Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Feb. 2010 - 3 PKH 9/09, 3 PKH 9/09 (3 B 54/09)

04.02.2010

Gründe

1

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO).

2

Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lässt bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung durch den Senat nicht erkennen, dass ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegt, noch drängt sich ein solcher Zulassungsgrund im Zusammenhang mit seinem Vorbringen auf.

3

Der 1955 geborene Kläger erstrebt seine weitergehende Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Er war in der DDR in Heimen aufgewachsen, wurde ab 1970 mehrfach in Jugendwerkhöfe eingewiesen und später auch inhaftiert. Wegen zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehungen wurde er ab 1992 hinsichtlich eines Teils dieser Zeiten strafrechtlich rehabilitiert. Seine Klage auf berufliche Rehabilitierung für die nach Teilanerkennung im Bescheid des Beklagten vom 5. April 2005 noch streitigen Zeiträume zwischen Juli 1970 und Januar 1978 hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Für die Zeit vor November 1972 fehle es an der vorab erforderlichen Rehabilitierung wegen der Freiheitsentziehungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). In den späteren Zeiträumen habe der Kläger keine berufliche Position erlangt, in die eingegriffen worden sei. Entweder habe er eine seiner beruflichen Qualifizierung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt oder den behaupteten Beginn einer Ausbildung zum Facharbeiter nicht nachgewiesen oder sei noch nicht zum Facharbeiter qualifiziert gewesen.

4

Der Kläger hält eine Überprüfung des Urteils für geboten, weil die Freiheitsentziehungen in der Zeit zwischen Juli 1970 und Januar 1978 zu weitergehenden beruflichen Beeinträchtigungen geführt hätten, als sie vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht anerkannt worden seien. Als Zeiten einer beruflichen Benachteiligung sei nicht nur die Dauer strafrechtlich rehabilitierter Freiheitsentziehungen anzusehen. Das Ende einer Haft oder Freiheitsentziehung sei nicht das Ende der beruflichen Benachteiligung; auch die durch rechtswidrige Maßnahmen ausgelösten weiteren Beeinträchtigungen der beruflichen Entwicklung müssten anerkannt werden. In seinem Fall habe die Verfolgung schon im Kindesalter eingesetzt; die Benachteiligungen hätten bis Anfang 1978 angehalten. Er habe als Hilfsarbeiter arbeiten müssen, obwohl er aufgrund seiner Qualifikationen bereits einem Facharbeiter habe gleichgestellt werden müssen. Die bevorstehende zweite Ausbildung ab September 1972 habe er durch einen Ausbildungsvertrag nachgewiesen.

5

Der Kläger rügt damit in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes. Das allein vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist, dass einer der Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Senat hat den Vortrag des Klägers aus diesem Blickwinkel geprüft, ein Grund für die Zulassung wird aber nicht deutlich. Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche, über den Einzelfall des Klägers hinausweisende Bedeutung zu (Abs. 2 Nr. 1) noch liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts vor (Abs. 2 Nr. 2); ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem das Urteil beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).

6

Der Kläger macht geltend, dass ihm die Aufnahme bzw. Fortführung zweier konkret anstehender Ausbildungen zum Facharbeiter infolge unrechtmäßiger Freiheitsentziehungen in den Jahren 1970 und 1972 verwehrt worden sei, und rügt, dass seine fachliche Qualifikation wegen eines fehlenden Abschlusszeugnisses nicht anerkannt werde. Das führt jedoch nicht auf einen der genannten Zulassungsgründe.

7

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Schutzwirkungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes zwar begrenzt sind, aber doch nicht nur Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit abdecken, sondern auch Fälle, in denen jemand daran gehindert wird, einen erlernten Beruf auszuüben oder - wie es der Kläger geltend macht - eine Ausbildung abzuschließen (Urteile vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 11 und vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 15.05 - Buchholz 428.8 § 22 BerRehaG Nr. 1). Damit ist freilich eine hinreichende Verfestigung des jeweiligen Rechts auf Berufsausübung oder Ausbildung vorausgesetzt; denn für die Berücksichtigung bloß hypothetischer (Aufstiegs-)Möglichkeiten ist im Rahmen der beruflichen Rehabilitierung kein Raum (Urteil vom 12. Februar 1998 a.a.O. S. 22).

8

Was die Ausbildung im Jahr 1970 anlangt, beruft sich der Kläger zwar auf eine solche verfestigte Rechtsposition. In Bezug auf sie fehlt es aber - wie im angegriffenen Urteil (UA S. 9) ausgeführt wird - an einem berücksichtigungsfähigen Eingriff. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die insofern nur in Betracht kommende Einweisung in den Jugendwerkhof Hummelshain müsse strafrechtlich rehabilitiert sein, um berücksichtigt werden zu können, ist durch § 1 Abs. 2 BerRehaG gedeckt. Das bedarf keiner Klärung. Soweit es um zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehungen geht, einschließlich rechtsstaatswidriger Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens (vgl. § 2 StrRehaG), hat die strafrechtliche Rehabilitierung Vorrang: Gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BerRehaG ist der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren nach Maßgabe des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes festzustellen. Diese Feststellung entfaltet im Rahmen des beruflichen Rehabilitierungsverfahrens Tatbestandswirkung und bildet den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der konkreten Verfolgungszeit (§ 2 BerRehaG), um die es dem Kläger vorrangig geht. Für die vom Kläger sinngemäß angestrebte revisionsgerichtliche Klärung der Frage, welche Zeiten potenzieller beruflicher Entwicklung bei anstehender Ausbildung im Gefolge einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG als Verfolgungszeit anzuerkennen sind, fehlt somit der notwendige Bezugspunkt, von dem solche Überlegungen ihren Ausgang nehmen könnten. Weiterer revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf ergibt sicht nicht.

9

Im Übrigen erleidet der Kläger durch das angefochtene Urteil insoweit keinen Rechtsverlust. Das Verwaltungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass es ihm weiterhin möglich bleibt, mit Hilfe der Bestätigung des Leiters der Abteilung Stahlbau des VEB Gaskombinat vom 26. Mai 1970 zu versuchen, den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachzuweisen, in die durch die Einweisung in den Jugendwerkhof Hummelshain eingegriffen wurde. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht wesentliche Fragen zugunsten des Klägers geklärt, indem es im Beschluss vom 13. Mai 2009 (2 BvR 718/08) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2008 aufgehoben und festgestellt hat, dass die Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung für die Zeit in Hummelshain auf einer krassen Missdeutung des § 2 StrRehaG beruhe. Auf dieser Grundlage ist es dem Kläger möglich, die neue Entscheidung über seine strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich der Aufenthalte im Jugendwerkhof Hummelshain abzuwarten. Er kann bei einem für ihn positiven Ausgang die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage erneut prüfen lassen, in welchem Umfang bei ihm infolge dieser dann rehabilitierten Freiheitsentziehung in eine verfestigte berufliche Entwicklung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG eingegriffen wurde.

10

Soweit der Kläger vorträgt, es habe bei ihm im September 1972 erneut eine Facharbeiterausbildung angestanden, so wäre diese zwar durch eine - strafrechtlich rehabilitierte - Untersuchungshaft in Cottbus unterbrochen worden. Das Verwaltungsgericht hat aber festgestellt, dass ein Ausbildungs- oder Qualifizierungsvertrag nicht nachgewiesen sei (UA S. 11). Diese Beweiswürdigung hat der Kläger nur ganz allgemein bestritten, ohne sinngemäß einen Verfahrensmangel aufzuzeigen und ohne dass ansonsten ein solcher Mangel erkennbar wird, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

11

Auf keinen Zulassungsgrund führt schließlich der Einwand, es seien entgegen dem Urteil sämtliche Behinderungen der beruflichen Entwicklung in den Blick zu nehmen. Damit zielt der Kläger erkennbar auf die Verfolgungszeit, die nach § 2 Abs. 1 BerRehaG zu ermitteln ist. Diese Vorschrift stellt klar, dass außer dem festgestellten Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BerRehaG) auch die Zeit als Verfolgungszeit festzustellen ist, in der der Verfolgte aufgrund bestimmter Maßnahmen seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist indes eine Frage des Einzelfalls, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 1 Begriff des Verfolgten


(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 N

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für ein

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 2 Verfolgungszeit


(1) Verfolgungszeit ist 1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge e

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 22 Inhalt der Bescheinigung


(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten: 1. die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),4. Dauer der verfo

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,
6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.

(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
4.
die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.

(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990

1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.

(1) Verfolgungszeit ist

1.
der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
2.
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.

(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.

(1) Verfolgungszeit ist

1.
der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
2.
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.

(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.