Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 B 28/13

bei uns veröffentlicht am15.01.2014

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG). Den Antrag vom 19. Juli 2007 lehnte die Landesdirektion Chemnitz mit Bescheid vom 28. Juli 2009 unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Rostock ab. Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid vom 2. Februar 2010 unternahm der Kläger zunächst nichts. Mit Schreiben vom 2. März 2011 beantragte er bei der Landesdirektion die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 26. September 2011 abgelehnt, der Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 22. November 2011 zurückgewiesen. Die am 14. Dezember 2011 erhobene Klage mit dem Antrag, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2010 zu verpflichten, dem Kläger die Zuwendung für Haftopfer zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der Haftopferzuwendung sei durch Bescheid von 2009 bestandskräftig abgelehnt worden. Der Kläger habe hiergegen nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 74 VwGO Klage erhoben. Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des gemäß § 17a Abs. 6 StrRehaG anwendbaren § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vorlägen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Klagefrist einzuhalten. Auch lasse sich seinen Darlegungen im Schriftsatz vom 12. März 2012, in dem er erstmals seine persönlichen Umstände geschildert habe, nicht entnehmen, in welchem Zeitraum ihm die Klageerhebung unmöglich gewesen sei.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

3

1. Der Kläger macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe den Kern des Vortrags verkannt. In erster Linie habe sich die Klage gegen den Bescheid von 2009 gerichtet. Die Landesdirektion Chemnitz hätte dieses Ziel erkennen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung als Antrag auf Rücknahme des Bescheides von 2009 nach § 44 SGB X und auf Leistungsgewährung verstehen müssen. Dieser Antrag hätte auch Erfolg haben müssen. Zum Zeitpunkt der Antragsablehnung habe der BGH mit Beschluss vom 14. Juli 2011 (4 StR 548/10 - NJW 2011, 2981) bereits die Auffassung des OLG Rostock für falsch erklärt, auf die sich die Landesdirektion bisher gestützt habe.

4

Mit diesem Vortrag mag ein Fehler des Verfahrens vor der Landesdirektion aufgezeigt sein, nicht jedoch ein Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. § 44 Abs. 1 SGB X, der gemäß § 17a Abs. 6 StrRehaG im Verwaltungsverfahren anwendbar ist, verpflichtet Leistungsträger (hier nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG), auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung zu entscheiden. Anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht folgt das SGB X bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebührt. Es kennt keine dem § 51 VwVfG vergleichbare Regelung, die es der Behörde erlaubt, ein Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren unter Berufung auf die Bindungswirkung früherer Bescheide abzulehnen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat und der Antragsteller keine neuen Beweismittel vorlegen kann (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660 m.w.N.). Ein solcher Anspruch auf behördliche Rücknahme der früheren Bescheide mag indes Gegenstand des im März 2011 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens gewesen sein; Gegenstand des Klageverfahrens war aber - wie das Verwaltungsgericht herausgearbeitet hat und der Kläger in der Beschwerdeschrift bestätigt - eine Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Haftopferzuwendung, und zwar unter Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Klage gegen die einer solchen Verpflichtung entgegenstehenden Bescheide vom 28. Juli 2009 und 2. Februar 2010. Diese Verpflichtungsklage wird nicht berührt, wenn die Landesdirektion den Antrag des Klägers im Verwaltungsverfahren unzutreffend verstanden hätte oder sachgerecht anders hätte auslegen müssen. Insofern ist auch weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das anwaltlich formulierte Klagebegehren verfahrensfehlerhaft ausgelegt hat. Namentlich waren die späteren Bescheide im Verfahren auf "Wiedereinsetzung" nicht in das Klageverfahren einbezogen.

5

2. Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen, und habe die Klage daher zu Unrecht als unzulässig behandelt, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel gegeben. Zwar kann in der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil ein Verfahrensfehler liegen (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 3 B 76.04 - juris Rn. 9; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, § 132 Rn. 38 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen ergibt aber nicht, dass die Wiedereinsetzung vom Verwaltungsgericht falsch beurteilt worden ist. Auch wenn es mit § 27 SGB X eine unzutreffende, weil nur Fristversäumnisse in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren betreffende Norm herangezogen hat, hat es in der Sache doch die mit § 27 SGB X im Wesentlichen übereinstimmenden Voraussetzungen des einschlägigen § 60 VwGO geprüft. Dass ihm dabei durchgreifende Fehler unterlaufen sind, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung nicht nur auf die mangelnde Glaubhaftmachung des depressionsähnlichen Zustands gestützt, der den Kläger an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert haben soll. Es hat zusätzlich die zeitlichen Zusammenhänge betrachtet und dem Kläger vorgehalten, insbesondere den Zeitraum nicht genannt zu haben, in dem er an der Klageerhebung gehindert war. Diesen Grund für die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet. Es liegt im Gegenteil auf der Hand, dass er jedenfalls die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 VwGO nicht gewahrt hat. Er hat weder den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Klageerhebung gestellt und begründet noch die Klageerhebung als versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachgeholt. Der Kläger hat sich in der Lage gesehen, im März 2011 persönlich einen Antrag auf "Wiedereinsetzung" bei der Landesdirektion zu stellen und mit weiteren Schreiben in Reaktion auf Hinweise der Landesdirektion weiterzuverfolgen. In diesem Zeitpunkt war das Hindernis seiner geltend gemachten psychischen Ausnahmesituation offenbar beseitigt. Klage hat er jedoch erst am 14. Dezember 2011, also rund neun Monate später, erhoben und seinen Wiedereinsetzungsantrag erst Ende Februar des Folgejahres begründet.

6

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 B 28/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 B 28/13

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 B 28/13 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer


(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlich

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 25 Zuständigkeiten


(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierung

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 B 28/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 B 28/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - 4 StR 548/10

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548/10 vom 14. Juli 2011 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StrRehaG § 17a Abs. 1 und 2 Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwe

Referenzen

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 548/10
vom
14. Juli 2011
in der Rehabilitierungssache
des
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer
erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage
beurteilt sich bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich
nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 4 StR 548/10 – OLG Naumburg
wegen Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer
hier: Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 6. Oktober 2010
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. Juli 2011 beschlossen:
Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage beurteilt sich bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 23. Juni 1992 hob das Bezirksgericht Magdeburg die Verurteilung des Betroffenen durch Urteil des Kreisgerichts Wolmirstedt vom 28. August 1970 in der Fassung des Urteils des Bezirksgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 1970 auf, rehabilitierte den Betroffenen und stellte fest, dass dem Betroffenen für die vom 6. April 1970 bis 8. Januar 1973 sowie vom 7. März bis 1. Juni 1974 erlittene Freiheitsentziehung ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen zusteht.
2
Für den Zeitraum ab Dezember 2007 bezog der Betroffene, der sich nach Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung seit Mai 1999 zur Verbüßung einer im Jahr 1977 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe im Strafvollzug befindet, die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG. Mit Bescheid vom 9. März 2010 nahm das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Bescheid über die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer vom 2. April 2008 mit Wirkung ab April 2010 zurück, weil der inhaftierte Betroffene auf Grund der umfassenden Versorgung im Vollzug in seiner wirtschaftlichen Lage nicht besonders beeinträchtigt sei. Der gegen den Rücknahmebescheid vom 9. März 2010 gestellte Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 18. Juni 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde.

II.


3
Das Oberlandesgericht Naumburg möchte der Beschwerde unter Aufhebung des Rücknahmebescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 9. März 2010 stattgeben, da der Betroffene die in § 17a Abs. 2 StrRehaG geregelten wirtschaftlichen Voraussetzungen erfülle und das anspruchsbegründende Merkmal der besonderen wirtschaftlichen Beeinträchtigung einer einschränkenden Auslegung, welche auf die umfassende Versorgung von Strafgefangenen im Vollzug abstelle, nicht zugänglich sei. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. April 2009 – I Ws RH 5/09 – (NJ 2009, 395) gehindert. In diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht Rostock – entscheidungstragend – die Auffassung vertreten, dass Personen, die in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sind, während der Dauer ihres dortigen Aufenthalts auch dann nicht im Sinne des § 17a StrRehaG in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, wenn sie rechnerisch die Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG erfüllen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Rostock darauf verwiesen, dass die betreffenden Personen während der gesamten Dauer einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung im Sinne einer umfassenden Daseinsvorsorge angemessen und ausreichend aus Mitteln des Staates alimentiert werden. Der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Rostock hat sich das Oberlandesgericht Dresden in Beschlüssen vom 13. Juli 2009 – 1 Reha Ws 52/09 – und vom 8. Februar 2010 – 1 Reha Ws 13/10 – angeschlossen (vgl. auch Beschluss des Verfassungsge- richtshofs des Freistaates Sachsen vom 27. September 2010 – Vf. 27-IV-10).
4
Das Oberlandesgericht Naumburg hat daher mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt: „Fehlt es Berechtigten im Sinne von §§ 17Abs. 1, 16 Abs. 1, Abs. 3 StrRehaG an einer besonderen Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, wenn und solange sie sich im Strafvollzug befinden?“
5
Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Rostock und Dresden angeschlossen und beantragt zu beschließen : „Dem Berechtigten im Sinne von § 17 Abs. 1, § 16 Abs. 1, Abs. 3 StrRehaG fehlt es an einer besonderen Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, wenn und solange er sich im Strafvollzug befindet.“
6
Im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Vorlagebeschluss davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Berechtigten auch für Personen , die sich im Strafvollzug befinden, in § 17a Abs. 2 StrRehaG abschließend geregelt sind, hat der Senat die Vorlegungsfrage wie folgt präzisiert und neu gefasst: „Beurteilt sich die für den Anspruch auf Gewährung der be- sonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG?“

III.


7
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG sind erfüllt.
8
1. Die Vorlegungsfrage betrifft die – hier entscheidungserhebliche – Auslegung des für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG anspruchsbegründenden Merkmals der besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage in Fällen, in denen sich der Berechtigte im Strafvollzug befindet. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die bereits durch andere Oberlandesgerichte entschieden worden ist. Das Oberlandesgericht Naumburg kann nicht wie beabsichtigt erkennen, ohne von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Rostock und Dresden abzuweichen.
9
2. An der Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage würde es allerdings fehlen, wenn ein Anspruch des Betroffenen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer schon deshalb zu verneinen wäre, weil seine gegebenenfalls zu bejahende besondere wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht ursächlich auf den erlittenen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzug zurückzuführen ist. Der Anspruch auf Gewäh- rung der besonderen Zuwendung für Haftopfer ist aber, wie der Wortlaut des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG zeigt, nicht davon abhängig, dass die gegenwärtige wirtschaftliche Beeinträchtigung des Berechtigten kausal mit der infolge der rechtsstaatswidrigen Entscheidung oder Maßnahme erlittenen Freiheitsentziehung verknüpft ist. Ein solches Kausalitätserfordernis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer neben der Kapitalentschädigung , der Unterstützungsleistung nach § 18 StrRehaG und den in §§ 21 ff. StrRehaG vorgesehenen Versorgungsansprüchen gemäß § 16 Abs. 3 StrRehaG zu den sozialen Ausgleichsleistungen zählt, denen nach § 16 Abs. 1 StrRehaG eine auf die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung bezogene Ausgleichsfunktion zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 – 4 StR 646/09, BGHSt 55, 249 Rn. 17). Schließlich geben auch die Entstehungsgeschichte des § 17a StrRehaG und der mit der Zuwendung verfolgte Zweck keinen Anhalt dafür, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer nur bei Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen wirtschaftlicher Beeinträchtigung und rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung gewährt werden sollte. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass es bei der knapp 17 Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgten Einführung der besonderen Zuwendung für Haftopfer durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl I 2118) für den Gesetzgeber auf der Hand lag, dass der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer mindestens die Dauer von sechs Monaten erreichenden rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung im Beitrittsgebiet vor dem 2. Oktober 1990 und einer gegenwärtigen besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage nur in Ausnahmefällen zu führen sein wird. Die Anspruchsnorm des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG liefe bei einer solchen Auslegung weitestgehend leer.
10
3. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage ist durch die am 9. Dezember 2010 in Kraft getretene Änderung des § 17a StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl I 1744) nicht entfallen.
11
Nach der nun in das Gesetz eingefügten Regelung des § 17a Abs. 7 StrRehaG wird die besondere Zuwendung für Haftopfer Personen nicht gewährt , gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist. Diese Bestimmung schließt seit ihrem Inkrafttreten am 9. Dezember 2010 einen Anspruch des Betroffenen , der 1977 u.a. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer bis auf weiteres aus. Für den Zeitraum von April 2010 bis zum Inkrafttreten des § 17a Abs. 7 StrRehaG ist die aufgeworfene Rechtsfrage aber weiterhin für die vom Oberlandesgericht Naumburg zu treffende Beschwerdeentscheidung von entscheidungserheblicher Bedeutung.

IV.


12
Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus dem Tenor ersichtlich.
13
1. Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. August 2010 – 4 StR 646/09, aaO Rn. 14), die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen (§ 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG aF: sechs Monate) erlitten haben. Während die Bestimmung des § 18 Abs. 2 StrRehaG für die Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG, die wirtschaftlich bedürftige Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG beanspruchen können, die eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von kürzerer, die Grenze des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG unterschreitender Dauer erlitten haben und nicht in den Genuss der Härteregelung des § 19 StrRehaG kommen, die nähere Festlegung der Voraussetzungen der Leistungsgewährung sowie der Höhe der Leistungen den Richtlinien des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge überlässt, wird die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere wirtschaftliche Beeinträchtigung im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz selbst definiert. Nach § 17a Abs. 2 StrRehaG (zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 ) gelten Berechtigte als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, deren nach Maßgabe der Vorschrift zu bestimmendes Einkommen die in § 17a Abs. 2 Satz 7 StrRehaG nF (§ 17a Abs. 2 Satz 3 StrRehaG aF) normierten Grenzen nicht übersteigt. Diese gesetzliche Regelung ist eindeutig und abschließend. Sie lässt für eine Auslegung, welche das Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Beeinträchtigung von engeren Voraussetzungen abhängig macht, keinen Raum.
14
2. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie das Sozialhilferecht enthalten jeweils Bestimmungen, die einen Leistungsbezug durch Strafgefangene ausschließen. So regelt § 2 Abs. 1 SGB XII den Nachrang der Sozialhilfe und bestimmt, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer die erforderlichen Leistungen von anderen erhält. Gemäß § 7 Abs. 4 SGB II erhalten Personen keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, wobei dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ausdrücklich gleichgestellt ist. Eine vergleichbare Regelung hat der Gesetzgeber in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht aufgenommen.
15
3. Weder die Entstehungsgeschichte des § 17a StrRehaG noch der Zweck der besonderen Zuwendung für Haftopfer rechtfertigen eine Gesetzesauslegung , welche das Vorliegen der besonderen wirtschaftlichen Beeinträchtigung von engeren, über die Regelung des § 17a Abs. 2 StrRehaG hinausgehenden Voraussetzungen abhängig macht.
16
a) Der im Jahr 2007 in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz aufgenommene Anspruch auf Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer geht auf Überlegungen zur Einführung einer Opferpension zurück, die in einem Entschließungsantrag der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD vom 21. Januar 2007 zur Unterstützung für Opfer der SED-Diktatur – Eckpunkte für ein Drittes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – (BT-Drucks. 16/4167) aufgegriffen worden sind und in den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (BT-Drucks. 16/4842) Eingang gefunden haben. Danach sollte als Anerkennung und Würdigung des Widerstands der ehemaligen politischen Häftlinge gegen die SED-Diktatur eine Opferpension eingeführt werden , um den Opfern politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR eine nicht nur symbolische Anerkennung der erlittenen Nachteile und Schädigungen zu gewähren (vgl. BT-Drucks. 16/4167 S. 3). Um die als regelmäßige monatliche Zuwendung ausgestaltete Opferpension in das System der übrigen Rehabilitie- rungs- und Entschädigungsregeln einzupassen, war sowohl in dem Entschließungsantrag als auch in dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vorgesehen , als Kriterium für die zusätzliche Leistung auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Betroffenen abzustellen (vgl. BT-Drucks. 16/4167 aaO; BT-Drucks. 16/4842 S. 5). Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren stand die Verknüpfung von Opferpension und wirtschaftlicher Bedürftigkeit der Betroffenen im Mittelpunkt der Diskussion. Die vielfältigen Einwände (vgl. nur die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Beleites, Guckes, Knabe, Neubert, Schrade und Schüler zur Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages) führten in den Beratungen des Rechtsausschusses dazu, dass zwar an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit als Zuwendungsvoraussetzung festgehalten, die Regelung über das zu berücksichtigende Einkommen in § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG jedoch dahin ergänzt wurde, dass Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5532 S. 4). Mit dieser Gesetz gewordenen Änderung des § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG verfolgten die Regierungsfraktionen erklärtermaßen das Ziel, die Bedürftigkeitsprüfung nachhaltig zu reduzieren und auf das nach Gleichbehandlungsgrundsätzen erforderliche Mindestmaß zu beschränken (vgl. BT-Drucks. 16/5532 S. 8; Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, BT-Drucks. 17/1215 S. 13). Angesichts der im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen partiellen Zurücknahme des ursprünglich vorgesehenen Bedürftigkeitskriteriums gibt die Entstehungsgeschichte keinen Anhalt für eine über die ausdrückliche Regelung des § 17a Abs. 2 StrRehaG hinausgehende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im Wege ergänzender Auslegung.
17
b) Zweck der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist unbeschadet der auf eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage abstellenden Anspruchsvoraussetzung die Anerkennung und Würdigung des Verfolgungsschicksals des Betroffenen in der ehemaligen DDR (vgl. BT-Drucks. 16/4167 S. 3; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, BT-Drucks. 17/1215 S. 2, 8). Dieser mit der Zuwendungsgewährung verfolgte Zweck als auch die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG, wonach die dort näher aufgeführten Renten und vergleichbaren Leistungen bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben , und die in § 17a Abs. 2 Satz 7 StrRehaG nF (§ 17a Abs. 2 Satz 3 StrRehaG aF) auf das Drei- bzw. Vierfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgelegten Einkommensgrenzen belegen, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz mit der Zuerkennung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nicht auf die Gewährleistung der Grundversorgung der Betroffenen abzielt. Die besondere Zuwendung für Haftopfer hat deshalb gerade keinen sozialhilfeähnlichen Charakter, der es rechtfertigen könnte, die Zuwendung unter Hinweis auf eine anderweitig gewährleistete Grundversorgung zu versagen.
18
c) Die Frage, ob die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer, die als Dauerleistung der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SEDUnrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft dienen soll (BT-Drucks. 17/1215 S. 2), auch dann angemessen erscheint, wenn sich derBerechtigte – möglicherweise auf Grund einer Verurteilung wegen schwerer Straftaten zu langjähriger Freiheitsstrafe – in Strafhaft befindet, betrifft schließlich nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Zuwendungsanspruchs, sondern berührt Grundsätze der Unwürdigkeit und der Verwirkung, denen der Gesetzgeber durch Einfügung der an eine qualifizierte Verurteilung anknüpfenden Ausschlussnorm des § 17a Abs. 7 StrRehaG in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz zwischenzeitlich Rechnung getragen hat (vgl. BT-Drucks. 17/1215 S. 2, 8).
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.

(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben

1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.