Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Nov. 2015 - 2 B 38/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:251115B2B38.15.0
bei uns veröffentlicht am25.11.2015

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

1. Der 1985 geborene Kläger wurde im März 2009 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizsekretär z.A. (Besoldungsgruppe A 6 LBesO) ernannt und bei einer Staatsanwaltschaft verwendet. Das Ende der Probezeit berechnete die Beklagte auf den Ablauf des 1. März 2012. Ende Juni 2011 teilte die Staatsanwaltschaft der Beklagten im Hinblick auf den Ablauf der Probezeit des Klägers mit, dass dessen Bewährung derzeit nicht festgestellt werden könne. Der Kläger sei bereits in mehreren Abteilungen erprobt worden, sodass ein nochmaliger Wechsel innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht komme. Daraufhin wurde der Kläger vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 an das Amtsgericht abgeordnet. Aufgrund des positiven Beurteilungsbeitrags des Amtsgerichts teilte die Staatsanwaltschaft der Beklagten Anfang Februar 2012 mit, dass sich der Kläger innerhalb der Probezeit bewährt habe und keine Bedenken bestünden, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

3

Am 1. März 2012 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, Aktenkontrolleinträge in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft manipuliert zu haben, um eine eigene fehlerhafte Aktenbearbeitung zu verbergen. Im Hinblick auf das Disziplinarverfahren wurde die Probezeit bis zum 1. März 2013 verlängert. Eine Überprüfung der vom Kläger bei der Staatsanwaltschaft bearbeiteten Akten ergab, dass von 100 überprüften Verfahren lediglich 13 beanstandungsfrei waren. Die Staatsanwaltschaft kam im Sommer 2012 zu der Gesamtbewertung "die Leistung und Befähigung des Beamten entspricht nicht den Anforderungen". Mit Verfügung vom 7. November 2012 entließ die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Ende November 2012 verurteilte das Amtsgericht den Kläger wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) durch Manipulation in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Seine Berufung gegen dieses Urteil beschränkte der Kläger auf die Höhe des Tagessatzes.

4

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung vom 7. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von der begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der mangelnden Bewährung eines Beamten auf Probe sei die Entlassungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe sich wegen der rechtskräftig abgeurteilten Fälschung beweiserheblicher Daten als für das Amt eines Justizsekretärs charakterlich ungeeignet erwiesen, überschreite den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht. Auch die Einschätzung der Beklagten, der Kläger habe sich in fachlicher Hinsicht nicht bewährt, weise keinen Beurteilungsfehler auf.

5

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

6

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

7

a) Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,

"ab wieviel Tagessätzen von einer mangelnden Befähigung auszugehen ist ".

8

Die so gestellte Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte.

9

Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass sich diese Frage auf die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Probebeamten als Unterfall der persönlichen Eignung eines Probebeamten (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 S. 7) bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat bezieht. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit und Dienstauffassung gerecht geworden ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11 S. 31 f.). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Probebeamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Mit der danach gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, bei der eine strafgerichtliche Verurteilung nur ein - allerdings wesentlicher - Faktor ist, ist die grundsätzliche Annahme, einer Verurteilung eines Probebeamten wegen einer auf das dienstliche Verhalten bezogenen Straftat komme für die Beurteilung seiner charakterlichen Eignung erst ab einer bestimmten Zahl von Tagessätzen ausschlaggebende Bedeutung zu, ansonsten sei sie unerheblich, unvereinbar.

10

b) Weiter sieht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,

"inwieweit der Dienstherr zur Beurteilung der Befähigung auf einen Zeitraum zurückgreifen darf, in dem der Beamte nachweislich dienstunfähig gewesen ist."

11

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

12

Bezugspunkt dieser Frage sind die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Annahme der Beklagten, angesichts seines Verhaltens während der verlängerten Probezeit sei dem Kläger nicht nur die charakterliche, sondern auch die fachliche Eignung abzusprechen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Kläger seit dem 13. Juli 2012 dienstunfähig erkrankt. Das Oberverwaltungsgericht hat aber ausgeführt, dass sich die Schlussfolgerung der Beklagten, der Kläger habe sich während der Probezeit in fachlicher Hinsicht nicht bewährt, bereits angesichts der Art und Weise der Bearbeitung der Akten im Februar 2012 rechtfertigt. Nach den wiederum bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat allein die Geschäftsprüfung von 25 vom Kläger im Februar 2012 - und damit vor der vorübergehenden Dienstunfähigkeit - bearbeiteten Akten die hohe Zahl von 50 Beanstandungen ergeben, die bereits die Annahme des Oberverwaltungsgerichts rechtfertigt, der Kläger sei fachlich ungeeignet.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 40 GKG n.F.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Nov. 2015 - 2 B 38/15 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

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(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 8 Stellenausschreibung


(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) Die Art der Aussc

Strafgesetzbuch - StGB | § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsst

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.