung im Sinne des § 86a Abs. 2 SGB VIII auf. Dies gilt auch noch für den unmittelbar vorausgehenden Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt F., wo er eine Jugendstrafe verbüßte, zu der er am 12. April 2006 verurteilt worden war. Denn insoweit diente diese Einrichtung funktional dem Strafvollzug. Sein Aufenthalt in Einrichtungen im Sinne des § 86a Abs. 2 SGB VIII wurde aber jedenfalls durch die Zeit der Untersuchungshaft vom 16. Februar 2006 bis zu seiner Verurteilung am 12. April 2006 unterbrochen. Denn bei der Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Untersuchungshaft handelt es sich nicht um Strafvollzug im Sinne des § 86a Abs. 2 SGB VIII. Der Begriff umfasst nur den Vollzug von Freiheitsstrafen. Die Untersuchungshaft eines noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten soll hingegen erst die Durchführung des Strafprozesses sichern (vgl. zum gleichlautenden Begriff des Strafvollzugs in § 89e SGB VIII BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 28 ff.). Während und unmittelbar vor der Zeit der Untersuchungshaft hatte der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, sondern in dem der Klägerin.

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2. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum ergibt sich auch nicht aus § 86a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII. Nach Satz 1 der Vorschrift ist derjenige Träger örtlich zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war, wenn der Hilfe für junge Volljährige eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII vorausgegangen ist, wobei nach § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten außer Betracht bleibt. An dem Merkmal des Vorausgehens einer Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII fehlt es hier.

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§ 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII verlangt ausdrücklich, dass der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) eine "Hilfe nach §§ 27 bis 35a SGB VIII" und nicht eine solche nach § 41 SGB VIII (i.V.m. den genannten Regelungen) vorausgegangen sein muss. Weil der Gesetzgeber im Rahmen des § 86a Abs. 4 SGB VIII durchweg zwischen diesen Hilfeformen genau unterscheidet, ist zu schließen, dass es sich bei der vorausgehenden Hilfe nicht um eine solche für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII gehandelt haben darf. Eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII geht der Hilfe für junge Volljährige demnach nur voraus, wenn sich die Hilfe nach § 41 SGB VIII unmittelbar an die Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII anschließt, wobei nach § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Unterbrechung von bis zu drei Monaten unschädlich ist. § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII trifft insoweit keine selbständige allgemeine Regelung, sondern bezieht sich auf § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Dies erschließt sich aus dem Wortlaut des § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ("dabei") und aus dem systematischen Zusammenhang mit der zur Lückenschließung nachträglich aufgenommenen Regelung des Satzes 3, die den Fall der Unterbrechung einer Hilfe für junge Volljährige erfassen soll (vgl. BT-Drs. 13/3082 S. 6). § 86a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII gilt deshalb in der hier in Betracht kommenden Alternative nur für jene Fälle, in denen den Eltern bzw. Sorgeberechtigten eines Jugendlichen bis zu dessen Volljährigkeit Jugendhilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII gewährt worden ist und diese Hilfe nach Eintritt der Volljährigkeit (gegebenenfalls mit nicht erheblicher Unterbrechung von bis zu drei Monaten) als "Anschlusshilfe" für den nunmehr Volljährigen in Form der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII fortgeführt wird.

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Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn der von der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2006 gewährten, hier im Streit stehenden Hilfe für junge Volljährige ging keine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII, sondern bereits eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII voraus. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte das beklagte Land die zunächst gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung bzw. sonstiger betreuter Wohnformen über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers hinaus als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII fortgesetzt und diese zuletzt mit Bescheid vom 12. Juli 2005 bis zum 10. Oktober 2005 gewährt.

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3. Ob hier eine fortgesetzte Zuständigkeit des beklagten Landes nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII anzunehmen ist, vermag der Senat auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderlich wird. Dem Oberverwaltungsgericht ist zwar insoweit zu folgen, als der Beginn der Dreimonatsfrist nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII dadurch in Gang gesetzt wird, dass eine zunächst gewährte Hilfe für junge Volljährige durch ihre tatsächliche Einstellung beendet wird (a). Es geht aber zu Unrecht davon aus, dass eine erneute Hilfe für junge Volljährige erst dann im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlich wird, wenn es innerhalb des Dreimonatszeitraums tatsächlich zur erneuten Hilfeleistung kommt. Die Hilfe für junge Volljährige wird vielmehr bereits dann im Sinne der Vorschrift erneut erforderlich, wenn der jugendhilferechtliche Bedarf an den Jugendhilfeträger herangetragen wird und dieser sich zum Tätigwerden veranlasst sehen muss (b). Ob hier ein Herantragen in diesem Sinne innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt ist, kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden (c).

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a) Für das Merkmal der Beendigung der Hilfe im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs an. Vielmehr ist dieses Merkmal dahin auszulegen, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die zunächst geleistete Hilfe für junge Volljährige durch Bescheid eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist.

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aa) Darauf deutet bereits der Wortlaut der Regelung hin. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird mit der Beendigung das Abschließen einer Handlung oder eines Geschehensablaufs bezeichnet. Das legt es nahe, unter Beendigung einer Hilfe für junge Volljährige das Abschließen, also den tatsächlichen Wegfall einer solchen Hilfe(-leistung) aufgrund einer zuvor getroffenen Entscheidung zu verstehen. Dafür spricht auch, dass die Bestimmung an die Beendigung der "Hilfe" anknüpft, nicht an den Wegfall eines "Hilfebedarfs".

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bb) Für dieses Normverständnis spricht auch der gesetzessystematische Zusammenhang, in den die Regelung gestellt ist.

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Das gilt zunächst für den Zusammenhang zwischen dem Begriff der Beendigung und dem des Beginns der Leistung, an den sowohl § 86a Abs. 1 SGB VIII als auch § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 86b Abs. 1 Satz 1 und § 86d SGB VIII anknüpfen. Für den Beginn der Leistung im vorgenannten Sinne kommt es regelmäßig auf das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18 ff. m.w.N.). Dies spricht dafür, dass auch die Beendigung einer Hilfeleistung im Sinne einer tatsächlichen Einstellung der Hilfe zu verstehen ist.

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Dies wird durch den Zusammenhang mit der Regelung des § 41 Abs. 3 SGB VIII bestätigt, dessen Wortlaut § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII teilweise aufgreift. Nach § 41 Abs. 3 SGB VIII soll der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Auch insoweit ist mit der Beendigung der Hilfe die tatsächliche Einstellung der bisherigen Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 1 SGB VIII) gemeint, während einem noch weiterbestehenden Hilfebedarf durch einen fortwirkenden Beratungs- und Unterstützungsanspruch genügt werden soll.

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cc) Der vorgenannte Befund wird durch Sinn und Zweck des § 86a Abs. 4 SGB VIII, die sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben, bestätigt. § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII verfolgt das Ziel, die fortgesetzte Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auch auf den Fall auszudehnen, dass nach bereits erfolgter Gewährung von Hilfe für junge Volljährige diese Hilfe erneut erforderlich werden soll (vgl. BT-Drs. 13/3082 S. 12). Die Regelung soll die Kontinuität des Hilfeprozesses sichern und schreibt zu diesem Zweck die Zuständigkeit des bisher örtlich zuständigen Trägers fest (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 <197 f.>), sofern sich Unterbrechungen dieses Hilfeprozesses innerhalb der dort geregelten Fristen halten. Mit diesem Hilfeprozess ist nicht der bloße Hilfebedarf, sondern auch die zu seiner Deckung erfolgende tatsächliche Erbringung der entsprechenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger gemeint.

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dd) Gemessen an dem vorstehenden Maßstab war die (bisherige) Hilfe für junge Volljährige im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII beendet. Denn das beklagte Land hat die dem Hilfeempfänger zuletzt gewährte Hilfe für junge Volljährige mit Bescheid vom 12. Juli 2005 nur bis zum 10. Oktober 2005 bewilligt und ab diesem Zeitpunkt eingestellt, d.h. entsprechend den Vorgaben des Bescheides tatsächlich keine Hilfe mehr geleistet.

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b) Mangels hinreichender Tatsachengrundlage ungeklärt bleibt hingegen, ob innerhalb der Dreimonatsfrist erneut Hilfe im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlich geworden ist. Vom rechtlichen Maßstab her kommt es insoweit entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erbringens der (erneuten) Leistung an. Die Hilfe für junge Volljährige wird vielmehr schon dann im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erneut erforderlich, wenn der Hilfebedarf an einen Jugendhilfeträger herangetragen worden ist und dieser sich zum Tätigwerden veranlasst sehen musste.

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aa) Dafür spricht bereits mit erheblichem Gewicht der Wortlaut des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, dass innerhalb der Frist erneut geleistet oder eine weitere Leistung nach § 41 SGB VIII erbracht wird, sondern sie verlangt, dass die Hilfe erneut erforderlich wird. Dem Wortsinn nach erforderlich wird eine bestimmte Hilfe für junge Volljährige aber bereits dann, wenn ein darauf bezogener Bedarf besteht und dies einem Jugendhilfeträger zur Kenntnis gebracht, an ihn herangetragen wird, so dass sich dieser zum Tätigwerden veranlasst sehen, also die Hilfeleistung als notwendig ansehen muss.

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bb) In diese Richtung weisen auch systematische Erwägungen.

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So spricht der systematische Zusammenhang zu § 41 Abs. 1 SGB VIII, wonach einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, dafür, dass die Hilfe für junge Volljährige schon dann im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlich wird, wenn die Voraussetzungen für eine erneute Hilfeleistung nach § 41 SGB VIII vorliegen.

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Dafür spricht auch der systematische Zusammenhang zu den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die - wie bereits aufgezeigt - für den Zeitpunkt des Einsetzens der tatsächlichen Leistung das Merkmal "Beginn der Leistung" verwenden (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4, Abs. 4 und 7 Satz 1, § 86a Abs. 1, § 86b Abs. 1 Satz 1, § 86d SGB VIII). Hätte der Gesetzgeber für die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung der Leistung im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII auf den Zeitpunkt der erneuten tatsächlichen Leistungserbringung abstellen wollen, hätte es nahegelegen, dies genauso zu bezeichnen.

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Mit Blick auf die Binnensystematik des § 86a Abs. 4 SGB VIII ist zudem zu berücksichtigen, dass der hier in Rede stehende Satz 3 dieser Vorschrift bezüglich der Dreimonatsfrist nicht - wie ihr Satz 2 - auf eine Unterbrechung der Hilfeleistung, sondern auf ihre Beendigung und ein anschließendes erneutes Erforderlichwerden der Hilfe abstellt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass - was hier keiner Entscheidung bedarf - das Ende der Unterbrechung im Sinne des Satzes 2 mit einer tatsächlichen Einstellung der Hilfe gleichzusetzen wäre, spricht die unterschiedliche Wortwahl jedenfalls dafür, dass mit dem Merkmal des Erforderlichwerdens etwas anderes zum Ausdruck gebracht werden soll als mit dem Ende einer Unterbrechung.

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Gegenteiliges folgt auch insofern nicht aus dem systematischen Zusammenhang von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII zu Satz 2 der Vorschrift, als beide im Interesse der Kontinuität der Hilfeleistung eine relativ kurze Einstellung der Hilfe zuständigkeitsrechtlich für unbeachtlich erklären. Der Umstand, dass beide Regelungen dasselbe Ziel verfolgen, gebietet es nicht, die sich im Wortlaut deutlich unterscheidenden Formulierungen harmonisierend mit gleichem Bedeutungsgehalt auszulegen. Selbst wenn man davon ausginge, dass mit Unterbrechung im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Zeitraum zwischen Einstellung und erneuter tatsächlicher Erbringung der Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger gemeint ist, schließt es der Zweck des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII nicht aus, dass der Gesetzgeber bei einer laufenden Hilfe für junge Volljährige höhere Anforderungen an einen Zuständigkeitswechsel durch eine Unterbrechung der Leistung stellen wollte als im Fall des § 86 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII beim Übergang einer Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII zur Hilfe für junge Volljährige. Eine parallele Auslegung von Satz 2 und 3 ist außerdem nicht im Hinblick auf die Rechtsfolgenverweisung in § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII auf Satz 1 und 2 geboten. Daraus folgt lediglich, dass auch in dem dort geregelten Fall derjenige örtliche Träger zuständig bleibt, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war.

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cc) Das vorgenannte Auslegungsergebnis steht auch mit dem Sinn und Zweck des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in Einklang, die Kontinuität der Hilfeleistung zu gewährleisten. Eine erneute tatsächliche Hilfeleistung durch das Jugendamt erfordert Vorklärungen und Vorbereitungen, die zeitaufwendig sein können. Dies spricht dafür, dass jedenfalls für das erneute Erforderlichwerden der objektivierte Bedarf im Sinne eines Herantragens an den Jugendhilfeträger und nicht die diesen Prozess tatsächlich abschließende Hilfeleistung maßgeblich ist. Dem Gesetzeszweck würde es eher zuwiderlaufen, wenn ein Jugendhilfeträger, obwohl ein neuer Hilfebedarf in objektivierter Weise an ihn oder einen anderen Träger herangetragen worden ist, von seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zuständigkeit befreit werden könnte, weil der Erlass des Hilfebescheides oder die tatsächliche Erbringung der konkreten Hilfeleistung erst später erfolgen kann. Gemessen an dem Gesetzeszweck wird ein erneuter Hilfebedarf an den Jugendhilfeträger herangetragen, wenn eine Kontaktaufnahme zwischen diesem und dem Hilfebedürftigen zustande kommt oder der Träger sonst von dem Bedarf in Kenntnis gesetzt wird und der Hilfeempfänger die Bereitschaft zeigt, Hilfe anzunehmen. Dies wird regelmäßig in der Aufnahme eines Antrags auf Gewährung von Jugendhilfe - hier Hilfe für junge Volljährige - dokumentiert werden. Die Stellung eines (förmlichen) Antrags ist hingegen nicht zwingend notwendig. Der Hilfebedarf und die Bereitschaft, Hilfe annehmen zu wollen, können auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <106> und Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

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dd) Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. Nach der Gesetzesbegründung soll - wie aufgezeigt - mit der Regelung die fortgesetzte Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auch auf den Fall ausgedehnt werden, in dem nach bereits erfolgter Gewährung von Hilfe für junge Volljährige diese Hilfe erneut erforderlich wird. Auch in diesem - bis zur Änderung der Bestimmung nicht geregelten - Fall soll der bisher örtlich zuständige Träger weiterhin zuständig bleiben, solange die Unterbrechung der Hilfeleistung nicht länger als drei Monate dauert (BT-Drs. 13/3082 S. 12). Wenn insofern lediglich der Wortlaut des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII wiederholt wird, der mit starkem Gewicht dafür spricht, dass es auf ein erneutes Erforderlichwerden des jugendhilferechtlichen Bedarfs im Sinne eines Herantragens an den Jugendhilfeträger ankommt, bestätigt dies eher das Auslegungsergebnis.

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c) Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen dem Senat keine abschließende Beurteilung, ob ein erneutes Erforderlichwerden der Hilfe für junge Volljährige im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII vorlag und der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusteht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob der Hilfeempfänger, wie die Klägerin unter anderem geltend macht, am 13. Dezember 2005 bei ihrer Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe in F. erschienen und dort im Rahmen eines Gesprächs wegen einer anstehenden Strafverhandlung seinen Hilfebedarf formuliert und die Annahme von Hilfe in Aussicht gestellt hat. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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Das Oberverwaltungsgericht wird dabei zu berücksichtigen haben, dass es - wie dargestellt - für das erneute Erforderlichwerden von Hilfe (§ 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) im Sinne des Herantragens des Bedarfs an einen Jugendhilfeträger ausreicht, wenn der Hilfebedürftige einen Antrag auf Gewährung von Hilfe durch schlüssiges Verhalten stellt. Unerheblich ist, ob der Wille, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, unmittelbar an das örtlich zuständige Jugendamt herangetragen wird. Dazu genügt es auch, wenn der junge Volljährige ihn gegenüber einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.

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Sollte das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fortbesteht und der Klägerin deshalb ein Anspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf Erstattung der Kosten für ihr vorläufiges Tätigwerden gemäß § 86d SGB VIII zusteht, wird es außerdem zu klären haben, ob die Klägerin darüber hinaus gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII einen Verwaltungskostenzuschuss beanspruchen kann. Dies setzt voraus, dass sie die Kosten aufgewendet hat, weil das beklagte Land pflichtwidrig gehandelt hat. Ein in diesem Sinne pflichtwidriges Verhalten liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem rechtlich oder tatsächlich schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus Erwägungen heraus verneint hat, die sich später bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers geführt hat, als eindeutig unzutreffend oder gar unvertretbar erwiesen hat oder wenn andere Umstände hinzugetreten sind, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 2015 - 12 S 1274/14 - JAmt 2016, 159 <162> m.w.N.). Gemessen daran wäre ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten auch von seinem rechtlichen Standpunkt aus, es komme für die Bestimmung der Dreimonatsfrist des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII maßgeblich auf die tatsächliche Leistung an, jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn er vor Ablauf der Dreimonatsfrist von dem Bedarf des Hilfeempfängers Kenntnis erlangt hätte.

41

4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dies

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige


(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89e Schutz der Einrichtungsorte


(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden


Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 5 C 13/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2015 - 12 S 1274/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - geändert.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR zu zah

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(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis die Erstattung von Kosten, die sie bis August 2011 für Maßnahmen der Jugendhilfe für den am ...1992 geborenen ...... (im Folgenden: JS) aufgewendet hat.
Mit Bescheid vom 15.06.2007 bewilligte der Beklagte für JS für die Dauer von sechs Monaten Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII, beginnend ab dem 18.06.2007. JS lebte seinerzeit zusammen mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester bei der Mutter in ... (Landkreis ...). Das Sorgerecht für JS ist bis zu seiner Volljährigkeit gemeinsam von der Mutter und dem in ......... lebenden Vater ausgeübt worden. Die sozialpädagogische Familienhilfe hatte zunächst einen Umfang von drei Stunden pro Woche und wurde von dem Dipl.-Soz.-Päd. U. R. erbracht. Entsprechend dem Vermerk einer Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes des Beklagten vom 11.06.2007 sollten mit der Maßnahme Strukturierungsproblemen der Familie begegnet und professionelle Unterstützung bei der Bewältigung der Konflikte zwischen der Mutter, JS und der Schwester geleistet werden.
Mit Bescheid vom 21.11.2007 bewilligte der Beklagte die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe um weitere sechs Monate, beginnend ab dem 17.12.2007. Die Hilfe wurde bereits ab dem 12.11.2007 im Umfang von sechs Stunden pro Woche gewährt und von dem bisher beauftragten Familienhelfer erbracht.
In den Weihnachtsferien 2007 eskalierten die Konflikte zwischen der Mutter und JS, der darauf in den Haushalt seines Vaters nach ... umzog. Die noch bis Mitte Juni 2008 bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe wurde bis zum Ende des Bewilligungszeitraums tatsächlich nach Art und Umfang wie vor dem Umzug weiter gewährt.
Im Anschluss hieran bestand ausweislich eines Schriftwechsels zwischen der Klägerin und dem Beklagten Uneinigkeit über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die den JS betreffenden jugendhilferechtlichen Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2008 einen Antrag des Vaters vom 24.10.2008 auf Aufnahme seines Sohnes in eine Tagesgruppenbetreuung ab.
Kurz zuvor hatte die Klägerin mit Bescheid vom 04.11.2008 auf Antrag der Eltern rückwirkend ab dem 15.08.2008 intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für JS nach den §§ 27, 35 SGB VIII bewilligt. Diese Hilfe wurde durch die Vereinigung ...... und dort von der sozialpädagogischen Fachkraft Herrn H. im Umfang von sechs Stunden pro Woche erbracht.
Mit Bescheid vom 15.11.2008 bewilligte die Klägerin ab dem 03.11.2008 Hilfe zur Erziehung für JS in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII. In der vorausgegangenen Fortschreibung des Hilfeplans der Klägerin vom 10.11.2008 ist ausgeführt, dass sich eine problematische Entwicklung ergeben habe, nachdem JS die Berufsfachschule ohne Kenntnis seines Vaters abgebrochen habe. Die bisher bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sei nicht mehr ausreichend. JS benötige eine klare Tagesstruktur in Form einer ganztägigen Unterbringung in einer Tagesgruppe, um seine Fähigkeiten zu entwickeln.
Unter dem 01.12.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten zum wiederholten Male mit, sie habe im Rahmen ihrer Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII für den JS Leistungen bewilligt. Es werde um Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit und um Fallübernahme sowie um Anerkennung der Kostenerstattungsverpflichtung gebeten.
Mit Schreiben vom 04.03.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die im vorliegenden Fall von ihm bewilligte Leistung sei durch den Wohnsitzwechsel des Jugendlichen in den Haushalt des Vaters unterbrochen worden. Er habe über die ursprünglich bewilligte Leistung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe hinaus keine Leistungen mehr bewilligt. In der Folgezeit seien Leistungen bei der Klägerin beantragt und auch von dieser bewilligt worden. Aus der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 32 SGB VIII ergebe sich, dass die Klägerin einen anderen erzieherischen Bedarf gesehen habe. Das sei auch naheliegend, weil aufgrund des neuen sozialen Umfelds und wegen des Wechsels der Hauptbezugsperson neue Bedingungen gegeben seien.
10 
Mit der Fortschreibung des Hilfeplans vom 19.06.2009 kam man darin überein, dass auch die Unterbringung in einer Tagesgruppe nicht ausreichend sei, um JS zu stabilisieren und zu fördern, weshalb dessen (vollstationäre) Unterbringung in einer Wohngruppe erforderlich sei. Dementsprechend bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 19.08.2009 rückwirkend ab dem 27.06.2009 für JS Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform gemäß den §§ 27, 34 SGB VIII.
11 
Anlässlich der Fortschreibung des Hilfeplans vom 05.05.2010 wurde die Auffassung vertreten, dass JS auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit erzieherischen Bedarf haben werde. Die Hilfeform der Unterbringung in einer Wohngruppe werde weiterhin als geeignet und erforderlich angesehen. Demgemäß bewilligte die Klägerin auf Antrag von JS mit Bescheid vom 07.06.2010 eine Fortsetzung der Hilfe als Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII rückwirkend ab dem 17.05.2010.
12 
Am 26.04.2011 verließ JS jene Einrichtung und kehrte in den Haushalt seines Vaters zurück. Hierauf bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 10.06.2011 rückwirkend ab dem 27.04.2011 Hilfe für junge Volljährige in Form von Unterstützung und Förderung durch einen Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer. Sie stellte die Hilfe zum 31.08.2011 wegen erfolgreicher Beendigung ein.
13 
Am 21.12.2012 hat die Klägerin Klage gegen den Beklagten auf Erstattung der aufgewendeten Kosten für die bewilligten Jugendhilfemaßnahmen erhoben. Ab dem 15.08.2008 habe sie für JS Hilfe zur Erziehung im Rahmen ihrer vorläufigen Leistungsverpflichtung nach § 86 d SGB VIII erbracht. Zuvor habe der Beklagte Leistungen in eigener Zuständigkeit gewährt. Dass die Weiterbewilligung von Hilfeleistungen notwendig gewesen sei, bestreite der Beklagte nicht. Aus einer Stellungnahme seines Sozialen Dienstes vom 10.06.2008 gehe hervor, dass ein Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe für JS in der Übergangszeit sehr ungünstig sei. Dennoch habe er seine weitere Zuständigkeit in Abrede gestellt. Wegen der fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten habe sie (die Klägerin) danach gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 89 c SGB VIII. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe eine Unterbrechung der Hilfe nicht stattgefunden. Eine hierfür erforderliche Unterbrechung von drei Monaten sei schon nicht erreicht. Der Leistungsbegriff habe alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen. Der Wohnortwechsel des Hilfebedürftigen habe keine zuständigkeitsverändernde Wirkung gehabt. Die für eine solche Zuständigkeitsveränderung erforderlichen Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 SGB VIII seien nicht gegeben. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 105 SGB X. Der Beklagte habe auch im Sinne von § 89 c Abs. 2 SGB VIII pflichtwidrig gehandelt und sei deshalb zur Zahlung auch des Verwaltungskostendrittels verpflichtet.
14 
Die Klägerin hat beantragt,
15 
den Beklagten zu verurteilen, an sie 130.128,77 EUR zu zahlen.
16 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
17 
Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Weitergewährung von Hilfeleistungen über den Juni 2008 hinaus sei nicht erfolgt, weil JS bereits am 28.12.2007 in den Haushalt des Vaters nach ... verzogen sei. Die späteren Leistungen seien dementsprechend allein von der Klägerin bewilligt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Neubeginn der Leistung anzunehmen, wenn eine Gesamtmaßnahme beendet oder die Leistungsgewährung eingestellt worden sei und sich später ein neuer Hilfebedarf ergebe. Vorliegend sei eine Leistungsunterbrechung eingetreten, weil die gewährte sozialpädagogische Familienhilfe Mitte Juni 2008 geendet und die Klägerin erst ab dem 15.08.2008 Leistungen nach den §§ 27, 35, 39 SGB VIII erbracht habe. Diese Auffassung habe er (der Beklagte) der Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2008 und 04.03.2009 auch mitgeteilt. Hierauf habe die Klägerin erst mit der Klageerhebung reagiert. Allein das mache es unverständlich, dass die Klägerin zusätzlich den Verwaltungskostenzuschlag geltend mache.
18 
Mit Urteil vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.237,50 EUR zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nach den vorliegenden Umständen auch ohne eine vorgerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs zulässig. Sie sei aber nur insoweit begründet, als die Klägerin Kostenerstattung für die vom 15.08.2008 bis Ende Oktober 2008 bewilligte und tatsächlich durchgeführte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung fordere. Hingegen bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die vom 03.11.2008 bis August 2011 gewährten weiteren Leistungen der Jugendhilfe.
19 
Der von der Klägerin als Anspruchsgrundlage vorrangig in Betracht gezogene § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII scheide von vornherein als Rechtsgrundlage einer Erstattungspflicht aus, da hierfür JS entsprechend § 86 d SGB VIII seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem von der Klägerin behaupteten Beginn der Leistung am 15.06.2007 in ... gehabt haben müsste und wenn zugleich sein tatsächlicher Aufenthalt in ... gewesen wäre, was aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe sich JS damals unstreitig auch tatsächlich im Haushalt seiner Mutter in ... aufgehalten. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung sei der Beginn der Leistung nach § 86 d SGB VIII nicht anders zu beurteilen als in den §§ 86 bis 86b SGB VIII.
20 
Als Anspruchsgrundlage könne indes § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X herangezogen werden, wonach der zuständige oder zuständig gewesene Leis-tungsträger erstattungspflichtig sei. Jedoch sei der Beklagte nur bis Ende Oktober 2008 für die geleistete Jugendhilfe zuständig gewesen.
21 
Die Zuständigkeit richte sich, wenn die Personensorge im Fall von § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, d.h. bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile, den Eltern gemeinsam zustehe, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sei zunächst der Beklagte örtlich zuständiger Ju-gendhilfeträger gewesen. Denn bei Beginn der Bewilligung jugendhilferechtlicher Maßnahmen für JS im Juni 2007 habe dieser bei seiner Mutter in ... gelebt. Der Umzug von JS Ende Dezember 2007 zu seinem im Zuständigkeitsbereich der Klägerin lebenden Vater habe sodann zu keiner Beendigung der Leistung geführt, vielmehr sei diese zunächst unverändert weitergeführt worden. Aber auch in der Bewilligung einer weiteren Jugendhilfeleistung in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung ab dem 15.08.2008 durch die Klägerin sei noch keine neue Leistung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu sehen gewesen.
22 
Unter dem Begriff der „Leistung“, an deren Beginn auch § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfe, seien unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform, alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt würden, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben würden und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich würden. Es komme insofern nicht darauf an, ob die gegenwärtig benötigte Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfalle oder innerhalb des Achten Buchs Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren sei als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstelle oder ob sie der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs diene.
23 
Letzteres sei in dem vorliegenden Fall erst für die Zeit ab der vorzeitigen und abrupten Beendigung der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung Ende Oktober 2008 und der Änderung der Hilfeleistung durch Bewilligung der Erziehung in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 gegeben gewesen. Denn mit dieser Hilfeänderung habe die Klägerin auf eine von ihr in dieser Zeit festgestellte qualitative Änderung des bei JS bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs reagiert, da es sich nun herausgestellt habe, dass JS an den Werk- und damit auch an den Schultagen wegen der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters von den frühen Morgenstunden bis zum Abend allein auf sich gestellt und nicht in der Lage gewesen sei, diese Freiheiten gemäß den Vorgaben seines Vaters und des Einzelbetreuers ohne Schaden für seine weitere Entwicklung zu gestalten.
24 
Danach habe mit der Bewilligung der Erziehung von JS in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 eine neue, auf einen anderen jugendhilferechtlichen Bedarf gerichtete Leistung begonnen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Unterbringung außerhalb der Familie schon seit langem im Raum gestanden habe und dass auch die Mutter schon während des Aufenthalts von JS bei ihr den Wunsch gehabt habe, diesen außerhalb der Familie unterzubringen. Denn dieser Wunsch sei ersichtlich ihrer Überforderung im Umgang mit JS und in ihren Schwierigkeiten, ihm Grenzen zu setzen und ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, entsprungen.
25 
Vor Beginn der neuen Leistung (am 03.11.2008) habe JS seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater in ... gehabt, so dass nach Maßgabe von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII von da an die Klägerin der zuständige örtliche Jugendhilfeträger gewesen sei. Aus diesem Grund scheide für die nach dem 03.11.2008 gewährten jugendhilferechtlichen Leistungen eine Kostenerstattung durch den Beklagten auf der Grundlage von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus.
26 
Soweit der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin begründet sei, stehe dem auch nicht die Vorschrift des § 111 SGB X entgegen. Danach sei der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend mache. An eine solche Erklärung seien aber keine besonderen formalen oder inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Es reiche vielmehr, wenn der Erstattungspflichtige anhand der Erklärung erkennen könne, ob er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen habe. Diesen Anforderungen genügten die beiden zeitlich unmittelbar nach Ablauf der kostenerstattungspflichtigen Leistungen an den Beklagten versandten Schreiben der Klägerin vom 04.11.2008 und 14.11.2008.
27 
Die Höhe der der Klägerin zustehenden Kostenerstattung belaufe sich danach auf lediglich 2.237,50 EUR, nämlich auf die Kosten in Höhe der an die sozialpädagogische Fachkraft gezahlten Vergütung für die bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung von jeweils 895 EUR für die vollen Monate September und Oktober 2008 sowie von 447,50 EUR für den halben Monat August 2008.
28 
Soweit die Klage auch darauf gerichtet sei, den Beklagten zur Zahlung eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe eines Drittels der von der Klägerin aufgewendeten Kosten zu verurteilen, sei sie ebenfalls unbegründet. Denn jedenfalls handele es sich vorliegend um schwierig gelagerte, von Wertungen im konkreten Fall abhängige Zuständigkeitsfragen, bei denen ein solcher Verwaltungskostenzuschlag nicht in Betracht komme.
29 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 02.07.2014, der Klägerin zugestellt am 11.07.2014, die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
30 
Mit am 30.07.2014 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe von August 2008 bis August 2011 als unzuständige Trägerin jugendhilferechtliche Leistungen für JS erbracht. Hingegen sei der Beklagte von Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Juni 2007 an bis zu deren Ende im August 2011 als zuständiger Träger anzusehen, weil der der Leistung zugrunde gelegene jugendhilferechtliche Bedarf von JS unverändert fortbestanden habe. Damit sei der Beklagte kostenerstattungspflichtig. Er habe seine Zuständigkeit seit August 2008 auch pflichtwidrig verneint, weshalb er zusätzlich zur Zahlung eines Drittels der aufgewandten Kosten verpflichtet sei.
31 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch doch § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII heranzuziehen. Denn die Klägerin habe im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach § 86 d SGB VIII gehandelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne mit dem „Beginn der Leistung“ i.S.v. § 86d SGB VIII nur die Aufnahme bzw. die Fortführung der Leistung durch den - lediglich vorläufig zur Leistung verpflichteten - Träger gemeint sein, nicht indes der Beginn der Leistung durch den eigentlich nach § 86 SGB VIII verpflichteten Träger. Bei Bewilligung der Leistungen durch die Klägerin habe sich JS - ab August 2008 - auch tatsächlich in deren Zuständigkeitsbereich aufgehalten. Für den Erstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII i.V.m. § 86 d SGB VIII sei daher nur von Bedeutung, dass der Beklagte als eigentlich zuständiger Träger nicht geleistet habe und deshalb die Klägerin zur Fortführung der Leistung vorläufig verpflichtet gewesen sei, womit sie ihrerseits i.S.d. § 86 d SGB VIII „neu“ geleistet habe.
32 
Der Beklagte sei auch durchgängig von Juni 2007 bis August 2011 nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII eigentlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen. So habe JS im Juni 2007 bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelebt. Diese Zuständigkeit sei auch bestehen geblieben, als JS im November 2008 teilstationär und ab Juni 2009 stationär untergebracht worden sei. Zur Prüfung, ob aufgrund des Beginns einer neuen jugendhilferechtlichen Leistung ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden habe, bedürfe es einer Gegenüberstellung der den Hilfeleistungen zugrundeliegenden spezifischen Bedarfe. Dabei ergebe sich der konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Leistung, der der Jugendhilfe zugrunde liege, vorrangig aus dem Hilfeplan, der nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten solle. Der vorliegende Sachverhalt belege, dass sich der Bedarf des JS seit Juni 2007 qualitativ nicht geändert habe. Er habe bereits im Juni 2007 hinsichtlich des Schulbesuchs, der Strukturierung und der Gestaltung der Freizeit bestanden. Den gesamten Zeitraum von Juni 2007 bis August 2011 seien die jugendhilferechtlichen Leistungen aufgrund gerade dieses Bedarfs erbracht worden. Dabei sei jeweils versucht worden, auf der niedrigsten Eingriffsstufe zu agieren. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass JS seit der 7. Klasse immer wieder Phasen gehabt habe, in denen er den Schulbesuch verweigert habe. Nachdem die Situation bei der Mutter eskaliert sei, sei gar eine Heimunterbringung in Betracht gekommen, die nur an der Kooperationsbereitschaft des JS gescheitert sei. Selbst der Vater habe zunächst zur Bedingung für den Umzug des JS zu ihm gemacht, dass eine teilstationäre Betreuung erfolgen solle. Leider habe sich dann jedoch herausgestellt, dass auch die bewilligte intensive Einzelbetreuung den jugendhilferechtlichen Bedarf des JS nicht habe decken können, weshalb die bereits zuvor angedachte teilstationäre Unterbringung in einer Tagesgruppe als jugendhilferechtliche Leistung dann wieder in die Sicht gekommen sei. Tatsächlich sei dies eine geänderte Leistungsart im Hinblick auf einen unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf gewesen, wie sich dies etwa aus dem Hilfeplan vom 10.11.2008 ergebe. Der jugendhilferechtliche Bedarf habe sich auch zu diesem Zeitpunkt aus den schulischen Angelegenheiten und der Tagesstruktur ergeben. Verändert habe sich lediglich, dass JS nunmehr bereit gewesen sei, die neue Hilfeform einer teilstationären Unterbringung anzunehmen und die Klägerin sich darum bemüht habe, den erkannten Bedarf auch zu decken. Das Verwaltungsgericht habe dieses zwar mit seinen Formulierungen „tatsächlich nicht erkannt“ und „in den Fokus [gerückt ist]“ gesehen, es habe hieraus aber die falschen Schlüsse gezogen, wenn es weiter ausführe, es habe sich ein neuer Bedarf offenbart. Auch in der Folgezeit habe sich der jugendhilferechtliche Bedarf des JS nicht mehr geändert, weshalb der vorliegende Sachverhalt ein Musterbeispiel dafür sei, wie ein jugendhilferechtlicher Bedarf von Beginn an unverändert bleiben könne, jedoch versucht werde, mit jugendhilferechtlichen Leistungen unterschiedlicher Intensität hierauf zu reagieren. Dies gelte umso mehr, als dass der jugendhilferechtliche Prozess auch ein Entwicklungsprozess sei und nicht zuletzt von der Bereitschaft des Jugendlichen abhänge, sich daran zu beteiligen.
33 
Bejahe man die Anwendbarkeit des § 86 d SGB VIII und eine Leistung der Klägerin nach dieser Vorschrift, komme auch der geltend gemachte Anspruch nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII in Sicht. Danach erhöhe sich der Erstattungsbetrag um ein Drittel der Kosten, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet habe, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt habe. Insoweit sei entscheidend, ob der Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt seine Zuständigkeit hätte erkennen müssen. Der Beklagte habe die Pflicht gehabt, sich mit dem leistungsrechtlichen Begriff, wie er seit der Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 zu verstehen gewesen sei, auseinanderzusetzen und ihn auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden. Sicherlich pflichtwidrig sei es, bei dem erkannten fortbestehenden Bedarf schlichtweg auf den Umzug und die Unterbrechung bzw. Beendigung der Leistung abzustellen.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR sowie 36.473,77 EUR wegen pflichtwidrigen Handelns zu zahlen.
36 
Der Beklagte beantragt,
37 
die Berufung zurückzuweisen.
38 
Er verweist auf seine Ausführungen im Klageverfahren und ergänzt, dass mit dem Beginn der Erziehung von JS in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 ohne Zweifel eine neue Leistung begonnen habe. In den bis dorthin geführten Teamberatungen sei eine teilstationäre Maßnahme als eine der möglichen Alternativen zwar angedacht worden, jedoch als nicht erforderliche und zielführende Maßnahme verworfen worden. Gerade im Bereich der Hilfe zur Erziehung würden in Beratungen immer mehrere Möglichkeiten diskutiert und in Betracht gezogen, die Unterbringung von JS in einem Heim hingegen sei im November 2007 keine geeignete und notwendige Alternative gewesen. Erst im Dezember 2007 - nach der Eskalation bei der Mutter - sei man vor dem Problem gestanden, dass diese trotz intensiver Unterstützung durch den Familienhelfer die Zuversicht verloren habe, dass ihr Sohn jemals bereit sein würde, sein Verhalten so zu verändern, dass ein gemeinsames Zusammenleben mit ihm zur Zufriedenheit aller gestaltet werden könne. In dieser verzweifelten Situation habe die Mutter kurzfristig eine Unterbringung des Sohnes außerhalb der Familie erwogen, woraufhin der Vater zur Erleichterung aller Beteiligten sofort seine Bereitschaft kundgetan habe, den Sohn bei sich aufzunehmen. Die sozialpädagogische Familienhilfe habe daher zunächst im Haushalt des Vaters mit Erfolg fortgesetzt werden können. Erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2008 sei die Klägerin zu der Überzeugung gekommen, dass eine andere Leistung geboten sei, um dem dann veränderten Bedarf des Jungen zu entsprechen. Spätestens mit der Erziehung von JS in einer Tagesgruppe sei die kontinuierliche Hilfegewährung unterbrochen und eine dem neu entstandenen jugendhilferechtlichen Bedarf geschuldete Hilfsmaßnahme gewählt worden. Eine Kostenerstattung über den 03.11.2008 komme daher nicht in Betracht. Da JS zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns am 03.11.2008 seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim mitsorgeberechtigten Vater in ... gehabt habe, sei für die Leistungsgewährung das Jugendamt der Klägerin gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII zuständig gewesen.
39 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Klägerin hat nur zu einem Teil Erfolg.
41 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten für gewährte Jugendhilfe in der Jugendhilfeangelegenheit des JS in Höhe von 91.417,16 EUR auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII zu (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen kann sie nicht die Erstattung des Verwaltungskostenzuschlags für den Verwaltungsmehraufwand nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen (vgl. nachfolgend unter 2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu einem Teil zu ändern.
42 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher der in der Jugendhilfeangelegenheit des JS aufgewendeten Kosten zu. Hierbei handelt es sich um alle Kosten, die bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen für JS Ende des Monats August 2011 aufgewandt worden sind.
43 
Nach § 89 c Abs. 1 S. 2 VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird.
44 
§ 86 d SGB VIII regelt die Verpflichtung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zum vorläufigen Tätigwerden. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
45 
a) Aus den im Verfahren beigezogenen Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich für den Senat, dass ab dem Sommer 2008 zwischen den Beteiligten des Berufungsverfahrens Uneinigkeit darüber bestand, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe in dem Fall des JS nach der in dem vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Über diese Frage sind zwischen den Beteiligten schriftsätzlich unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht worden.
46 
Steht - wie vorliegend - die Personensorge in dem Fall, in dem die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt desjenigen Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
47 
Während zwischen den Beteiligten - was noch darzustellen sein wird - nicht in Streit stand, dass bei JS im Sommer 2008 immer noch ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Bewilligung einer jugendhilferechtlichen Leistung gegeben und damit ein jugendhilferechtliches Handeln geboten war, teilten die Klägerin und der Beklagte nicht die Auffassung darüber, wann im Fall des JS von einem Beginn der Leistung im Sinn von § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ausgegangen werden musste; insbesondere stand zwischen ihnen in Streit, ob die Leistung, die zunächst im Juni 2007 mit der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe begonnen hatte, im Laufe des Jahres 2008 mit der Folge endete, dass sich die hieran anschließende Leistung nur als eine neue - zweite - Leistung darstellen konnte.
48 
Gerade in einem solchen Fall der Uneinigkeit über die „richtige“ örtliche Zuständigkeit verpflichtet aber § 86 d SGB VIII „vorläufig zum Tätigwerden“, damit das Kind bzw. der Jugendliche zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs nicht unversorgt bleibt. In einer derartigen Not- oder Eilsituation, in der sich kein öffentlicher Träger der Jugendhilfe für örtlich zuständig hält, muss nämlich die Frage, welcher Träger zu dem jedenfalls erforderlichen vorläufigen Tätigwerden berufen ist, schnell und eindeutig beantwortet werden können. Dieses soll nach dem Gesetz derjenige örtliche Träger sein, in dessen Bereich sich der Jugendliche bzw. das Kind „vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.“ Um dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht zu werden, kann - anders als das Verwaltungsgericht meint - insoweit nur der Beginn der vorläufigen Leistung als solcher, also der Leistung, um die es § 86 d SGB VIII gerade geht, gemeint sein. Nach der Erfahrung des Senats besteht nämlich in der jugendhilferechtlichen Praxis - wie auch in dem vorliegenden Fall - des Öfteren zwischen verschiedenen örtlichen Trägern der Jugendhilfe Uneinigkeit darüber, wann von einem „Beginn der Leistung“ im Sinn der Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII, die § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII ausdrücklich aufführt, auszugehen ist. So kann etwa häufig bereits nicht eindeutig bestimmt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine jugendhilferechtliche Leistung überhaupt als aufgenommen anzusehen ist, oder - wie der vorliegende Fall zeigt - ob unter Umständen aufgrund eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs eine Leistung beendet worden ist und sodann mit einer neuen Leistung begonnen wurde (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 RN 18). Eine Klärung hierüber, die mitunter sehr schwierig und nur unter Beiziehung alter Aktenvorgänge erfolgreich sein kann, soll aber im Rahmen einer Anwendung der (Not-) Zuständigkeitsbestimmung des § 86 d SGB VIII nicht geleistet werden.
49 
Im Rahmen des § 86 d SGB VIII kann sich die Voraussetzung „Beginn der Leistung“ daher lediglich auf gerade das vorläufige behördliche Tätigwerden beziehen, was dem Wortlaut des Gesetzes auch durchaus entspricht. Der Unterschied in der Bedeutung zu dem Begriff „Beginn der Leistung“ gemäß den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu unten) steht einem solchen Verständnis nicht entgegen (ebenso: Münder u.a., SGB VIII, 7. Aufl., § 86 d RN 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, JAmt 2009, 558; Lange in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 d SGB VIII, RN 29; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009 - 12 B 08.1384 - NDV-RD 2009, 150, jedoch ohne eigenständige Begründung). Jungen Menschen und ihren Familien soll in der Situation des § 86 d SGB VIII sofort durch einen unschwer auszumachenden örtlichen Träger geholfen werden. Der Begriff „Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf diejenige Jugendhilfeleistung, die von dem vorläufig verpflichteten Träger erbracht werden soll, auch wenn bereits zuvor eine Hilfe erbracht worden war, die im Sinn des einheitlichen Leistungsbegriffs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen wäre. Nur ein solches Verständnis gewährleistet eine praktikable und schnelle Hilfe vor Ort (DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, a.a.O.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Bundestags-Drs. 11/5948, S. 103/104).
50 
Da JS vor Beginn der so zu verstehenden - vorläufigen - Leistung seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seinem Vater in ... gehabt hat, bestand nach § 86 d SGB VIII die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden für die Klägerin.
51 
b) Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte war aber im Sinn von § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII - hier: § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII - begründet worden ist. Denn JS hatte vor Beginn der - bis zum 31.08.2011 andauernden - Leistung im Sinn dieser Vorschrift zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist - anders als im Rahmen des § 86 d SGB VIII - der Begriff des Beginns der Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, wie sie sich insbesondere den Urteilen vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - entnehmen lässt:
52 
„Der Begriff "vor Beginn der Leistung", den § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII verwendet, ist ebenso wie der Begriff "nach Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auslegungsfähig und -bedürftig. Für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Betrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.
53 
Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe. Einer Übernahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII getroffenen systematischen Unterscheidungen zur Ausfüllung des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs der "Leistung" steht entgegen, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehenen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen. Der Gesetzgeber hat zwar die örtliche Zuständigkeit für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (§§ 87 bis 87e SGB VIII) in unterschiedlichen Unterabschnitten des Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels geregelt und innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für einzelne Hilfemaßnahmen Sonderregelungen getroffen (vgl. § 86a SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige; § 86b SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder). Soweit die örtliche Zuständigkeit für "Leistungen" gemäß §§ 86 bis 86d SGB VIII nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistungen bezeichneten Angebote und Hilfen umfasst, knüpfen die Zuständigkeitsregelungen systematisch an die in § 2 SGB VIII getroffene Unterscheidung von "Leistungen" und "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe an und ergibt sich, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zumindest nicht enger ist als der den einzelnen unter Nummern 1 bis 6 angeführten "Angeboten" und "Hilfen" zu Grunde liegende; vom Begriff der "Leistung" her ist es aber nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2 Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterschieden. Eine einheitliche Hilfemaßnahme wird zuständigkeitsrechtlich mithin nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung, weil sie im Verlauf ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder sie innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist. (…)
54 
Die auf den Hilfebedarf bezogene Gesamtbetrachtung wird durch die Regelung zur Unterbrechung der Hilfeleistung in § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterstrichen. Auch die Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geht in ihrem Satz 2 davon aus, dass eine unter den Nummern 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasste Hilfe als Leistung nach § 41 SGB VIII - nunmehr erfasst unter § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII - über die Volljährigkeit hinaus "fortgesetzt" werden kann. (…)
55 
Demgegenüber greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass im Interesse einer rechtsklaren, eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen "Leistung" allein auf die jeweils in den verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Rechtsgrundlagen abzustellen sei. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht bedeutet, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen. Hieraus folgt aber kein allgemeiner Grundsatz, dass zuständigkeitsrechtlich auch dann nach den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Hilfegewährung zu unterscheiden sei, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat. (…)
56 
Kommt es demnach für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil hiervon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung, sondern darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient, so ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dessen rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden, dass die ab dem 25. Januar 1999 gewährte Hilfe den im Januar 1986 begonnenen Hilfeprozess lediglich fortgesetzt hat. Die tatsächliche Kontinuität der Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, bedarfsdeckenden Hilfeprozesses wird auch nicht normativ dadurch unterbrochen, dass die nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe dem Jugendlichen K. selbst gewährt wird, nicht den Personensorgeberechtigten, und dass nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Hilfe zur Erziehung gleichzeitig mit solchen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.“ (BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116)
57 
„Die Leistung im Sinne des § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestimmt sich nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts. Danach sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).
58 
In Anwendung dieses Begriffes sind das ab dem 5. November 1999 gewährte Tagespflegegeld (§ 23 SGB VIII), die im Anschluss daran ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 19. Juni 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), die über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum 30. September 2007 der Sache nach als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) fortgesetzt wird, als einheitliche Leistung zu werten. Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf.“ (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236)
59 
Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist in erster Linie den jeweiligen Hilfeplänen zu entnehmen, die nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten sollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 - EuG 2013, 23).
60 
Nach diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Maßgaben ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den dem JS in dem Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 31.08.2011 erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen insgesamt um eine einheitliche Gesamtleistung gehandelt hat.
61 
So steht zunächst der Einschätzung des Beklagten, wonach bereits nach dem Umzug des JS zu seinem Vater die bisherige jugendhilferechtliche Leistung geendet habe und daher nur eine neue hätte beginnen können, gerade dessen eigene „Abschließende Gesamteinschätzung aufgrund wechselnder Zuständigkeit“ vom 10.06.2008 entgegen. Danach wurde auch noch Mitte des Jahres 2008 von Seiten des Beklagten ein weiterer Förderbedarf für JS angenommen; die bisher eingeleiteten Maßnahmen konnten gerade nicht als beendet angesehen werden. In jener Gesamteinschätzung ist etwa davon die Rede, dass JS von Anfang an unkonzentriert und innerlich abwesend wirke und er bis dato wenig differenziert und teilweise verlangsamt reagiere. Seine Eigenaktivität sei deutlich herabgesetzt und ihm fehlten Handlungsstrategien bereits in einfachen Dingen. Er blende wesentliche Teile der Realität aus und sei sich möglichen Konsequenzen seines Verhaltens nicht bewusst. Es gebe immer wieder Phasen, in denen er den Schulbesuch verweigere, hinsichtlich der Befassung mit Computerspielen zeige er deutliche Suchttendenzen. Zwar habe sich nach dem Umzug zu seinem Vater nach ... zunächst eine deutliche Entspannung der Situation ergeben. So sei JS insgesamt offener geworden und könne etwa gemeinsame Freizeitangebote eher annehmen. Mit Unterbrechungen gehe er auch in die Schule. Indes scheine JS aktuell auf die Veränderung mit deutlichen Rückschritten zu reagieren. So habe er nach einem Praktikum einen regelrechten „Praxisschock“ und massive Angst bekommen, ob er dem sehr geregelten Ablauf einer Lehrstelle gewachsen sei. Insoweit zeige sich nach wie vor seine massive Selbstwertproblematik, er reagiere erneut mit Schulverweigerung und provoziere mit seinem passiven Verhalten. Aus Sicht des Beklagten sei zusammenfassend das Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe sehr ungünstig, weshalb es sehr zu begrüßen wäre, wenn eine Fortsetzung der Hilfe auch nach dem Wechsel der Zuständigkeiten möglich wäre.
62 
Die nach dem Umzug des JS nach ... mit Bescheid der Klägerin vom 04.11.2008 bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach den §§ 27, 31 SGB VIII stellte deshalb ersichtlich eine Fortsetzung der auch seitens des Beklagten als notwendig angesehenen Hilfe dar.
63 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dasselbe für die sodann mit Bescheid vom 15.11.2008 bewilligte Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII.
64 
Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugestehen, dass „die Bewältigung von Krisensituationen innerhalb der ... Familie ... und die soziale Unterstützung aller Akteure innerhalb des jeweiligen Beziehungsgeflechts“ auf den ersten Blick etwas anderes darstellt als „für ... einen Ort ... zu finden, an dem er sich tagsüber aufhalten kann, ohne weiteren Schaden in seiner Entwicklung zu nehmen und an dem ihm umfassende, zeitlich lückenlose Unterstützung bei der Strukturierung seines Tagesablaufs und der dabei zu bewältigenden schulischen und sonstigen Aufgaben gegeben wird.“ Das Verwaltungsgericht lässt indes unberücksichtigt, dass es sich auch bei den zuerst gewährten Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII entsprechend den einschlägigen Bescheiden vom 15.06.2007 und 21.11.2007 jeweils um Leistungen „für ihren minderjährigen Sohn ......“ handelte und Anlass für diese jeweils die spezifischen Probleme auch des JS gewesen sind. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörterten „Entscheidungsnotizen“ des kommunalen sozialen Dienstes der Beklagten vom 11.06.2007 und vom 19.11.2007 bestätigen gerade, dass diese Leistungen auch und vor allem an eine vorhandene Problematik in der Persönlichkeit des JS anknüpften. So ist in der Notiz vom 11.06.2007 etwa bereits davon die Rede, dass JS die Realschule in T. häufig geschwänzt habe und er aufgrund einer diagnostizierten ADS-Erkrankung sehr verlangsamt sei. In der Familie halte er sich an keine Regeln und provoziere durch seine passive Haltung. Er verfüge über wenig Verhaltensalternativen zu seinem betont passiv-provozierenden Verhalten und auch die ganze Familie habe Strukturierungsprobleme. In der Notiz vom 19.11.2007 ist ausgeführt, JS halte sich an keine Regeln und Vereinbarungen mehr und er habe vor seiner Mutter keinerlei Respekt. Der Familienhelfer habe zwar immer wieder in akuten Konflikten die Rolle des Streitschlichters übernehmen können und damit zu einer Deeskalation der Situation beitragen können, die sehr chronifizierte Familiendynamik habe er aber kaum auflösen können. Hinzu komme, dass JS nunmehr verstärkt den Schulbesuch verweigere.
65 
Als JS im Herbst 2008 wiederum damit begann, die Schule zu schwänzen und er nach wie vor nicht dazu in der Lage war, seinen Tagesablauf sinnvoll zu gestalten, was zu der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII mit Bescheid der Klägerin vom 15.11.2008 führte, stellte dies eine Situation dar, die ersichtlich lediglich dem äußeren Umstand der berufsbedingten Abwesenheit seines Vaters geschuldet war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es insoweit keineswegs einer Reaktion auf einen neuen und zuvor so nicht eingeschätzten Bedarf. Vielmehr war seitens der Behörde lediglich die konkrete Maßnahmeart einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf anzupassen. Eine Zäsur im Sinne eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs kann für diesen Zeitpunkt nach der Einschätzung des Senats auch und gerade vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidungsnotizen des Beklagten und der dargestellten abschließenden Gesamteinschätzung der Beklagten vom 10.06.2008 nicht angenommen werden.
66 
Vielmehr hebt die Klägerin zu Recht darauf ab, dass sich an dem eigentlichen jugendhilferechtlichen Bedarf des JS im Hinblick auf seine defizitäre Tagesstruktur, den mangelnden Schulbesuch und die einseitige Freizeitgestaltung im Laufe des Jahres 2008 und auch danach nie etwas geändert hat. Dieses ergibt sich für die Zeit des Tätigwerdens der Klägerin insbesondere aus den den beigezogenen Akten zu entnehmenden Hilfeplänen vom 23.07.2008, vom 10.11.2008, vom 19.06.2009, vom 05.05.2010, vom 27.08.2010 und vom 10.05.2011, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt. Den Inhalten dieser Hilfepläne lassen sich ebenfalls keine Umstände entnehmen, die auf eine Zäsur hinsichtlich der spezifischen jugendhilferechtlichen Bedarfslage des JS schließen lassen könnten.
67 
Sämtliche vorliegend in Rede stehenden Leistungsgewährungen stellen sich nach allem als eine Kette von gleichgerichteten Maßnahmen zur Bewältigung des stets selben jugendhilferechtlichen Bedarfs des JS dar, weshalb es nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII immer bei der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Beklagten aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des JS in... bei seiner Mutter im Jahr 2007 verblieben ist. § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII „versteinerte“ diese Zuständigkeit für die dem JS zuletzt geleistete Hilfe für junge Volljährige.
68 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII sind danach gegeben.
69 
Die konkrete Anspruchshöhe steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass diese fehlerhaft errechnet worden ist.
70 
c) Der Anspruch ist, wogegen sich der Beklagte ebenfalls nicht wendet, auch nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen, wie dies bereits das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
71 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) können an das Geltendmachen der Erstattungsforderung im Sinn von § 111 S. 1 SGB X keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Entscheidungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen.
72 
d) Auch eine Verjährung des Anspruchs kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. § 113 SGB X).
73 
Der Klägerin kommt danach gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Jugendhilfekosten über die bereits seitens des Verwaltungsgerichts zugesprochenen 2.237,50 EUR in Höhe von 91.417,16 EUR zu, weshalb der Berufung der Klägerin insoweit stattzugeben ist.
74 
2. Hingegen kann die Klägerin von dem Beklagten nicht zusätzlich die Zahlung eines Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten als Verwaltungskostenzuschlag für den Verwaltungsmehraufwand auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen. Insoweit ist ihre Berufung zurückzuweisen.
75 
Hat der örtliche Träger die Kosten der Jugendhilfe im Sinn von § 89 c Abs. 1 SGB VIII deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50,-- EUR, zu erstatten.
76 
Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in dem vorliegenden Fall aufgrund seiner Komplexität von einer pflichtwidrigen Handlungsweise des beklagten Landkreises im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII nicht ausgegangen werden kann. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an.
77 
Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. So ist ein pflichtwidriges Verhalten etwa zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation (letztlich nicht zutreffend) verneint wurde. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers führt, als eindeutig unzutreffend oder unvertretbar erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. Streichsbier in jurisPK-SGB VIII, § 89 c RN 9 m.w.N.).
78 
Der vorliegende Fall ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm keineswegs einfach zu beantwortende Fragen der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII stellen. Auch auf der Grundlage der zwischenzeitlich feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der jugendhilferechtlichen Leistung bedurfte es hier einer eingehenden Betrachtung insbesondere der spezifischen Bedarfssituation des JS, die zunächst auch durchaus zu unterschiedlichen Einschätzungen führen konnte.
79 
Die für die Verfahren beider Rechtszüge auf der Grundlage der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung trägt dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
80 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
81 
Beschluss
82 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 08.07.2014 gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 127.890,93 EUR festgesetzt.

Gründe

 
40 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Klägerin hat nur zu einem Teil Erfolg.
41 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten für gewährte Jugendhilfe in der Jugendhilfeangelegenheit des JS in Höhe von 91.417,16 EUR auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII zu (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen kann sie nicht die Erstattung des Verwaltungskostenzuschlags für den Verwaltungsmehraufwand nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen (vgl. nachfolgend unter 2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu einem Teil zu ändern.
42 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher der in der Jugendhilfeangelegenheit des JS aufgewendeten Kosten zu. Hierbei handelt es sich um alle Kosten, die bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen für JS Ende des Monats August 2011 aufgewandt worden sind.
43 
Nach § 89 c Abs. 1 S. 2 VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird.
44 
§ 86 d SGB VIII regelt die Verpflichtung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zum vorläufigen Tätigwerden. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
45 
a) Aus den im Verfahren beigezogenen Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich für den Senat, dass ab dem Sommer 2008 zwischen den Beteiligten des Berufungsverfahrens Uneinigkeit darüber bestand, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe in dem Fall des JS nach der in dem vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Über diese Frage sind zwischen den Beteiligten schriftsätzlich unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht worden.
46 
Steht - wie vorliegend - die Personensorge in dem Fall, in dem die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt desjenigen Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
47 
Während zwischen den Beteiligten - was noch darzustellen sein wird - nicht in Streit stand, dass bei JS im Sommer 2008 immer noch ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Bewilligung einer jugendhilferechtlichen Leistung gegeben und damit ein jugendhilferechtliches Handeln geboten war, teilten die Klägerin und der Beklagte nicht die Auffassung darüber, wann im Fall des JS von einem Beginn der Leistung im Sinn von § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ausgegangen werden musste; insbesondere stand zwischen ihnen in Streit, ob die Leistung, die zunächst im Juni 2007 mit der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe begonnen hatte, im Laufe des Jahres 2008 mit der Folge endete, dass sich die hieran anschließende Leistung nur als eine neue - zweite - Leistung darstellen konnte.
48 
Gerade in einem solchen Fall der Uneinigkeit über die „richtige“ örtliche Zuständigkeit verpflichtet aber § 86 d SGB VIII „vorläufig zum Tätigwerden“, damit das Kind bzw. der Jugendliche zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs nicht unversorgt bleibt. In einer derartigen Not- oder Eilsituation, in der sich kein öffentlicher Träger der Jugendhilfe für örtlich zuständig hält, muss nämlich die Frage, welcher Träger zu dem jedenfalls erforderlichen vorläufigen Tätigwerden berufen ist, schnell und eindeutig beantwortet werden können. Dieses soll nach dem Gesetz derjenige örtliche Träger sein, in dessen Bereich sich der Jugendliche bzw. das Kind „vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.“ Um dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht zu werden, kann - anders als das Verwaltungsgericht meint - insoweit nur der Beginn der vorläufigen Leistung als solcher, also der Leistung, um die es § 86 d SGB VIII gerade geht, gemeint sein. Nach der Erfahrung des Senats besteht nämlich in der jugendhilferechtlichen Praxis - wie auch in dem vorliegenden Fall - des Öfteren zwischen verschiedenen örtlichen Trägern der Jugendhilfe Uneinigkeit darüber, wann von einem „Beginn der Leistung“ im Sinn der Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII, die § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII ausdrücklich aufführt, auszugehen ist. So kann etwa häufig bereits nicht eindeutig bestimmt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine jugendhilferechtliche Leistung überhaupt als aufgenommen anzusehen ist, oder - wie der vorliegende Fall zeigt - ob unter Umständen aufgrund eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs eine Leistung beendet worden ist und sodann mit einer neuen Leistung begonnen wurde (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 RN 18). Eine Klärung hierüber, die mitunter sehr schwierig und nur unter Beiziehung alter Aktenvorgänge erfolgreich sein kann, soll aber im Rahmen einer Anwendung der (Not-) Zuständigkeitsbestimmung des § 86 d SGB VIII nicht geleistet werden.
49 
Im Rahmen des § 86 d SGB VIII kann sich die Voraussetzung „Beginn der Leistung“ daher lediglich auf gerade das vorläufige behördliche Tätigwerden beziehen, was dem Wortlaut des Gesetzes auch durchaus entspricht. Der Unterschied in der Bedeutung zu dem Begriff „Beginn der Leistung“ gemäß den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu unten) steht einem solchen Verständnis nicht entgegen (ebenso: Münder u.a., SGB VIII, 7. Aufl., § 86 d RN 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, JAmt 2009, 558; Lange in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 d SGB VIII, RN 29; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009 - 12 B 08.1384 - NDV-RD 2009, 150, jedoch ohne eigenständige Begründung). Jungen Menschen und ihren Familien soll in der Situation des § 86 d SGB VIII sofort durch einen unschwer auszumachenden örtlichen Träger geholfen werden. Der Begriff „Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf diejenige Jugendhilfeleistung, die von dem vorläufig verpflichteten Träger erbracht werden soll, auch wenn bereits zuvor eine Hilfe erbracht worden war, die im Sinn des einheitlichen Leistungsbegriffs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen wäre. Nur ein solches Verständnis gewährleistet eine praktikable und schnelle Hilfe vor Ort (DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, a.a.O.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Bundestags-Drs. 11/5948, S. 103/104).
50 
Da JS vor Beginn der so zu verstehenden - vorläufigen - Leistung seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seinem Vater in ... gehabt hat, bestand nach § 86 d SGB VIII die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden für die Klägerin.
51 
b) Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte war aber im Sinn von § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII - hier: § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII - begründet worden ist. Denn JS hatte vor Beginn der - bis zum 31.08.2011 andauernden - Leistung im Sinn dieser Vorschrift zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist - anders als im Rahmen des § 86 d SGB VIII - der Begriff des Beginns der Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, wie sie sich insbesondere den Urteilen vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - entnehmen lässt:
52 
„Der Begriff "vor Beginn der Leistung", den § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII verwendet, ist ebenso wie der Begriff "nach Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auslegungsfähig und -bedürftig. Für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Betrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.
53 
Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe. Einer Übernahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII getroffenen systematischen Unterscheidungen zur Ausfüllung des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs der "Leistung" steht entgegen, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehenen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen. Der Gesetzgeber hat zwar die örtliche Zuständigkeit für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (§§ 87 bis 87e SGB VIII) in unterschiedlichen Unterabschnitten des Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels geregelt und innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für einzelne Hilfemaßnahmen Sonderregelungen getroffen (vgl. § 86a SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige; § 86b SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder). Soweit die örtliche Zuständigkeit für "Leistungen" gemäß §§ 86 bis 86d SGB VIII nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistungen bezeichneten Angebote und Hilfen umfasst, knüpfen die Zuständigkeitsregelungen systematisch an die in § 2 SGB VIII getroffene Unterscheidung von "Leistungen" und "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe an und ergibt sich, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zumindest nicht enger ist als der den einzelnen unter Nummern 1 bis 6 angeführten "Angeboten" und "Hilfen" zu Grunde liegende; vom Begriff der "Leistung" her ist es aber nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2 Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterschieden. Eine einheitliche Hilfemaßnahme wird zuständigkeitsrechtlich mithin nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung, weil sie im Verlauf ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder sie innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist. (…)
54 
Die auf den Hilfebedarf bezogene Gesamtbetrachtung wird durch die Regelung zur Unterbrechung der Hilfeleistung in § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterstrichen. Auch die Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geht in ihrem Satz 2 davon aus, dass eine unter den Nummern 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasste Hilfe als Leistung nach § 41 SGB VIII - nunmehr erfasst unter § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII - über die Volljährigkeit hinaus "fortgesetzt" werden kann. (…)
55 
Demgegenüber greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass im Interesse einer rechtsklaren, eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen "Leistung" allein auf die jeweils in den verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Rechtsgrundlagen abzustellen sei. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht bedeutet, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen. Hieraus folgt aber kein allgemeiner Grundsatz, dass zuständigkeitsrechtlich auch dann nach den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Hilfegewährung zu unterscheiden sei, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat. (…)
56 
Kommt es demnach für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil hiervon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung, sondern darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient, so ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dessen rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden, dass die ab dem 25. Januar 1999 gewährte Hilfe den im Januar 1986 begonnenen Hilfeprozess lediglich fortgesetzt hat. Die tatsächliche Kontinuität der Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, bedarfsdeckenden Hilfeprozesses wird auch nicht normativ dadurch unterbrochen, dass die nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe dem Jugendlichen K. selbst gewährt wird, nicht den Personensorgeberechtigten, und dass nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Hilfe zur Erziehung gleichzeitig mit solchen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.“ (BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116)
57 
„Die Leistung im Sinne des § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestimmt sich nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts. Danach sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).
58 
In Anwendung dieses Begriffes sind das ab dem 5. November 1999 gewährte Tagespflegegeld (§ 23 SGB VIII), die im Anschluss daran ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 19. Juni 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), die über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum 30. September 2007 der Sache nach als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) fortgesetzt wird, als einheitliche Leistung zu werten. Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf.“ (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236)
59 
Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist in erster Linie den jeweiligen Hilfeplänen zu entnehmen, die nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten sollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 - EuG 2013, 23).
60 
Nach diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Maßgaben ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den dem JS in dem Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 31.08.2011 erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen insgesamt um eine einheitliche Gesamtleistung gehandelt hat.
61 
So steht zunächst der Einschätzung des Beklagten, wonach bereits nach dem Umzug des JS zu seinem Vater die bisherige jugendhilferechtliche Leistung geendet habe und daher nur eine neue hätte beginnen können, gerade dessen eigene „Abschließende Gesamteinschätzung aufgrund wechselnder Zuständigkeit“ vom 10.06.2008 entgegen. Danach wurde auch noch Mitte des Jahres 2008 von Seiten des Beklagten ein weiterer Förderbedarf für JS angenommen; die bisher eingeleiteten Maßnahmen konnten gerade nicht als beendet angesehen werden. In jener Gesamteinschätzung ist etwa davon die Rede, dass JS von Anfang an unkonzentriert und innerlich abwesend wirke und er bis dato wenig differenziert und teilweise verlangsamt reagiere. Seine Eigenaktivität sei deutlich herabgesetzt und ihm fehlten Handlungsstrategien bereits in einfachen Dingen. Er blende wesentliche Teile der Realität aus und sei sich möglichen Konsequenzen seines Verhaltens nicht bewusst. Es gebe immer wieder Phasen, in denen er den Schulbesuch verweigere, hinsichtlich der Befassung mit Computerspielen zeige er deutliche Suchttendenzen. Zwar habe sich nach dem Umzug zu seinem Vater nach ... zunächst eine deutliche Entspannung der Situation ergeben. So sei JS insgesamt offener geworden und könne etwa gemeinsame Freizeitangebote eher annehmen. Mit Unterbrechungen gehe er auch in die Schule. Indes scheine JS aktuell auf die Veränderung mit deutlichen Rückschritten zu reagieren. So habe er nach einem Praktikum einen regelrechten „Praxisschock“ und massive Angst bekommen, ob er dem sehr geregelten Ablauf einer Lehrstelle gewachsen sei. Insoweit zeige sich nach wie vor seine massive Selbstwertproblematik, er reagiere erneut mit Schulverweigerung und provoziere mit seinem passiven Verhalten. Aus Sicht des Beklagten sei zusammenfassend das Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe sehr ungünstig, weshalb es sehr zu begrüßen wäre, wenn eine Fortsetzung der Hilfe auch nach dem Wechsel der Zuständigkeiten möglich wäre.
62 
Die nach dem Umzug des JS nach ... mit Bescheid der Klägerin vom 04.11.2008 bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach den §§ 27, 31 SGB VIII stellte deshalb ersichtlich eine Fortsetzung der auch seitens des Beklagten als notwendig angesehenen Hilfe dar.
63 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dasselbe für die sodann mit Bescheid vom 15.11.2008 bewilligte Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII.
64 
Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugestehen, dass „die Bewältigung von Krisensituationen innerhalb der ... Familie ... und die soziale Unterstützung aller Akteure innerhalb des jeweiligen Beziehungsgeflechts“ auf den ersten Blick etwas anderes darstellt als „für ... einen Ort ... zu finden, an dem er sich tagsüber aufhalten kann, ohne weiteren Schaden in seiner Entwicklung zu nehmen und an dem ihm umfassende, zeitlich lückenlose Unterstützung bei der Strukturierung seines Tagesablaufs und der dabei zu bewältigenden schulischen und sonstigen Aufgaben gegeben wird.“ Das Verwaltungsgericht lässt indes unberücksichtigt, dass es sich auch bei den zuerst gewährten Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII entsprechend den einschlägigen Bescheiden vom 15.06.2007 und 21.11.2007 jeweils um Leistungen „für ihren minderjährigen Sohn ......“ handelte und Anlass für diese jeweils die spezifischen Probleme auch des JS gewesen sind. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörterten „Entscheidungsnotizen“ des kommunalen sozialen Dienstes der Beklagten vom 11.06.2007 und vom 19.11.2007 bestätigen gerade, dass diese Leistungen auch und vor allem an eine vorhandene Problematik in der Persönlichkeit des JS anknüpften. So ist in der Notiz vom 11.06.2007 etwa bereits davon die Rede, dass JS die Realschule in T. häufig geschwänzt habe und er aufgrund einer diagnostizierten ADS-Erkrankung sehr verlangsamt sei. In der Familie halte er sich an keine Regeln und provoziere durch seine passive Haltung. Er verfüge über wenig Verhaltensalternativen zu seinem betont passiv-provozierenden Verhalten und auch die ganze Familie habe Strukturierungsprobleme. In der Notiz vom 19.11.2007 ist ausgeführt, JS halte sich an keine Regeln und Vereinbarungen mehr und er habe vor seiner Mutter keinerlei Respekt. Der Familienhelfer habe zwar immer wieder in akuten Konflikten die Rolle des Streitschlichters übernehmen können und damit zu einer Deeskalation der Situation beitragen können, die sehr chronifizierte Familiendynamik habe er aber kaum auflösen können. Hinzu komme, dass JS nunmehr verstärkt den Schulbesuch verweigere.
65 
Als JS im Herbst 2008 wiederum damit begann, die Schule zu schwänzen und er nach wie vor nicht dazu in der Lage war, seinen Tagesablauf sinnvoll zu gestalten, was zu der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII mit Bescheid der Klägerin vom 15.11.2008 führte, stellte dies eine Situation dar, die ersichtlich lediglich dem äußeren Umstand der berufsbedingten Abwesenheit seines Vaters geschuldet war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es insoweit keineswegs einer Reaktion auf einen neuen und zuvor so nicht eingeschätzten Bedarf. Vielmehr war seitens der Behörde lediglich die konkrete Maßnahmeart einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf anzupassen. Eine Zäsur im Sinne eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs kann für diesen Zeitpunkt nach der Einschätzung des Senats auch und gerade vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidungsnotizen des Beklagten und der dargestellten abschließenden Gesamteinschätzung der Beklagten vom 10.06.2008 nicht angenommen werden.
66 
Vielmehr hebt die Klägerin zu Recht darauf ab, dass sich an dem eigentlichen jugendhilferechtlichen Bedarf des JS im Hinblick auf seine defizitäre Tagesstruktur, den mangelnden Schulbesuch und die einseitige Freizeitgestaltung im Laufe des Jahres 2008 und auch danach nie etwas geändert hat. Dieses ergibt sich für die Zeit des Tätigwerdens der Klägerin insbesondere aus den den beigezogenen Akten zu entnehmenden Hilfeplänen vom 23.07.2008, vom 10.11.2008, vom 19.06.2009, vom 05.05.2010, vom 27.08.2010 und vom 10.05.2011, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt. Den Inhalten dieser Hilfepläne lassen sich ebenfalls keine Umstände entnehmen, die auf eine Zäsur hinsichtlich der spezifischen jugendhilferechtlichen Bedarfslage des JS schließen lassen könnten.
67 
Sämtliche vorliegend in Rede stehenden Leistungsgewährungen stellen sich nach allem als eine Kette von gleichgerichteten Maßnahmen zur Bewältigung des stets selben jugendhilferechtlichen Bedarfs des JS dar, weshalb es nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII immer bei der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Beklagten aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des JS in... bei seiner Mutter im Jahr 2007 verblieben ist. § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII „versteinerte“ diese Zuständigkeit für die dem JS zuletzt geleistete Hilfe für junge Volljährige.
68 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII sind danach gegeben.
69 
Die konkrete Anspruchshöhe steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass diese fehlerhaft errechnet worden ist.
70 
c) Der Anspruch ist, wogegen sich der Beklagte ebenfalls nicht wendet, auch nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen, wie dies bereits das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
71 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) können an das Geltendmachen der Erstattungsforderung im Sinn von § 111 S. 1 SGB X keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Entscheidungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen.
72 
d) Auch eine Verjährung des Anspruchs kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. § 113 SGB X).
73 
Der Klägerin kommt danach gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Jugendhilfekosten über die bereits seitens des Verwaltungsgerichts zugesprochenen 2.237,50 EUR in Höhe von 91.417,16 EUR zu, weshalb der Berufung der Klägerin insoweit stattzugeben ist.
74 
2. Hingegen kann die Klägerin von dem Beklagten nicht zusätzlich die Zahlung eines Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten als Verwaltungskostenzuschlag für den Verwaltungsmehraufwand auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen. Insoweit ist ihre Berufung zurückzuweisen.
75 
Hat der örtliche Träger die Kosten der Jugendhilfe im Sinn von § 89 c Abs. 1 SGB VIII deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50,-- EUR, zu erstatten.
76 
Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in dem vorliegenden Fall aufgrund seiner Komplexität von einer pflichtwidrigen Handlungsweise des beklagten Landkreises im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII nicht ausgegangen werden kann. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an.
77 
Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. So ist ein pflichtwidriges Verhalten etwa zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation (letztlich nicht zutreffend) verneint wurde. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers führt, als eindeutig unzutreffend oder unvertretbar erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. Streichsbier in jurisPK-SGB VIII, § 89 c RN 9 m.w.N.).
78 
Der vorliegende Fall ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm keineswegs einfach zu beantwortende Fragen der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII stellen. Auch auf der Grundlage der zwischenzeitlich feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der jugendhilferechtlichen Leistung bedurfte es hier einer eingehenden Betrachtung insbesondere der spezifischen Bedarfssituation des JS, die zunächst auch durchaus zu unterschiedlichen Einschätzungen führen konnte.
79 
Die für die Verfahren beider Rechtszüge auf der Grundlage der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung trägt dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
80 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
81 
Beschluss
82 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 08.07.2014 gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 127.890,93 EUR festgesetzt.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.