Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2017 - 3 PKH 3/17, 3 PKH 3/17 (3 B 21/17)
Gericht
Gründe
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Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; deshalb kann ihm für dieses Verfahren auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).
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Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung wegen der vorzeitigen Beendigung seines zweijährigen Lehrverhältnisses bei der Kooperative Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) G. ab dem 14. Juli 1978. Er sei unter Einwirkung der Stasi zu einem Aufhebungsvertrag gezwungen worden, weil er der Stasi fingierte Tatsachen geliefert und sich über das politische System der DDR negativ geäußert habe. Den Antrag, ihn beruflich zu rehabilitieren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2014 ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei kein Verfolgter im Sinne von § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG). Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Kündigung des Lehrvertrages eine Maßnahme politischer Verfolgung gewesen sei. Es handele sich um eine bloße Vermutung des Klägers, dass das Lehrverhältnis auf Veranlassung des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) wegen falscher Berichte gekündigt worden sei. Nähere Einzelheiten, wie sich die Kündigung vollzogen haben solle, fehlten gänzlich. In der mündlichen Verhandlung sei der Kläger hierzu nicht auskunftsfähig gewesen. Der Abschlussbericht des MfS sei insofern unergiebig. Es sei auch nicht feststellbar, dass der Ausbildungsbetrieb die Kündigung aus politischen Motiven ausgesprochen habe. Unterlagen zum Ausbildungsverhältnis fehlten völlig, die vom Kläger vorgelegten Urkunden enthielten hierzu keine Aussage. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Rehabilitierung wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 BerRehaG ausscheiden dürfte. Der Kläger habe, selbst wenn seine Informationen nicht immer der Wahrheit entsprochen haben sollten, Berichte über zahlreiche von ihm namentlich benannte Dritte abgegeben, die zu deren politischer Verfolgung hätten führen können. Damit habe er durch zurechenbares und vorwerfbares Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.
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Die Beschwerde BVerwG 3 B 21.17 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass einer der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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1. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag abgelehnt und ihm damit die Gelegenheit verweigert hat, weitere Unterlagen beizubringen. Vertagung kann verlangen, wer dafür einen im Sinne des § 227 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO erheblichen Grund nennt und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft macht (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13 m.w.N.).
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a) Einen erheblichen Grund hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sein Vertagungsantrag war eine Reaktion auf den Hinweis des Gerichts, dass die vorliegenden, im Wesentlichen aus den Verwaltungsvorgängen gewonnenen Erkenntnismittel nicht ausreichten, um die Überzeugung zu gewinnen, dass die Beendigung des Lehrverhältnisses auf einer Maßnahme politischer Verfolgung beruhte. Den Vertagungsantrag hat der Kläger damit begründet, dass er "zu der dortigen Verfolgungsmaßnahme weiter ermitteln wolle" (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2017, Bl. 58 der Gerichtsakte). Damit bekundete er eine bloße Ausforschungsabsicht, die vollständig im Ungewissen ließ, ob und was sich bei den Nachforschungen mit Blick auf entscheidungsrelevante Umstände ergeben könnte. Ein solcher Antrag rechtfertigt keine Verfahrensverzögerung und die damit verbundene Zurückstellung der den Verwaltungsprozess beherrschenden Gebote, das Verfahren beschleunigt und aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung abzuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200417B2B69.16.0] - juris Rn. 7 m.w.N.), kann sich letztlich nur aus dem Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung und dem Erfordernis rechtfertigen, rechtliches Gehör zu gewähren. Dass sich für die Entscheidung im Falle einer Vertagung eine bessere als die vorhandene Grundlage ergeben würde, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. In dem bereits 2 1/2 Jahre anhängigen Rechtsstreit hatte er auch ohne schriftlichen Hinweis des Gerichts allen Anlass und ausreichend Gelegenheit, zu dem entscheidungserheblichen Punkt vorzutragen und alle relevanten Unterlagen beizubringen oder zu benennen.
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b) Es kann insofern auch keine Rede davon sein, dass dem Kläger infolge der unterbliebenen Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten wurde, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern. Das belegen Unterlagen, die der Kläger auf seinen Antrag hin im Parallelverfahren - VG 7 K 1606/15 - (BVerwG 3 B 24.17) nachreichen durfte. Daraus ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die seine zentrale entscheidungserhebliche Behauptung stützen würden, die Beendigung des Lehrverhältnisses beruhe auf einer politischen Verfolgung. Daher ist nicht erkennbar - und wird mit der Beschwerde auch nicht näher dargelegt -, welchen entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger im Falle der Vertagung nachgeliefert hätte.
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c) Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Klageverfahren deutet es auch nicht hin, dass das Verwaltungsgericht in dem gleichzeitig verhandelten Verfahren - VG 7 K 1606/15 - dem Vertagungsantrag des Klägers entsprochen hat. In jenem Verfahren lag eine wesentlich andere prozessuale Situation vor. Das Verfahren war spontan, also ohne förmliche Ladung, in derselben Sitzung des Verwaltungsgerichts aufgerufen und - mit Einverständnis der Beteiligten - mitverhandelt worden. Der Kläger konnte auf die Verhandlung in dieser Sache nicht in derselben Weise vorbereitet sein wie im geladenen Verfahren - VG 3 K 2113/14 -. Das legte es nahe, dem Kläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in Reaktion auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.
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2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Revision im Hinblick auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zugelassen werden könnte, dass eine Rehabilitierung "wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 BerRehaG ausscheiden dürfte" (UA S. 17). Auf diese Gründe, selbst wenn sie tragend und nicht nur als ergänzender Hinweis gemeint sein sollten, käme es in einem Revisionsverfahren nicht an. Ausschlussgründe sind nur in Fällen entscheidungserheblich, in denen die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 BerRehaG vorliegen.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
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das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
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Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
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infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, - 2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - 3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder - 4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.