Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2018 - 3 B 22/17


Gericht
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Weder hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt der gerügte Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das ihm gegenüber am 11. März 2013 ausgesprochene Verbot, vom Flughafen Berlin-Tegel aus auf einem Flug nach Düsseldorf 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g "Flensburger Fördetopf" (Matjeshering mit Mayonnaise) im Handgepäck mitzuführen, rechtswidrig war.
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Er wurde am 11. März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel einer Luftsicherheitskontrolle unterzogen, als er einen Flug nach Düsseldorf antreten wollte. Dabei wurde ihm die Mitnahme der genannten Produkte im Handgepäck untersagt, die er neben weiteren Lebensmitteln (Butter und Mortadella) in Klarsichtbehältern in einer Lebensmitteltüte der Fa. ... mit sich führte. Die beanstandeten Produkte hatte er dort laut dem mitgeführten Kassenzettel für 17,32 € erworben. Sie wurden, nachdem keine Einigung über deren Mitnahme ins Flugzeug erzielt werden konnte, von einem hinzugezogenen Bundespolizisten am Flughafen entsorgt.
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Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Bundespolizeidirektion Berlin unter dem 21. Juni 2013 einen Teilabhilfebescheid. Zwar sei ihm die Mitnahme der Lebensmittel zu Recht untersagt worden. Sie hätten wegen ihrer Menge und Konsistenz dem Verbot nach § 11 LuftSiG sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterlegen; danach sei die Mitnahme von sog. LAG (= Liquids, Aerosols und Gels) im Handgepäck nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, nämlich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen vom maximal 100 ml, die sich in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von maximal 1 Liter befinden. Rechtswidrig sei die Nichtaushändigung und behördliche Entsorgung gewesen. Dem Kläger wurde deshalb der Kaufpreis in Höhe von 17,32 € erstattet.
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Seine Fortsetzungsfeststellungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Die Ermächtigungsgrundlage für das Mitnahmeverbot ergebe sich als "minus" aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 LuftSiG. Bei den Produkten handele es sich um LAG. Sie hätten mangels geeigneter Technik nicht in der gebotenen Weise kontrolliert werden können.
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Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Das Mitnahmeverbot könne auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 i.V.m. Nr. 4.1.2.3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 gestützt werden. Die Kontrollperson habe nicht ermitteln können, ob es sich bei den beanstandeten Gegenständen um Flüssigsprengstoff gehandelt habe. Die vom Kläger mitgeführten und zurückgewiesenen Lebensmittel seien LAG. Ihre Kontrolle sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen, da die erforderliche Technik in Form von Flüssigsprengstoffdetektoren erst zum 31. Januar 2014 zur Verfügung gestanden habe. Die Lebensmittel seien auch nicht von der Kontrolle ausgenommen gewesen, da die hierfür erforderlichen Verpackungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Selbst wenn eine der damals vorhandenen Kontrollmethoden ausreichend gewesen wäre, wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Kontrolle zu verweigern; im Handgepäck dürften LAG nur in den in der Verordnung beschriebenen Behältnissen befördert werden.
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2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
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a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
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ist Ziffer 4.0.4. des Anhangs zur Verordnung (EU) 185/2010 - nunmehr Ziffer 4.0.4. lit. a) der DurchführungsVO (EU) Nr. 2015/1998 - mit den Grundrechten der Europäischen Union, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Grundrechtecharta speisen, insbesondere mit dem Gebot der Bestimmtheit einer in die Grundrechte eingreifenden Erlaubnisnorm, unvereinbar,
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verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
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Die Frage würde sich in dieser Form nicht stellen, da es sich bei der vom Kläger angeführten Nr. 4.0.4. des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 S. 1) nicht - wie die Formulierung der Frage unterstellt - um eine in die Grundrechte eingreifende Erlaubnisnorm, sondern um die Legaldefinition der Abkürzung "LAG" für Flüssigkeiten, Aerosole und Gele handelt. Danach zählen zu den Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen ("LAG") im Sinne dieses Kapitels Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.
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Auch wenn diese Legaldefinition in Verbindung mit der sich zum damaligen Zeitpunkt aus der Nummer 4.1.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 i.V.m. Teil B.1 (Flüssigkeiten, Aerosole und Gele) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 272/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 720/2011 ergebenden Ermächtigungsgrundlage für Verbote in den Blick genommen wird, wonach Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen (nur dann) mitgeführt werden dürfen, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind, führt die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht auf einen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es bestehen - auch gemessen an der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum "acte clair" (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T [ECLI:EU:C:1982:335] - Slg. 1982 S. 3415 <3430>) - keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Legaldefinition in Nr. 4.0.4. den Anforderungen des auch nach dem Unionsrecht zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatzes genügt.
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Durch die in dieser Regelung genannten Unterkategorien (Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen, Inhalt von Druckbehältern) und die ergänzend als Beispiele genannten Stoffe (Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum), ergänzt durch die Gruppe der "Artikel mit ähnlicher Konsistenz", werden die unter den Sammelbegriff "LAG" gefassten Stoffe hinreichend konkret und abgrenzbar erfasst. Sowohl die Fluggäste als auch die für die Kontrollen zuständigen Luftsicherheitsbehörden können hinreichend klar und deutlich erkennen, welche Rechte und Pflichten sie treffen; sie können hiernach ihre Vorkehrungen treffen (vgl. zu diesem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernis EuGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - C-169/80 [ECLI:EU:C:1981:171] - Slg. 1981 S. 1931 Rn. 17). Allein der Umstand, dass es bei der Einordnung eines zur Luftsicherheitskontrolle vorgelegten Stoffes einer Subsumtion unter die in der Legaldefinition aufgeführten Kategorien bedarf und dabei Zweifelsfälle auftreten können, die zu entscheiden sind, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die Legaldefinition den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht gerecht wird. Der Grad der Bestimmtheit, der von einer rechtlichen Regelung und damit auch von einer Legaldefinition gefordert werden kann, hängt auch davon ab, welcher Lebensbereich unter welchen Umständen betroffen ist. Hier geht es um die Abwehr von Gefahren, die sich für die Sicherheit des Luftverkehrs daraus ergeben können, dass Flüssigsprengstoff, damit er unerkannt transportiert und in den Sicherheitsbereich eines Flughafens oder an Bord eines Flugzeuges verbracht werden kann, zur Tarnung anderen Stoffen untergemischt oder als sonstige Flüssigkeit "getarnt" wird. Da dies in unterschiedlicher Weise erfolgen kann, ist auch unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes eine dieser Situation Rechnung tragende weite Fassung der Legaldefinition "LAG" gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber durfte dem Umstand, dass angesichts der Vielzahl in Betracht kommender Stoffe eine abschließende Aufzählung nicht möglich erscheint, u.a. dadurch Rechnung tragen, dass er, um keine Regelungslücke entstehen zu lassen, zu den LAG neben den in der Legaldefinition aufgeführten Unterkategorien und den sie konkretisierenden Beispielen auch "Artikel mit ähnlicher Konsistenz" rechnet.
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b) Ebenso wenig rechtfertigt die vom Kläger aufgeworfene Frage,
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ob sich aus dem unionsrechtlichen Kontrollregime nach Ziffern 4.1.2.2. ff., 4.1.3.4. der VO (EU) Nr. 185/2010 - nunmehr Ziffern 4.1.2.2 ff., 4.1.3. der DurchführungsVO (EU) Nr. 2015/1998 - ein Mitnahmeverbot für LAG in Gebinden ergibt, die nicht in Gebinden zu 100 ml im 1-Liter-Plastikbeutel mitgeführt werden,
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die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
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Die Antwort hierauf ergibt sich, soweit sich die Frage für das vorliegende Verfahren in entscheidungserheblicher Weise stellt, - auch ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens oder eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union bedarf - unmittelbar aus den maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen.
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In Teil B. 1 (Flüssigkeiten, Aerosole und Gele) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 S. 7) in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission vom 22. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt hinsichtlich der Einführung der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen (ABl. L 193 S. 19) ist unter Nr. 1 geregelt, dass Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden dürfen, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind. Daraus ergibt sich im Gegenschluss ein Mitnahmeverbot für Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereiche und an Bord von Luftfahrzeugen, die diesen Anforderungen nicht genügen.
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Aus den - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Kläger die beanstandeten Artikel nicht in Behältnissen mitgeführt hat, die den Anforderungen von Nr. 4.1.3.4. Buchst. a des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 entsprachen, wonach sie von der Kontrolle hätten ausgenommen werden können. Ebenso wenig waren die mitgeführten Gegenstände, da die notwendige Kontrolltechnik zur Prüfung von LAG auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 11. März 2003, noch nicht vorhanden war und am Flughafen nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben auch noch nicht vorgehalten werden musste, der erforderlichen Kontrolle unterzogen worden.
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Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Kontrolle der vom Kläger mitgeführten Gegenstände schon deshalb zu verweigern, weil die Behältnisse nicht den Anforderungen von Nr. 4.1.3.4. Buchst. a des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/12010 entsprachen (UA S. 8 unter Buchst. d), handelt es sich um keine seine Entscheidung selbstständig tragende Erwägung, sondern um ein obiter dictum. Eine hierauf bezogene, aus Sicht des Klägers klärungsbedürftige Frage kann schon deshalb die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.
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3. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
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Der Kläger macht unter Bezugnahme auf § 138 Nr. 3 VwGO einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung geltend, weil das Oberverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass es zur Auffassung gelangen könne, Büffelmozzarella lasse sich verstreichen. Weder war das Berufungsgericht zu dem vermissten rechtlichen Hinweis verpflichtet noch liegt ansonsten ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Es war von Anfang an einer der Streitpunkte des Verfahrens gewesen, ob Büffelmozzarella zu den LAG im Sinne der Nr. 4.0.4. des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zu rechnen ist. Im Berufungsverfahren hatte die Beklagte dazu ausdrücklich vorgetragen, dass Büffelmozzarella eine cremige Konsistenz habe (vgl. Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 S. 3). Dem war der Kläger mit der Aussage entgegengetreten, dass der streitgegenständliche Büffelmozzarella bei der Kontrolle nicht streichfähig gewesen sei (Schriftsatz vom 14. Februar 2017 S. 1 f.). Bei diesem Verfahrensstand konnte der Kläger - auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Gerichts - keine Gewissheit darüber haben, welcher der gegensätzlichen Auffassungen das Berufungsgericht folgen werde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von
- 1.
Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, - 2.
Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können, - 3.
Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, - 4.
sonstigen in der Anlage 4-C zu Kapitel 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenständen
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in aufgegebenem Gepäck die in Anlage 5-B zu Kapitel 5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände; - 2.
in Fracht und Post die in Ziffer 6.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände; - 3.
in Bordvorräten und Flughafenlieferungen die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände; - 4.
für Personen, die keine Fluggäste sind, die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände; dies gilt auch dann, wenn diese Gegenstände sich in sonstigen mitgeführten Gegenständen oder in Fahrzeugen befinden.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Soweit in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 überlassene Bereiche im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind sowie in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen.
(3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.