Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Mai 2018 - 2 VR 3/18
Gründe
- 1
-
1. Der im Dienst der Antragsgegnerin stehende und beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzte Antragsteller wurde mit Schreiben des BND vom 27. Februar 2018 aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen; zur Begründung verwies der BND darauf, dass der Antragsteller im Jahr 2017 an 116 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe und seit dem 3. Januar 2018 erneut ununterbrochen dienstunfähig erkrankt sei. Nachdem das zunächst angefragte Gesundheitsamt des Landkreises Saarlouis seine Zuständigkeit mit Blick auf den Dienstort des Antragstellers verneint hatte, forderte der BND den Antragsteller mit Schreiben vom 8. März 2018 zu einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt München auf. Mit weiterem Schreiben vom 4. April 2018 teilte der BND dem Antragsteller mit, dass die Untersuchung am 16. Mai 2018 um 10:00 Uhr vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 forderten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den BND auf, die Untersuchungsaufforderung zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 lehnte der BND dies ab.
- 2
-
Mit am 15. Mai 2018 eingegangenen Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten begehrt der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung trägt er vor, die Untersuchungsaufforderung genüge nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er beantragt (sinngemäß),
-
ihn vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnungen der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2018 und 8. März 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen.
- 3
-
Von einer vorherigen Anhörung der Antragsgegnerin wurde mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Sache abgesehen.
- 4
-
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) an das hierfür gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht.
- 5
-
Gemäß § 44 Abs. 6 und § 48 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der für ihn zuständigen Behörde einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen, wenn Zweifel bestehen, ob er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Solche Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers sind im Streitfall gegeben, weil der Antragsteller - ungeachtet seiner erheblichen Fehlzeiten im Jahr 2017 - auch im Jahr 2018 bereits seit dem 3. Januar 2018 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt ist und damit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG).
- 6
-
Soweit der Antragsteller geltend macht, die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung genüge nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ist dem entgegenzuhalten: Es ist richtig, dass die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden formellen und inhaltlichen Anforderungen unterliegt. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 16 ff. und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.; Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 4 Rn. 9 ff.). Diese Anforderungen gelten jedoch nicht absolut, sondern können vom Dienstherrn nur nach dem ihm vorliegenden Erkenntnisstand erfüllt werden. Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, "Krankschreibungen") - wie vielfach - kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen.
- 7
-
Ob der Dienstherr vor Erlass einer Untersuchungsanordnung gehalten ist, bei dem Beamten anzufragen, ob dieser zur Offenbarung solcher Angaben bereit ist (obwohl der Beamte hierzu in der Regel nicht verpflichtet ist), kann für den Streitfall offen bleiben. Hierzu ist in der Antragsschrift nichts vorgetragen und konnte in der Kürze der Zeit - die amtsärztliche Untersuchung sollte in weniger als einer Stunde nach Vorlage der Sache an den Senat stattfinden - auch nicht aufgeklärt werden (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 10 S 35.16 - NVwZ-RR 2017, 300 Rn. 3 ff.; VGH München, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 26 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 1 L 1128/15 - juris Rn. 11 ff. ).
- 8
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Mai 2018 - 2 VR 3/18
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Mai 2018 - 2 VR 3/18
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Mai 2018 - 2 VR 3/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
- 1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, - 2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, - 3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage, - 4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, - 5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes, - 6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren, - 7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache 1 K 2375/15 untersagt, von dem Antragsteller abzuverlangen, dass er sich aufgrund der Verfügung des Polizeipräsidiums C. vom °°°°°°°°° durch das Gesundheitsamt der Stadt C. auf allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen lässt und bei der Erstellung eventuell erforderlicher Zusatzgutachten mitwirkt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der in der Antragsschrift gestellte und dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist.
3Das Begehren ist in zulässiger Weise im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung handelt es sich mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 – juris; Urteile vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 – juris und vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris; dem folgend OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, juris, vom 25. Januar 2013 – 6 B 1220/12 –, juris und vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 – juris –; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. April 2013 – 1 L 271/13 – und vom 9. Oktober 2013 – 1 L 916/13 –, n.v.
5Der Antrag ist auch begründet. Denn der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch zustehen.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Nach diesen Maßgaben ist vorliegend ein Anordnungsgrund gegeben, da der Beamte in der polizeiärztlichen Untersuchung Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen muss und im Übrigen das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit trägt: Verweigert der Beamte die Untersuchung, weil er die Anordnung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte.
8Zudem hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die an den Antragsteller mit Schreiben des Polizeipräsidiums C. vom °°°°°°° gerichtete Anordnung, sich beim Gesundheitsamt der Stadt C. untersuchen zu lassen, erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung als rechtswidrig.
9Die Anordnung ist von § 26 BeamtStG i. V. m. § 116 Abs. 2 LBG nicht gedeckt. Danach ist der Polizeibeamte verpflichtet, sich der amtlichen Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde oder des Polizeiarztes zu stellen.
10Die genannte Anordnung erfüllt allerdings nicht die besonderen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 – und vom26. April 2012 – 2 C 17.10 –, sämtlich juris.
12Nach den höchstrichterlichen Vorgaben muss die Anordnung vor allem aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen; dies gilt in besonderem Maße, wenn eine psychiatrische Untersuchung in Rede steht. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Erweist sich eine Untersuchungsanordnung nach diesen Grundsätzen als formell fehlerhaft, kann eine unzureichende Begründung nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe im Nachhinein, z.B. im Gerichtsverfahren, „geheilt“ werden.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 – und vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, sämtlich juris.
14Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf diese jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung einwendet, dass nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung in Ermangelung von Kenntnissen zum Gesundheitszustand des Antragstellers nicht möglich gewesen seien, kann dieser Einwand zwar ein im Allgemeinen mit Blick auf die Mitwirkungsobliegenheit des zu untersuchenden Beamten tragfähiger und somit dem Grunde nach anerkennenswerter Gesichtspunkt sein, doch gilt dies nicht im vorliegenden Verfahren, das die Untersuchungsanordnung des Polizeipräsidiums C. vom °°°°°°°° zum Gegenstand hat.
15Dabei geht die beschließende Kammer davon aus, dass in Ausnahmefällen auch eine Anordnung der polizei- oder amtsärztlichen Untersuchung ohne nähere Angaben zu den gesundheitlichen Zweifeln sowie zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung rechtmäßig sein kann. Dies gilt auch angesichts der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen, in denen der Dienstherr nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen überhaupt nicht in der Lage ist, die wegen einer länger andauernden Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten entstandenen Zweifel an dessen allgemeiner Dienstfähigkeit zu konkretisieren und auf dieser Grundlage wiederum Art und Umfang der Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, weil der betroffene Beamte einer von ihm abverlangten Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht bzw. zumindest nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.
16Dass der Beamte einer solchen Mitwirkungsobliegenheit im Verhältnis zu seinem Dienstherrn unterliegt, folgt bereits aus der dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht des Beamten. Danach kann es insbesondere im Rahmen der allgemeinen Gehorsamspflicht gerechtfertigt und dem erkrankten Beamten zuzumuten sein, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mittels Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen mitzuwirken. Das gilt insbesondere dann, wenn wegen seines äußeren Erscheinungsbildes bzw. der Umstände Zweifel an seiner vollen Dienstfähigkeit bestehen.
17Vgl. grundlegend bereits BVerwG Urteile vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 – und vom 10. Februar 1972 – BVerwG 1 D 38.71 –, beide juris; hierauf bezugnehmend ebenfalls Beschluss vom 31. Januar 1986 – 6 P 5/83 –, juris; s.a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 10 L 1/09 –, juris.
18Doch ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um eine durch den Dienstherrn einklagbare Verpflichtung des Beamten ihm gegenüber, sondern eine bloße Verpflichtung des Beamten gegenüber sich selbst, d.h. eine Obliegenheit, handelt: Der Beamte kann sich entscheiden, ob er seiner Dienststelle die Hintergründe seiner gesundheitlichen Situation und medizinische Unterlagen hierüber offenbart, ein Anspruch hierauf besteht für den Dienstherrn nicht. Kommt jedoch der jeweilige Beamte seiner generellen Mitwirkungsobliegenheit zur Aufklärung nicht bzw. nicht in hinreichendem Maße nach, um die Behörde in einen für ihre Entscheidung und die vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Angaben genügenden Kenntnisstand zu versetzen, kann es ihm verwehrt sein, sich auf die darauf beruhende, unzureichende Klarheit und Deutlichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu berufen. Denn im Ausgleich für die fehlende Unterrichtung der Dienststelle sowie die daraus folgende Ungewissheit über die Hintergründe und den Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen, die zur längerfristigen Dienstunfähigkeit geführt haben, können sich im Einzelfall die Anforderungen reduzieren, die nach der einleitend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel einzuhalten sind. Stattdessen kann es in einer derartigen Situation genügen, wenn die Dienststelle die ihr bekannten tatsächlichen Umstände oder Verhaltensweisen des Beamten darlegt und auf dieser Grundlage eine polizei- oder amtsärztliche Untersuchung anordnet. Andernfalls hätte es der Beamte durch die Verweigerung seiner Mitwirkung an der Aufklärung und Zurückbehaltung der Gründe seiner längerfristigen Dienstunfähigkeit, insbesondere durch die Nichtvorlage von ärztlichen Attesten trotz Aufforderung hierzu, selbst in der Hand, die ordnungsgemäße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur eventuellen Feststellung seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit dauerhaft zu unterbinden.
19Die vorgenannten Grundsätze finden allerdings vorliegend keine Anwendung, da der Antragsgegner es versäumt hat, den Antragsteller im Zuge des vorbereitenden Verwaltungsverfahrens im Wege einer entsprechenden Anfrage zur Erklärung über seinen Gesundheitszustand und um etwaige Vorlage ärztlicher Unterlagen zu einer nicht im Zusammenhang mit der nun beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung stehenden, freiwilligen Mitwirkung in dessen eigenem Interesse ausdrücklich aufzufordern.
20Der Antragsgegner hat den Antragsteller vorliegend lediglich mit Schreiben vom °°°°°°° – in Verbindung mit dem Hinweis auf die beabsichtigte amtsärztliche Untersuchung und die Möglichkeit zur Stellungnahme – gebeten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Erklärung betreffend die Weitergabe der kurativen Krankenakte, der polizeiamtsärztlichen Akte, der arbeitsmedizinischen Akte und der Genehmigungsakte an den zuständigen Arzt des Gesundheitsamtes der Stadt C. und einen gegebenenfalls erforderlichen Zusatzgutachter abzugeben. Gleichzeitig wurde der Antragsteller in diesem Zusammenhang ersucht, die untersuchenden Ärzte einschließlich des Polizeiarztes gegenseitig von der Schweigepflicht zu entbinden und entsprechendes auch hinsichtlich der Erteilung von Auskünften mitsamt des Ergebnisses der Begutachtung für Fragen der Dienstfähigkeit an die Personalverwaltung des Polizeipräsidiums C. zu erklären. Dass hierdurch explizit die Aufforderung an den Antragsteller zur Entbindung von der Schweigepflicht und zum Einverständnis mit der Einsichtnahme in die Krankenakte erfolgt ist, genügt gleichwohl nicht den zuvor formulierten Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch den Dienstherrn. Denn die hierin liegende Anfrage war, wie die Beschränkung der Einsichtnahme und Schweigepflichtentbindung auf den Amtsarzt samt Zusatzgutachter sowie die erst im Anschluss intendierte Übermittlung der Ergebnisse belegen, alleine auf die Durchführung der nun angegriffenen amtsärztlichen Untersuchung und die im Anschluss beabsichtigte Übermittlung der gewonnenen Erkenntnisse gerichtet. Hingegen ist darin kein tauglicher Versuch eines vorhergehenden Aufklärungsversuchs der medizinischen Sachlage zu erkennen, um im Vorfeld der hier streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass den Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wenigstens ansatzweise Rechnung getragen werden konnte. Im Gegenteil hätten dem Antragsgegner auch bei einem vollumfänglich erklärten Einverständnis des Antragstellers keine zusätzlichen Informationen vor Erlass der Verfügung vorgelegen, weil die Verweigerung insoweit nur die nachfolgende Mitwirkungspflicht betraf und nach erfolgreich durchgeführter amtsärztlicher Untersuchung etwa im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens bei festgestellter Dienstunfähigkeit hätte relevant werden können. Dass der Antragsteller demgegenüber jedoch die Mitwirkung im Rahmen einer von ihm angegriffenen Untersuchung (zunächst) verweigert, kann ihm nicht vorgeworfen werden, solange die Behörde nicht von sich aus alle Möglichkeiten genutzt hat, um den Sachverhalt schon im Vorfeld einer Anordnung in möglichst weitem Maße aufzuklären.
21Der Beamte ist im Übrigen auch nicht gehalten, von sich aus Unterlagen auszuhändigen oder Auskünfte zu erteilen, ohne insoweit durch seine Dienststelle zum Tätigwerden aufgefordert worden zu sein. Dass – wie vorstehend ausführlich erläutert – die Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen besonders im Hinblick auf die Beschreibung des Gesundheitszustands sowie Art und Umfang der geforderten Untersuchung erheblich reduziert sein können, ist Folge einer für den Dienstherrn in Ermangelung vorhandener Aufklärungsmöglichkeiten bestehenden Unmöglichkeit zu derartigen Angaben in seiner Untersuchungsanordnung. Dies setzt aber im Mindestmaß voraus, dass entsprechende Versuche unternommen worden sind, den Gesundheitszustand aufzuklären, wozu es regelmäßig zumindest einer Anfrage an diesen bedarf, ob er gegenüber der Dienststelle freiwillig und im eigenen Interesse die bei ihm vorhandenen Erkrankungen offen- und gegebenenfalls sogar entsprechende ärztliche Unterlagen vorlegt oder – bei Polizeibehörden alternativ – den bereits in Kenntnis befindlichen Polizeiarzt von seiner Schweigepflicht entbindet. Derartige Maßnahmen wurden durch das Polizeipräsidium C. ausweislich der Aktenlage vorliegend nicht unternommen; diese wären jedoch im Verwaltungsvorgang zu dokumentieren gewesen.
22Dass der Antragsteller nach dem Erlass der Untersuchungsanordnung und trotz des Hinweises des Antragsgegners im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, keine weitergehenden Informationen über seinen Gesundheitszustand zu besitzen, keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt oder Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand gemacht hat, ist demgegenüber unerheblich, da für den Kenntnisstand und damit auch die Einforderung der Mitwirkungsobliegenheit ausschließlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebend war. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine nachträgliche „Heilung“ einer unzureichenden Begründung nicht in Betracht kommt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.