Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - 2 C 23/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:281015U2C23.14.0
published on 28/10/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - 2 C 23/14
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Tatbestand

1

Der 1959 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels (Besoldungsgruppe A 9 BBesO), im Dienst der Beklagten. Im Jahr 2012 trat er in den Ruhestand, weil er die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten erreicht hatte. Nachdem in der truppenärztlichen Entlassungsbegutachtung eine Verwendungsfähigkeit als Reservist (T 6) bescheinigt worden war, beorderte die Beklagte den Kläger auf einen Dienstposten in der Personalreserve.

2

Einige Monate später teilte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger mit, dass er nicht dienstfähig sei und nicht zu Dienstleistungen herangezogen werde. Die anlässlich einer bevorstehenden Wehrdienstübung vorgenommene Überprüfung der truppenärztlichen Einstufung durch den ärztlichen Dienst der Wehrersatzbehörde, bei der auch vom Truppenarzt nicht berücksichtigte medizinische Stellungnahmen einbezogen worden seien, habe zur Feststellung der fehlenden Dienstfähigkeit geführt.

3

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zurück. Aufgrund einer nachträglich beim Kreiswehrersatzamt durchgeführten Überprüfungsuntersuchung und der hierauf gestützten Stellungnahme des ärztlichen Dienstes müsse der Kläger als nicht dienstfähig beurteilt werden. Die abweichende Einschätzung in einigen vom Kläger eingereichten privatärztlichen Stellungnahmen stehe dem nicht entgegen. Allein der Musterungsarzt verfüge über ausreichende Kenntnis im Hinblick auf die wehrmedizinischen Anforderungen; im Übrigen sei die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht auf die konkrete bei einer Wehrübung in Aussicht genommene Tätigkeit im Innendienst bezogen.

4

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit könne den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen, weil sie ausschließlich begünstigende Wirkung habe. Ein "Recht zum Dienen" enthalte das Soldatengesetz nicht.

5

Mit der hiergegen eingelegten Revision vertritt der Kläger die Auffassung, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wie dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Ausmusterung von Wehrpflichtigen angenommen worden sei, und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt ebenfalls,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7

Sie hält die Klage zwar für unbegründet, weil der Kläger dienstunfähig sei. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass dem Kläger bereits die Klagebefugnis fehle, hält auch sie indes für unzutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die - gemäß § 135 Satz 1 VwGO i.V.m. § 84 Satz 1 SG für Verwaltungsakte der Wehrersatzbehörden nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes unmittelbar gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts statthafte (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 - 2 B 72.12 - juris Rn. 1 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig erhobene - Revision des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Dienstleistungen dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr. Die Feststellung der Dienstleistungsunfähigkeit befreit den Kläger daher nur von einer rechtlichen Pflicht, sie greift nicht in seine eigenen Rechte ein.

9

1. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist statthaft.

10

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit. Dieser Bescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 73 Satz 3 i.V.m. § 71 Satz 5 SG findet, hat Regelungscharakter, weil er darauf gerichtet ist, den Kläger von der Heranziehung zu Dienstleistungen (§ 64 SG) und der Dienstleistungsüberwachung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SG) auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1979 - 8 C 52.77 - BVerwGE 58, 37 <38 f.> für die Wehrdienstunfähigkeit).

11

Weitere Rechtsfolgen ergeben sich aus der Feststellung für den Kläger dagegen nicht, weil er bereits wegen Überschreitung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SG). Die Feststellung betrifft für frühere Berufssoldaten daher nur die "Dienstleistungsunfähigkeit" (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 64 Rn. 4).

12

2. Dem Kläger fehlt aber die erforderliche Klagebefugnis.

13

Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sein kann. Diese Möglichkeit ist für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich gegeben, weil ein unrechtmäßiger staatlicher Freiheitseingriff jedenfalls die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003- 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <208> sowie BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 1 A 23.85 - BVerwGE 79, 110 <114>). Die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit enthält aber keine den Kläger belastende Wirkung. Die "Dienstleistungspflicht" (Überschrift des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes) stellt eine rechtliche Verpflichtung des früheren Berufssoldaten dar; die Einräumung einer subjektiven Begünstigung ist hiermit nicht bezweckt.

14

a) Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SG kann ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist, bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 SG genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Der frühere Berufssoldat unterliegt hierzu der Dienstleistungsüberwachung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SG) mit den hieraus folgenden Pflichten. Ist der frühere Berufssoldat dienstunfähig, wird er nicht (mehr) zu Dienstleistungen herangezogen (§ 64 SG). Damit soll insbesondere eine Gesundheitsschädigung des Dienstleistungspflichtigen vermieden werden (vgl. Vogelgesang, in: GKÖD, Stand: Mai 2015, Yk § 64 SG Rn. 1).

15

Die Dienstleistungspflicht ist im Soldatengesetz - in bewusster Anlehnung an die Regelungen des Wehrpflichtgesetzes (BT-Drs. 15/4485 S. 28) - als Verpflichtung ausgestaltet. Der Dienstleistungspflichtige kann - auch gegen seinen Willen - zu Dienstleistungen herangezogen werden. Ebenso wie Art. 12a Abs. 1 GG für Wehrpflichtige statuiert § 59 Abs. 1 Satz 1 SG für frühere Berufssoldaten keine Befugnisse, sondern allein Verpflichtungen. Für frühere Berufssoldaten ergeben sich diese als nachwirkende Pflichten des lebenslangen Dienst- und Treueverhältnisses als Berufssoldat.

16

Durch die Feststellung der Dienstleistungsunfähigkeit wird der frühere Berufssoldat von dieser Pflichtenstellung befreit: er darf nicht mehr zu Dienstleistungen herangezogen werden und unterliegt nicht mehr der Dienstleistungsüberwachung. Eine belastende Wirkung enthält die Regelung daher nicht.

17

Der Kläger mag seine fortwährende Heranziehung zu Dienstleistungen als Begünstigung empfinden. Der maßgebliche Regelungsgehalt der gesetzlichen Bestimmungen enthält aber lediglich die Verpflichtung, sich auch nach Beendigung des aktiven Soldatenverhältnisses für Heranziehungen zur Verfügung zu halten. Aus der Dienstleistungspflicht ergibt sich daher keine rechtliche Begünstigung. Dies gilt auch in Ansehung mittelbarer Vorteile, die sich bei einer Heranziehung ergeben mögen, wie etwa dem im Falle einer Heranziehung gewährten Wehrsold (vgl. § 1 Abs. 2 WSG). Auch hierin liegt keine eigenständige Begünstigung, vielmehr sind die gewährten Vorteile nur Elemente zur verfassungsmäßigen Ausgestaltung der gesetzlich auferlegten Pflichtenstellung.

18

b) Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 SG vorgesehene Verpflichtung früherer Berufssoldaten ist auch nicht dazu bestimmt, den privaten Interessen der Inpflichtgenommenen zu dienen. Die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten ist daher ausgeschlossen, weil der Kläger sein Begehren nicht auf eine Norm stützen kann, die ihm einen subjektiven Anspruch gegen einen Träger öffentlicher Gewalt verleiht (stRspr, vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 14).

19

Für die Heranziehung zur Wehrpflicht ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Verpflichtung zum Wehrdienst allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich auch privaten Interessen der Wehrpflichtigen dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 <157> und vom 22. Januar 2003 - 6 C 18.02 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 3 S. 3 = juris Rn. 15 m.w.N.).

20

Entsprechendes gilt für die Heranziehung früherer Berufssoldaten in besonderer Weise. Ihre fortwirkende Heranziehung wird vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten, um die während ihres Dienstverhältnisses als Soldat vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und in Übung zu halten (vgl. BT-Drs. 11/6906 S. 12 und 16). Dementsprechend werden gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 SG nur diejenigen früheren Soldaten zur Dienstleistung herangezogen, die in ihrer aktiven Zeit mindestens zwei Jahre Dienst geleistet und eine entsprechende Ausbildung erhalten haben. Auf diese früheren Soldaten soll im Verteidigungsfall zur Herstellung der vollen Verteidigungsfähigkeit zurückgegriffen werden.

21

Anderes folgt entgegen der mit der Revision vorgebrachten Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1979 - 8 C 52.77 - (BVerwGE 58, 37 <40 f.>; hierzu auch Urteil vom 24. Oktober 1979 - 8 C 40.78 - juris Rn. 17), wonach eine Klagebefugnis des Wehrpflichtigen gegen seine Ausmusterung wegen Wehrdienstunfähigkeit bestehen kann.

22

Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die hier in Rede stehende Dienstleistungspflicht früherer Berufssoldaten nicht auf die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht aus Art. 12a Abs. 1 GG zurückgeht, sondern auf die freiwillige Entscheidung des Klägers zur Begründung eines lebenslangen Dienst- und Treueverhältnisses als Berufssoldat (vgl. hierzu BT-Drs. 11/6906 S. 12; Vogelgesang, in: GKÖD, Stand: Mai 2015, Yk § 59 SG Rn. 4; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, worin eine subjektive Berechtigung ihren Grund finden könnte. Die Frage, ob ein früherer Berufssoldat seine fortwährende Dienstleistungspflicht auch als persönliche Aufgabe oder Angelegenheit begreift, ist nicht geeignet, den rechtlichen Charakter der Pflichtenstellung zu verändern. Dient aber die Pflichterfüllung allein öffentlichen Zwecken, vermag sie eine eigene Berechtigung des Verpflichteten nicht zu begründen. Da die Heranziehung zur Dienstleistung allein im öffentlichen Interesse an der optimalen Deckung des konkreten Personalbedarfs der Bundeswehr liegt und subjektive Rechte des früheren Berufssoldaten nicht begründet, ist nicht erkennbar, warum für die vorgelagerte Stufe der Heranziehungsfähigkeit anderes gelten sollte.

23

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung ihres Widerspruchsbescheids auf eine Klagemöglichkeit verwiesen hat, die nicht besteht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1981 - 1 WB 47.79 - BVerwGE 73, 126 <137>; Rennert, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 13).

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Annotations

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wollen, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Ungediente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17a Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersuchungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.

Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.

(1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt.

(2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die

1.
dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),
2.
von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65),
3.
von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder
4.
als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.

(3) (weggefallen)

(4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen

1.
jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,
2.
Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3.
sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,
4.
ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nachzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,
5.
die Dienstleistungsbescheide für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
6.
sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt,
7.
sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren Durchführung sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für die es einer Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf.

(5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

(6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden:

1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen,
2.
den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen,
3.
Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufgefordert werden,
4.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
5.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienstleistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.

(7) (weggefallen)

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.

(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann

1.
bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und
3.
mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden

1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.

(4) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.

(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Dienstleistungen sind

1.
Übungen (§ 61),
2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),
5.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und
6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt.

(2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die

1.
dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),
2.
von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65),
3.
von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder
4.
als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.

(3) (weggefallen)

(4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen

1.
jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,
2.
Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3.
sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,
4.
ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nachzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,
5.
die Dienstleistungsbescheide für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
6.
sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt,
7.
sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren Durchführung sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für die es einer Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf.

(5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

(6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden:

1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen,
2.
den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen,
3.
Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufgefordert werden,
4.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
5.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienstleistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.

(7) (weggefallen)

Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.

(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann

1.
bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und
3.
mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden

1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.

(4) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.

(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
4.
Auslandsvergütung,
5.
Entlassungsgeld,
6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,
8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9.
Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,
2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,
3.
Heilfürsorge,
4.
Verpflegung.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.

(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann

1.
bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und
3.
mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden

1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.

(4) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.

(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(1) Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden,

1.
können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
2.
können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige gemustert und einberufen werden;
3.
hat der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid keine aufschiebende Wirkung;
4.
ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die bereits in den Streitkräften gedient haben, § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung;
5.
haben männliche Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, auf Anordnung der Bundesregierung
a)
Vorsorge dafür zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,
b)
die Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen,
c)
unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und sich beim zuständigen oder nächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu melden.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für männliche Personen, die
1.
ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
2.
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einer deutschen Dienststelle oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind oder
3.
mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle
a)
sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder
b)
die Bundesrepublik Deutschland verlassen.

(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und folgende Vorschriften:

1.
die Meldebehörden übermitteln dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Vorbereitung von Einberufungen und Heranziehungen die Daten nach § 15 Absatz 3;
2.
die Meldung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist innerhalb von 48 Stunden zu erstatten; § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden;
3.
ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, kann zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Antrag entschieden worden ist;
4.
eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
5.
ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf Antrag zum Sanitätsdienst einberufen;
6.
ein Wehrpflichtiger, der sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr meldet, kann von einem Bataillonskommandeur oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung als Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit seinem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das Karrierecenter der Bundeswehr nicht möglich ist.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.

(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann

1.
bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und
3.
mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden

1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.

(4) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.

(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.

(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann

1.
bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und
3.
mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden

1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.

(4) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.

(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.