Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2010 - 3 B 62/09


Gericht
Gründe
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Die Klägerinnen betreiben eine Tierkörperbeseitigungsanlage und sind vom Beklagten zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen verpflichtet worden. Für die Erbringung ihrer Leistungen stellen sie Entgelte in Rechnung, die nach einer Nebenbestimmung des Beleihungsbescheides zu ihrer Wirksamkeit der behördlichen Genehmigung bedürfen. Die Klägerinnen wenden sich dagegen, dass der Beklagte die Entgeltlisten für das Jahr 2006 mit einer Kürzung von 20 v.H. und unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinns von 4 v.H. genehmigt hat.
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In den Genehmigungsbescheiden ist die Berechnung der genehmigten Entgelte auf das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - HAGTierNebG - vom 19. Juli 2005 (GVBl I S. 542) gestützt. Zur Erläuterung heißt es, die Entgelte seien nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes als Selbstkostenfestpreise nach der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen - VOPR 30/53 - (BAnz Nr. 244 vom 18. Dezember 1953, geändert durch Verordnung vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304) und nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) zu ermitteln. Die Tierkörperbeseitigung sei ein Bereich so genannter Pflichtware, in dem ein Wettbewerb nicht stattfinde. Die Leistungen seien nicht marktgängig und Marktpreise könnten daher weder ermittelt noch vereinbart werden.
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Die Klägerinnen halten § 4 Abs. 3 HAGTierNebG für mit höherrangigem Recht unvereinbar. Ihre darauf gestützten Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben.
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Ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts haben keinen Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, noch liegen die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensfehler vor.
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1. Die Klägerinnen halten für klärungsbedürftig,
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ob § 11 Abs. 3 TierNebG eine landesrechtliche Regelung zulässt, wonach das Entgelt, das ein Unternehmen, dem die Beseitigungspflicht übertragen worden ist, fordern kann, nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 VOPR 30/53 i.V.m. den LSP unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinns von 2 v.H. auf die Selbstkosten ermittelt werden muss.
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Der Senat geht zugunsten der Beschwerde davon aus, dass damit nicht die - wiederholt als unzutreffend beanstandete - Auslegung des § 4 Abs. 3 HAGTierNebG durch das Berufungsgericht zur Prüfung gestellt werden soll; denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Wie die Erläuterungen der Frage zeigen, soll die in § 11 Abs. 3 TierNebG eingeräumte Regelungsbefugnis der Länder geklärt werden. Die Beschwerde greift dazu ihre - im angefochtenen Urteil behandelte - Ansicht auf, der hessische Landesgesetzgeber greife mit § 4 Abs. 3 HAGTierNebG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) ein, wozu er nicht ermächtigt worden sei.
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Mit dieser Zielrichtung ist die Frage jedoch nicht klärungsbedürftig, weil die Klägerinnen der landesrechtlichen Regelung eine Auslegung geben, die dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde liegt. Das Berufungsgericht (UA S. 17) hat zwar angenommen, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 HAGTierNebG mit der Pflicht der Beseitigungspflichtigen, nur genehmigte Entgelte zu erheben, auch auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen diesen und den Materialbesitzern einwirke. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass der Landesgesetzgeber Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts geschaffen oder geändert hat. Die Entgeltgenehmigung ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen privatrechtliche Folgen sich ausschließlich aus dem öffentlichen Recht, nicht aber aus bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben (vgl. Urteile vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 25.08 - MMR 2009, 785, und vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 <58 f.>; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 VwVfG Rn. 217 m.w.N.).
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Dass im Hessischen Ausführungsgesetz nach der den Senat bindenden Auslegung des Berufungsgerichts ein ausschließlich öffentlich-rechtliches Regime geschaffen worden ist, zeigt auch der im angegriffenen Urteil enthaltene Hinweis des Berufungsgerichts, dass neben der Entgeltgenehmigung keine Billigkeitskontrolle nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfinde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 - NJW 2007, 3344 Rn. 15). Dies ist Konsequenz daraus, dass die Klägerinnen eine ihnen als Beliehene übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gefahrenabwehr im Bereich der Seuchenhygiene wahrnehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2007 - I-23 U 27/07 - juris Rn. 12 ff. und OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Mai 2006 - 4 U 94/02 - juris Rn. 14). Die Aufgabenübertragung verschafft ihnen eine Monopolstellung bei der Tierkörperbeseitigung in den betroffenen Gebietskörperschaften, die eine Herausbildung von Marktpreisen nicht zulässt (vgl. zum Konkurrenzausschluss zwischen Tierkörperbeseitigungsanstalten nach Tierkörperbeseitigungsgesetz Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 3 C 3.83 - BVerwGE 69, 215 <221>). Der Aufgabenerfüllung durch einen Beliehenen entspricht die von den Klägerinnen beanstandete hoheitliche Entgeltkontrolle. Sie dient dem öffentlichen Interesse, die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen sowohl der Beseitigungspflichtigen als auch der Materialbesitzer in jeder Wirtschaftslage sicherzustellen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 TierNebG, BTDrucks 15/1667 S. 13).
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2. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zeigen ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf; sie genügen bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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Soweit die Beschwerde über die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Hessischen Landesgesetzgebers hinaus die Ausgestaltung der Entgeltermittlung und die dabei anzusetzende Höhe des kalkulatorischen Gewinns nach § 4 HAGTierNebG thematisieren will, betrifft sie nicht revisibles Landesrecht und dessen Anwendung im Einzelfall (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
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Mit dem Vortrag, das Berufungsgericht verletze § 49 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG, wenn es annehme, die im Beleihungsbescheid von 1998 auferlegte Genehmigungsbedürftigkeit der Entgelte sei mit § 4 HAGTierNebG durch eine landesgesetzliche Genehmigungspflicht überlagert worden, zielt die Beschwerde zwar auf revisibles Landesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; jedoch beanstandet sie die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts und formuliert keine bestimmte, für die Revisionsentscheidung erhebliche und höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage.
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3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
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Die geltend gemachte unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist nicht hinreichend bezeichnet. Mit dieser Rüge kann beanstandet werden, dass das Tatsachengericht von einer Beweisaufnahme abgesehen hat, weil es vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt war oder den Sachverhalt bereits für geklärt gehalten hat (vgl. Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 4 B 27.08 - juris Rn. 12; Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229 m.w.N.). Ein solcher Fall ist nicht erkennbar. Die Beschwerde behauptet nicht, dass in Bezug auf die streitige Frage der Verarbeitungskapazität ihrer Anlage Beweisanträge übergangen worden seien oder dass sich dem Berufungsgericht Beweiserhebungen hierzu aufgedrängt hätten.
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Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, liegt fern. Das Berufungsgericht hat bei der Überprüfung der Anlagenkapazität den Vortrag der Klägerinnen und die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen umfassend zur Kenntnis genommen und - im Rahmen der angenommenen eingeschränkten Kontrolldichte - gewürdigt. Es hat sich dabei insbesondere auch mit den beiden von den Klägerinnen vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt (UA S. 23), deren Auswertung die Beschwerde vermisst. Darin, dass das Gericht die ihm vorliegenden Erkenntnismittel anders gewertet hat, als die Klägerinnen es für richtig halten, liegt kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und vom Revisionsgericht nur auf die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze hin zu überprüfen (stRspr, Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - juris Rn. 8 ff.). Dass diese Grundsätze hier verletzt sind, ist nicht dargetan.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften
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tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, - 2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder - 3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
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tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, - 2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und - 3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit
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keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, - 2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und - 3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.