Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er ist entweder unstatthaft oder mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

2

Wenn eine Gemeinde einen früheren Bebauungsplan durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan, auch wenn er nicht rechtsförmlich aufgehoben wurde, seine frühere rechtliche Wirkung, weil über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289); ein gegen den alten Bebauungsplan gerichteter Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist dann nicht (mehr) statthaft (vgl. z.B. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn 144 zu § 47). Das gilt auch dann, wenn sich der formell neue Bebauungsplan inhaltlich nicht oder nur unwesentlich von dem früheren Bebauungsplan unterscheidet. Der beim Senat anhängig gemachte Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, mit dem der Antragsteller den Bebauungsplan Nr. 67 im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug setzen lassen will, wäre deshalb unstatthaft (geworden), falls der am 8. Februar 2010 als Satzung beschlossene, am 11. Februar 2010 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 72, der nach dem Willen der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 67 ersetzen soll (Sitzungsvorlage vom 20. November 2009, Bl. 76 d.A.), rechtswirksam wäre.

3

Solange der Bebauungsplan Nr. 72 weder in einem gegen ihn gerichteten Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt noch gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist, fehlt dem Antragsteller für den vorliegenden, gegen den Bebauungsplan Nr. 67 gerichteten Antrag das Rechtsschutzinteresse. Gegenwärtig kann die Entlastungsstraße auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 72 gebaut werden; daran würde die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 67 nichts ändern. Die Antragsgegnerin geht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 72 aus. Sie hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Vollzugsgrundlage allein der neue Bebauungsplan Nr. 72 sein soll (siehe z.B. Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 27. November 2009, Bl. 75 d.A., und vom 8. Februar 2010, Bl. 146 d.A.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem seitens des Antragstellers in Bezug genommenen Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2010 (Bl. 153 d.A.), wo zum Ausdruck gebracht ist, dass "der Bebauungsplan Nr. 67 nach dem erklärten Willen des Rates (der Antragsgegnerin) weiterhin" gelte, falls sich der Bebauungsplan Nr. 72 als unwirksam erweisen sollte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin - wie der Antragsteller behauptet - allein durch das Ziel motiviert sei, effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu unterlaufen. Die Antragsgegnerin wollte mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 72 ersichtlich rechtlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 67 Rechnung tragen. Das ist ein legitimes, rechtlich nicht zu missbilligendes Ziel. Das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Eilantrag lässt sich auch nicht mit in der Vergangenheit liegenden Vollzugsmaßnahmen wie etwa einer auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 67 erfolgten Besitzeinweisung begründen.

4

Dem Antragsteller muss schließlich auch nicht vorsorglich für den Fall, dass die gegen den Bebauungsplan Nr. 72 gerichteten Anträge Erfolg haben, vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. In diesem Fall ist ihm zuzumuten, erneut einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den Bebauungsplan Nr. 67 zu stellen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Sept. 2016 - 8 A 10338/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin b

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.