Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2010 - 3 B 45/10

bei uns veröffentlicht am13.09.2010

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die klagende Deutsche Bahn AG wendet sich gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid, mit dem das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen festgestellt hat, dass die beigeladene Deutsche Post AG vorbehaltlich privater Rechte Dritter Eigentümerin dreier näher bezeichneter Flächen im Bereich des Berliner Ostgüterbahnhofs geworden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Zuordnungsbescheid sie nicht in ihren Rechten verletze, weil die Flurstücke zum maßgeblichen Stichtag der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister am 5. Januar 1994 nicht bahnnotwendig gewesen seien, so dass sie weder Eigentümerin geworden sei noch einen - ein subjektives Recht begründenden - Eigentumsverschaffungsanspruch gehabt habe. Eine Rechtsverletzung lasse sich auch nicht aus einem möglicherweise zu ihren Gunsten erlassenen Übergabebescheid des Bundeseisenbahnvermögens herleiten, weil ein solcher Bescheid nur die bahninterne Verteilung des Sondervermögens regele und die Rechte Dritter unberührt blieben.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat Erfolg. Zwar weicht die angegriffene Entscheidung nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der von der Klägerin gerügten Weise von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2). Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht jedoch auf dem von der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmangel (3.).

3

1. Die Klägerin meint, die angegriffene Entscheidung weiche von dem Urteil des Senats vom 19. August 2003 - BVerwG 3 C 30.02 - (BVerwGE 118, 361) ab, weil das Verwaltungsgericht auch bei ausschließlicher Nutzung eines Grundstücks für Bahnzwecke eine Bahnnotwendigkeit der Liegenschaft nicht als nachgewiesen ansehe, während das Bundesverwaltungsgericht in der herangezogenen Entscheidung vom Gleichklang der Begriffe „Bahnnotwendigkeit“ und „Nutzung zu Bahnzwecken“ ausgegangen sei. Die gerügte Divergenz besteht nicht. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat der Senat die in Rede stehenden Begriffe nicht synonym verwendet. Seinen Ausführungen lässt sich zwar entnehmen, dass jede Fremdnutzung einer Liegenschaft der Annahme ihrer ausschließlichen Bahnnotwendigkeit im Sinne des § 21 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - BEZNG (amtliche Normabkürzung seit dem 1. Juli 2002, vgl. Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2002 ) - entgegensteht; dies zwingt jedoch weder zu dem Schluss, dass umgekehrt jede ausschließliche Nutzung eines Grundstücks durch die Bahn ohne Weiteres zu dessen Bahnnotwendigkeit führt, noch hat der Senat in dem herangezogenen Urteil diesen Schluss gezogen.

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2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

a) Die mit der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage:

"Hat die Klägerin eine wehrfähige subjektive Rechtsposition an einem Grundstück, das nach dem Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz in ihr Eigentum gelangt und hinsichtlich dessen sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist, die nur dann durch einen VZOG-Bescheid zugunsten eines Dritten entzogen werden kann, wenn dieser Dritte seinerseits positiv eine eigene Berechtigung an dem Grundstück hat?",

ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen, ohne dass es für ihre Beantwortung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

6

Das Verwaltungsgericht hat einen gesetzlichen Übergang des Eigentums an den Liegenschaften auf die Klägerin nach § 21 BEZNG verneint; es hat aber für möglich gehalten, dass sie aufgrund eines Übergabebescheides des Bundeseisenbahnvermögens Rechtsinhaberin geworden ist. Dennoch hat es eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch die Zuordnung der Flurstücke an die Beigeladene unabhängig von deren eigener Berechtigung mit der Begründung verneint, dass durch einen Übergabebescheid Rechte Dritter in Bezug auf den übertragenen Vermögenswert nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BEZNG unberührt blieben. Dieser Auffassung liegt eine offensichtlich fehlerhafte Einschätzung der durch einen Übergabebescheid erlangten Rechtsposition zugrunde. Sollen mit einem solchen Bescheid Liegenschaften übertragen werden, gehen diese mit seiner Vollziehbarkeit nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BEZNG auf die Klägerin über; das Grundbuch wird gemäß § 23 Abs. 4 BEZNG auf Ersuchen des Bundeseisenbahnvermögens entsprechend berichtigt. Das bedeutet, die Eigentumsposition des Bundeseisenbahnvermögens geht auf die Klägerin über. Der Umstand, dass Rechte Dritter nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BEZNG unberührt bleiben, ändert daran nichts; sie gilt als Eigentümerin, bis ihr dieses Recht aufgrund einer solchen Drittberechtigung aberkannt oder entzogen wird. Dies bedeutet aber auch, dass sie eine entsprechend wehrfähige Position hat, die sie nur dann räumen muss, wenn der Dritte tatsächlich berechtigt ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führt zu dem untragbaren Ergebnis, dass ein Dritter ohne jedes eigene Recht nur deswegen ungehinderten Zugriff auf Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens bekommen kann, weil diese möglicherweise bahnintern fehlerhaft verteilt worden sind. Das Verwaltungsgericht geht auch fehl, wenn es meint, seine Auffassung aus der Entscheidung des Senats vom 19. August 2003 (a.a.O.) ableiten zu können; denn dort war das umstrittene Grundstück vom Bundeseisenbahnvermögen unmittelbar an die in jenem Fall Beigeladene übergeben worden, ohne dass der Klägerin zuvor das Eigentum eingeräumt worden war, so dass sich die Frage, inwieweit sie sich gegen den Entzug einer solchen Position wehren kann, gar nicht stellte.

7

b) Die unmittelbar an die Ausgangsfrage anschließende weitere Frage der Klägerin,

ob der Dritte seine möglicherweise ursprünglich vorhandene eigene Berechtigung an dem Grundstück auch dann noch geltend machen kann, wenn diese Berechtigung zum Zeitpunkt des Erlasses des VZOG-Bescheides nicht mehr schützenswert ist,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Revision, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Frage zielt darauf, dass die Beigeladene die ihr zugeordneten Flächen bereits im Jahre 2001 rechtsgeschäftlich erworben hatte. Die der Fragestellung zugrunde liegende Auffassung der Klägerin, die Beigeladene habe infolge dieses Erwerbs keine schützenswerte vermögenszuordnungsrechtliche Berechtigung mehr gehabt, ist nicht haltbar. Eine solche Berechtigung äußert auch nach rechtsgeschäftlicher Veräußerung des betroffenen Vermögenswerts Rechtswirkungen, weil sie Grundlage des Anspruchs auf Auskehr des Erlöses sein kann, sei es nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, sei es nach § 816 Abs. 1 BGB (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VG 27 A 318.08 - n. v.). Das gilt selbstverständlich auch bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb durch die Person, die gleichzeitig den Vermögenszuordnungsanspruch verfolgt. Ihr kann nicht ernstlich ein weiter bestehendes Interesse an der Durchsetzung ihrer vermögenszuordnungsrechtlichen Berechtigung abgesprochen werden, weil auch ihr diese Feststellung - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer (zur Klärung dieser hier nicht entscheidungserheblichen Frage hat der Senat am heutigen Tage in der Sache BVerwG 3 B 54.10 die Revision zugelassen) - im Ergebnis einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises eröffnen kann. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn sich dem Rechtsgeschäft ein Verzicht auf etwaige vermögenszuordnungsrechtliche Ansprüche entnehmen ließe. Anhaltspunkte dafür lassen sich weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch dem Inhalt der Akten entnehmen.

8

c) Die weitere von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage,

ob sich die Bahnnotwendigkeit eines Grundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 BEZNG zwingend aus einer am 5. Januar 1994 noch bestehenden eisenbahnrechtlichen Widmung zu Bahnbetriebszwecken ergibt,

führt ebenso wenig zur Zulassung der Revision, weil sie offenkundig zu verneinen ist. In § 20 Abs. 1 Satz 1 BEZNG wird das bahnnotwendige Vermögen als das Vermögen definiert, das für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig ist. Zwar dürfte eine Widmung zu Bahnbetriebszwecken regelmäßig für die Bahnnotwendigkeit des gewidmeten Gegenstands sprechen. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass der Widmungszweck trotz bestehender Widmung nicht mehr besteht oder dass ein Grundstück trotz bestehender Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks aus der Sicht eines ordnungsgemäßen Bahnbetriebs entbehrlich ist. Die Widmung zu Bahnbetriebszwecken ist daher nicht mehr als ein Indiz für die Bahnnotwendigkeit des gewidmeten Gegenstands.

9

d) Das zu c) Gesagte gilt in ähnlicher Weise für die abschließende Frage der Klägerin,

ob ein Grundstück, welches am 5. Januar 1994 von ihr zu Bahnzwecken genutzt wurde, ohne Weiteres bahnnotwendig im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 BEZNG ist oder ob es hierfür eines darüber hinausgehenden Nachweises der Bahnnotwendigkeit bedarf.

10

Die Nutzung eines Grundstücks zu Bahnbetriebszwecken mag ähnlich wie eine Widmung zu diesem Zweck für die Bahnnotwendigkeit der Fläche sprechen, beweist sie aber nicht ohne Weiteres, weil die Nutzung möglicherweise aufgegeben werden kann, ohne dass der Bahnbetrieb spürbar beeinträchtigt wird. So wertet das Verwaltungsgericht beispielsweise den Umstand, dass das Grundstück - wenn auch erst einige Jahre später - veräußert worden ist, zutreffend als einen Gesichtspunkt, der die Bahnnotwendigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt in Frage stellen kann.

11

3. Die Klägerin beanstandet jedoch zu Recht, dass das Verwaltungsgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, ihr einen Schriftsatznachlass zur Frage der Bahnnotwendigkeit zu gewähren.

12

Im erstinstanzlichen Verfahren spielte bis zur mündlichen Verhandlung die Bahnnotwendigkeit der Flurstücke nur unter dem Gesichtspunkt eine Rolle, inwieweit die Flächen zu den maßgeblichen Stichtagen von der Klägerin oder der Beigeladenen tatsächlich genutzt wurden. Die Frage einer über die tatsächliche Nutzung hinausgehenden konkreten Notwendigkeit der Grundstücke für den Bahnbetrieb wurde weder von den Beteiligten noch vom Gericht aufgeworfen, so dass - auch wegen eines während des Verfahrens entstandenen Streits um das Bestehen einer „Überbausituation“ - bei den Beteiligten erkennbar der Eindruck vorherrschte, die Entscheidung stehe und falle allein mit der Klärung der Nutzungsverhältnisse, sie hänge - mit anderen Worten - davon ab, ob die Grundstücke zum Funktionsbereich der Bahn oder der Post gehörten. Dieser Eindruck verfestigte sich zumindest bei der Klägerin durch die ihr bekannt gewordene Anfrage des Berichterstatters an die Beigeladene nach der Bebauung zweier der umstrittenen Flächen. Mit der Frage, ob eine Verletzung von Rechten der Klägerin unabhängig von einer eigenen Berechtigung der Beigeladenen und ungeachtet einer Nutzung der Grundstücke zu Bahnzwecken schon mangels Darlegung ihrer Bahnnotwendigkeit ausschied, wurden die Beteiligten erstmals in der mündlichen Verhandlung konfrontiert. Ihre Entscheidungserheblichkeit musste sich der Klägerin, da sie ja immerhin im Grundbuch eingetragene Eigentümerin gewesen war, auch nicht ohne Weiteres aufdrängen, so dass nicht erwartet werden konnte, dass sie auf das für sie überraschend aufgeworfene Problem ausreichend vorbereitet war. Zwar mag ihr zuzumuten gewesen sein, auf die rechtliche Seite dieses Problems, also der rechtlichen Voraussetzungen der Bahnnotwendigkeit und der Konsequenzen ihres Fehlens für die Annahme einer Rechtsverletzung, abschließend Stellung zu nehmen. Für die tatsächliche Seite des Problems gilt dies nicht; denn es liegt auf der Hand, dass sie sich auf die plötzlich in den Mittelpunkt des Verfahrens geratene Frage, ob die Flächen über ihre Nutzung durch die Bahn hinaus für deren Betrieb auch notwendig waren, nicht ohne Vorbereitung äußern konnte.

13

Der Senat nimmt diese Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO zum Anlass, das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 8 Verfügungsbefugnis


(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt: a) die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 20 Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens


(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens "Bundeseisenbahnv

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 23 Feststellung des Übergangs und Vornahme der Übertragung


(1) Der Übergang von Liegenschaften aus dem Bundeseisenbahnvermögen auf Grund des § 21 auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird durch einen Übergabebescheid festgestellt. Durch einen solchen Bescheid können Liegenschaften auch zur Erfüllung der

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 21 Vermögensübergang


Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.

(1) Der Übergang von Liegenschaften aus dem Bundeseisenbahnvermögen auf Grund des § 21 auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird durch einen Übergabebescheid festgestellt. Durch einen solchen Bescheid können Liegenschaften auch zur Erfüllung der in § 20 genannten Verpflichtung auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden. Den Übergabebescheid erläßt das Bundeseisenbahnvermögen auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder von Amts wegen. In den Fällen des Artikels 26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages ist durch Zuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu entscheiden.

(2) Der Übergabebescheid ist nach Ablauf von vier Wochen ab seiner Bekanntgabe an den Begünstigten vollziehbar, wenn dieser nicht vorher schriftlich bei dem Bundeseisenbahnvermögen ein Schiedsverfahren nach § 24 beantragt. Wenn durch den Übergabebescheid Liegenschaften übertragen werden sollen, gehen diese mit Eintritt seiner Vollziehbarkeit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Soweit die in dem Übergabebescheid bezeichneten Liegenschaften in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, hat das Bundeseisenbahnvermögen dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion, in deren Gebiet das Recht belegen ist, eine Abschrift des Übergabebescheides zu übersenden.

(3) In dem Übergabebescheid ist das zu übertragende Recht gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen. Soll nur der Teil eines Grundstücks übertragen werden oder ist eine Bezeichnung entsprechend Satz 1 nicht möglich, so kann dem Übergabebescheid eine Grundstückskarte beigefügt werden, in der Lage und Umfang des Grundstücks und des übertragenen Teils graphisch dargestellt und in einer mit der obersten für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde abgestimmten Weise bezeichnet werden; die Karte darf im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 1.000 sein. Wenn der Übergabebescheid mit einer Grundstückskarte versehen ist, dient dieser bis zur Durchführung der Vermessung als Ersatz für das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Einer Teilungsgenehmigung bedarf es nicht.

(4) Nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Übergabebescheides ersucht das Bundeseisenbahnvermögen das zuständige Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dem Bescheid. In den in Absatz 2 Satz 3 genannten Fällen kann der Präsident der Oberfinanzdirektion das Grundbuchamt ersuchen, bei dem Recht eine Vormerkung auf Übertragung des Rechts auf einen Zuordnungsberechtigten einzutragen. Einer Angabe des Begünstigten aus der Vormerkung bedarf es nicht. Die Vormerkung darf nur gelöscht werden, wenn der Präsident der Oberfinanzdirektion dem zustimmt. Gebühren für die Grundbuchberichtigung sowie die Eintragung und Löschung von Vormerkungen werden in diesen Fällen nicht erhoben.

(5) Die Übertragung oder Feststellung durch Übergabebescheid ersetzt die Zuordnung des Vermögens nach Artikel 26 des Einigungsvertrages und vergleichbaren Vorschriften. Rechte Dritter in bezug auf den übertragenen Vermögenswert, insbesondere Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz, bleiben unberührt. Wer vor dem Rechtsübergang vom Bundeseisenbahnvermögen Berichtigung des Grundbuchs, auch auf Grund einer abweichenden Vermögenszuordnung, verlangen konnte, kann die Einräumung eines der Berichtigung entsprechenden Rechtszustands von dem Begünstigten verlangen. Soweit dazu Rechte übertragen werden müssen, kann dies durch Übergabebescheid des Bundeseisenbahnvermögens geschehen.

(6) Vergleiche sind zulässig; wird ein Vergleich geschlossen, ergeht ein dem Vergleich entsprechender Bescheid.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens "Bundeseisenbahnvermögen" alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hiervon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. Im übrigen sind die nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch dingliche Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu übertragen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 26 Liegenschaften weiter zu übertragen.

(2) Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende Liegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegenschaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendigkeit nachgewiesen ist. Bis zur Übertragung gemäß Satz 1 erhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über Veränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu berichten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.

(3) Nicht bahnnotwendige Liegenschaften, insbesondere das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West), verbleiben beim Bundeseisenbahnvermögen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.