Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 07. Juli 2015 - 1 L 1128/15
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache 1 K 2375/15 untersagt, von dem Antragsteller abzuverlangen, dass er sich aufgrund der Verfügung des Polizeipräsidiums C. vom °°°°°°°°° durch das Gesundheitsamt der Stadt C. auf allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen lässt und bei der Erstellung eventuell erforderlicher Zusatzgutachten mitwirkt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der in der Antragsschrift gestellte und dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist.
3Das Begehren ist in zulässiger Weise im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung handelt es sich mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 – juris; Urteile vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 – juris und vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris; dem folgend OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, juris, vom 25. Januar 2013 – 6 B 1220/12 –, juris und vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 – juris –; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. April 2013 – 1 L 271/13 – und vom 9. Oktober 2013 – 1 L 916/13 –, n.v.
5Der Antrag ist auch begründet. Denn der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch zustehen.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Nach diesen Maßgaben ist vorliegend ein Anordnungsgrund gegeben, da der Beamte in der polizeiärztlichen Untersuchung Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen muss und im Übrigen das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit trägt: Verweigert der Beamte die Untersuchung, weil er die Anordnung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte.
8Zudem hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die an den Antragsteller mit Schreiben des Polizeipräsidiums C. vom °°°°°°° gerichtete Anordnung, sich beim Gesundheitsamt der Stadt C. untersuchen zu lassen, erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung als rechtswidrig.
9Die Anordnung ist von § 26 BeamtStG i. V. m. § 116 Abs. 2 LBG nicht gedeckt. Danach ist der Polizeibeamte verpflichtet, sich der amtlichen Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde oder des Polizeiarztes zu stellen.
10Die genannte Anordnung erfüllt allerdings nicht die besonderen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 – und vom26. April 2012 – 2 C 17.10 –, sämtlich juris.
12Nach den höchstrichterlichen Vorgaben muss die Anordnung vor allem aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen; dies gilt in besonderem Maße, wenn eine psychiatrische Untersuchung in Rede steht. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Erweist sich eine Untersuchungsanordnung nach diesen Grundsätzen als formell fehlerhaft, kann eine unzureichende Begründung nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe im Nachhinein, z.B. im Gerichtsverfahren, „geheilt“ werden.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 – und vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, sämtlich juris.
14Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf diese jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung einwendet, dass nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung in Ermangelung von Kenntnissen zum Gesundheitszustand des Antragstellers nicht möglich gewesen seien, kann dieser Einwand zwar ein im Allgemeinen mit Blick auf die Mitwirkungsobliegenheit des zu untersuchenden Beamten tragfähiger und somit dem Grunde nach anerkennenswerter Gesichtspunkt sein, doch gilt dies nicht im vorliegenden Verfahren, das die Untersuchungsanordnung des Polizeipräsidiums C. vom °°°°°°°° zum Gegenstand hat.
15Dabei geht die beschließende Kammer davon aus, dass in Ausnahmefällen auch eine Anordnung der polizei- oder amtsärztlichen Untersuchung ohne nähere Angaben zu den gesundheitlichen Zweifeln sowie zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung rechtmäßig sein kann. Dies gilt auch angesichts der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen, in denen der Dienstherr nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen überhaupt nicht in der Lage ist, die wegen einer länger andauernden Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten entstandenen Zweifel an dessen allgemeiner Dienstfähigkeit zu konkretisieren und auf dieser Grundlage wiederum Art und Umfang der Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, weil der betroffene Beamte einer von ihm abverlangten Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht bzw. zumindest nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.
16Dass der Beamte einer solchen Mitwirkungsobliegenheit im Verhältnis zu seinem Dienstherrn unterliegt, folgt bereits aus der dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht des Beamten. Danach kann es insbesondere im Rahmen der allgemeinen Gehorsamspflicht gerechtfertigt und dem erkrankten Beamten zuzumuten sein, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mittels Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen mitzuwirken. Das gilt insbesondere dann, wenn wegen seines äußeren Erscheinungsbildes bzw. der Umstände Zweifel an seiner vollen Dienstfähigkeit bestehen.
17Vgl. grundlegend bereits BVerwG Urteile vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 – und vom 10. Februar 1972 – BVerwG 1 D 38.71 –, beide juris; hierauf bezugnehmend ebenfalls Beschluss vom 31. Januar 1986 – 6 P 5/83 –, juris; s.a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 10 L 1/09 –, juris.
18Doch ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um eine durch den Dienstherrn einklagbare Verpflichtung des Beamten ihm gegenüber, sondern eine bloße Verpflichtung des Beamten gegenüber sich selbst, d.h. eine Obliegenheit, handelt: Der Beamte kann sich entscheiden, ob er seiner Dienststelle die Hintergründe seiner gesundheitlichen Situation und medizinische Unterlagen hierüber offenbart, ein Anspruch hierauf besteht für den Dienstherrn nicht. Kommt jedoch der jeweilige Beamte seiner generellen Mitwirkungsobliegenheit zur Aufklärung nicht bzw. nicht in hinreichendem Maße nach, um die Behörde in einen für ihre Entscheidung und die vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Angaben genügenden Kenntnisstand zu versetzen, kann es ihm verwehrt sein, sich auf die darauf beruhende, unzureichende Klarheit und Deutlichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu berufen. Denn im Ausgleich für die fehlende Unterrichtung der Dienststelle sowie die daraus folgende Ungewissheit über die Hintergründe und den Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen, die zur längerfristigen Dienstunfähigkeit geführt haben, können sich im Einzelfall die Anforderungen reduzieren, die nach der einleitend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel einzuhalten sind. Stattdessen kann es in einer derartigen Situation genügen, wenn die Dienststelle die ihr bekannten tatsächlichen Umstände oder Verhaltensweisen des Beamten darlegt und auf dieser Grundlage eine polizei- oder amtsärztliche Untersuchung anordnet. Andernfalls hätte es der Beamte durch die Verweigerung seiner Mitwirkung an der Aufklärung und Zurückbehaltung der Gründe seiner längerfristigen Dienstunfähigkeit, insbesondere durch die Nichtvorlage von ärztlichen Attesten trotz Aufforderung hierzu, selbst in der Hand, die ordnungsgemäße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur eventuellen Feststellung seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit dauerhaft zu unterbinden.
19Die vorgenannten Grundsätze finden allerdings vorliegend keine Anwendung, da der Antragsgegner es versäumt hat, den Antragsteller im Zuge des vorbereitenden Verwaltungsverfahrens im Wege einer entsprechenden Anfrage zur Erklärung über seinen Gesundheitszustand und um etwaige Vorlage ärztlicher Unterlagen zu einer nicht im Zusammenhang mit der nun beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung stehenden, freiwilligen Mitwirkung in dessen eigenem Interesse ausdrücklich aufzufordern.
20Der Antragsgegner hat den Antragsteller vorliegend lediglich mit Schreiben vom °°°°°°° – in Verbindung mit dem Hinweis auf die beabsichtigte amtsärztliche Untersuchung und die Möglichkeit zur Stellungnahme – gebeten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Erklärung betreffend die Weitergabe der kurativen Krankenakte, der polizeiamtsärztlichen Akte, der arbeitsmedizinischen Akte und der Genehmigungsakte an den zuständigen Arzt des Gesundheitsamtes der Stadt C. und einen gegebenenfalls erforderlichen Zusatzgutachter abzugeben. Gleichzeitig wurde der Antragsteller in diesem Zusammenhang ersucht, die untersuchenden Ärzte einschließlich des Polizeiarztes gegenseitig von der Schweigepflicht zu entbinden und entsprechendes auch hinsichtlich der Erteilung von Auskünften mitsamt des Ergebnisses der Begutachtung für Fragen der Dienstfähigkeit an die Personalverwaltung des Polizeipräsidiums C. zu erklären. Dass hierdurch explizit die Aufforderung an den Antragsteller zur Entbindung von der Schweigepflicht und zum Einverständnis mit der Einsichtnahme in die Krankenakte erfolgt ist, genügt gleichwohl nicht den zuvor formulierten Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch den Dienstherrn. Denn die hierin liegende Anfrage war, wie die Beschränkung der Einsichtnahme und Schweigepflichtentbindung auf den Amtsarzt samt Zusatzgutachter sowie die erst im Anschluss intendierte Übermittlung der Ergebnisse belegen, alleine auf die Durchführung der nun angegriffenen amtsärztlichen Untersuchung und die im Anschluss beabsichtigte Übermittlung der gewonnenen Erkenntnisse gerichtet. Hingegen ist darin kein tauglicher Versuch eines vorhergehenden Aufklärungsversuchs der medizinischen Sachlage zu erkennen, um im Vorfeld der hier streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass den Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wenigstens ansatzweise Rechnung getragen werden konnte. Im Gegenteil hätten dem Antragsgegner auch bei einem vollumfänglich erklärten Einverständnis des Antragstellers keine zusätzlichen Informationen vor Erlass der Verfügung vorgelegen, weil die Verweigerung insoweit nur die nachfolgende Mitwirkungspflicht betraf und nach erfolgreich durchgeführter amtsärztlicher Untersuchung etwa im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens bei festgestellter Dienstunfähigkeit hätte relevant werden können. Dass der Antragsteller demgegenüber jedoch die Mitwirkung im Rahmen einer von ihm angegriffenen Untersuchung (zunächst) verweigert, kann ihm nicht vorgeworfen werden, solange die Behörde nicht von sich aus alle Möglichkeiten genutzt hat, um den Sachverhalt schon im Vorfeld einer Anordnung in möglichst weitem Maße aufzuklären.
21Der Beamte ist im Übrigen auch nicht gehalten, von sich aus Unterlagen auszuhändigen oder Auskünfte zu erteilen, ohne insoweit durch seine Dienststelle zum Tätigwerden aufgefordert worden zu sein. Dass – wie vorstehend ausführlich erläutert – die Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen besonders im Hinblick auf die Beschreibung des Gesundheitszustands sowie Art und Umfang der geforderten Untersuchung erheblich reduziert sein können, ist Folge einer für den Dienstherrn in Ermangelung vorhandener Aufklärungsmöglichkeiten bestehenden Unmöglichkeit zu derartigen Angaben in seiner Untersuchungsanordnung. Dies setzt aber im Mindestmaß voraus, dass entsprechende Versuche unternommen worden sind, den Gesundheitszustand aufzuklären, wozu es regelmäßig zumindest einer Anfrage an diesen bedarf, ob er gegenüber der Dienststelle freiwillig und im eigenen Interesse die bei ihm vorhandenen Erkrankungen offen- und gegebenenfalls sogar entsprechende ärztliche Unterlagen vorlegt oder – bei Polizeibehörden alternativ – den bereits in Kenntnis befindlichen Polizeiarzt von seiner Schweigepflicht entbindet. Derartige Maßnahmen wurden durch das Polizeipräsidium C. ausweislich der Aktenlage vorliegend nicht unternommen; diese wären jedoch im Verwaltungsvorgang zu dokumentieren gewesen.
22Dass der Antragsteller nach dem Erlass der Untersuchungsanordnung und trotz des Hinweises des Antragsgegners im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, keine weitergehenden Informationen über seinen Gesundheitszustand zu besitzen, keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt oder Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand gemacht hat, ist demgegenüber unerheblich, da für den Kenntnisstand und damit auch die Einforderung der Mitwirkungsobliegenheit ausschließlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebend war. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine nachträgliche „Heilung“ einer unzureichenden Begründung nicht in Betracht kommt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.