Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Dez. 2010 - 4 B 49/10

bei uns veröffentlicht am09.12.2010

Gründe

I.

1

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich abgesprochen, weil das Vorhaben dem Gartenbaubetrieb des Klägers nicht diene. Der Kläger könne den Wohnbedarf für sich und seine Familie im Erdgeschoss des vorhandenen Wohnhauses P.weg 4 decken. Ihm stehe nach § 7 eines mit seinen im Obergeschoss lebenden Eltern geschlossenen Vertrages ein Recht auf dauernde Nutzung der bisher genutzten Räume im Erdgeschoss zu. Der Kläger nutze derzeit sowohl den Wohntrakt als auch die als Lager bezeichneten Räume im Erdgeschoss. Er habe im Ortstermin erklärt, dass im westlichen Erdgeschossteil eine betriebliche Nutzung (Abstellraum, Kühlhaus) stattfinde und in einem weiteren Trakt sechs Monate im Jahr Saisonarbeitskräfte wohnten. Bei den gemäß den Angaben des Klägers aus einem Schlafzimmer, einer Küche, einem Wohnraum und einem Badezimmer bestehenden weiteren Trakt handele es sich offenkundig um den im Jahr 1982 zu Wohnzwecken umgenutzten östlichen Teil des Erdgeschosses. Dem entsprechend enthalte der Vertrag einen Nebensatz, wonach die "bisher genutzten Räume" sämtliche Räume im Erdgeschoss seien. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretene Auslegung der vertraglichen Vereinbarung im Sinne einer Beschränkung auf den westlichen Teil des Erdgeschosses verkürze die "bisherige (eigene) Nutzung" auf eine solche im engeren Sinne, welche die Unterbringung von Saisonarbeitskräften als Nutzungsform unberücksichtigt lasse. Für ein solches Verständnis spreche weder der Wortlaut der Vereinbarung noch der vom Kläger mitgeteilte Wohnflächenbedarf der Eltern, für den das Obergeschoss ausreichend sei. Soweit die Unterbringung von Saisonarbeitern in einigen Erdgeschossräumen ein ganzjähriges Wohnen des Klägers und seiner Familie in tatsächlicher Hinsicht ausschließe, habe er es in der Hand, die Arbeitskräfte auf ein Wohnen in der Ortslage zu verweisen und Zugriff auf die Räumlichkeiten zu nehmen. Auf der Gesamtgrundfläche des Erdgeschosses von ca. 193 qm könne der Wohnbedarf der vierköpfigen Familie des Klägers gedeckt werden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

5

a) Der Kläger greift die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts als unzutreffend an, er habe im Ortstermin erklärt, dass im westlichen Erdgeschossteil eine betriebliche Nutzung (Abstellraum, Kühlhaus) stattfinde und in einem weiteren Trakt sechs Monate im Jahr Saisonarbeitskräfte wohnten (UA S. 13). Tatsächlich seien die Saisonarbeiter im westlichen Erdgeschossteil untergebracht und gehörten die übrigen Erdgeschossräume zum Wohnbereich seiner Eltern. Der Kläger bewertet die Unterstellung von Erklärungen, die er nicht abgegeben habe, als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

6

Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht dargelegt. Die Rüge angeblich unrichtiger tatsächlicher Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Vorbringen eines Klägers und deren Würdigung durch das Berufungsgericht richten sich gegen dessen Rechtsfindung, nicht gegen das prozessuale Verfahren. Etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens des Klägers können ohne Rücksicht darauf, in welchem Teil des Berufungsurteils sie sich befinden (Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 4 f.), nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO; sie können deswegen auch nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62, vom 21. Dezember 1973 - BVerwG 6 CB 172.73 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 67, vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6 und vom 14. April 1999 - BVerwG 2 BN 1.98 - juris Rn. 5).

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b) Auch die Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe seine Hinweis- und Erörterungspflicht (§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO), den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

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Der Senat ist an die vorinstanzliche Feststellung gebunden, der Kläger habe im Ortstermin erklärt, dass im westlichen Erdgeschossteil eine betriebliche Nutzung (Abstellraum, Kühlhaus) stattfinde und in einem weiteren Trakt sechs Monate im Jahr Saisonarbeitskräfte wohnten. Ob die Bindung entfiele, wenn der Inhalt des Berufungsurteils dem Inhalt des Protokolls über die Ortsbesichtigung widerspräche - bei einem Widerspruch zwischen Urteilstatbestand und Sitzungsprotokoll geht letzteres gemäß § 314 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vor und nimmt dem Tatbestand insoweit die Beweiskraft (Urteil vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26) -, kann offen bleiben. Denn ein Widerspruch liegt nicht vor. Im Protokoll über die Ortsbesichtigung heißt es, soweit es vorliegend darauf ankommt: "Im westlichen Erdgeschoss liegt der frühere 'Binderaum'. Dieser wird seit Jahren als Abstellraum genutzt. Nebenliegend ist das Kühlhaus (für Frühlings- und Sommerblumen und Gemüse). Außerdem bewohnen zwei Saisonarbeitskräfte sechs Monate im Jahr einen weiteren Trakt im Erdgeschoss, bestehend aus einem Schlafzimmer mit Küche, einem Wohnraum und einem Badezimmer." Davon abweichende Feststellungen enthält das Berufungsurteil nicht. Protokoll und Urteil unterscheiden sich nur insoweit, als das Protokoll die Erkenntnisquelle nicht nennt. Im Übrigen ist für den Senat nicht ernstlich zweifelhaft, dass die tatrichterlichen Feststellungen im Protokoll auf eine entsprechende Darstellung des Klägers zurückgehen. Es liegt fern, dass die Information von jemand anderem am Ortstermin Beteiligten stammt. Hätte ein anderer als der Kläger Auskunft erteilt, hätte er in der Beschwerdebegründung benannt werden können; denn der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben am Ortstermin teilgenommen. Für die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls spricht, dass der Kläger nach Erhalt keine Einwände erhoben hat.

9

Wenn die Nutzung der einzelnen Erdgeschossräume vom Kläger im Ortstermin selbst beschrieben worden ist, brauchte die mit der Beweisaufnahme beauftragte Richterin das Gebäudeinnere nicht zusätzlich zu besichtigen. Das Oberverwaltungsgericht musste in der mündlichen Verhandlung auch nicht zu erkennen geben, dass es der Behauptung, der Wohntrakt im Erdgeschoss gehöre zur elterlichen Wohnung, nicht folgen und § 7 des Vertrages zwischen dem Kläger und seinen Eltern nicht in dem Sinne auslegen werde, dass sich das Nutzungsrecht des Klägers auf den westlichen Teil des Erdgeschosses beschränke und nicht den Wohntrakt im östlichen Teil erfasse. Die Gerichte haben nicht allgemein die Pflicht, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf ihre Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. u.a. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; Beschluss vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883/86 - DB 1987, 2287). Unzulässig sind nur Überraschungsentscheidungen, die auf Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht rechnen konnten (Beschluss vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335). Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, was unter den "bisher genutzten Räumen" im Sinne des § 7 des Vertrages zu verstehen ist, ist in der Berufungsverhandlung angesprochen worden, hat doch der Kläger seine Meinung dazu zu Protokoll gegeben.

10

2. Die Revision ist ferner nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Die Frage,

inwieweit offenkundige Tatsachen ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden müssen, um sie für die gerichtliche Entscheidung verwerten zu können, wenn die Tatsachen den Beteiligten einerseits nicht mit Sicherheit gegenwärtig sind und sie hiervon auch wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, und andererseits nicht feststeht, dass die Beteiligten keine hinreichende Gelegenheit hatten, auch ohne einen Hinweis auf die fraglichen Tatsachen hierzu Stellung zu nehmen,

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf Tatsachen gestützt, die aus der Sphäre des Klägers stammen und die er selbst mitgeteilt hat. Es fehlt also schon an Tatsachen, die dem Kläger "nicht mit Sicherheit gegenwärtig" waren. Der Einwand der Kläger, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, bei dem aus einem Schlafzimmer, einer Küche, einem Wohnraum und einem Badezimmer bestehenden Trakt handele es sich um den im Jahr 1982 zu Wohnzwecken umgenutzten östlichen Teil des Erdgeschosses, findet im Sachverhalt keine Stütze. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass der Erdgeschossbereich in mehr Trakte aufgeteilt ist als in einen betrieblich genutzten im westlichen und einen zu Wohnzecken genutzten im östlichen Teil. Der Kläger nutzt die Grundsatzrüge, um den Sachverhaltsfeststellungen und der Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts seine abweichende Sicht der Dinge entgegenzustellen. Mit seiner auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnittenen Kritik am Berufungsurteil lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht darlegen.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 120


(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger


Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.