Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 105 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.

(2) Auf Antrag des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 171a


Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Straf

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 175


(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. (2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Pe

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Sept. 2017 - 2 WA 2/17 D

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tatbestand 1 Der Kläger ist Berufssoldat und macht Ansprüche auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geltend.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2012 - 2 WD 18/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tatbestand 1 Der frühere Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss zunächst erfolgreich eine Ausbildung zum Schreiner. 2002 bewarb er sich für den freiwilligen Dien

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(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. (2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom...