Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 3 C 43/09
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis und gegen die Erhebung einer Gebühr für das Widerspruchsverfahren.
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Die Klägerin, eine staatliche Hochschule des Landes Brandenburg, bildet Studenten für Film- und Fernsehproduktionen aus. Dabei werden auch Übungsfilme auf öffentlichen Straßen in Berlin gedreht. Für die Straßenbenutzung erteilte ihr der Berliner Polizeipräsident mit Bescheid vom 1. Juni 2004 eine bis zum 19. Juni 2006 befristete Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - ("Drehgenehmigung") und setzte dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 550 € fest.
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Den Widerspruch der Klägerin gegen die Gebührenfestsetzung wies die Verkehrslenkung Berlin (VLB) mit Bescheid vom 25. Juli 2005 zurück; hierfür erhob sie ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 550 €.
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Das Verwaltungsgericht hat diese Gebührenfestsetzungen mit Urteil vom 14. Dezember 2006 aufgehoben.
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Klägerin könne sich nicht auf persönliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - berufen. Dort werde Gebührenfreiheit nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährt, die das Land unterhalte ("für Rechnung des Landes") und die mit Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt veranschlagt seien, über deren Haushalt also der Landesgesetzgeber entscheide ("nach dem Haushaltsplan eines Landes"). Bei der Klägerin sehe das Landesrecht keine solche Verwaltung nach dem Haushaltsplan des Landes vor. Nach dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2004 - HG 2004 - würden die im Einzelplan des Ministeriums für Forschung, Wissenschaft und Kultur (Einzelplan 06) erfassten Universitäten und Fachhochschulen jeweils nur mit ihrem saldierten Zuschussbedarf veranschlagt. Deren Einnahmen und Ausgaben würden in eigenen Wirtschaftsplänen erfasst, die dem Haushaltsplan des Landes als Erläuterung beigefügt seien. Den Hochschulhaushalt, der der Genehmigung durch das zuständige Ministerium unterliege, habe deren Präsident aufzustellen und zu bewirtschaften. Der Haushaltsgesetzgeber steuere die dort veranschlagten Einnahmen und Ausgaben nur mittelbar durch die Landeszuweisungen. Auch das hinter § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt stehende Ziel einer Vermeidung von Verwaltungsaufwand bei haushaltsneutraler Gebührenerhebung greife bei der Klägerin nicht. Es sei nicht erkennbar, dass der Normgeber einen über den Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt hinausgehenden Regelungswillen gehabt oder einen Anwendungsfall planwidrig übersehen habe. Eine Anpassung dieser Vorschrift an Änderungen im Haushaltsrecht sei Sache des Verordnungsgebers und nicht der Gerichte. Beim inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - betone die Rechtsprechung, der Kostenbeamte solle ohne umfangreiche Nachforschungen allein aufgrund des Haushaltsplanes und der Rechtsform des Betroffenen feststellen können, ob Gerichtskostenfreiheit bestehe. Danach spreche auch die Einheit der Rechtsordnung gegen Gebührenfreiheit zugunsten der Klägerin. Die Erhebung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 550 € sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nr. 400 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - sehe für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 € vor. Hier komme, da keine persönliche Gebührenfreiheit bestehe, eine Herabsetzung nicht in Betracht.
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Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Der Landesgesetzgeber habe sie nicht umfassend mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Zu den staatlichen Angelegenheiten gehörten unter anderem die Personal-, Haushalts- und Wirtschaftsverwaltung, die hier betroffen sei. Ihr Präsident habe nur ein Vorschlagsrecht für ihren Wirtschaftsplan; die Letztentscheidung liege beim zuständigen Minister. Insofern sei sie keine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern Teil der Landesverwaltung. Jedenfalls werde sie im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt nach dem Haushaltsplan des Landes Brandenburg für dessen Rechnung verwaltet. Dafür komme es auf das Fehlen wirtschaftlicher Selbständigkeit an, nicht aber darauf, ob alle ihre Einnahmen und Ausgaben mit eigenen Titeln im Landeshaushalt ausgewiesen seien. Sie könne ihr Lehrangebot, die Studentenzahl, ihre Personalausstattung und ihre Einnahmen nicht selbständig bestimmen und bleibe wegen des nur geringen Anfalls von Nutzungsgebühren und Drittmitteln vom Landeshaushalt abhängig. Ihre Mitarbeiter hätten keinen Zugriff auf die für sie bei der Landeszentralbank geführten Konten; auch die Einnahmen flössen auf diese Konten und würden dort wie andere Landesmittel verwaltet. Mit Eigenbetrieben des Bundes und der Länder sei sie danach nicht vergleichbar. Im Ergebnis habe der Beklagte die Kosten für die Verwaltung der öffentlichen Straßen in Berlin zu tragen. Verbuche man der Straßenverwaltung zuzurechnenden Aufwand bei den Bildungskosten eines anderen Landes, werde er haushaltstechnisch nicht richtig abgebildet.
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Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht, soweit es angenommen hat, dass sich die Klägerin nicht auf persönliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt berufen kann. Dagegen ist die Revision hinsichtlich der Höhe der Widerspruchsgebühr begründet (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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1. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 550 € für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO ist nicht zu beanstanden.
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Rechtsgrundlage für diese Gebührenerhebung ist § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 263 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Danach ist für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung ein Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767 € vorgesehen. Innerhalb dieser Bandbreite ist eine Verwaltungsgebühr von 550 € für die der Klägerin für die Dauer von drei Jahren erteilte Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO der Höhe nach angemessen (§ 6 GebOSt i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG); auch die Klägerin selbst hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
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Die Klägerin, die als Veranlasserin und Begünstigte der Amtshandlung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt Kostenschuldnerin ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen persönlicher Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt. Danach sind die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, von der Zahlung von Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs, also von Gebühren des Bundes und der Behörden im Landesbereich, befreit.
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a) Das Berufungsgericht hat in Anwendung nicht revisiblen Landesrechts, aber auch der Sache nach zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Die Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl BbG S. 394) eine staatliche Hochschule des Landes Brandenburg; gemäß § 2 Abs. 1 BbgHG sind solche Hochschulen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Unerheblich für die streitige Gebührenpflicht ist, dass die staatlichen Hochschulen nach § 2 Abs. 1 BbgHG zugleich staatliche Einrichtungen sind. Ebenso wenig erheblich ist, dass die zu den sog. "staatlichen" Angelegenheiten gerechneten Bereiche der Hochschulverwaltung - das sind nach § 2 Abs. 2 BbgHG u.a. die Personal-, Haushalts- und Finanzverwaltung - nicht nur der Rechtsaufsicht, sondern der Fachaufsicht des zuständigen Mitglieds der Landesregierung unterliegen (vgl. § 2 Abs. 5 BbgHG). Zudem steht ein Tätigwerden der Klägerin bei der Haushalts- oder Finanzverwaltung hier nicht in Rede. Die den Anfall der Verwaltungsgebühren auslösende Durchführung von Filmaufnahmen auf öffentlichen Straßen in Berlin ist Teil der von der Klägerin im Bereich der Lehre wahrgenommenen Aufgaben; die Beantragung der hierfür erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis wird nicht allein dadurch zur "staatlichen" Angelegenheit, dass dafür gegebenenfalls Gebühren zu zahlen sind und insofern auch die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschule betroffen ist.
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b) Die Klägerin wird nicht, wie das § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt für persönliche Gebührenfreiheit voraussetzt, nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet.
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§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt knüpft - nicht anders als der inhaltsgleiche § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und der wortgleiche § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) - daran an, wie die entsprechende juristische Person des öffentlichen Rechts haushaltstechnisch geführt wird (vgl. zu § 2 Abs. 1 GKG: BFH, Beschluss vom 9. Oktober 1974 - VII B 81/73 - BFHE 113, 496 <498>; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 (KG) - MDR 1982, 399 <400> und vom 16. Januar 1997 - IX ZR 40/96 - MDR 1997, 503 <504>; KG Berlin, Beschluss vom 4. April 1995 - 1 W 2907/94 - JurBüro 1996, 42) sowie zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NW OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 9 A 4623/03 - juris, Rn. 3 und VG Braunschweig, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 1 A 341/06 - juris Rn. 24 ff.). Dementsprechend müssen die Einnahmen und Ausgaben der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Haushaltsplan des Landes selbst konstitutiv, also nicht nur nachrichtlich, sowie vollständig erfasst werden und beim Vollzug des Haushaltsplanes die entsprechenden Zahlungseingänge und -ausgänge unmittelbar zu Gunsten oder zu Lasten des Landes gehen. Es genügt nicht, wenn das Land Zuschüsse an die juristische Person des öffentlichen Rechts leistet, ihm etwaige Überschüsse zufließen oder sonst das wirtschaftliche Ergebnis irgendwie im Landeshaushalt erscheint (so zu § 2 Abs. 1 GKG: BFH und BGH a.a.O.). Bei dieser - auch mit Blick auf eine einfache Handhabung der Befreiungsregelung - formal auf die haushaltstechnische Erfassung abstellenden Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, inwieweit die juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Land sachlich und wirtschaftlich selbständig ist oder aber von dessen finanziellen Zuweisungen abhängt. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob ihr Zahlungsverkehr über die Landeszentralbank abgewickelt wird.
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Ausgehend hiervon erfüllt die Klägerin die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt nicht. Sie wird, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts festgestellt hat, nach einem eigenen Haushaltsplan, hier in der Form eines Wirtschaftsplanes, verwaltet. Nach § 106 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg - LHO - haben die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten. § 110 Abs. 1 LHO sieht vor, dass landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nicht zweckmäßig ist, einen Wirtschaftsplan aufzustellen haben. Das ist bei der Klägerin der Fall. Aus § 65 Abs. 1 Nr. 2 BbgHG ergibt sich, dass bei den staatlichen Hochschulen der Präsident der Hochschule deren Haushalt aufstellt und bewirtschaftet; der Senat der Hochschule nimmt zum Entwurf des Haushaltsplanes Stellung (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 BbgHG). Dieser Haushaltsplan bleibt ungeachtet der erforderlichen Genehmigung des zuständigen Ministeriums ein Haushaltsplan der Hochschule.
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Eine Verwaltung nach dem Haushaltsplan des Landes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt liegt damit nicht vor. Aufgenommen in das Kapitel 60 100 des Einzelplans 06 (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur) des Landeshaushalts wird nur der vom Land getragene Zuschuss an die Hochschulen als Saldo aus deren Einnahmen und Ausgaben (vgl. auch Vorwort zur Beilage zum Einzelplan 06). Dieser Zuschuss ist Bestandteil der Ausgaben des Landes (hier unter der Titelgruppe 62: Zuweisungen an den Wirtschaftsplan der Hochschule für Film und Fernsehen); als solcher ist er im Landeshaushalt auch zu veranschlagen. Die Beifügung des Wirtschaftsplans der Klägerin, der die Einzelheiten ihres Erfolgs- und Finanzplans sowie eine Stellenplanübersicht enthält, als Beilage zum Einzelplan 06 erfolgt demgegenüber nur nachrichtlich. Das ergibt sich aus § 5 HG 2004. Nach dessen Absatz 9 Satz 1 werden die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen jeweils nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Gemäß Satz 2 werden die Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. § 5 Abs. 9 Satz 2 HG 2004 geht ausdrücklich davon aus, dass es sich bei den im Wirtschaftsplan der Hochschule aufgeführten Einnahmen und Ausgaben nicht um solche des Landes, sondern um solche der Hochschulen handelt.
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Die Klägerin kann sich für die von ihr beanspruchte persönliche Gebührenfreiheit auch nicht auf den Gedanken der Verwaltungsvereinfachung berufen; denn allein die Norm selbst bestimmt die Voraussetzungen der Gebührenfreiheit und damit auch den Umfang der dadurch bewirkten Verwaltungsvereinfachung. Die Gebührenpflicht der Klägerin führt auch nicht zu einer unrichtigen haushaltsmäßigen und wirtschaftlichen Zuordnung der entstehenden Verwaltungskosten. Richtig ist, dass die Kosten für die Verwaltung der öffentlichen Straßen in Berlin grundsätzlich vom Land Berlin zu tragen sind. Doch gibt die einschlägige Gebührenordnung dem Verwaltungsträger hier die Möglichkeit, diese Kosten - jedenfalls zum Teil - auf den Veranlasser oder Nutznießer solcher Verwaltungsmaßnahmen abzuwälzen. Dass diese Kosten im Haushalt desjenigen abgebildet werden, dem die Verwaltungstätigkeit zugute kommt, entspricht auch den Grundsätzen der Haushaltsklarheit und -wahrheit.
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2. Zu Unrecht hat die Vorinstanz der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Widerspruchsgebühr richtet. Zwar kann sich die Klägerin für das Widerspruchsverfahren ebenfalls nicht auf persönliche Gebührenfreiheit berufen; doch verletzt das Berufungsgericht mit seiner Annahme Bundesrecht, dass der Beklagte die Widerspruchsgebühr in derselben Höhe festsetzen durfte wie die Gebühr für die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Diese Auffassung ist mit § 6 GebOSt i.V.m. § 3 und § 9 Abs. 1 VwKostG nicht vereinbar. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft. So liegt es hier. Der Widerspruch der Klägerin hat sich nicht gegen die Genehmigung als solche gerichtet, sondern nur gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren.
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Aus Nr. 400 GebTSt ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 € erhoben wird. Doch setzt auch diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
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Deshalb hat das Verwaltungsgericht die festgesetzte Widerspruchsgebühr zu Recht aufgehoben; über ihre Höhe kann der Beklagte innerhalb des in Nr. 263 GebTSt vorgesehenen Gebührenrahmens nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 VwKostG neu befinden.
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(1) (weggefallen)
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:
- 1.
Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden; - 2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden; - 3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen; - 4.
die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen; - 5.
die Mitglieder der ausländischen ständigen diplomatischen Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger des Entsendestaats ist; - 6.
die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen; - 7.
die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend; - 8.
die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt; - 9.
die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder diplomatischen Vertretern gewährt werden; - 10.
die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
(6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:
- 1.
Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden; - 2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden; - 3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen; - 4.
die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen; - 5.
die Mitglieder der ausländischen ständigen diplomatischen Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger des Entsendestaats ist; - 6.
die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen; - 7.
die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend; - 8.
die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt; - 9.
die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder diplomatischen Vertretern gewährt werden; - 10.
die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
(6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) (weggefallen)
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) (weggefallen)
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit
- 1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder - 2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, - 2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:
- 1.
Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden; - 2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden; - 3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen; - 4.
die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen; - 5.
die Mitglieder der ausländischen ständigen diplomatischen Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger des Entsendestaats ist; - 6.
die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen; - 7.
die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend; - 8.
die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt; - 9.
die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder diplomatischen Vertretern gewährt werden; - 10.
die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
(6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:
- 1.
Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden; - 2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden; - 3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen; - 4.
die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen; - 5.
die Mitglieder der ausländischen ständigen diplomatischen Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger des Entsendestaats ist; - 6.
die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen; - 7.
die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend; - 8.
die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt; - 9.
die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder diplomatischen Vertretern gewährt werden; - 10.
die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
(6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit
- 1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder - 2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.