Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Okt. 2012 - 2 WRB 2/12

bei uns veröffentlicht am29.10.2012

Tatbestand

1

Der 29 Jahre alte Beschwerdeführer ist Soldat auf Zeit (SaZ 12). Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 2. April 2018. Er wird bei der .../....regiment der Luftwaffe in S. verwendet.

2

Mit Bescheid vom 21. Februar 2011, dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 ausgehändigt, wurde ihm durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten, den Staffelchef .../...regiment der Luftwaffe, Folgendes bekanntgegeben:

"Betr.: Disziplinare Entscheidung zum Verhalten gegenüber Frau Stabsunteroffizier K..

Sie haben zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor Mitte Juni in ... S., Fliegerhorst J., Gebäude ..., Frau Stabsunteroffizier K. gefragt: 'Na W., am Wochenende Sex gehabt?'

Damit haben Sie ein Dienstvergehen begangen.

Aufgrund meiner Ermittlungen stelle ich fest, dass der Vorfall zeitlich nicht mehr genau festgestellt werden konnte, jedoch mindestens mehr als sechs Monate zurückliegt. Daher ist gemäß § 17 WDO die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme nicht statthaft..."

3

Der Soldat bestreitet die Äußerung und hält die ihn belastenden Zeugen Stabsunteroffizier (w) K. und Oberfeldwebel C. für nicht glaubwürdig. Nach erfolgloser Beschwerde hat er durch seinen Verteidiger am 4. August 2011 weitere Beschwerde bei der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord eingelegt. In dem Schriftsatz heißt es, die weitere Beschwerde werde zunächst zur Fristwahrung erhoben. Zur Vorbereitung der Beschwerdebegründung werde erneute Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge benötigt, weshalb um Überlassung der Akte gebeten werde. Nach Akteneinsicht werde unaufgefordert auf die Sache zurückgekommen. Mit Schreiben vom 12. September 2011 reichte der Verteidiger des Soldaten die ihm am 6. September 2011 für drei Tage überlassene Akte zurück.

4

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 wies die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord die weitere Disziplinarbeschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Aus dem Disziplinarvorgang ergebe sich zum einen ein angespanntes Verhältnis zwischen der Zeugin Stabsunteroffizier K. und dem Beschwerdeführer. Zudem sei die Glaubwürdigkeit der Zeugen C. und K. fraglich, denn nach Aussage des Zeugen R. hätten sie eine Beziehung miteinander. Auch wenn einerseits aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin Stabsunteroffizier K. eine aufmerksame Bewertung ihrer Glaubwürdigkeit angezeigt erscheine, habe die Kammer andererseits keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Vorfallsschilderung des Zeugen C. auch nur im Geringsten zu zweifeln. Ein Näheverhältnis zwischen beiden Zeugen bestehe zur Überzeugung der Kammer nicht. Zudem sei der Wunsch nach einer Versetzung seitens einer Kameradin vor dem Hintergrund von deren Spannungen mit ihrem Trupp-, Gruppen- oder Zugführer angesichts der dann drohenden straf- und dienstrechtlichen Folgen kaum ein ausreichendes Motiv für die Beteiligung an einem solchen Komplott durch eine Falschaussage, selbst dann, wenn eine solche Nähebeziehung bestanden hätte. Die Diskrepanzen zwischen ihren Angaben in der Erstvernehmung und dem Bericht des Zeugen Oberfeldwebel L. habe die Zeugin Stabsunteroffizier K. in ihrer ergänzenden Vernehmung nachvollziehbar ausgeräumt.

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Die Entscheidung wurde mit Gründen der Geschäftsstelle der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am 30. Dezember 2011 übergeben, eine Abschrift an den Verteidiger am 2. Januar 2012 und eine Ausfertigung an den Soldaten am 3. Januar 2012 versandt.

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Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 erhob der Soldat durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und lässt durch diesen Folgendes vortragen: Zur Begründung sei ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als Verfahrensmangel zu rügen, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Das Truppendienstgericht habe entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO in der Sache entschieden, ohne die angekündigte Begründung der weiteren Beschwerde abzuwarten oder dem Unterzeichner für die Vorlage dieser Begründung eine Frist zu setzen. Das habe aber nahegelegen, denn der Hinweis in der fristwahrenden Beschwerde "zur Vorbereitung der Beschwerdebegründung" zeige, dass die Vorlage einer Begründung beabsichtigt gewesen sei. Das Truppendienstgericht hätte zumindest darauf hinweisen müssen, dass am 26. Oktober 2011 die Entscheidung über die Sache beabsichtigt sei; dann hätte er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt, weil die Erörterung des Akteninhalts mit dem Soldaten sich verzögert habe. Dem Soldaten, der am 14. September 2011 aus dem Auslandseinsatz zurückgekehrt und dem danach bis Mitte Oktober 2011 Urlaub gewährt worden sei, sei am 22. September 2011 der bei der Akteneinsicht genommene Aktenauszug mit der Bitte um Auswertung und Terminsvereinbarung übersandt worden. Die Rücksprache habe erst am 26. Oktober 2011 stattfinden können und habe ergeben, dass ein weiterer Zeuge, der den Aussagen der Belastungszeugen K. und C. entgegengesetzt werden könne, in der Person des Oberfeldwebels d.R. S. zur Verfügung stehe. Es sei nicht bekannt gewesen, dass am Tag dieser Rücksprache die Truppendienstkammer bereits über die weitere Beschwerde entschieden habe. Nachdem der Zeuge S. dem Soldaten eine schriftliche Stellungnahme zur Verfügung gestellt habe, sei diese durch den Verteidiger in einem vom 2. Januar 2012 datierten Schriftsatz zur Begründung der weiteren Beschwerde mit Beweisantrag - Vernehmung des Zeugen S. - umgesetzt und dem Beschwerdeführer am selben Tage als Entwurf zur Durchsicht und Rückäußerung zugeleitet worden. Am nächsten Tag sei dem Verteidiger die Abschrift des Beschlusses der Truppendienstkammer vom 26. Oktober 2011 zugegangen. Die Entscheidung beruhe auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, weil das Truppendienstgericht die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Belastungszeugen K. und C. bejaht habe, ohne die vom Soldaten dagegen vorzubringenden Einwände zu berücksichtigen.

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Mit Beschluss vom 21. März 2012, dem Verteidiger am 27. März und dem Soldaten am 29. März 2012 zugestellt, hat das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Zur am 24. April 2012 beim Truppendienstgericht eingegangenen Begründung der Rechtsbeschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bezieht sich insbesondere auf den nicht mehr zu den Akten des Truppendienstgerichts gereichten Schriftsatz vom 2. Januar 2012, mit dem die weitere Beschwerde begründet werden sollte, und in dem ausgeführt ist, dass der Zeuge C. in seiner erneuten Zeugenvernehmung vom 27. Mai 2011 behauptet habe, die dem Soldaten zur Last gelegte Äußerung sei gefallen, als er "Ende Juni 2010" zusammen mit dem Oberfeldwebel S. vom Sport gekommen sei und beide in der Teeküche gewesen seien. Diese Aussage decke sich nicht mit derjenigen der anderen Belastungszeugin K. in deren Nachvernehmung vom 30. Juni 2011, in der sie angegeben habe, zum fraglichen Zeitpunkt hätten sich außer dem Soldaten und ihr selbst noch die Zeugen Oberfeldwebel L. und Oberfeldwebel C. in der Teeküche aufgehalten. Von einer angeblichen Anwesenheit des Zeugen S. sei nicht die Rede gewesen. Das Belastungsbild durch die beiden Zeugen sei viel zu diffus, als dass es die Beschuldigung des Soldaten tragen könne. Soweit sich der Zeuge C. auf die angebliche Anwesenheit des damaligen Oberfeldwebel S. beziehe, der die Äußerungen ebenfalls mitbekommen haben müsste, werde beantragt, Oberfeldwebel d. R. S. als Zeugen zum vorgenannten Beweisthema zu vernehmen. Das werde ergeben, dass der Zeuge S. frühestens Anfang Juli 2010 erstmals die Teeküche betreten habe. Ein so später Zeitpunkt für das fragliche Gespräch, den der Zeuge C. selbst nicht behaupte, sei aber deswegen zu verneinen, weil sich der Beschwerdeführer ab dem 4. Juli 2010 dienstlich in K. aufgehalten habe, nachdem er zuvor zwei Wochen Urlaub gehabt habe. Die Vernehmung des Zeugen S. sei deshalb aus der Sicht des Beschwerdeführers unverzichtbar.

9

Der Beschwerdeführer beantragt,

der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord - 7. Kammer - vom 26. Oktober 2011 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Rechtsbeschwerde für zulässig und begründet, weil die Truppendienstkammer den Anspruch des Soldaten auf rechtliches Gehör nicht hinreichend beachtet habe.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Truppendienstgerichts Nord N 7 ... und die Nebenakte des Soldaten Bezug genommen, die dem Senat bei der Beratung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

13

Sie ist vom Truppendienstgericht durch den Abhilfebeschluss vom 21. März 2012 zugelassen worden (§ 22a Abs. 1 i.V.m. § 22b Abs. 5 Satz 1 WBO). An diese Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 22a Abs. 3 WBO). Die Begründung ist innerhalb der Monatsfrist des § 22b Abs. 5 Satz 2 WBO beim Truppendienstgericht eingelegt worden (vgl. dazu Beschluss vom 30. November 2011 - BVerwG 2 WRB 1.11).

14

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Truppendienstgerichts vom 26. Oktober 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und beruht damit auf einem Verfahrensfehler.

15

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse (vgl. auch die gemäß § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO auf das Disziplinarbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbare Vorschrift des § 108 Abs. 2 VwGO), ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (Beschluss vom 21. April 2010 - BVerwG 2 WNB 2.10 -). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 und vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6).

16

Einem Beteiligten ist allerdings die Berufung auf den Verfahrensmangel der Wahrung des rechtlichen Gehörs verwehrt, wenn er die rechtliche oder auch nur tatsächliche Möglichkeit hatte, sich durch entsprechende Anträge, Rügen, sonstige Rechtsbehelfe oder Begründungen Gehör zu verschaffen und er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 S. 225 m.w.N; Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1). Das bedeutet, dass vom Beschwerdeführer die nach der jeweiligen prozessualen Lage des Verfahrens gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung seines Gehörs zu verlangen sind (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 a.a.O.).

17

Hier hat es der Beschwerdeführer zwar bis zur Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle am 30. Dezember 2011 unterlassen, innerhalb angemessener Frist eine Begründung der Beschwerde vorzulegen oder dem Gericht mitzuteilen, warum dafür mehr Zeit benötigt wird. Das Truppendienstgericht hätte ihm aber vor Erlass seiner Entscheidung dafür eine Frist setzen müssen.

18

Zwar ist das Gericht nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Frist für die Einreichung der Begründung zu setzen oder den beabsichtigten Termin seiner Entscheidung vorab mitzuteilen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des § 86 Abs. 4 Satz 2 VwGO, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 23a Abs. 2 WBO anwendbar ist. § 86 Abs. 4 Satz 2 VwGO gibt dem Vorsitzenden die Möglichkeit, das Verfahren durch Setzen einer Frist für das Einreichen der vorbereitenden Schriftsätze zu beschleunigen. Die Vorschrift befreit den Kläger oder Beschwerdeführer aber nicht von der Notwendigkeit, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, seine Sicht der Sach- und Rechtslage einzubringen, auszuschöpfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. April 2010 (BVerwG 2 WNB 2.10). Der dort gegebene Hinweis auf die Möglichkeit des Truppendienstgerichts, dem Verteidiger vor dem Entscheidungstermin gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 2 VwGO eine Frist zur Vorlage der Begründung zu setzen, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Truppendienstgericht grundsätzlich vor der Entscheidung eine entsprechende Frist zu setzen habe. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Frist keine Ausschlussfrist ist. Denn wenn die Frist versäumt wird, werden - solange nicht die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO vorliegen - hieran keine Rechtsfolgen geknüpft (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 58). Nicht nur nach Ablauf der Frist, aber vor Erlass einer Entscheidung eingehende Schriftsätze muss das Gericht berücksichtigen, sondern auch solche Schriftsätze, die gegebenenfalls nach einer Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt eingehen, in dem das Gericht sich selbst seiner Entscheidung entäußert (vgl. Beschluss vom 21. April 2010 - BVerwG 2 WNB 2.10 - Rn. 8).

19

Hier hatte aber der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Einlegung der Beschwerde mitgeteilt, dass er nach Akteneinsicht "unaufgefordert" auf die Sache zurückkomme. Damit hatte er für sich in Anspruch genommen, dass für die Einreichung seiner Beschwerdebegründung keine Frist läuft. Das hätte das Gericht als Herr des Verfahrens nicht hinnehmen dürfen. Auch der Richter muss das Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO, das von allen am Disziplinarverfahren verantwortlich Beteiligten zu beachten ist, berücksichtigen (vgl. Begründung zur Regierungsvorlage, BT-Drucks 3/2213, S. 13). Das Gericht muss deshalb den Gang des Verfahrens bestimmen und gegebenenfalls steuernd eingreifen. Es ist gem. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, den Beteiligten die Hinweise zu erteilen, auf die sie zur Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs angewiesen sind. Daher muss es jedenfalls dann durch Fristsetzung auf die zeitnahe Abgabe einer Begründung hinwirken, wenn nach den Umständen erkennbar ein Beteiligter (missbräuchlich) damit rechnet, er habe hierfür unbefristet Zeit und das Gericht werde auf jeden Fall vor einer Entscheidung seine Stellungnahme abwarten.

Hier hätte das Gericht zum Beispiel bereits mit der Übersendung der Akten an den Verteidiger eine Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung setzen können. Da weder dies erfolgte, noch später eine Frist gesetzt wurde, kam der angefochtene Beschluss für den Beschwerdeführer überraschend und nahm ihm die Möglichkeit, seine Begründung der Beschwerde dem Gericht vorzutragen. Denn er konnte aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs von einer noch offenen Begründungsfrist ausgehen.

20

Mit seinem im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vorgelegten Schriftsatz vom 2. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer in ausreichendem Maße dargelegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Der Senat kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern muss sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Truppendienstgericht zurückverweisen (§ 22a Abs. 6 Satz 2 WBO). Denn der Beschwerdeführer macht mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen C. vom 27. Mai 2011, Oberfeldwebel S. sei zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äußerung in der Teeküche gewesen, auf eine Tatsache aufmerksam, die das Truppendienstgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat. Das kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Okt. 2012 - 2 WRB 2/12 zitiert 12 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen

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(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für e

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22a Rechtsbeschwerde


(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwe

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 17 Zeitablauf


(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. (2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. (3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 18 Verfahren des Truppendienstgerichts


(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend. (2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es en

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22b Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend. (2)

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung


Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnu

Referenzen

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Beschwerden gegen Disziplinararrest, bei dem der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat, dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden.
2.
Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
3.
Über die Beschwerde entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte des Vorgesetzten, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.
4.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Vorgesetzte, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Hat der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr über die Beschwerde entschieden, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.
5.
Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Richtet sich die Beschwerde in diesen Fällen gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder des Generalinspekteurs der Bundeswehr, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Nummer 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
6.
Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßname nicht verschärfen.
7.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
8.
Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, kann der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
9.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu machen, in der die Verhängung bekannt gemacht worden ist.
10.
Wird über die Beschwerden eines Soldaten gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschieden, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.
11.
Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt oder statt ihrer eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, wenn der Soldat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.
12.
Missbilligende Äußerungen, die mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden werden (§ 23 Abs. 3 Satz 2), können nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.