Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2015 - 3 C 1/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U3C1.15.0
bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Kosten für die Erneuerung einer Eisenbahnbrücke.

2

Die Brücke, über die die Gleise der Bahnstrecke der Klägerin von Köln nach Trier verlaufen, überquert die Bahnstrecke Köln - Bonn der Beklagten (sog. Vorgebirgsbahn) in Hürth-Fischenich. Die Gleise der Vorgebirgsbahn werden dort für den Güterverkehr und für den Stadtbahnbetrieb der Kölner Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft (KVB) zwischen Köln und Bonn genutzt.

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Die Rechtsvorgänger der Beteiligten, die Königliche Eisenbahndirektion Cöln als Vertreterin des Staates Preußen und die Aktiengesellschaft der Cöln-Bonner-Kreisbahnen, schlossen im September 1907 einen Vertrag zur Durchführung des Kreuzungsbauwerks, nach dessen wesentlichem Inhalt der Rechtsvorgänger der Klägerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf deren Wunsch die Kreuzung der Staatsbahngleise widerruflich gestattete und die Eisenbahndirektion die Ausführung der Bauarbeiten auf Kosten der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorzunehmen hatte, wobei die Unterführung nach ihrer Fertigstellung in das Eigentum der Staatsbahnverwaltung übergehen sollte. Diese sollte auch die laufende, gewöhnliche Unterhaltung des Bauwerks tragen, wofür die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine einmalige Entschädigung in Höhe von 5 000 Mark zahlen sollte. Die Entschädigung sollte nicht die Kosten der Ausbesserung von durch den Betrieb der Bahnen oder höhere Gewalt verursachten Schäden oder erforderlich werdender baulicher Ergänzungen erfassen; solche Aufwendungen sollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in jedem Fall besonders tragen. Sie sollte darüber hinaus keinen Anspruch auf Entschädigung für Bahnbetriebsunterbrechungen oder -störungen haben, die sich infolge von Unterhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten an der Unterführung oder durch den Betrieb der Staatsbahn oder deren baulicher Veränderung ergeben würden. Im Falle des Widerrufs der Kreuzungsgestattung durch die Staatsbahn sollte diese berechtigt sein, die Unterführung und die auf ihrem Eigentum befindlichen Bahnanlagen auf Kosten der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu beseitigen. Schließlich wurde bestimmt, dass sämtliche Verpflichtungen, welche diese Rechtsvorgängerin gegenüber der Staatsbahn eingegangen sei, auch ihr etwaiger Rechtsnachfolger zu übernehmen habe.

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Im Jahre 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Brücke erneuerungsbedürftig sei und gab die voraussichtlichen Kosten mit 5 285 000 € an. Nachdem die Beklagte die Kostenübernahme verweigerte, widerrief die Klägerin mit Ablauf des 31. Mai 2008 die Gestattung zur Kreuzung ihrer Bahngleise und wies auf die daraus folgenden Beseitigungspflichten hin.

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Da die Beklagte dieses Vorgehen nicht akzeptierte, hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 650 000 € für den Rückbau der bestehenden Brücke sowie auf Feststellung erhoben, dass auch darüber hinausgehende Kosten zu erstatten seien. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr einen Baukostenvorschuss in Höhe der vollständigen oder anteiligen Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks zu leisten habe.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. März 2011 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin einen Baukostenvorschuss in Höhe der Hälfte der Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks zu leisten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hauptanträge wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben erfolglos bleiben müssten; sie bezweckten ausschließlich, die Beklagte zum Ersatz aller Kosten für eine Ersatzbrücke zu veranlassen, und zielten darüber hinaus auf eine Stilllegung der Strecke der Beklagten, die ohne die erforderliche behördliche Genehmigung gar nicht möglich sei. Der Anspruch auf den Baukostenvorschuss ergebe sich aus den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei dieser auf die Hälfte der Baukosten beschränkt sei, weil beide Kreuzungsbeteiligte gleichermaßen für den sicheren Bestand der Anlage zu sorgen hätten.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Der Anspruch auf Zahlung des Baukostenvorschusses ergebe sich aus dem Vertrag von 1907. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - sei auf die Kreuzung nicht anwendbar, so dass dessen § 14 nicht einschlägig sei und ein Außerkrafttreten des Vertrages von 1907 nach § 19 Abs. 1 EKrG von vornherein ausscheide. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz gelte nach § 1 Abs. 1 für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen und nicht, wenn sich - wie hier - zwei Eisenbahnen kreuzten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 5 EKrG, wonach nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegende Straßenbahnen wie Straßen behandelt würden, wenn sie Eisenbahnen kreuzten; denn auf den Gleisstrecken der Beklagten werde Straßenbahn- und Eisenbahnverkehr durchgeführt. Die Gleisstrecke sei ein Teil der Eisenbahninfrastruktur der Beklagten als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und damit Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs. 3 EKrG. Die Beklagte halte Schienennetz-Benutzungsbedingungen vor, in denen sie gegenüber jedem Zugangsberechtigten die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur gewährleiste. Die Nutzung der Gleise auch für den Straßenbahnverkehr ändere nichts an ihrer Eigenschaft als Eisenbahninfrastruktur, ebenso wenig eine etwaige Planfeststellungsbedürftigkeit dieses Verkehrs nach § 28 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG -. Der Anspruch auf den Baukostenvorschuss ergebe sich im Wege der Auslegung aus dem Vertrag von 1907. Die Vertragsparteien hätten ausweislich des § 5 die Notwendigkeit von Erneuerungsarbeiten an der Unterführung durchaus berücksichtigt, von weiteren Regelungen hierzu aber abgesehen. Es lasse sich jedoch aus den einzelnen Bestimmungen des Vertrages zusammenfassend der Grundsatz ableiten, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten und nunmehr die Beklagte selbst den Bau, die Unterhaltung und die Ausbesserungen von Schäden der Unterführung infolge des Bahnverkehrs zu finanzieren habe und Gleiches für den Fall der Erneuerung der Unterführung gelte, weil sie dem Bau der Unterführung gleichzusetzen sei. Aber selbst wenn der Vertrag insoweit eine Lücke enthielte, könne diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin geschlossen werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Anbetracht des Vertragszwecks auch die Kosten für eine Erneuerung zu tragen gehabt habe. Die Klägerin könne auch einen Vorschuss auf die hälftigen voraussichtlichen Kosten verlangen. Dieser Anspruch bestehe aus Billigkeitsgründen nach § 242 BGB und in Anlehnung an § 669 BGB. Zudem kenne auch der Vertrag von 1907 in § 3 Satz 3 die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses, den damals die Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Beginn der Arbeiten bei der Eisenbahnhauptkasse einzuzahlen gehabt habe.

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Mit ihrer durch die Vorinstanz zugelassenen Revision gegen dieses Urteil, mit der sie eine vollständige Abweisung der Klage begehrt, rügt die Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht: Zum einen verkenne das Oberverwaltungsgericht den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 EKrG; denn es liege eine Kreuzung zwischen einer Eisenbahn und einer Straße vor, weil es sich bei ihrer - der Beklagten - Gleisstrecke um eine Straßenbahn handele, die nach dieser Bestimmung als Straße zu behandeln sei. Ihrer Rechtsvorgängerin seien verschiedene Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt worden, um auf dem Gleiskörper auch Straßenbahnverkehr durchführen zu können. Dieser Verkehr stelle mittlerweile den überwiegenden Anteil des Verkehrsaufkommens. Der Begriff der Straßenbahn im Sinne des Eisenbahnkreuzungsrechts bestimme sich nach der Definition des § 4 Abs. 1 PBefG. Die Voraussetzungen jener Norm erfülle ihre Bahnlinie. Sie habe einen besonderen Bahnkörper und der Bahnverkehr auf der Vorgebirgsbahn ähnele in seinem Betrieb den auf öffentlichen Straßen betriebenen Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 PBefG. Ihre Betriebsanlagen entsprächen somit sowohl den Voraussetzungen einer Eisenbahn wie denen einer Straßenbahn. Für die eisenbahnkreuzungsrechtliche Einordnung komme es nicht nur auf die Infrastruktur, sondern auch auf den darauf stattfindenden Verkehr an; denn nur so ließen sich Eisenbahnen und Straßenbahnen, die beide Schienenbahnen seien, voneinander abgrenzen. Maßgeblich für diese Abgrenzung sei die Zweckbestimmung des Schienenwegs, also ob die Merkmale der Bau- und Betriebsweise einer Straßenbahn die Merkmale überwögen, die für eine Einordnung als Eisenbahn sprächen. Bei Heranziehung dieser Merkmale handele es sich bei ihrem Schienenweg um eine Straßenbahn, weil die weit überwiegende Zweckbestimmung in der Aufnahme und Durchführung des Straßenbahnverkehrs liege. Aber auch unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des Eisenbahnkreuzungsgesetzes verstoße das angegriffene Urteil gegen Bundesrecht; denn die Auslegung des Vertrages von 1907 durch das Oberverwaltungsgericht stehe nicht in Einklang mit den §§ 133 und 157 BGB. Eine ergänzende Vertragsauslegung setze eine Lücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit voraus, die der Vertrag nicht aufweise. Nach dessen Inhalt gingen die Zuständigkeit und Verantwortung für das Brückenbauwerk nach seiner Errichtung entsprechend dem Funktionsprinzip auf die Klägerin über. Die Kosten der Brückenerrichtung seien auf Nachweis zu erstatten gewesen, die absehbaren und kalkulierbaren Kosten der Unterhaltung durch einen einmaligen Betrag abgegolten worden. Lediglich für nicht kalkulierbare und zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbare Kosten seien separate Kostenerstattungsansprüche geregelt gewesen. Um derartige Kosten handele es sich jedoch bei den Kosten für die Erneuerung der Brücke nicht. Diese seien daher mit der einmaligen Entschädigung für die laufende Unterhaltung abgegolten. Schließlich leide das Urteil an einem Sachaufklärungsmangel nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht unbeachtet lasse, dass die Infrastruktur für den Straßenbahnbetrieb genehmigt worden sei, und insoweit und zu dem stattfindenden Verkehr keinerlei Feststellungen getroffen habe.

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Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und weist darauf hin, dass es sich bei den Schienenbahnen, die auf der Vorgebirgsbahn fahren dürften, um klassische Eisenbahnen sowie nach der Eisenbahnbetriebsordnung besonders zugelassene Straßenbahnwagen handele, die dadurch selbst zu Eisenbahnen würden.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass auf die Kreuzung das Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht anwendbar ist (1.). Ebenso wenig ist die Auslegung des Vertrages von 1907 durch das Berufungsgericht zu beanstanden, nach der die Klägerin gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenvorschusses für die Erneuerung des Brückenbauwerks hat (2.).

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1. Da das Eisenbahnkreuzungsgesetz nach dessen § 1 Abs. 1 nur für die Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen gilt, hier sich aber zwei Schienenwege kreuzen, wären die Vorschriften des Gesetzes nur dann einschlägig, wenn der Schienenweg der Beklagten unter § 1 Abs. 5 EKrG fiele. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint; denn bei dem die Eisenbahn der Klägerin kreuzenden Schienenweg der Beklagten handelt es sich nicht um eine Straßenbahn, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegt, wie es diese Vorschrift fordert, sondern ebenfalls um eine Eisenbahn.

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Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes sind nach dessen § 1 Abs. 3 vornehmlich Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Die mit der Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG - vom 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378) eingeführte Bestimmung des Begriffs Eisenbahnen (§ 2 Abs. 1 des als Art. 5 ENeuOG in Kraft gesetzten Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG -) unterscheidet insoweit zwischen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlich organisierten Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). Während Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 2 Abs. 2 AEG die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur sind, umfasst die Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Abs. 3 AEG die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Ausgehend davon, dass § 1 Abs. 6 EKrG unmissverständlich regelt, dass Beteiligte an der Kreuzung die jeweiligen Träger der Baulast der kreuzenden Verkehrswege sind, liegt es demnach auf der Hand, dass bei einer Aufspaltung zwischen dem Betreiber der Bahninfrastruktur und der Einrichtung oder dem Unternehmen, das die Beförderungsleistungen erbringt, Kreuzungsbeteiligte nur die jeweiligen Infrastrukturunternehmen sind. Dies sind hier auf der einen Seite die Klägerin als Betreiberin der Eisenbahninfrastruktur der Strecke Köln-Trier und auf der anderen Seite die Beklagte, die - ausgehend von den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen und daher das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz - den Fahrweg der Vorgebirgsbahn als Eisenbahninfrastrukturunternehmen betreibt, dafür Schienennetz-Benutzungsbedingungen vorhält und diese Infrastruktur teilweise selbst als Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt sowie teilweise für den Straßenbahnbetrieb zur Verfügung stellt. Es ist daher ohne Belang für die Frage, ob es sich bei den kreuzenden Schienenwegen um Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes handelt, welchen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen der eisenbahnfremde Verkehr auf den Schienenwegen ausmacht und inwieweit dieser nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes planfeststellungsbedürftig ist (vgl. dazu das von der Vorinstanz zitierte Urteil des OVG Saarlouis vom 28. April 1998 - 2 M 2/98 - juris Rn. 29). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die auf der Strecke der Beklagten verkehrenden Fahrzeuge der KVB in ihrer Betriebsweise den Straßenbahnen ähneln, die den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen, und daher Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PBefG sind; denn das Eisenbahnkreuzungsgesetz stellt eigenständige Voraussetzungen für Straßenbahnen als Kreuzungsbeteiligte auf, die gerade nicht an die tatsächliche Nutzung des Schienenweges anknüpfen, sondern an seine planfestgestellte oder genehmigte Nutzbarkeit und damit an seine Widmung für den öffentlichen Eisenbahnverkehr. Maßgeblich ist allein, dass es sich bei den Betriebsanlagen nach wie vor um solche einer Eisenbahn handelt, solange nicht die eisenbahnfremde Nutzung auch zu einer durchgreifenden baulichen Umgestaltung der Infrastruktur geführt hat, so dass die Betriebsanlagen ebenfalls als eisenbahnfremd, also als nicht mehr für Eisenbahnen benutzbar, eingeordnet werden müssten. Dafür gibt es hier keine Feststellungen, würde aber auch bedeuten, dass die Beklagte den Betrieb ihrer Eisenbahnstrecke dauerhaft eingestellt hätte, was nach § 11 AEG einer Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Das macht selbst die Beklagte nicht geltend.

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Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht die Normen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes nicht für anwendbar gehalten mit der Folge, dass der zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten geschlossene Vertrag von 1907 nicht nach § 19 EKrG obsolet geworden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 - NVwZ 1998, 1075 <1076>).

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Insoweit ist auch kein Mangel der gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO feststellbar, der zu einer Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz führen müsste. Abgesehen davon, dass die Beklagte bisher keine Stilllegung ihrer Eisenbahnstrecke nach § 11 AEG betrieben hat, ist auch eine tatsächliche Umgestaltung der Betriebsanlagen, die es rechtfertigen könnte, von einer eisenbahnfremden Infrastruktur zu sprechen, angesichts der zumindest in dem Bereich der Unterführung auch derzeit noch bestehenden Nutzung durch Eisenbahngüterverkehr von vornherein ausgeschlossen. Dass es sich bei dem Schienenweg nach wie vor um die Betriebsanlagen einer Eisenbahn handelt, wird zudem durch den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin gestützt, wonach die Fahrzeuge der Straßenbahn gemäß den Vorschriften der Eisenbahnbetriebsordnung zum Betrieb auf den Gleisen der Beklagten zugelassen werden müssen.

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2. Die Auslegung des Vertrages von 1907 dahin, dass die Klägerin von der Beklagten einen Vorschuss auf die Kosten für die Erneuerung der Brücke verlangen kann, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen.

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Es ist bereits fraglich, ob es insoweit überhaupt um die Anwendung revisiblen Rechts geht, weil die Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen erst mit der Weimarer Reichsverfassung (Art. 7 Nr. 19) dem Reich zugewiesen worden ist und daher ein Vertrag auszulegen ist, dessen Materie jedenfalls bei Vertragsschluss in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fiel. Dies mag aber dahingestellt bleiben, denn selbst wenn man für landesrechtliche Sachbereiche die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Auslegungsgrundsätze über § 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für revisibel hält (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.> sowie vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <289>; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 72), ist eine im Revisionsverfahren rügefähige Rechtsverletzung nicht feststellbar.

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Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich Aufgabe der zur Tatsachenfeststellung und -würdigung berufenen Tatsacheninstanzen. Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beachtet worden sind. Die Rüge der Beklagten, das Gericht habe die bundesrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB nicht beachtet, indem es eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen habe, obwohl der Vertrag keine Regungslücke aufweise, ist nicht berechtigt. Sie geht bereits daran vorbei, dass das Oberverwaltungsgericht eine ergänzende Vertragsauslegung nur hilfsweise vornimmt. In erster Linie hat das Gericht eine Lücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages, hinsichtlich der Erneuerungskosten verneint und im Gegenteil festgestellt, dass die Notwendigkeit von Erneuerungsarbeiten durchaus berücksichtigt worden sei, sowie aus den Einzelbestimmungen des Vertrages den Grundsatz abgeleitet, dass die Beklagte die Kosten der Erneuerung zu tragen habe, die dem Bau der Unterführung gleichzusetzen sei. Soweit die Beklagte mit ihrer Rüge der Sache nach das Ergebnis dieser Auslegung beanstandet, ergibt sich aus ihrem Vortrag kein revisionsrechtlich beachtlicher Mangel des angegriffenen Urteils. Zwar begründet sie im Einzelnen, warum die Vertragsbestimmungen nur dahin verstanden werden könnten, dass die Kosten einer Brückenerneuerung als vorhersehbare Unterhaltskosten anzusehen seien, die durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten seinerzeit zu zahlende einmalige Entschädigung abgegolten seien. Mit diesem Verständnis des maßgeblichen Vertragsinhalts - das im Hinblick auf den im Vergleich zu den Neubaukosten verhältnismäßig geringen Betrag der Entschädigung in Höhe von 5 000 Mark ohnehin fragwürdig ist - beschränkt sie sich jedoch darauf, der durch das Gericht vorgenommenen Vertragsauslegung ihre eigene entgegenzusetzen, ohne den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB plausibel zu machen; denn das Oberverwaltungsgericht stützt sich ebenso wie sie auf den Willen der Vertragsparteien, wie er in den Bestimmungen des Vertrages seinen Ausdruck gefunden hat. Allein aus dem Umstand, dass man diese Bestimmungen und das ihnen zugrunde liegende Konzept auch anders deuten kann, folgt noch nicht der geltend gemachte Rechtsverstoß, solange nicht aufgezeigt wird, dass die beanstandete Auslegung sich nicht an den gesetzlichen Auslegungsregeln orientiert hat, also nicht die Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragsparteien im Blick hatte. Dies leistet die Beklagte nicht, vor allem gelingt es ihr nicht, das ohne Weiteres nachvollziehbare Argument der Klägerin ernsthaft in Frage zu stellen, dass der Brückenbau im alleinigen Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten gelegen habe, diese folgerichtig im Vertrag die Kosten der Ausführung, aber auch der Unterhaltung und notwendiger Ausbesserungen übernommen habe und demgemäß auch die Kosten einer notwendigen Erneuerung.

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Soweit das Gericht den Vertrag von 1907 hilfsweise ergänzend auslegt, indem es entgegen seiner das Urteil vorrangig tragenden Auffassung unterstellt, dass die Kostentragungspflicht für eine Erneuerung des Bauwerks vertraglich nicht geregelt worden sei, und zu dem Ergebnis kommt, dass eine plangemäße Vervollständigung der vertraglichen Bestimmungen zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten führen müsse, greifen die Einwände der Beklagten ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass sie schon deswegen im Ergebnis unerheblich sind, weil sie sich gegen eine Hilfsbegründung richten, läge auch hier nur dann ein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze vor, wenn der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung vorgenommene Lückenschluss die Vorschriften der §§ 133 und 157 BGB missachten würde. Dafür ist nichts erkennbar. Auch hier gilt, dass allein die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen in einem anderen Sinne zu verstehen, nicht für die Annahme eines revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsverstoßes ausreicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2015 - 3 C 1/15 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). (2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 669 Vorschusspflicht


Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge


(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die 1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder2. einen besonderen B

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht


(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen1.die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazitä

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 28 Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichke

Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens


Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG

Referenzen

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.

(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein.

(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts-oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.

(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen.

(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist.

(7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Ausbau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Schienenwege, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.

(7b) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der Eisenbahnanlagen.

(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.

(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.

(7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird.

(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.

(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können.

(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.

(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist.

(12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.

(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.

(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.

(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken.

(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,

1.
Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann,
2.
selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.

(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betreiber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.

(21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb.

(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.