Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2018 - 3 B 20/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:011018B3B20.17.0
bei uns veröffentlicht am01.10.2018

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Ergänzung einer ihm nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) erteilten Rehabilitierungsbescheinigung.

2

Er wurde 1996 nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als politisch Verfolgter anerkannt, weil er nach der Stellung eines Ausreiseantrags in der DDR beruflichen Repressionen ausgesetzt war. Mit einem weiteren Bescheid vom 14. April 1997 wurde nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gemäß § 1 VwRehaG festgestellt, dass die Verzögerung der Ausreise rechtsstaatswidrig war und zu einer gesundheitlichen Schädigung des Klägers geführt haben könnte. In einem Rechtsstreit um die Gewährung von Entschädigungsleistungen regte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im September 2011 ein weiteres Rehabilitierungsverfahren an, um wesentliche Schädigungsereignisse feststellen zu lassen. Diesen Antrag stellte der Kläger im November 2011 und machte eine Reihe weiterer Drangsalierungen im Gefolge seines Ausreiseantrags geltend. Der Beklagte lehnte diesen Antrag nach weiteren Ermittlungen mit Bescheid vom 23. Januar 2014 ab. Widerspruch und die Klage mit dem Begehren, den Rehabilitierungsbescheid vom 14. April 1997 um die Feststellung weiterer rechtsstaatswidriger Vernehmungen, Bespitzelungen bzw. Observierungen durch Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) und beruflicher Degradierungen zu ergänzen, blieben erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis für die erstrebten Feststellungen mit Blick auf seine Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz. Es könne nach den vom Beklagten beigezogenen Akten aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger den genannten Maßnahmen politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ein Plan oder leitender Willensentschluss zur "operativen Bearbeitung" oder "Zersetzung" des Klägers sei weder den Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) noch anderen beigezogenen Akten zu entnehmen. Erkennbar sei lediglich, dass die in Westberlin lebende damalige Verlobte und heutige Ehefrau des Klägers ins Visier des MfS geraten sei. Die Beweiserleichterung des § 13 Abs. 2 VwRehaG komme dem Kläger nicht zugute. Was der Kläger an Verfolgungsmaßnahmen vortrage, sei nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen sei fraglich, ob die geltend gemachten Maßnahmen individuelle Verfolgungsmaßnahmen oder doch eher allgemeines Schicksal bei Stellung eines Ausreiseantrags gewesen seien.

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

5

1. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht die psychischen bzw. psychosomatischen Krankheitsfolgen, die sich durch die geltend gemachten Bespitzelungen nach dem Ausreiseantrag ergeben hätten, nicht ermittelt, insbesondere nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt habe. Auch die Bespitzelung seiner damaligen Verlobten sei zu berücksichtigen gewesen; denn dadurch sei auch er selbst in das Visier des MfS geraten.

6

a) Die Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus, der insofern maßgebend ist, keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung. Denn es hat Verfolgungsmaßnahmen, die in einer relevanten Weise zu einer gesundheitlichen Schädigung hätten führen können, nicht feststellen können (UA S. 7), auch nicht mit Blick auf die Anwerbeversuche des MfS, denen die damalige Verlobte des Klägers ausgesetzt war.

7

b) Zu dieser Einschätzung ist das Verwaltungsgericht durch eine Tatsachen- und Beweiswürdigung gelangt, die die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen infrage stellt. Namentlich hat es den Behauptungen des Klägers die Glaubhaftigkeit abgesprochen und ihm daher die Beweiserleichterung des § 13 Abs. 2 VwRehaG nicht zugute halten wollen. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

8

Dass Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, wenn sie denn vorlägen, nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind, erkennt die Beschwerde an. Für das ausnahmsweise Umschlagen in einen Verfahrensfehler, weil die verwaltungsgerichtliche Würdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, zeigt sie nichts auf. Das Verwaltungsgericht hat - was die Verfolgungsmaßnahmen angeht - sämtliche ihm verfügbare Verwaltungsvorgänge ausgewertet, nicht nur die Akte über das Bundesnotaufnahmeverfahren. Wenn es diese Akte als ersten Bezugspunkt für seine Einschätzung mangelnder Glaubhaftigkeit des Vortrags heranzieht, beruht das darauf, dass in ihr die früheste Darstellung des Klägers zu seiner Verfolgung enthalten ist. Es trifft auch nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nur auf die Akte des Bundesnotaufnahmeverfahrens gestützt hätte. Vielmehr hat es ebenso die Erklärungen anlässlich der Ablehnung eines Bundesvertriebenenausweises ausgewertet. Dass weitere aussagekräftige Unterlagen hätten ausgewertet werden können, macht die Beschwerde nicht geltend. Es ist dann aber jedenfalls nicht willkürlich, auf der Grundlage fehlender früherer Anhaltspunkte das neue Vorbringen des Klägers als unglaubhaft gesteigert zu betrachten.

9

c) Zu Unrecht hält die Beschwerde dieser Würdigung einen Denkfehler vor. Auch wenn die Verzögerung der Ausreise als Ursache der gesundheitlichen Schädigung des Klägers anerkannt ist, schließt dies doch nicht automatisch die Anerkennung weiterer, andersgearteter Verfolgungsmaßnahmen ein. Diese sind vielmehr gesondert festzustellen, schon weil mit ihnen andere Schädigungen rehabilitierungsfähiger Rechtsgüter (vgl. § 1 Abs.1, § 1a Abs. 1 VwRehaG) verbunden sein können.

10

d) Auf dieser Grundlage musste auch die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 10. Januar 2015 zu den behaupteten Verhören bzw. Rückhaltegesprächen nach Stellung des Ausreiseantrags dem Verwaltungsgericht keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen geben. Das liegt schon deshalb auf der Hand, weil das Verwaltungsgericht die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen als unglaubhaft betrachtet hat. Die Versicherung an Eides statt ist zwar ein auch im Rehabilitierungsverfahren zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung mit erhöhtem Beweiswert (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwRehaG i.V.m. § 27 VwVfG). Eine abgegebene eidesstattliche Versicherung ist jedoch im Gesamtzusammenhang aller Erkenntnisse frei zu würdigen, wodurch ihr Beweiswert entkräftet werden kann (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 27 Rn. 16). Davon ist das Verwaltungsgericht offenkundig ausgegangen.

11

e) Ihm mussten sich schließlich auch nicht durch die so genannte Berlin-2-Studie des Zentrums für Folteropfer weitere Aufklärungen aufdrängen. Zwar spricht alles dafür, dass Zersetzungsmaßnahmen, wie sie der Kläger geschildert hat, keineswegs zu einem allgemeinen Schicksal in der DDR gerechnet werden dürfen (so aber UA S. 9), sondern, sobald sie sich gegen eine einzelne Person konkretisieren, als individuelle Verfolgung zu betrachten sind. Der Kläger hat nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Verwaltungsgerichts jedoch keine Zersetzungsmaßnahmen erlitten. Daher hilft ihm auch die Berufung auf die Beweiserleichterung des § 3 Abs. 5 VwRehaG nicht weiter. Danach genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung nämlich nur dann, wenn das schädigende Verfolgungsereignis feststeht.

12

f) Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren zusätzlich zu den vorliegenden Unterlagen vorgelegten Atteste und ärztlichen Stellungnahmen führen nicht weiter, weil dem Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Sachverhaltsermittlung nicht erlaubt ist, es im angestrebten Revisionsverfahren vielmehr grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Für das Vorliegen eines der geltend gemachten Zulassungsgründe und damit den Erfolg des Beschwerdeverfahrens sind diese Unterlagen ohne Bedeutung.

13

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

14

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen erfüllen die beiden aufgeworfenen Fragen nicht.

15

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob vor rechtsstaatswidrigen operativen Maßnahmen gegen eine Zielperson des MfS - hier gegen die damalige Verlobte des Klägers - auch deren Familienangehörige wie der Kläger geschützt seien.

16

Diese Frage ist in der gestellten Form zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 VwRehaG ist eindeutig, dass eine Rehabilitierung nur hinsichtlich solcher natürlichen Personen möglich ist, die durch eine Maßnahme unmittelbar in ihren (eigenen) Rechten betroffen sind. Eine unmittelbare Betroffenheit ist nach § 9 Abs. 2 VwRehaG auch in Fällen der Rehabilitierung nach § 1a VwRehaG erforderlich. Das Unmittelbarkeitserfordernis macht zwar Rechtsbeeinträchtigungen nicht unbeachtlich, die einer Person anlässlich der operativen Behandlung Dritter widerfahren sind. Einen solchen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht bezogen auf den Kläger aber nicht festgestellt, weshalb die formulierte Frage nicht entscheidungserheblich ist.

17

b) Aus demselben Grund ist auch die weitere, in dieselbe Richtung zielende Frage,

"ob eine konkrete Bespitzelung und Observierung von einzelnen Personen unter den Schutzbereich der §§ 1, 3 VwRehaG fällt, wenn diese Personen, die auch prinzipiell keine Familienangehörigen sein könnten, z.B. Freunde, Arbeitgeber oder sonstige Dritte, konkret von rechtsstaatswidriger Bespitzelung bzw. Observierung betroffen sind, obwohl sich der operative Vorgang final auf eine andere Zielperson richtet",

nicht entscheidungserheblich.

18

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG | § 1a Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen


(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit fest

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(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordn

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG | § 9 Antrag


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Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG | § 13 Verwaltungsverfahren


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(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1 oder § 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1 oder § 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.

(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1 oder § 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist.

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.

(2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.

(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.

(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.

(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist.

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.