Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - 20 F 3/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:100117B20F3.16.0
bei uns veröffentlicht am10.01.2017

Gründe

I

1

Der Kläger war Professor an der Fachhochschule N. Nach deren Fusion mit der Universität L. setzt sich sein Beamtenverhältnis mit der Stiftung Universität L. fort, die als Träger die Beklagte unterhält. Er begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren die Angleichung seiner Dienstaufgaben an die Dienstaufgaben einer Universitätsprofessur. Auf Anforderung hat die Beklagte ihre Verwaltungsvorgänge dem Verwaltungsgericht vorgelegt; dabei wurden die Namen der Mitglieder der von der Beklagten eingesetzten Evaluierungskommission und des Fachgutachters sowie der Institutionen, denen diese angehören, unkenntlich gemacht. Nachdem das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Beweisbeschluss vom 5. Oktober 2015 aufgegeben hatte, die Verwaltungsvorgänge vollständig vorzulegen, hat das beigeladene Ministerium ... mit Sperrerklärung vom 16. November 2015 die Vorlage des Verwaltungsvorgangs, soweit die Namen des Gutachters und der Mitglieder der Evaluierungskommission ungeschwärzt sind, unter Berufung auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO verweigert: Die Namen seien ihrem Wesen nach geheim zu halten. Ohne Wahrung der Vertraulichkeit bestehe die Gefahr, dass sich die beauftragten Personen nicht mehr oder zumindest nicht mehr so offen über den Bewerber äußerten. Die Hochschule sei bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe auf die Auskünfte und Einschätzungen von Fachkollegen angewiesen. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Beklagten im Rahmen des Angleichungsverfahrens und das berechtigte Interesse des Gutachters und der Kommissionsmitglieder, anonym zu bleiben, überwögen das Interesse des Klägers an der Vorlage der vollständigen Akten.

2

Auf Antrag des Klägers hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 8. Februar 2016 die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festgestellt. Die vom Beigeladenen geltend gemachten Geheimhaltungsgründe lägen nicht vor. Das Bekanntwerden des Inhalts der ungeschwärzten Unterlagen werde dem Wohl des Landes nicht im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO Nachteile bereiten. Mit der geltend gemachten Erschwerung der Aufgabenerfüllung der Beklagten sei nicht zugleich eine Beeinträchtigung von Interessen des Landes dargetan. Jedenfalls handele es sich aber nicht um wesentliche Interessen des Landes, da durch ihre Beeinträchtigung weder der Bestand oder die Funktionsfähigkeit des Landes noch dessen innere oder äußere Sicherheit gefährdet werde. Die Vorgänge müssten auch nicht im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO nach einem Gesetz geheim gehalten werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 NVwVfG - ihre Anwendbarkeit unterstellt - sei kein Gesetz im Sinne jener Vorschrift, da sie nicht dem Schutz eines verfassungsrechtlich oder grundrechtlich gesicherten Lebensbereiches von hoher Bedeutung diene. Schließlich seien die Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters nicht im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten. Eine Geheimhaltung sei nicht zum Schutze des Grundrechts der betreffenden Personen auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geboten. Ebenso wenig sei eine Gefährdung des Ziels zu erkennen, eine zuverlässige und unbeeinflusste Begutachtung des Bewerbers zu gewährleisten. Jedenfalls schlössen kollidierende Informations- und Rechtsschutzinteressen eine wesensmäßige Geheimhaltungsbedürftigkeit der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters aus.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II

4

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

5

1. Zutreffend ist der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festzustellen, zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 förmlich verlautbart, dass die vollständige und ungeschwärzte Vorlage der im Einzelnen bezeichneten Aktenteile für das anhängige Klageverfahren entscheidungserheblich sei. Verfahrensfehler bei der Besetzung der Evaluierungskommission und der Evaluierung der Veröffentlichungen des Klägers sowie bei der Auswahl des Fachgutachters begründeten je nach ihrer Schwere die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. An diese Rechtsauffassung ist der Fachsenat gebunden (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 20 F 1.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 40 Rn. 6 m.w.N.).

6

2. Im Einklang mit § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festgestellt. Die vom Beigeladenen in Anspruch genommenen Weigerungsgründe liegen nicht vor.

7

a) Der Beigeladene durfte die Vorlage der bezeichneten Aktenteile nicht verweigern, da weder die Vorgänge im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (aa) noch das Bekanntwerden des Inhalts der Dokumente im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO dem Wohl des Landes Niedersachsen Nachteile bereiten würde (bb).

8

aa) Die Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters sind nicht im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten.

9

An die "wesensmäßige" Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Geheimhaltungsgrund erfasst in erster Linie grundrechtlich geschützte Interessen. Hierzu zählen personenbezogene Daten wie zuvörderst der Name dritter Personen, sofern diese ein durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgesichertes Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Daten haben (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F3.15.0] - ZD 2015, 602 Rn. 16).

10

Die Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit grundsätzlich schutzwürdiger Angaben bestimmt sich auf der Grundlage einer sorgfältigen Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Geheimhaltungs- und Informationsinteressen und der hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsgüter sowie einer entsprechenden Würdigung des gesamten Sachverhalts im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10). Beziehen sich die Akten auf ein die Rechte und Interessen des Beteiligten betreffendes Verwaltungsverfahren und wird hierüber im gerichtlichen Verfahren gestritten, so sind einerseits das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der Beibringung von Beweismitteln und das damit verbundene öffentliche Interesse an der gerichtlichen Wahrheitsfindung und andererseits die öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung gewisser Daten gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt dem Interesse, dass die Akten im Verwaltungsprozess im Original und ohne Schwärzung von Namen vorgelegt werden, ein besonderes Gewicht zu. Die Annahme eines Überwiegens des Geheimhaltungsinteresses bedarf insoweit einer besonderen Rechtfertigung (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 12).

11

Gemessen daran hat das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Interesse des Klägers an einer effektiven gerichtlichen Kontrolle der Feststellung, ob seine wissenschaftlichen Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung eine Angleichung der Dienstaufgaben rechtfertigen, Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, die Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters im Interesse ihrer Unabhängigkeit und des Schutzes ihrer Person geheim zu halten.

12

Unter Bezugnahme auf Verlautbarungen verschiedener Wissenschaftsinstitutionen trägt die Beklagte vor, dass nicht nur im deutschen Wissenschaftssystem im Interesse der Qualitätssicherung grundsätzlich als "akademische Regel" die Anonymität von Gutachtern vorausgesetzt werde. Nur unter dieser Bedingung seien viele Wissenschaftler aus dem oftmals überschaubaren Kreis möglicher Gutachter zur Mitwirkung an einer fachkollegialen Bewertung (peer review) wissenschaftlicher Arbeiten im Rahmen von Berufungsverfahren oder - wie hier - von damit vergleichbaren Angleichungsverfahren bereit. In denjenigen Gutachten, die ohne Zusage eines dauerhaft vertraulichen Umgangs mit der Identität des Autors erstellt würden, könne, wie die Erfahrung lehre, oftmals von einer offenen und ungeschönten und damit aussagekräftigen Stellungnahme nicht ausgegangen werden. Auch diene das Blindverfahren dem Schutz der Gutachter vor (unberechtigter) Kritik sowie etwaigen persönlichen und beruflichen Konsequenzen durch negative Reaktionen des Betroffenen oder auch von anderen Kollegen im Wissenschaftsbereich, die deren akademische Reputation schädigen und zukünftige Arbeitsmöglichkeiten einschränken könnten (vgl. auch Wolff/Stemmer, WissR 47 <2014>, 361 <365 f.>).

13

Der Fachsenat kann indes schon nicht feststellen, dass - wie vorgetragen - mit der Anonymität von Gutachtern ein (bislang) allgemein anerkanntes Prinzip und eine entsprechende Praxis verteidigt werden soll, die derzeit die Qualitätssicherung im Hochschulbereich maßgeblich garantiert. Vielmehr lässt sich Gerichtsentscheidungen aus verschiedenen Bundesländern entnehmen, dass in Gerichtsverfahren, die die Besetzung von Professorenstellen zum Gegenstand haben, die Namen der Gutachter sehr wohl offen gelegt werden (siehe etwa VGH Kassel, Beschluss vom 21. Juli 1983 - 1 TE 14/83 - NJW 1985, 216; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 1986 - Bs III 432/86 - WissR 20 <1987>, 180 <184 f.>; OVG Koblenz, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 B 10825/07, 2 E 10824/07 - juris; VG Münster, Urteil vom 22. April 2015 - 5 K 2799/12 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 25. August 2015 - AN 2 E 15.00143 - juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 2 L 5476/97 - zusammenfassend wiedergegeben bei Hartmer, FuL 1999, 150).

14

Auch in der Sache vermag das Vorbringen der Beklagten nicht zu überzeugen. Denn von einem Gutachter ist gerade in einem solchen Verfahren zu erwarten, dass er in der Lage ist, fremde wissenschaftliche Leistungen auch dann nach Maßgabe nachvollziehbarer Kriterien hinreichend differenziert unter offener Benennung von deren Stärken und Schwächen zu bewerten, wenn er später insbesondere auch im größeren Kollegenkreis zu dieser Beurteilung stehen muss. Die Fähigkeit und Bereitschaft, eine nach gründlicher Prüfung gewonnene eigene Einschätzung fremder Thesen und Ansichten ihrerseits der kritischen Würdigung durch andere auszusetzen, prägt die Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs.

15

Die Tätigkeit des Gutachters im vorliegenden Zusammenhang zeichnet sich zwar dadurch aus, dass nicht nur punktuell einzelne wissenschaftliche Veröffentlichungen und die darin präsentierten Forschungsergebnisse und Thesen bewertet, sondern ausgehend hiervon die wissenschaftliche Befähigung des Autors als solche beurteilt werden soll. Das mag nicht zuletzt wegen der Tragweite und den Auswirkungen auf die beruflichen Perspektiven des betroffenen Wissenschaftlers ein größeres Potenzial für eine kritische Würdigung und Nachfragen bergen. Es ist aber nicht hinreichend deutlich dargetan, dass dieser Umstand eine beachtliche Zahl von Fachkollegen von der Mitwirkung insbesondere als Gutachter an der mit Einflussmöglichkeiten verbundenen und deswegen besonders verantwortungsvollen Aufgabe abhalten könnte (vgl. Bull, WissR 20 <1987>, 111 <118>). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene oder sein Umfeld als Reaktion auf eine ungünstige Bewertung dem Gutachter in seinem beruflichen Wirken beachtliche Nachteile bereiten könnten. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Wissenschaftsbetrieb von persönlichen Empfindlichkeiten nicht völlig frei ist, akademische Schulenbildung gegebenenfalls eine nüchterne und objektive Betrachtung trüben kann und daraus folgende atmosphärische Störungen bei der zukünftigen Zusammenarbeit von Personen, die die wissenschaftliche Kompetenz eines Dritten unterschiedlich bewerten, nicht ausgeschlossen sein mögen (siehe auch Wolff/Stemmer, WissR 47 <2014>, 361 <366>), so ergibt sich daraus nicht, dass Geheimhaltungsinteressen der Vorrang einzuräumen ist.

16

Denn insoweit unterscheidet sich die Situation nicht grundsätzlich von der Bewertung etwa einer Habilitationsschrift als akademischer Qualifikationsschrift. In dieser Hinsicht ist seit langem anerkannt, dass die Namen der hieran beteiligten Gutachter jedenfalls im Verwaltungsprozess im Interesse einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung offenzulegen sind (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <252> unter Bezugnahme auf Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 <136 f.>, sowie Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <267>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2010 - 1 BvR 3389/08 - BVerfGK 18, 158 <174 ff.>). Es spricht folglich alles dafür, dass in Evaluierungsverfahren in gleicher Weise wie in einem Berufungsverfahren, das insofern ein Quasi-Prüfungsverfahren darstellt (Detmer, WissR 28 <1995>, 1 <2>), Entsprechendes zu gelten hat (vgl. Pernice-Warnke, WissR 47 <2014>, 371 <389>; Wolff/Stemmer, WissR 47 <2014>, 361 <368 f.>; Brehm/Zimmerling, WissR 34 <2001>, 329 <342>; Bull, WissR 20 <1987>, 111 <115 ff.>). Auch in dieser Konstellation ist das Interesse der Gutachter und der Mitglieder der Evaluierungskommission an der Schwärzung ihrer persönlichen Daten von geringem Gewicht. Denn es bleibt festzuhalten, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit außerhalb der grundrechtlich besonders geschützten Privatsphäre agieren. Stellen sie ihre Expertise in den Dienst der Wissenschaftsverwaltung, so durften und dürfen sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die ihnen im Verwaltungsverfahren gewährte Anonymität auch in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren Bestand hat.

17

bb) Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl eines deutschen Landes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <127 f.>; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 AV 2.02 - NVwZ 2003, 347 <348>), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO rechtfertigen kann. Die Annahme von Nachteilen für das Wohl eines Landes fordert indes bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabs gewichtige Gründe und setzt die Beeinträchtigung wesentlicher Landesinteressen voraus. Eine solche ist insbesondere im Falle einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Landes und einer Bedrohung der inneren Sicherheit anzunehmen. Sonstige Nachteile müssen den vorgenannten Nachteilen in qualitativer Hinsicht zumindest nahekommen (Lang, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 99 Rn. 22).

18

Gemessen daran ist der Sperrerklärung des Beigeladenen nicht zu entnehmen, dass das Bekanntwerden der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters dem Wohl des Landes Nachteile bereiten würde. Zu dem Vorliegen des Weigerungsgrundes des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO wird lediglich ausgeführt, dass durch die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters "die Erfüllung obrigkeitlicher Aufgaben nicht unwesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht" und die Handlungsfähigkeit der Beklagten im Rahmen von Angleichungs- und Berufungsverfahren beeinträchtigt werden würde. Davon kann, wie bereits dargelegt, nicht ausgegangen werden.

19

Weder das Bildungswesen insgesamt noch die Funktionsfähigkeit der Hochschulen im Allgemeinen noch die Funktionsfähigkeit der Beklagten im Besonderen erfahren durch die Bekanntgabe der betreffenden Namen eine beachtliche Beeinträchtigung, die in Ausmaß und Bedeutung der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Landes und der Bedrohung der inneren Sicherheit nahekommt.

20

b) Mit Blick auf die materielle Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers, der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts habe zu Unrecht angenommen, die Sperrerklärung des Beigeladenen genüge den formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die am 23. April 2012 erfolgte Ernennung des Beigeladenen zum Universitätsprofessor wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers um die zum 1. April 2011 ausgeschriebene Professur für das Fach „Mathematische Stochastik“ an ihrem Fachbereich 10 (Mathematik und Informatik) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar


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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung einer W3-Professorenstelle für Christliche Archäologie im Fachbereich Theologie an der Universität Erlangen-Nürnberg.

Das spezifische Anforderungsprofil des in der Wochenzeitschrift „Die Zeit“ und in der „Deutschen Universitätszeitung“ veröffentlichten Ausschreibungstextes lautete:

„Zu den Aufgaben gehört, das Fachgebiet Christliche Archäologie in Forschung und Lehre in voller Breite zu vertreten und in vollem Umfang an der Betreuung der Studierenden der verschiedenen Studiengänge mitzuwirken. Der Schwerpunkt der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers sollte im Bereich der Christlichen Archäologie liegen. Daneben ist ein weiterer Schwerpunkt etwa in der Byzantinischen Kunstgeschichte erwünscht. Die Bewerberin/der Bewerber sollte zur intensiven Zusammenarbeit mit den theologischen Nachbarfächern bereit sein.“

Auf die Ausschreibung gingen zwölf Bewerbungen ein, darunter auch die Bewerbung des Antragstellers. In der Sitzung des Berufungsausschusses der Universität vom 8. Oktober 2013 einigte man sich auf ein gestuftes Verfahren. Von den Bewerbern wurden diejenigen einer näheren Begutachtung (interne Referate) unterzogen, die von ihren wissenschaftlichen Schwerpunktsetzungen den Auswahlkriterien und nach dem Inhalt ihrer Bewerbung den Qualitätsansprüchen des Berufungsausschusses zu entsprechen schienen. Daran anschließend wurde der Kreis der in Frage kommenden Kandidaten weiter eingegrenzt und vier Bewerber, darunter auch der Antragsteller, zu Probevorträgen und zu einem Gespräch mit dem Berufungsausschuss eingeladen. Aufgrund der Präsentation und einer anschließenden Diskussion wurden drei Bewerber für die nähere Begutachtung ausgewählt. Die daraufhin eingeholten vergleichenden Gutachten zweier externer Gutachter gelangen hinsichtlich der Erstplatzierung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während ein Gutachten den Antragsteller auf Listenplatz 1 und die Beigeladene auf Platz 2 sieht, schlägt das andere Gutachten eine umgekehrte Reihung vor.

In seiner 4. Sitzung vom 11. April 2014 beschloss der Berufungsausschuss mit 8 zu 7 Stimmen die Beigeladene auf Platz 1 des Berufungsvorschlags zu setzen. Der Antragsteller wurde auf Listenplatz 3 (mit Sperrvermerk) gesetzt. Die Zweitplatzierung und Drittplatzierung wurden einstimmig beschlossen. Die Gesamtliste wurde mit 14 zu 1 Stimme angenommen.

Zur Begründung führte der Berufungsausschuss aus, er habe sich entschlossen, von den Vorschlägen der Gutachter abzuweichen und eine eigene Reihung vorzunehmen. Da die Präsentation im Vortrag im Falle des Antragstellers deutlich schlechter gewesen sei als die der beiden anderen Bewerber, sei er auf Listenplatz 3 gesetzt worden. Für die Vergabe der Listenplätze 1 und 2 sei ausschlaggebend gewesen, dass das Profil der Beigeladenen besser der inhaltlichen Ausrichtung des Lehrstuhls entspreche, die man im Fachbereich künftig anstrebe. Darüber hinaus verfüge sie über erheblich mehr Erfahrung im Bereich der Lehre. Aufgrund eines starken studentischen Votums gegen den Antragsteller und fachlicher Bedenken einzelner professoraler Mitglieder des Berufungsausschusses sei ferner beschlossen worden, bezüglich des Antragstellers einen sogenannten Sperrvermerk zu setzen. Das Verfahren solle danach im Falle einer Nichtberufung der Beigeladenen bzw. des zweitplatzierten Kandidaten an die Fakultät zur nochmaligen Beratung zurückgegeben werden.

Nach Zustimmung des Senats der Hochschule beschloss die Universitätsleitung am 4. Juni 2014 den Berufungsvorschlag.

Die Ruferteilung an die Beigeladene erfolgte mit Schreiben des Präsidenten der Universität vom 25. September 2014.

Am 15. September 2014 teilte der auf Listenplatz 2 gesetzte Kandidat dem Dekan der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie der Universität mit, dass er eine anderweitige Stelle angenommen habe und seine Bewerbung nicht mehr aufrechterhalte.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 eröffnete der Präsident der Hochschule dem Antragsteller, dass er in der Vorschlagsliste auf Platz 3 aufgenommen und der Ruf einer anderen Person erteilt worden sei. Am 13. Januar 2015 wurde der Antragsteller in Kenntnis gesetzt, dass die Beigeladene den Ruf auf die vakante W3-Professur für Christliche Archäologie angenommen habe.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 stellte der Antragsteller über seine Bevollmächtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag,

dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgeschriebene W3-Professur für Christliche Archäologie an der Universität Erlangen-Nürnberg nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Auswahlentscheidung sei bereits aufgrund verfahrensrechtlicher Fehler rechtswidrig und damit zu wiederholen. Wie sich aus dem Protokoll zur 4. Sitzung des Berufungsausschusses vom 11. April 2014 ergebe, hätten Prof. Dr. ... und Frau Prof. ... an der Sitzung teilgenommen und beide gegen die Erstplatzierung des Antragstellers gestimmt, obgleich beide Ausschussmitglieder den Probevortrag des Antragstellers nicht gehört und bei der sich anschließenden Gruppendiskussion und dem Gespräch in der Berufungskommission nicht anwesend gewesen seien. Nachdem zumindest Prof. ... den Vortrag der Beigeladenen gehört habe, könne hieraus eine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller und für die Beigeladene gefolgert werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur ein solcher Vortrag Gegenstand einer wertenden Beurteilung sein könne, der auch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung gewesen ist, müsse die Bewertung und die Diskussion der verschiedenen Vorträge rechtsfehlerhaft erfolgt sein, da an dieser Diskussion ausweislich des Protokolls zur 3. Sitzung des Berufungsausschusses zumindest Prof. ... teilgenommen habe.

Darüber hinaus dürften auch sachfremde Erwägungen in die Auswahlentscheidung eingeflossen sein, der Antragsgegner habe jedenfalls entscheidungserhebliche Tatsachen verkannt. Im Gegensatz zur Beigeladenen erfülle der Antragsteller sämtliche Kriterien des im Ausschreibungstext zugrunde gelegten Anforderungsprofils, welches für den Antragsgegner eine Bindungswirkung im Rahmen seiner Auswahlentscheidung entfalte. Bezüglich der Vertretung des Fachgebiets „Christliche Archäologie“ in Forschung und Lehre in voller Breite sowie bezüglich des Umstands, dass der Schwerpunkt des Bewerbers im Bereich der Christlichen Archäologie liegen solle, sei anzumerken, dass die Beigeladene das Fach „Christliche Archäologie“ - im Gegensatz zum Antragsteller - noch nicht einmal im Nebenfach studiert habe. Das Hauptstudienfach der Beigeladenen sei Kunstgeschichte gewesen. In diesem Fach sei sie auch promoviert worden. Die Begründung des Berufungstextes enthalte explizit die theologischen Disziplinen Ältere Kunstgeschichte, Ostkirchenkunde, Neues Testament, in deren Kontext die Christliche Archäologie eingebunden werden solle. Der Bereich Ältere Kirchengeschichte sei in großen Teilen deckungsgleich mit der Byzantinistik, deren Studium der Antragsteller mit dem Magister abgeschlossen habe. Mit dem Bereich Ostkirchenkunde habe sich der Antragsteller während seines Studiums intensiv beschäftigt und sei auch als hilfswissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen. In der Disziplin Neues Testament habe der Antragsteller neun Veranstaltungen zur Ikonografie des Neuen Testaments angeboten, woraus sogar eine Publikation entstanden sei. All dies könne die Beigeladene nicht vorweisen.

Für die Forschung und Lehre in der Christlichen Archäologie seien Grundkenntnisse im Griechischen nicht ausreichend. Anders als die Beigeladene könne der Antragsteller jedoch ein Graecum sowie ein Studium der Byzantinistik aufweisen. Demgegenüber verfüge die Beigeladene nicht einmal über das Graecum. Das Graecum sei jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausführung der ausgeschriebenen Stelle, zumal die Promotionsordnung für die Christliche Archäologie den Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse verlange. Weiterhin werde in der Ausschreibung ausdrücklich ein zusätzlicher Schwerpunkt, wie etwa in der Byzantinischen Kunstgeschichte, erwünscht. Die Vertretung exakt dieses Schwerpunktes erfülle der Antragsteller. Er habe das Studium der Byzantinistik in ... mit dem Magister abgeschlossen. Ein Zweitstudium der Christlichen Archäologie und Byzantinischen Kunstgeschichte habe er in ... mit der Promotion abgeschlossen. Die Beigeladene hingegen habe durch kein Habilitationsverfahren eine Lehrbefähigung für einen zweiten Bereich und erst recht nicht für die Byzantinische Kunstgeschichte erhalten. Sie verfüge damit auch über keinen zweiten Schwerpunkt. Selbst die Universität Erlangen-Nürnberg habe ihr lediglich eine Venia für die Christliche Archäologie, nicht aber für die Byzantinische Kunstgeschichte verliehen. Die durch die Ausschreibung vermittelte Erwartung einer Bereitschaft zur intensiven Zusammenarbeit mit den theologischen Nebenfächern werde vom Antragsteller vollumfänglich erfüllt. Der Antragsteller verfüge über 14 Jahre Lehrerfahrung in einer Theologischen Fakultät und habe in dieser Zeit mit sämtlichen theologischen Disziplinen kooperiert. Auf diesem Gebiet weise er deutlich mehr Erfahrung als die Beigeladene auf. Bezüglich des Engagements zur Einwerbung von Drittmitteln sei zu erwähnen, dass der Antragsteller bereits mehrfach Drittmittel eingeworben habe. Aus dem Protokoll zur 2. Sitzung des Berufungsausschusses vom 15. November 2013 ergebe sich demgegenüber, dass die Beigeladene bislang überhaupt keine Drittmittel eingeworben habe. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass sich der Berufungsausschuss zu der Bedeutung der Einwerbung von Drittmitteln - obwohl ausdrücklich in der Ausschreibung gefordert - in seiner Sitzung am 8. Oktober 2013 nicht habe positionieren wollen. Im Rahmen der Begründung des Berufungsvorschlages werde auf das „schmale“ Oeuvre des Antragstellers verwiesen. Hierbei werde indes völlig außer Acht gelassen, dass der Antragsteller zum Beispiel eine internationale Reihe bei einem renommierten belgischen Verlag begründet habe und seitdem mit einem Kollegen dort verschiedene Werke herausgebe.

Zu rügen sei ferner, dass der Berufungsausschuss nicht nachvollziehbar dargelegt habe, wieso den beiden in Auftrag gegebenen externen Gutachten nicht gefolgt worden sei. Sofern insoweit vorgetragen werde, das Gutachten von Prof. ... begründe die Listung nicht „inhaltlich eindeutig“, so sei dies schlicht unzutreffend. Es dürfe von einem Berufungsausschuss erwartet werden, dass er sich inhaltlich hinreichend mit dem Gutachten auseinandersetzt. Hingegen sei dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. ... bezüglich der Listung der Beigeladenen auf Platz 1 übermäßiges und in der Sache nicht berechtigtes Gewicht geschenkt worden. Dieser Gutachter habe seine Listung auf ein einseitiges, persönliches Verständnis der ausgeschriebenen Stelle und des damit einhergehenden Lehrstuhlprofils gegründet. Dies ergebe sich jedoch in keiner Weise aus der Ausschreibung, an welche der Antragsgegner gebunden sei. Demnach solle der Schwerpunkt des Stelleninhabers im Bereich der Christlichen Archäologie liegen - nicht allerdings in der Architektur.

Auch die Einschätzung der Probevorträge durch die Berufungskommission, wonach die Präsentation im Vortrag des Antragstellers „deutlich schlechter“ als die der Mitbewerber gewesen sei, werde nicht schlüssig begründet und ergebe sich in keiner Weise aus den Feststellungen, welche im Protokoll der 3. Sitzung des Berufungsausschusses getroffen worden seien. Immerhin sei dort festgehalten worden, dass der Antragsteller als einziger überhaupt in seinem Vortrag und dem anschließenden Gespräch auf genuin theologische Fragestellungen eingegangen sei. Sein Vortrag sei auch von einer Reihe von Zuhörern als besonders gelungen eingeschätzt worden. Im Gegensatz dazu habe sich der Vortrag der Beigeladenen in großen Teilen auf ihre Dissertation gestützt. Ihr Vortrag sei - so das Protokoll der 3. Sitzung des Berufungsausschusses vom 10. Januar 2014 - als „unglücklich gewählt“ empfunden worden.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 wurde Frau Prof. Dr. ... zum Verfahren beigeladen.

Auf die inhaltliche Stellungnahme der Beigeladenen vom 24. März 2015 zur Antragsbegründung wird Bezug genommen. Einen Antrag zum Verfahren stellte die Beigeladene nicht.

Für den Antragsgegner beantragte die Universität Erlangen-Nürnberg,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Einwand verfahrensrechtlicher Fehler gehe ins Leere. Das Recht der Mitglieder des Berufungsausschusses, sich an der Diskussion und Entscheidungsfindung im Berufungsausschuss zu beteiligen, bestehe unabhängig davon, ob sie die Probevorträge gehört haben oder nicht. Es sei in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsausschusses gestellt, zu entscheiden, welche Quellen er benötigt, um sich ein vollständiges Bild zu machen. In die Bewerberauswahl seien auch keine sachfremden Kriterien eingeflossen, die Auswahl sei streng nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG getroffen worden. Die im Ausschreibungstext geforderten Voraussetzungen erfülle die Beigeladene in jeglicher Hinsicht, der Antragsteller allerdings nicht in dem Maße wie die Beigeladene. Die Beigeladene verfüge über eine Professur für Christliche Archäologie und Byzantinische Kunstgeschichte an der Universität ... Sie sei außerdem in diesem Fach ordentlich habilitiert. An welcher Universität die Habilitation erfolgt sei, spiele keine Rolle. Ebenso wenig, dass das Habilitationsverfahren erst im Oktober 2013 abgeschlossen worden sei. Darüber hinaus werde auch der Umfang der Venia der Beigeladenen vom Antragsteller unrichtig dargestellt. Die Erlanger Fakultät habe ihr nicht etwa „nur“ eine Venia „Christliche Archäologie“ verliehen. Entsprechend der traditionellen Denomination und Ausrichtung des Erlanger Lehrstuhls und entsprechend ihres Antrags auf Annahme als Habilitandin von 2008 laute die Venia „Christliche Archäologie und Kunstgeschichte“, womit ihre Venia sogar breiter sei als die des Antragstellers. Die Beigeladene besitze auch dem Fach angemessene gute Griechisch-Kenntnisse, was schon dadurch belegt sei, dass sich ihre Habilitation fast ausschließlich mit griechischen Schriften befasse. Sie verfüge zwar tatsächlich nicht über das Graecum, allerdings sei dieses auch nicht erforderlich. Der Nachweis eines Graecums sei an der Universität Erlangen-Nürnberg nicht Prüfungsvoraussetzung. Auch die vorherige Lehrstuhlinhaberin habe ebenfalls nicht über das Graecum verfügt. Wenn laut Ausschreibung ein weiterer Schwerpunkt erwünscht sei, etwa in der Byzantinischen Kunstgeschichte, bedeute dies nicht, dass nur Bewerber mit diesem zusätzlichen Schwerpunkt in Betracht kommen würden. Außerdem werde hier nicht die Lehrbefugnis für Byzantinische Kunstgeschichte, sondern ein Forschungsschwerpunkt gemeint. Die Beigeladene könne sehr wohl einen weiteren Schwerpunkt neben der Christlichen Archäologie vorweisen, nämlich die Kunstgeschichte. Sie sei somit deutlich breiter aufgestellt als der Antragsteller, dessen Schwerpunkt nur auf der Byzantinischen Kunstgeschichte liege. Die eigene Schilderung des Antragstellers, in der er seine Kompetenzen in der Byzantinischen Kunstgeschichte hervorhebe, wie auch die zitierte Feststellung des Berufungsausschusses, der thematische Fokus des Antragstellers liege „etwas außerhalb des Zentrums der Christlichen Archäologie“, belegten vielmehr, dass das Profil des Antragstellers gar nicht dem wesentlichen Kern der Ausschreibung, nämlich einem Lehrstuhl für „Christliche Archäologie“ entspreche. Dies entspreche auch dem Selbstbild des Antragstellers und stimme auch mit dem Bild an seiner Heimathochschule ... überein, wo er als „Byzantinist sowie Archäologe und Kunsthistoriker“ (für spätantike und Byzantinische Archäologie und Kunst) dargestellt werde. Was die Kooperation mit anderen, nicht-theologischen Fächern anbelange, besitze die Beigeladene wesentlich mehr Erfahrung als der Antragsteller. Ihre ... Lehrveranstaltungen seien in Studiengänge der Evangelischen Theologie, der Archäologischen Wissenschaften und der Kunstgeschichte integriert und könnten zudem in Studiengänge anderer Fachbereiche exportiert werden.

Darüber hinaus komme es jedoch auch entscheidend auf die Qualität der Lehre an. Die Studierenden an der Universität Erlangen-Nürnberg hätten die Qualität der Lehre des Antragstellers in seiner Zeit als Lehrstuhlvertreter aus eigener Anschauung kennengelernt. Dies habe dazu geführt, dass sie im Berufungsausschuss eindeutig dafür votiert hätten, ihn auf Platz 3 der Liste zu setzen. Der Berufungsausschuss habe sehr wohl das Kriterium der Einwerbung von Drittmitteln in die Auswahlentscheidung miteinbezogen. Es sei lediglich versäumt worden, das Protokoll zur 2. Sitzung des Berufungsausschusses in diesem Punkt zu korrigieren, als der Irrtum erkannt worden sei. Der Berufungsausschuss habe auch zu Recht angenommen, dass der Forschungsschwerpunkt des Antragstellers ganz eindeutig auf der Byzantinischen Epoche und Griechenland seit dem 6. Jahrhundert liege, wie es auch im Gutachten von Prof. Dr. ... richtig gewürdigt worden sei. Soweit aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen erkennbar sei, sei er niemals zu einer Präsentation auf einem internationalen Kongress für Christliche Archäologie eingeladen worden bzw. habe er in einem einschlägigen Journal publiziert. Während die Beigeladene seit 2002 bei jeder der Tagungen des deutschsprachigen Fachverbandes der Arbeitsgemeinschaft Christliche Archäologie e. V. zu ihren Forschungen referiert habe, sei der Antragsteller nicht präsent gewesen. Nicht einmal bei der Tagung 2008 in seiner eigenen Hochschule in ... habe er einen Vortrag beigesteuert. Die vergleichenden Gutachten seien für die Entscheidung des Berufungsausschusses nicht bindend gewesen. Dieser entscheide unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen, einschließlich der Gutachten, über die Listenplätze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ernennung der Beigeladenen zur Universitätsprofessorin seine Rechte verletzen könnte und eine Regelung nötig erscheint.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung notwendig erscheint, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden.

Gemessen an diesen Anforderungen ist der vorliegende Antrag unbegründet. Zwar hat der Antragsteller im Hinblick auf die Absicht des Antragsgegners, die in Streit stehende Stelle demnächst mit der Beigeladenen zu besetzen, einen Anordnungsgrund infolge Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, weil durch deren bevorstehende Ernennung und Einweisung in die Stelle das vom Antragsteller geltend gemachte Recht irreversibel vereitelt würde.

Jedoch konnte der Antragsteller nicht zusätzlich einen sein Rechtsschutzbegehren stützenden Anordnungsanspruch in Form eines vorläufig zu sichernden Anspruchs glaubhaft machen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle erreicht werden, so hätte glaubhaft gemacht werden müssen, dass deren Vergabe an die Beigeladene sich als zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei hätte jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermocht, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis gewesen wäre. Bei der vorliegend auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung erweist sich die seitens des Antragsgegners getroffene Auswahlentscheidung als rechtmäßig; sie verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Antragsteller hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die ausgeschriebene Professur unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbaren leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010, Az. 2 BvR 2435/10). Diese Vorgaben dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stelle des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1988, Az. 2 C 51/86). Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Stellenbesetzungsverfahrens zur Ernennung von Hochschulprofessoren, das sich in das (hochschulrechtliche) Berufungsverfahren und das (beamtenrechtliche) Ernennungsverfahren aufteilen lässt. Auch ein Bewerber um eine Professur kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Anhand dieser Vorgaben hat die Berufungskommission unter mehreren Bewerbern den am besten geeigneten ausfindig zu machen. Aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Ernennung auf die begehrte ausgeschriebene Stelle. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002, Az. 2 BvR 857/02).

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zwischen den Bewerbern für die Besetzung der ausgeschriebenen W3-Professur für Christliche Archäologie muss diesen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen genügen. Bei der Ermittlung des Bestgeeigneten ist dabei grundsätzlich auf die Leistungsanforderungen der zu besetzenden Stelle abzustellen, wobei es dem Antragsgegner im Rahmen seines Organisationsermessens zusteht, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber besondere Eignungsvoraussetzungen aufzustellen, die der künftige Stelleninhaber mitbringen muss und festzulegen, welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll. Anhand dieses Anforderungsprofils sind dann die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern lediglich konkretisiert und zugleich modifiziert. Ist das Organisationsermessen in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, Beschluss vom 25.5.2011, Az. 3 CE 11.605 m. w. N.). Dem Antragsgegner obliegt hierbei nicht nur die Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Professur, sondern auch als ein Akt wertender Erkenntnis die Feststellung, welcher Bewerber dieses Anforderungsprofil am besten erfüllt.

Im Hinblick auf den durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungs- und Ermessenspielraum ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerber vorzunehmen. Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob bei der Besetzungsentscheidung Verfahrensfehler begangen, der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde lag, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 16.8.2001, Az. 2 A 3/00 m. w. N.). Nach diesen Prämissen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, nicht als rechtswidrig.

Der Antragsteller vermag sich nicht mit Erfolg auf formelle Mängel der Berufungsentscheidung zu berufen.

Als nicht tragfähig erweist sich der Einwand der Voreingenommenheit, weil Prof. Dr. ... und Frau Prof. ... gegen die Erstplatzierung des Antragstellers gestimmt hätten, obgleich sie den Probevortrag des Antragstellers nicht gehört hätten und auch bei der anschließenden Gruppendiskussion und dem Gespräch in der Berufungskommission nicht anwesend gewesen seien. Art. 18 Abs. 4 BayHSchPG - an dem sich das Berufungsverfahren zu messen hat - enthält mit Ausnahme der in Satz 5 normierten Verpflichtung, auswärtige und vergleichende Gutachten einzuholen, keine weiteren Vorgaben, welche Erkenntnisquellen der Berufungsausschuss seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Es ist deshalb in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsausschusses gestellt, zu entscheiden, welche Quellen er benötigt, um sich ein umfassendes Bild über den Bewerberkreis zu machen. Nichts anderes gilt auch für einzelne Mitglieder des Berufungsausschusses. Insoweit kann die Antragstellerseite auch nicht auf eine Analogie zu der Situation in einer mündlichen oder praktischen Prüfung verweisen, bei der jeder Prüfer dem Prüfungsgespräch uneingeschränkt folgen und diesem seine ungeteilte Aufmerksamkeit zu Teil werden lassen muss, da sich das vorliegende Verfahren hiervon wesentlich unterscheidet. Die Entscheidung des Berufungsausschusses, welcher Kandidat auf welchen Platz des Berufungsvorschlages gesetzt wird, beruht im Ergebnis auf vielen unterschiedlichen Erkenntnisquellen. Hierzu zählen neben dem Probevortrag die Bewerbungsunterlagen, die Vorstellung der Bewerber im Ausschuss im Hinblick auf deren Vorstellungen, Ziele, Kontakte usw., die eingeholten externen Gutachten sowie die anschließende Diskussion zum Vortrag und das abschließende Gespräch im Ausschuss über die Bewerber. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass sich das Auswahlverfahren regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und mehrere Sitzungen erforderlich sind (vorliegend fand die 1. Sitzung des Berufungsausschusses am 8.10.2013, die abschließende 4. Sitzung am 11.4.2014 statt). Eine lückenlose Anwesenheit sämtlicher Ausschussmitglieder während aller Verfahrensschritte kann deshalb nicht verlangt werden. Die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Ausschusses wäre andernfalls ernsthaft in Frage gestellt. Die oben genannten Mitglieder des Berufungsausschusses haben sich daher berechtigterweise an der Diskussion und Entscheidungsfindung beteiligt, auch wenn sie den Probevortrag des Antragstellers nicht gehört hatten. Hieraus eine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller abzuleiten, entbehrt mithin jeglicher Grundlage. Im Übrigen wäre - folgte man der Argumentation der Antragstellerseite - dieser Gesichtspunkt auch nicht kausal für das Abstimmungsergebnis gewesen. Selbst bei unterstellter Nichtbeteiligung der beiden genannten Hochschullehrer hätte sich im vorliegenden Fall rein rechnerisch kein anderes Wahlergebnis ergeben können. Die Entscheidung, den Antragsteller auf Listenplatz 3 zu setzen, wurde in der 4. Sitzung des Berufungsausschusses am 11. April 2014 von allen 15 anwesenden Mitgliedern ohne Gegenstimme getroffen.

Es bestehen im Ergebnis auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Besetzungsentscheidung. Da sich der Antragsgegner bei der Besetzungsentscheidung in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums bewegte und insbesondere sachfremde Erwägungen nicht angestellt hat, ist ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese im Ergebnis nicht gegeben.

Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen steht im Einklang mit dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Die Beigeladene erfüllt zunächst die formellen Einstellungsvoraussetzungen in Form eines abgeschlossenen Hochschulstudiums, einer Promotion sowie zahlreicher zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen, da sie auf eine Vielzahl von Veröffentlichungen zurückblicken kann. Die Beigeladene hat eine Professur für Christliche Archäologie und Byzantinische Kunstgeschichte an der Universität ... inne. Sie ist außerdem in diesem Fach ordentlich habilitiert. Die Ausschreibung verlangt auch kein Studium im Fachgebiet „Christliche Archäologie“. Nach dem nicht widersprochenen Sachvortrag der Hochschule lautet ihre Lehrberechtigung „Christliche Archäologie und Kunstgeschichte“, womit ihre Venia Legendi eine größere fachliche Bandbreite aufweist, als die des Antragstellers.

Zu Unrecht rügt der Antragsteller auch, die Beigeladene verfüge nicht einmal über das Graecum, welches eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausführung der ausgeschriebenen Stelle darstelle. Insoweit ist hinsichtlich der fachlichen, persönlichen und gegebenenfalls sonstigen Anforderungen, die eine Stelle an den Stelleninhaber stellt und die geheimhin zusammengefasst als „Anforderungsprofil“ umschrieben werden, grundsätzlich zwischen konstitutiven und deskriptiven Bestandteilen zu differenzieren. Während sich die Bedeutung der deskriptiven Anforderungsmerkmale darin erschöpft, den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben zu informieren, weist ein Anforderungsprofil konstitutive und damit zwingende Merkmale auf, wenn diese anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf die Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Erfüllt ein Bewerber auch nur eines der vom Dienstherrn als zwingend vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale nicht, so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt, unabhängig davon, wie er beurteilt worden ist. Während bei der vorliegenden Ausschreibung der erste Absatz („zu den Aufgaben gehört“) dem Zweck dient, potentielle Bewerber über auf sie zukommende Aufgaben zu informieren und das Tätigkeitsfeld zu umreißen, sind insbesondere im zweiten Absatz („Einstellungsvoraussetzungen sind“) die fachlich unabdingbaren Festlegungen des Anforderungsprofils enthalten. Dort finden sich jedoch weder durch ein Zeugnis ausgewiesene Sprachkenntnisse im Allgemeinen noch hinsichtlich des Griechischem im Besonderen. Zudem ist für eine Promotion im Fach Christliche Archäologie das Vorliegen eines Graecums nicht Prüfungsvoraussetzung. § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 der Promotionsordnung der Universität Erlangen-Nürnberg im Fach Christliche Archäologie lautet: „Sind für die erfolgreiche wissenschaftliche Behandlung des Themas der Dissertation nach Festlegung des Betreuers Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache erforderlich, ist der Nachweis dieser Sprachkenntnisse zu erbringen.“ Angesichts der thematischen und geografischen Breite des Faches können auch andere Sprachen einschlägig sein (zum Beispiel Arabisch, Armenisch, Syrisch). Dessen ungeachtet verfügt die Beigeladene jedenfalls auch über hinreichende, den geografischen und thematischen Bezügen des Faches Christliche Archäologie angemessene griechische Sprachkenntnisse, was unter anderem dadurch belegt ist, dass sich ihre Habilitation fast ausschließlich mit griechischen Schriften befasst.

Auch bezüglich der weiteren in der Ausschreibung enthaltenen deskriptiven Kriterien kann der Antragsteller keinen Leistungsvorsprung geltend machen, der die Annahme rechtfertigen könnte, die Berufungskommission habe ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Die Beigeladene verfügt aufgrund ihrer Lehrbefugnis mit dem Fach Kunstgeschichte über einen weiteren Schwerpunkt. Dass im Rahmen der Ausschreibung die Byzantinische Kunstgeschichte insoweit exemplarisch aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur Bewerber mit diesem zusätzlichen Schwerpunkt in Betracht kommen könnten. Auch die Einschätzung des Berufungsausschusses, dass der thematische Fokus des Antragstellers „etwas außerhalb des Zentrums der Christlichen Archäologie“ liege, ist nicht zu beanstanden, da der Antragsteller sich selbst als „Byzantinist sowie Archäologe und Kunsthistoriker“ (www.altripp.eu) bezeichnet. Auch im Hinblick auf die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit den theologischen Nachbarfächern und das erwartete Engagement zu Einwerbung von Drittmitteln kann nach den vorgelegten Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller zurücksteht. Gleiches gilt für den Umfang der wissenschaftlichen Publikationen.

Ebenfalls als nicht durchgreifend erweist sich die Rüge, der Berufungsausschuss sei ohne nachvollziehbare Begründung von den externen Gutachten abgewichen. Die vergleichenden Gutachten entfalten per se keine Bindungswirkung für den Berufungsausschuss, der aufgrund einer Gesamtschau aller ihm vorliegenden Informationen, unter Einbeziehung der Gutachten, über die Listenplätze entscheidet. Mit Blick auf die von den Gutachten vorgeschlagene Reihung könnte der Antragsteller zudem nur für sich reklamieren, als im Vergleich zur Beigeladenen gleichermaßen geeignet eingestuft zu werden; ein signifikanter Leistungsvorsprung wird ihm hingegen nicht bescheinigt.

Letztlich vermag auch die Kritik an der Bewertung der Probevorträge durch die Berufungskommission nicht durchzudringen. Der Einwand, einen besonders gelungenen Vortrag gehalten zu haben, beruht auf der eigenen subjektiven Einschätzung des Antragstellers, der zudem beim Vortrag der Beigeladenen nicht anwesend war und somit auch keinen Vergleich mit deren Leistung herstellen kann. Wie aus dem Protokoll über die 3. Sitzung des Berufungsausschusses vom 10. Januar 2014 ersichtlich, hat der Antragsteller im Rahmen seines Vortrages offenbar nur bedingt überzeugt. Die wissenschaftliche Erschließungskraft seines Vortrags wurde als gering eingeschätzt, die methodische Reflektion als unbefriedigend und oft rein „illustrativ“ wahrgenommen. Auch die Didaktik der Präsentation wurde insbesondere von den Studierendenvertretern ausdrücklich bemängelt. Dies war nach Aktenlage auch ein wesentlicher Beweggrund, den Antragsteller auf Listenplatz 3 zu setzen. Aufgrund des Votums der Studierenden wurde zudem noch ein Sperrvermerk für den Antragsteller aufgenommen. Ungeachtet der hier nicht entscheidungserheblichen und für das Gericht offenen Rechtsfrage, ob für die Festsetzung eines sogenannten „Sperrvermerks“ eine Rechtsgrundlage existiert und ob ein derart eingeschränkter Berufungsvorschlag seinem materiellen Inhalt nach nichts anderes ist als ein Berufungsvorschlag mit weniger als drei Namen, wird hierdurch jedenfalls eine deutliche Zurückstufung des Antragstellers zum Ausdruck gebracht. Bei der Bewertung des Probevortrags der Meinung und dem Votum der Studierenden besondere Beachtung zu schenken, ist auch sachgerecht, weil die Befähigung zu einer qualitativ hochwertigen und auch didaktisch ansprechenden Lehre neben der Forschungstätigkeit ein zentrales Element des beruflichen Wirkens eines Hochschullehrers darstellt.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.

Zugunsten der Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, da sie sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.