Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - 2 C 55/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U2C55.16.0
bei uns veröffentlicht am14.12.2017

Tatbestand

1

Der ... geborene Kläger begann im September 2010 die Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Freistaat Bayern. Mit Ablauf des 31. August 2011 wurde er dort auf seinen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen und zum 1. September 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter im Dienst des beklagten Freistaats Sachsen ernannt. Im Anschluss begann und absolvierte er beim Präsidium der Bereitschaftspolizei die (volle) Laufbahnausbildung.

2

Im Dezember 2011 begehrte er die Zahlung der Polizeizulage. Zur Begründung führte er aus, der Zeitraum seiner Ausbildung in Berlin sei auf die Wartezeit für die Gewährung der Polizeizulage anzurechnen.

3

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat - im Anschluss an ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg aus dem Jahre 2007 - zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber mit der zeitlichen Staffelung der Höhe der Zulage eine Vereinheitlichung der bis dahin in Bund und Ländern und in den einzelnen Ländern nach jeweils unterschiedlichen Dienstzeiten gewährten Polizeizulage beabsichtigt habe. Die halbe Polizeizulage werde bereits nach einer Dienstzeit von einem Jahr gezahlt, weil zu diesem Zeitpunkt im Allgemeinen die Grundausbildung abgeschlossen sei. Der Gesetzgeber sei also davon ausgegangen, dass in den ersten Dienstjahren die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Vordergrund stehe, während derer der Grund für die Gewährung der Zulage, also die tatsächliche Wahrnehmung herausgehobener Funktionen (im Vollzugsdienst) und die damit verbundenen Belastungen, noch nicht oder noch nicht vollständig zum Tragen komme. Gerade aus dieser Pauschalierung folge, dass für die Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit eines Anwärters, der bereits bei einem anderen Dienstherrn einen Teil der Ausbildung absolviert habe, diese Ausbildung aber nicht unter Anrechnung dieser bereits abgeleisteten Dienstzeit fortführe, sondern neu beginne, es nicht auf den bereits absolvierten Zeitraum der Ausbildung ankommen könne. Denn dieser Anwärter durchlaufe seine Ausbildung ohne Unterschiede zu den anderen Anwärtern, die ihre Ausbildung ohne Besonderheiten aufnähmen.

4

Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,

die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2016 und des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. November 2013 sowie den Widerspruchsbescheid des (Leiters des) Präsidiums der Bereitschaftspolizei Sachsen vom 19. März 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1 528,56 Euro als Polizeizulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt weder Bundesrecht noch revisibles Landesrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

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Die Entscheidung des Beklagten, Vordienstzeiten des Klägers, die nicht zu einer Verkürzung seiner im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleisteten Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst geführt haben, nicht als Dienstzeit für die Berechnung der sogenannten Polizeizulage anzusehen, entspricht dem geltenden Besoldungsrecht (1.) und steht auch im Einklang mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (2.).

8

1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Polizeizulage an sächsische Beamte im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab März 2012 ist § 17 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 387, 399) i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und der Anlage I Nr. 9 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B in der Fassung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) hinsichtlich des Anspruchsgrundes und § 20a Abs. 2 SächsBesG i.V.m. der Anlage 14 in der Fassung vom 16. Juni 2011 (GVBl. S. 170) hinsichtlich der Anspruchshöhe. Danach erhalten u.a. die Polizeivollzugsbeamten, denen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, die Polizeizulage. Diese Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Zulage betrug im fraglichen Zeitraum - und seitdem in Sachsen unverändert - nach einer Dienstzeit von einem Jahr 63,69 € und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 127,38 €.

9

Die Auslegung dieser Bestimmungen nach Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte ergibt, dass die im Polizeivollzugsdienst verbrachte (Ausbildungs-) Dienstzeit, der eine im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu absolvierende Ausbildungszeit nachfolgt, nur dann als Dienstzeit im Sinne der Zulagennorm anzusehen ist, wenn und soweit sie zu einer Verkürzung der Ausbildung führt.

10

a) Der Wortlaut der Bestimmungen zur Regelung der Polizeidienstzulage - hier in der Anlage 14 zum Sächsischen Besoldungsgesetz 2011 - ist unergiebig für die Beantwortung der Frage, wie der Begriff der "Dienstzeit" zu verstehen ist, insbesondere, ob eine vor Beginn eines Vorbereitungsdienstes für den Polizeivollzugsdienst bereits absolvierte Zeit in einem entsprechenden (Vorbereitungs-) Dienst, der dann durch Entlassung beendet wurde, als "Dienstzeit" im Sinne der Zulagennorm zu qualifizieren ist. Begrifflich könnte jede im Polizeivollzugsdienst verbrachte Zeit, also auch die (Ausbildungs-) Dienstzeit bei einem anderen Dienstherrn, erfasst sein. Bei engerem Verständnis wäre nur eine im Polizeivollzugsdienst bei demselben Dienstherrn verbrachte (Ausbildungs-) Dienstzeit erfasst oder nur die im Polizeivollzugsdienst bei einem anderen Dienstherrn verbrachte (Ausbildungs-) Dienstzeit, soweit sie bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn angerechnet wird, d.h. im Falle der Ausbildung: soweit sie zu einer Verkürzung der beim anderen (dem neuen) Dienstherrn zu absolvierenden Ausbildung führt.

11

b) Gesetzessystematisch ist der sich aus der Anknüpfung an § 42 BBesG bzw. die entsprechende Norm des Landesbesoldungsrechts ergebende Charakter der Polizeizulage als Stellenzulage zu berücksichtigen.

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Stellenzulagen wie die Polizeizulage stehen Beamten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion zu (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG). Herausgehoben sind Funktionen wegen der für ihre Wahrnehmung zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden. Die Polizeizulage dient der Abgeltung derjenigen herausgehobenen Anforderungen, die mit der Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben regelmäßig verbunden sind. Diese bestehen typischerweise darin, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Urteile vom 26. Juni 1981 - 6 C 85.79 - BVerwGE 62, 354 <356 f.>, vom 24. Januar 1985 - 2 C 9.84 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 8 S. 25 und vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32 Rn. 10 sowie Beschluss vom 22. Februar 2011 - 2 B 72.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 35 Rn. 6).

13

Der Gesetzgeber hat die vollzugspolizeiliche Prägung der Tätigkeit der Polizeivollzugsbeamten des Bundes bereits in generalisierender Weise bejaht. Anknüpfungspunkt für die Polizeizulage ist hier ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 38 Rn. 7 ff. m.w.N.).

14

Zu diesem systematischen Befund steht in einem Spannungsverhältnis, dass die Polizeizulage erst nach einer bestimmten Dienstzeit und dass sie überhaupt im Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit in der Ausbildung gezahlt wird. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes haben keinen Dienstposten zur eigenständigen Aufgabenwahrnehmung inne. Ihnen fehlt die für eine selbstständige Tätigkeit erforderliche Laufbahnbefähigung, diese soll mit dem Vorbereitungsdienst vielmehr erst erworben werden.

15

c) Maßgeblich für das Auslegungsergebnis sind Sinn und Zweck der Norm, die unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte zu bestimmen sind. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der "Dienstzeit" ist danach der typischerweise eingetretene Fortschritt bei der Laufbahnausbildung und das damit verbundene "Heranrücken" an die vollzugspolizeilich geprägte Aufgabenwahrnehmung.

16

Mit dem Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) regelte der Bundesgesetzgeber in § 16 Abs. 1 BBesG:

"Die Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsordnung A erhalten nach Abschluß ihrer Ausbildung eine Stellenzulage (Polizeizulage) von 120 DM. Diese tritt an die Stelle bisher in landesrechtlichen Vorschriften ausgebrachter Stellenzulagen, Polizeizulagen, Zulagen oder Zuwendungen für Posten- und Streifendienst und entsprechender Zulagen sowie an die Stelle von Zehrzulagen. Daneben wird eine Zulage nach Abschnitt 1 § 6 nicht gewährt; neben einer Zulage nach Abschnitt 1 § 2 oder § 3 wird die Polizeizulage nur gewährt, soweit insgesamt der Betrag nach Satz 1 nicht überschritten wird. Für die nicht von Satz 1 erfaßten Polizeivollzugsbeamten gelten die bisherigen Landesvorschriften fort; sie dürfen nicht zugunsten der Beamten geändert werden."

17

Damit machte der Bund nach Erlangung der Gesetzgebungskompetenz für die Länderbesoldung u.a. deutlich, dass die Polizeizulage erst nach Abschluss der Ausbildung einsetzte, dass aber, soweit nach Landesrecht Polizeivollzugsbeamte schon vor Abschluss der Ausbildung eine Polizeizulage erhielten, es dabei verbleiben sollte, wenn auch ohne künftige Änderungen zu ihren Gunsten.

18

Im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S.1173) regelte der Bundesgesetzgeber in der Anlage I zu den Besoldungsordnungen A und B unter den Vorbemerkungen II. Nr. 9 die Zulage für Polizeivollzugsbeamte. In Absatz 1 heißt es:

"Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes und der Länder [...] erhalten nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage (Polizeizulage) von 60 Deutsche Mark, nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage von 120 Deutsche Mark. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten."

19

In der Gesetzesbegründung zu dieser Bestimmung (im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch Nr. 10) heißt es (BT-Drs. 7/1906 S. 94):

"Die Regelung führt zu einer Vereinheitlichung der bisher in Bund und Ländern und in den einzelnen Ländern nach jeweils unterschiedlichen Dienstzeiten gewährten Polizeizulage. [...] Die Polizeizulage wird ab 1. Januar 1974 im Bundesbereich nach einer Dienstzeit von zwei Jahren gewährt; diese Regelung wird jetzt allgemein auch für Polizeivollzugsbeamte der Länder, unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung, eingeführt. Die Zahlung der halben Polizeizulage bereits nach einer Dienstzeit von einem Jahr erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt im allgemeinen die Grundausbildung abgeschlossen ist, aber auch im Hinblick auf die nach § 16 Abs. 1 Satz 4 des 1. BesVNG noch bestehenden Landesregelungen."

20

In den nachfolgenden Änderungen des Besoldungsrechts im Bund und - nach der Reföderalisierung im Jahre 2006 - im beklagten Freistaat Sachsen wurden die Tatbestandsvoraussetzungen der Polizeizulage in Bezug auf die Zahlung bereits vor Abschluss der Ausbildung nicht mehr geändert oder in den Gesetzesbegründungen erläutert.

21

Die Entstehungsgeschichte zeigt mithin, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass Polizeianwärter nach Abschluss ihres ersten Ausbildungsjahres in stärkerem Ausmaße vollzugspolizeilich geprägte Aufgaben wahrnehmen. Damit ist Zweck der bereits früher als Landesrecht gezahlten und durch das 1. BesVNG fortgeführten, aber der Höhe nach eingefrorenen Polizeizulage schon vor Abschluss der Ausbildung die Honorierung der Absolvierung der Grundausbildung und damit des höheren "Einsatzwertes" der betreffenden Beamten nach diesem Zeitpunkt. Dem dürfte entsprechen, dass diese Beamten wohl auch in der Praxis einsatznäher verwendet werden; nach den Ausführungen der Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren werden sie nach dem Abschluss des ersten Ausbildungsjahres auf Polizeidienststellen verteilt und insbesondere auch im Streifendienst eingesetzt.

22

Deshalb kann die Zeit einer vorherigen Ausbildung oder Dienstausübung nur dann als "Dienstzeit" im Sinne der Wartezeit für die Polizeizulage qualifiziert werden, wenn und soweit die vorherige Ausbildung oder Dienstausübung zur Verkürzung der Ausbildungszeit führt - und deshalb auch früher angenommen werden kann, dass "die Grundausbildung abgeschlossen ist". Führt die Vordienstzeit hingegen nicht zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit, scheidet ihre Qualifizierung als Dienstzeit im Sinne der Wartezeit für die Polizeizulage aus.

23

Vor diesem Hintergrund ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der besoldungsrechtlichen Regelung zur Polizeizulage zutreffend. Da der Kläger keine Anrechnung seiner Vordienstzeiten erwirkt hat und den Vorbereitungsdienst von Anfang an und in voller Länge absolviert, führt seine Vordienstzeit nicht zu einer veränderten Wahrnehmung vollzugspolizeilich geprägter Aufgaben. Er nimmt vielmehr am regulären Vorbereitungsdienst teil und wird nicht anders eingesetzt, als wenn er keine Vordienstzeiten bei einem anderen Dienstherrn erworben hätte.

24

2. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Dauer der im Vorbereitungsdienst absolvierten Ausbildungszeit ist ein hinreichender sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung.

25

Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- und Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- und Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen des Besoldungsrechts zwangsläufig generalisieren und typisieren müssen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364 f.>; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22; Beschluss vom 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 6; Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 45.10 - NVwZ-RR 2013, 118 Rn. 11 ). Demzufolge verstößt die Gewährung einer Stellenzulage erst dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Zulagentatbestand in typisierender Weise an ein generelles Merkmal, etwa die Tätigkeit bei einer Organisationseinheit anknüpft, obwohl die Typisierung von den tatsächlichen Verhältnissen eindeutig nicht mehr gedeckt ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 38 Rn. 19 m.w.N.).

26

Danach werden Anwärter, deren Vordienstzeiten nicht zu einer Verkürzung ihrer Ausbildungszeit geführt haben, nicht gleichheitswidrig schlechter behandelt als Anwärter, die wegen der Berücksichtigung von Vordienstzeiten nur eine verkürzte Ausbildung durchlaufen, oder als Polizeivollzugsbeamte, die während ihres vollzugspolizeilichen Einsatzdienstes den Aufstieg in eine höhere Laufbahn erreichen. Eine mit der Berücksichtigung von Vordienstzeiten verbundene Verkürzung der Ausbildungszeit und damit der frühere Zeitpunkt des Erreichens eines höheren Einsatzwertes ist ein hinreichender Sachgrund für die Qualifizierung - nur - dieser Zeiten als Dienstzeiten im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Polizeizulage. Zu einer Anknüpfung an einen bestimmten Ausbildungserfolg - etwa das Bestehen einer Zwischenprüfung - ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet. Die Halbierung der Polizeizulage trägt dem Umstand der noch nicht vollen Dienstleistung Rechnung.

27

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - 2 C 55/16 zitiert 12 §§.

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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 191


(1) (Änderungsvorschrift) (2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 16 Amt, Dienstgrad


Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.

Referenzen

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.