Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2010 - 5 B 67/09

bei uns veröffentlicht am07.01.2010

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Senats vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 17.07 - zuzulassen.

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Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Die Darlegungserfordernisse erfüllt die Beschwerde nicht.

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Die Beschwerde legt zwar zutreffend dar, dass der Senat in dem herangezogenen Urteil - in Fortführung seines zurückverweisenden Urteils vom 29. März 2007 (BVerwG 5 C 22.06) in dem vorliegenden Verfahren - ausgeführt hat, dass eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG begründet, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt (in jenem Verfahren: vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommene werterhöhende Investitionen). Dass eine gravierende Unterschreitung des Verkehrswertes durch den Kaufpreis einen schwerwiegenden Missbrauch nicht ausnahmslos belegt, hatte der Senat der Sache nach bereits in seinem zurückverweisenden Urteil im vorliegenden Verfahren mit dem Hinweis auf die zum sog. "Freundschaftskauf" ergangene Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht.

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Das Verwaltungsgericht hat indes weder ausdrücklich noch sinngemäß den von der Beschwerde dargelegten Rechtssatz aufgestellt, "dass besondere Umstände des Einzelfalles nur dann zu berücksichtigen wären, wenn hier eine besondere Stellung des Käufers vor Kaufvertragsabschluss z. B. in einer früheren Funktion als Mieter vorgelegen hatte oder aber aus freundschaftlichen Gründen". Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt und seiner Prüfung zu Grunde gelegt (UA S. 18), dass hiernach "eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG begründet, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt, wie z.B. bei vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommenen werterhöhenden Investitionen." Der mit der Abkürzung "z.B." bezeichnete exemplarische Charakter der Umstände, die eine solche Besonderheit begründen können, schließt eine auch nur sinngemäße Bildung des in der Beschwerdebegründung angenommenen Rechtssatzes aus. Dass das Verwaltungsgericht bei der fallbezogenen Bewertung des Sachverhaltes solche Besonderheiten nicht hat erkennen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt umso mehr, als es die von den Klägern vorgetragenen Investitionen im Zusammenhang mit der Frage berücksichtigt hat, ob der Einheitswert hier Rückschlüsse auf den Verkehrswert zulässt.

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Soweit die Beschwerde mit dem Hinweis auf das zum Lastenausgleichsrecht ergangene Urteil vom 8. März 1973 - BVerwG 3 C 25.71 - (Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 21) eine Divergenz hätte geltend machen wollen, könnte dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil kein hiervon abweichender, von dem Verwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz bezeichnet wird; es wird allenfalls eine - aus Sicht der Kläger - unzureichende Anwendung nicht bestrittener Rechtssätze im Einzelfall geltend gemacht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf diese Entscheidung im Rahmen der Begründung der Verfahrensrüge (Beschwerdebegründung S. 22 f.).

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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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2.1 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei "in Verkennung des vorgetragenen Sachverhaltes nicht von gravierenden, den Verkehrswert mindernden Mängeln aus und , dass Grund für die vorgenommenen Arbeiten auch allgemeine Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen gewesen sein könnten", und sei dadurch offensichtlich bei seiner Entscheidung von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe auch wesentliche Bekundungen eines Beteiligten nicht berücksichtigt bzw. Herrn M. Erklärungen unterstellt, die dieser so nicht abgegeben habe, rügen die Kläger der Sache nach in Gestalt der Verfahrensrüge die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.

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Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 a.a.O. und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 5 B 45.09 - juris). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft die Feststellung aller für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Tatsachen und deren "freie Würdigung". Es geht hier also um die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen (Beschluss vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 VwGO folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter - wie der Sache nach hier die Beschwerdeführer - eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).

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Der mögliche Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht ist nicht erkennbar. Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - a.a.O., vom 12. Mai 2000 - BVerwG 7 B 22.00 - ZOV 2000, 409 und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Dies ist weder hinreichend dargelegt noch erkennbar.

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2.2 Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich insoweit mit ihrem entscheidungserheblichen Vorbringen unzureichend auseinandergesetzt und damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sowie gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstoßen, greift ebenfalls nicht durch.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

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Die Kläger selbst tragen im Rahmen ihrer Rüge, die Beweiswürdigung folge insgesamt keinen erkennbaren Regeln (Beschwerdebegründung S. 23) vor, das Gericht habe zunächst die vorgetragenen Beweise (scil.: für werterhöhende Investitionen und den Bauzustand des Hauses im Zeitpunkt des Kaufes) bei der Frage, ob die rückwirkende Erhöhung des Einheitswertes gerechtfertigt gewesen sei, zu ihren Gunsten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Vor diesem Hintergrund weist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich nicht ausdrücklich mit einem Schreiben des nach dem Kriegsende bestellten Verwalters, dessen Tätigkeit das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes ersichtlich zur Kenntnis genommen hat, vom 2. Juni 1949 auseinander gesetzt hat, nicht darauf, dass es dessen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat. Entsprechendes gilt für den Bauantrag aus dem Jahr 1941 (zum Einbau von Fenstern), den das Verwaltungsgericht im Rahmen der Wiedergabe des Vorbringens der Kläger im Tatbestand ausdrücklich erwähnt (UA S. 10).

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2.3 Einen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO in der Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) infolge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) legt die Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, soweit sie geltend macht, das Gericht habe auf die angeblich mangelnde Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Herrn M. nicht hingewiesen (Beschwerdebegründung S. 22 ) und seine "Betrachtung der Beweise" in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich gemacht (Beschwerdebegründung S. 24 f. ).

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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, siehe etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - juris). Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben. Ein solcher Fall ist hier nicht dargetan.

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2.4 Unmittelbar auf die dem materiellen Recht zuzuordnende tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes bezogen ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die von den Klägern zu erbringenden Beweise für etwaige Mängel des Hauses bzw. die von dem Rechtsvorgänger der Kläger getätigten wertverbessernden Maßnahmen überspannt, weil es den - in der Beschwerdebegründung (S. 22) näher bezeichneten Schriftverkehr - nicht als ausreichend gewertet habe. Diese Rüge greift auch im rechtlichen Ansatz nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat - im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats - für die Frage, ob eine einzelfallbezogene Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Verkehrswertes in Betracht kommt, darauf abgestellt, ob nach den festgestellten tatsächlichen Umständen erhebliche Zweifel an dem in der Rechtsprechung gebilligten Erfahrungssatz bestehen, dass der Einheitswert in der Regel höchstens 90 v.H. des Verkehrswertes erreicht. Dass es schon solche Zweifel im vorliegenden Fall nicht hat erkennen können, lässt überspannte Anforderungen an die Darlegung und Begründung solcher Zweifel nicht erkennen.

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2.5 Das Vorbringen der Beschwerde, die Beweiswürdigung des Gerichts folge auch insgesamt keinen erkennbaren Regeln (Beschwerdebegründung S. 23 f. ), lässt schon nicht hinreichend klar erkennen, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll. Auch damit wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Sie vernachlässigt überdies, dass das Verwaltungsgericht von seinem - insoweit zugrunde zu legenden - Rechtsstandpunkt aus zunächst zu prüfen hatte, ob - zu Lasten der Kläger - für die Bestimmung des Verkehrswertes in Zeiten des Verkaufes die im Jahr 1957 vorgenommene Erhöhung des Einheitswertes heranzuziehen war. Die hierfür zu treffenden Feststellungen und Bewertungen sind nicht identisch mit jenen, die für die Frage zu treffen sind, ob der zum 1. Januar 1939 festgestellte Einheitswert eine taugliche Grundlage für die Verkehrswertbestimmung bildet.

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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung


(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Ar

Baugesetzbuch - BBauG | § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung


(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren

Vermögensgesetz - VermG | § 7a Gegenleistung


(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des Absatzes 2 oder des § 121 Abs. 6 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, auf Antrag aus dem Entschädigungsfonds zu erstatten. Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen kann hierüber einen gesonderten Bescheid erlassen. Der Antrag auf Erstattung kann vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückübertragung gestellt werden (Ausschlussfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des 30. April 1999. Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht nicht, wenn der Kaufpreis von einem ehemaligen volkseigenen Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft geleistet wurde.

(2) Ist dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Ist demjenigen, der auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage Eigentum an dem Vermögenswert erlangt hat, für den anschließenden Verlust oder die anschließende Veräußerung des Vermögenswertes eine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechtsnachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik, aus einem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so steht sie dem Entschädigungsfonds zu; dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist und den zurückzuübertragenden Vermögenswert unentgeltlich erlangt hat. Erfüllungshalber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen, soweit sie noch nicht getilgt worden sind.

(2a) Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem zuständigen Amt festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu erfüllenden Ansprüche Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht zum Besitz zu.

(3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Verfügungberechtigte an Stelle des Anspruchs nach Absatz 1 oder 2 Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen, wenn der vom Verfügungsberechtigten oder demjenigen, von dem er seine Rechte ableitet, im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte Kaufpreis oder die dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossene Gegenleistung oder Entschädigung in Reichsmark geleistet wurde. Dies gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub geleistet hat. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen. Er ist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung nach Absatz 2 zulässig (Ausschlussfrist). Die Antragfrist endet frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Wählt der Verfügungsberechtigte Entschädigung, geht der Anspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungsfonds über.

(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz steht auch demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen ist. Absatz 3b Satz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Der Antrag auf Entschädigung kann vorbehaltlich des Absatzes 3b Satz 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung, mit der die Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt wird, gestellt werden (Ausschlussfrist).

(4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 nur dann anzuwenden, wenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmensrückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbsatz 2 Rückzahlungen festzusetzen sind.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des Absatzes 2 oder des § 121 Abs. 6 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, auf Antrag aus dem Entschädigungsfonds zu erstatten. Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen kann hierüber einen gesonderten Bescheid erlassen. Der Antrag auf Erstattung kann vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückübertragung gestellt werden (Ausschlussfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des 30. April 1999. Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht nicht, wenn der Kaufpreis von einem ehemaligen volkseigenen Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft geleistet wurde.

(2) Ist dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Ist demjenigen, der auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage Eigentum an dem Vermögenswert erlangt hat, für den anschließenden Verlust oder die anschließende Veräußerung des Vermögenswertes eine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechtsnachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik, aus einem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so steht sie dem Entschädigungsfonds zu; dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist und den zurückzuübertragenden Vermögenswert unentgeltlich erlangt hat. Erfüllungshalber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen, soweit sie noch nicht getilgt worden sind.

(2a) Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem zuständigen Amt festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu erfüllenden Ansprüche Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht zum Besitz zu.

(3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Verfügungberechtigte an Stelle des Anspruchs nach Absatz 1 oder 2 Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen, wenn der vom Verfügungsberechtigten oder demjenigen, von dem er seine Rechte ableitet, im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte Kaufpreis oder die dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossene Gegenleistung oder Entschädigung in Reichsmark geleistet wurde. Dies gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub geleistet hat. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen. Er ist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung nach Absatz 2 zulässig (Ausschlussfrist). Die Antragfrist endet frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Wählt der Verfügungsberechtigte Entschädigung, geht der Anspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungsfonds über.

(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz steht auch demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen ist. Absatz 3b Satz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Der Antrag auf Entschädigung kann vorbehaltlich des Absatzes 3b Satz 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung, mit der die Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt wird, gestellt werden (Ausschlussfrist).

(4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 nur dann anzuwenden, wenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmensrückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbsatz 2 Rückzahlungen festzusetzen sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.

(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Absatz 2. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Absatz 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.

(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Absatz 4 Nummer 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.

(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Absatz 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Absatz 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.

(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind

1.
Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59 Absatz 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Absatz 2 entsprechend anzuwenden;
2.
Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59 Absatz 2 sowie den §§ 60 und 61 Absatz 2 zu berücksichtigen;
3.
§ 58 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.