Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Aug. 2017 - 4 BN 32/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:150817B4BN32.16.0
bei uns veröffentlicht am15.08.2017

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan "Winterhude 5", mit dem die planungsrechtlichen Grundlagen für Wohnnutzung in einem bisher im Wesentlichen durch ein Autohaus genutzten Blockinnenbereich geschaffen werden sollten. Der Antragsteller ist Eigentümer eines ca. 96 m tiefen im Plangebiet liegenden Grundstücks, das mit einem fünfgeschossigen Vorderhaus mit Ladengeschäften im Erdgeschoss (A. Straße 26), zwei viergeschossigen Hinterhäusern (A. Straße 26a/b) sowie einer dahinter liegenden Werkhalle bebaut ist. Der Zugang zu den Hinterhäusern erfolgt von der A. Straße durch einen zwischen den beiden Ladengeschäften liegenden Tordurchgang. Außerdem bestand vom W. Marktplatz eine ca. 185 m lange befahrbare Privatstraße, die über den Blockinnenbereich auch zur rückwärtigen Seite der Werkhalle führte. Der frühere Eigentümer hatte die Nutzung der Privatstraße durch den Antragsteller bzw. dessen verstorbenen Vater geduldet. Der nunmehrige Eigentümer - ein Bauträger - verweigert dem Antragsteller die rückwärtige Zufahrt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass für die Feuerwehr eine Zufahrt zu seinen Hinterhäusern und zur Werkhalle über den Tordurchgang an der A. Straße nicht möglich sei, und sieht die Antragsgegnerin deshalb in der Pflicht, die rückwärtige Erreichbarkeit seiner Gebäude für die Feuerwehr durch planerische Festsetzungen sicherzustellen, wodurch auch deren (private) "Anfahrbarkeit ... insbesondere der Werkhalle und des hintersten Wohnhauses (hätte) gewährleistet werden können und müssen."

3

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Tordurchfahrt an der A. Straße sei grundsätzlich geeignet, eine Durchfahrt für die Feuerwehr zur Ausführung von Rettungs- und Löscharbeiten zu bilden. Hierauf habe die Antragsgegnerin in der Planung nachvollziehbar abgestellt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Verfahrensrügen und einer Grundsatzrüge.

4

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Verfahrensfehler legt die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

5

a) Die Rüge (Beschwerdebegründung S. 13 f.), das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt und einen aktenwidrigen Sachverhalt festgestellt, indem es die Behauptung der Antragsgegnerin übernommen habe, die lichte Breite der Tordurchfahrt im Vorderhaus des Antragstellers an der A. Straße 26 betrage 3 m, mit der Folge, dass es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Feuerwehr die Hinterhäuser sowie die Werkhalle des Antragstellers über dessen eigenes Grundstück erreichen könne, ist unschlüssig.

6

Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) räumt selbst ein, dass "zunächst" auch der Antragsteller von der Richtigkeit der Angaben in den Bauakten der Antragsgegnerin ausgegangen sei, in denen eine Durchfahrtsbreite von 3 m angenommen worden sei. Erst ein eigenes Ausmessen habe ergeben, dass die Durchfahrtsbreite von Hauswand zu Hauswand nur 2,92 m betrage. Im Tatbestandsberichtigungsantrag habe der Antragsteller dargelegt, dass die Feuerwehr (bei dieser Breite) mit ihren Lösch- und Gerätewagen nicht passieren und die beiden rückwärtigen Wohnhäuser sowie die Werkhalle nicht erreichen könne. Dass der Antragsteller eine Durchfahrtsbreite von 2,92 m bereits im Normenkontrollverfahren behauptet oder unter Beweis gestellt hätte, ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 14) behauptet zwar, der Antragsteller habe hierauf "zuletzt" in seinem Tatbestandsberichtigungsantrag hingewiesen, was auf einen wiederholten Vortrag hindeuten könnte. Den Gerichtsakten lässt sich aber entnehmen, dass eine Durchgangsbreite von nur 2,92 m erstmals im Tatbestandsberichtigungsantrag behauptet wurde, während im Zeitpunkt der Entscheidung über den Normenkontrollantrag alle Beteiligten übereinstimmend von der Richtigkeit der in den Bauakten angegebenen Durchfahrtsbreite von 3 m ausgegangen waren. Das Oberverwaltungsgericht hatte deshalb im angegriffenen Urteil keine Veranlassung, an dieser Angabe zu zweifeln und die Frage von sich aus weiter aufzuklären (zum Sich-Aufdrängen einer weiteren Sachverhaltsermittlung von Amts wegen vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

7

Nach dem materiellen Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts war die Frage der tatsächlichen Durchgangsbreite im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Denn es hat seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt, dass sich die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die sogenannte innere Erschließung auf das jeweilige Baugrundstück bezögen und deshalb der (jeweilige) Grundeigentümer die Zufahrt für die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr grundsätzlich auf eigenem Grund zu schaffen habe; der Hinweis des Antragstellers auf die rechtlich nicht abgesicherte hintere Zufahrt über das Flurstück ... sei daher ungeeignet, das Bestehen eines zweiten Rettungsweges für seine beiden Hinterhäuser aufzuzeigen (UA S. 21).

8

Dass die Werkhalle des Antragstellers von der Feuerwehr über die Tordurchfahrt von der A. Straße zu erreichen sei, hat das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Behauptung der Beschwerde - nicht festgestellt. Deren Erreichbarkeit hat es vielmehr über die im Bebauungsplan festgesetzten Gehrechte auf einer 3,50 m breiten und ca. 185 m langen Fläche im Blockinnenbereich und die als Mindestmaß festgesetzte lichte Durchgangshöhe (im Vorderhaus am W. Marktplatz) auch für größere Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr als gewährleistet angesehen (UA S. 22).

9

b) Ein Gehörsverstoß ist auch nicht schlüssig dargetan, soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Oberverwaltungsgericht dem angetragenen Beweis auf Einholung einer amtlichen Auskunft der Feuerwehr nicht nachgekommen ist.

10

Die Rüge geht fehl. Sie scheitert bereits daran, dass der Antragsteller ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (Bl. 221 ff. der Gerichtsakte) den schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag im Verhandlungstermin nicht gestellt hat und das Oberverwaltungsgericht - wie dargestellt - von sich aus nicht verpflichtet war, der Frage der Erreichbarkeit der rückwärtigen Gebäude und der Werkhalle des Antragstellers für die Feuerwehr weiter nachzugehen.

11

Soweit die Beschwerde bemängelt, dass eine Stellungnahme der Feuerwehr nicht zu den Akten gelangt und damit nicht Bestandteil des Abwägungsvorgangs geworden sei, macht sie der Sache nach keinen Verfahrensfehler, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts geltend, das insoweit weder von einer beachtlichen Verletzung von Beteiligungsvorschriften (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB) noch von beachtlichen Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) ausgegangen ist. Zulassungsgründe sind insoweit nicht geltend gemacht.

12

c) Im Übrigen ist die Gehörsrüge unsubstantiiert.

13

Die Beschwerde meint, angesichts der vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 26) festgestellten "nachlässigen Führung der Planaufstellungsakten durch die Antragsgegnerin, die zunächst offenkundig unvollständig" gewesen seien, die der Antragsteller auch gerügt habe, und des Fehlens einer Erklärung der Antragsgegnerin, dass die Akten vollständig seien, sei das Oberverwaltungsgericht - auch jenseits der Frage des vorbeugenden Brandschutzes - verpflichtet gewesen, die Verfahrensakten zurückzugeben oder dem Normenkontrollantrag bereits aus diesem Grunde stattzugeben. Indes fehlt jeder Vortrag dazu, inwieweit das von der Beschwerde unterstellte Fehlen von Schriftstücken in den Behördenakten entscheidungserheblich gewesen sein soll. Die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin und der Bauträger hätten bei der Aufstellung des Bauleitplans kollusiv zusammengewirkt, auf die sich die gerichtliche Feststellung zur Führung der Planaufstellungsakten bezieht, hat das Oberverwaltungsgericht als lediglich spekulativ bzw. substanzlos zurückgewiesen und dies eingehend begründet. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Begründung fehlt. Welche sonstigen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte berührt sein könnten, bleibt im Dunkeln.

14

Soweit die Beschwerde das rechtliche Gehör durch den Beschluss der Vorinstanz über den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 22. August 2016 als verletzt ansieht, verhilft ihr dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil dieser Beschluss gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar ist.

15

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

16

Die für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

ob das erkennende Gericht verpflichtet ist, nachlässig geführte Planungsakten der Antragsgegnerin jedenfalls dann zur Aufarbeitung an die Planungsbehörde unter Aussetzung des Verfahrens und mit Auflagen zur Neuordnung der Akten zurückzugeben, wenn ihm zu Beginn des Verfahrens solche Akten vorgelegt werden, jedenfalls dann, wenn Schriftstücke fehlen,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie bedarf, soweit sie den Fall aufwirft, keiner Beantwortung in einem Revisionsverfahren. Denn sie stellt sich nach dem Beschluss der Vorinstanz vom 22. August 2016 nur insoweit, als das Tatsachengericht zwar "zunächst" von offenkundig unvollständigen Akten ausgegangen ist, es aber im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung die Vollständigkeit der Akten hinsichtlich der für die Abwägung der Belange betreffenden Umstände angenommen hat. In einem solchen Fall ist die von der Beschwerde gestellte Frage zu verneinen.

17

Dies folgt aus allgemeinen Grundsätzen: Das auf effektiven Rechtsschutz gerichtete Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Verwaltungstätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen (stRspr, z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49> und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20>). In tatsächlicher Hinsicht trägt dem der Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatz Rechnung, der die Verwaltungsgerichte dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzulegenden behördlichen Urkunden und Akten sind hierbei ein wichtiges Erkenntnismittel. Die Vorschrift will sicherstellen, dass der Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und nicht nur die aktenverwaltende Behörde, sondern auch der im Prozess beteiligte Bürger von allen Vorgängen Kenntnis erlangen und diese zur Grundlage seines Vorbringens im Rechtsstreit machen kann. Vor dem Hintergrund dieser doppelten Zwecksetzung umfasst die Vorlagepflicht nur solche Urkunden und Akten, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht und der Gewinnung von Grundlagen für die Führung des anhängigen Prozesses durch die Beteiligten überhaupt dienlich sein kann (BVerwG, Urteil vom 9. November 1962 - 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132).

18

Die Pflicht zur Vorlage entscheidungserheblicher Behördenakten wird durch gerichtliche Anforderung aktualisiert (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 99 Rn. 9). Ausmaß und Intensität der gerichtlichen Aktenanforderung bestimmen sich wiederum nach den Maßstäben des Amtsermittlungsgrundsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 2 B 22.98 - juris Rn. 5 m.w.N.) verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Aug. 2017 - 4 BN 32/16 zitiert 11 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.