Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2015 - 2 WNB 4/14

bei uns veröffentlicht am08.01.2015

Tenor

Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) der Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

2

Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 und vom 15. Juli 2009 - 2 WNB 1.09).

3

Die überwiegend in Form einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen die materielle Rechtsansicht des Truppendienstgerichts, weil es aus seinem Vortrag nicht die von ihm gewünschten Schlüsse gezogen hat. Die Beschwerdebegründung rügt ausdrücklich die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Truppendienstgerichts. Dies führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - 1 WNB 4.09 - Rn. 4 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Rn. 11.

4

Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was in der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden ist und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36 und vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37).

5

An diesen Voraussetzungen fehlt es, weil die Beschwerdebegründung rügt, dass die Rechtsansicht des Truppendienstgerichts zur Frage der Befangenheit des Disziplinarvorgesetzten unzutreffend sei, und sie darauf verweist, im Rahmen der weiteren Beschwerde sei auf einen Schriftsatz vom 20. Februar 2012 in einem anderen Verfahren Bezug genommen worden, aus dem sich ergebe, dass sich der verhängende Disziplinarvorgesetzte selbst für befangen erklärt habe. Das Gericht ist zwar verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, es ist aber nicht gehalten, ausdrücklich auf alle Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in den schriftlichen Urteilsgründen einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295>). Hier musste sich das Truppendienstgericht, das die Frage der Befangenheit des verhängenden Disziplinarvorgesetzten ausführlich behandelt hat (vgl. BU S. 9 f.), mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. Februar 2012 schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil er in einem anderen Verfahren eingereicht worden und auch dem bezugnehmenden Schriftsatz vom 11. April 2012 nicht als Anlage beigefügt war. Zudem war die vom Beschwerdeführer als Anlage 3 im Schriftsatz vom 11. April 2012 vorgelegte Befangenheitserklärung des Disziplinarvorgesetzten in dem Beschwerdeverfahren eines anderen Kameraden, eines Kapitänleutnant S., ergangen. Weder diese Erklärung des Disziplinarvorgesetzten noch die Erläuterungen des Schriftsatzes vom 11. April 2012 in seiner Anlage 3 lassen erkennen, dass sich der Disziplinarvorgesetzte im Verfahren des Beschwerdeführers für befangen hielt. Deshalb war dieser Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers für das Truppendienstgericht in dem vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Dementsprechend musste es in der Begründung nicht darauf eingehen.

6

Dass der Beschwerdeführer die vom Truppendienstgericht in dem angefochtenen Beschluss geäußerte Rechtsauffassung zur Befangenheit nicht teilt und für „rechtsstaatswidrig" hält, legt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>). Soweit die Beschwerde rügt, das Truppendienstgericht setze sich mit den von ihm vorgelegten weiteren Anlagen nicht auseinander, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, weil es nach der vom Truppendienstgericht begründeten Auffassung auf diese Anlagen nicht ankam.

7

Auch die zu Tatvorwurf Nr. 1 erhobene Gehörsrüge lässt keinen Verfahrensfehler erkennen. Der dem Soldaten gemachte disziplinare Vorwurf lautete dahingehend, entgegen der Messeordnung der Messegesellschaft der ...schule Alkohol in die Messe eingebracht zu haben. Dieser Vorwurf wurde von dem Soldaten weder während des Beschwerdeverfahrens noch im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bestritten. Dass das Truppendienstgericht den Vortrag des Soldaten, das Einbringen zusätzlicher Alkoholika sei durch den Vorstand der Messegesellschaft genehmigt gewesen, rechtlich nicht als Exkulpation gewertet hat, stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Soldaten dar. Dabei kann es dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts materiell richtig ist, denn die vermeintliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus kam es auf das Vorbringen des Soldaten zu dann dienstwidrigen Abweichungen von der Messeordnung und zur ebenso dienstwidrigen Erlaubnis durch den Vorsitzenden der Messegesellschaft, Getränke in die Messe einbringen zu dürfen, nicht weiter an. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor.

8

Soweit der Vortrag, zu diesem Punkt vom Beschwerdeführer benannte Zeugen seien vom Truppendienstgericht nicht vernommen worden, als Aufklärungsrüge zu würdigen sein sollte, ist diese schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Die ordnungsgemäße Darlegung der Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Unabhängig davon durfte das Truppendienstgericht auf die Vernehmung dieser Zeugen verzichten, da der Soldat das ihm vorgeworfene Einbringen von Alkohol in die Messe nicht bestritten hatte und es deshalb insoweit keiner weiteren Aufklärung bedurfte. Das verkennt die Beschwerdebegründung, die wiederum mit materiell-rechtlicher Argumentation zu dem Ergebnis kommt, ein Dienstvergehen liege nicht vor. Eine solche Feststellung kann in einem Nichtzulassungsverfahren nicht getroffen werden.

9

Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen der Beschwerdebegründung zu den Tatvorwürfen Nr. 2 und 3. Der disziplinare Vorwurf gegenüber dem Soldaten lautete, entgegen dem mit Erlass des Bundesministers der Verteidigung verhängten Rauchverbot in den Räumen der Messegesellschaft der ...schule geraucht zu haben bzw. das Rauchen Untergebener gefördert zu haben. Auch dies hat der Soldat zuvor nicht bestritten. Der von der Beschwerdebegründung für unberechtigt gehaltene Vorwurf, eine Raucherlaubnis erteilt zu haben, ist dem Soldaten weder in der Disziplinarverfügung noch vom Truppendienstgericht gemacht worden. Das Truppendienstgericht hatte deshalb auch keine Veranlassung, auf Ausführungen des Soldaten dazu einzugehen oder zu dieser Frage weitere Zeugen zu vernehmen. Inwieweit ein Messevorstand ein durch Erlass des Bundesministers der Verteidigung verhängtes Rauchverbot aufheben kann, ist eine Frage des materiellen Rechts, die nicht mit der Gehörsrüge angegriffen werden kann.

10

Mit den Ausführungen zu den Tatvorwürfen Nr. 4 und 5 der Disziplinarverfügung wendet sich die Beschwerdebegründung primär gegen die Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts. Die Beweiswürdigung ist aber eine Frage des materiellen Rechts und somit der Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich. Soweit in der Rüge, vom Soldaten im Beschwerdeverfahren angebotene Zeugen seien vom Truppendienstgericht nicht vernommen worden, eine Aufklärungsrüge zu sehen sein sollte, ist diese nicht ordnungsgemäß dargelegt. Entgegen den Angaben der Beschwerdebegründung wurden die im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. April 2012 benannten Zeugen nicht zum Beweis der Tatsache benannt, dass der Soldat nicht geraucht habe. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte deshalb darlegen müssen, warum sich die Vernehmung dieser Zeugen zu der Frage, ob der Soldat an dem Abend des 21. Dezember 2011 geraucht hat, dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Unabhängig davon hätte auch die Aussage einiger Zeugen, dass der Soldat nicht geraucht und auch nicht das Rauchen ihm unterstellter Soldaten geduldet habe, nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Zeuge zu einem anderen Zeitpunkt das Rauchen beobachtet haben könnte.

11

Auch die Ausführungen der Beschwerdebegründung zu dem Tatvorwurf Nr. 6 wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts. Damit kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden.

12

Die nunmehr erhobene Forderung der Beschwerdebegründung, das Truppendienstgericht hätte zu diesem Punkt weitere Zeugen vernehmen müssen, legt weder einen Gehörsverstoß dar noch entspricht sie den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge. Zu diesem Punkt waren im Schriftsatz vom 11. April 2012 keine Zeugen angeboten worden. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, warum sich dem Truppendienstgericht die Vernehmung von Zeugen von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, zumal unstreitig ist, dass es für den Vorwurf, der Soldat habe versucht, Einfluss auf das Aussageverhalten des Zeugen I. zu nehmen, keine weiteren Tatzeugen gibt. Für das Truppendienstgericht bestand deshalb auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung kein weiterer Aufklärungsbedarf.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22a Rechtsbeschwerde


(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwe

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22b Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend. (2)

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung


Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnu

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(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Beschwerden gegen Disziplinararrest, bei dem der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat, dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden.
2.
Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
3.
Über die Beschwerde entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte des Vorgesetzten, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.
4.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Vorgesetzte, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Hat der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr über die Beschwerde entschieden, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.
5.
Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Richtet sich die Beschwerde in diesen Fällen gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder des Generalinspekteurs der Bundeswehr, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Nummer 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
6.
Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßname nicht verschärfen.
7.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
8.
Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, kann der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
9.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu machen, in der die Verhängung bekannt gemacht worden ist.
10.
Wird über die Beschwerden eines Soldaten gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschieden, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.
11.
Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt oder statt ihrer eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, wenn der Soldat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.
12.
Missbilligende Äußerungen, die mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden werden (§ 23 Abs. 3 Satz 2), können nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.