Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Nov. 2016 - 2 B 34/16, 2 B 34/16 (2 C 52/16)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:091116B2B34.16.0
published on 09.11.2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Nov. 2016 - 2 B 34/16, 2 B 34/16 (2 C 52/16)
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Gründe

1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Begehren eines erhöhten Auslandszuschlags eine zeitnahe Geltendmachung voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar geklärt, dass Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung bedürfen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26). Ob dies auch für die durch Rechtsverordnung bestimmte Stufenzuordnung des Auslandszuschlages gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung indes uneinheitlich entschieden (vgl. die vorliegende Entscheidung des VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2016 - 4 S 758/15 - einerseits; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10945/15 - andererseits).

3

Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht daher Gelegenheit, die rechtlichen Voraussetzungen für das Begehren, den Auslandszuschlag nach einer anderen Stufenzuordnung zu erhalten, näher zu klären.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten. (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. (3) Das Nähere zur Reg
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published on 08.03.2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2014 - 6 K 2219/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht
published on 16.12.2015 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 2015 und Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 wird die Beklagte ver
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2014 - 6 K 2219/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Anspruch auf die Feststellung hat, dass eine das Jahr 2010 betreffende besoldungsrechtliche Zuordnung seines Dienstorts rechtswidrig war, die er erstmals im Jahr 2011 rügte.
Der Kläger ist Berufssoldat und seit dem 01.08.2008 im NATO Programming Centre am Dienstort Glons in Belgien stationiert. Er erhält Auslandsdienstbezüge, darunter einen vom Dienstort abhängigen Auslandszuschlag.
Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Beklagten befindet, werden gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung, BGBl. I 2010, S. 1177, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.06.2015, BGBl. I S. 929) nach Maßgabe der Anlage 1 der Verordnung Zonenstufen zugeordnet (Satz 1). Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstorts richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Beklagten, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt (Satz 2). Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 der Verordnung aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet (Satz 3). Die Höhe des Auslandszuschlags steigt mit der Höhe der Zonenstufe.
Der Dienstort Glons war bis 30.06.2010 nach Anlage 2 (zum damals maßgeblichen § 2 AuslZuschlV 2001) - abweichend von der Zuordnung des Dienstorts Brüssel als Sitz der einzigen Vertretung der Beklagten in Belgien nach Anlage 1 (zum damals maßgeblichen § 1 AuslZuschlV 2001) in die Stufe 2 von insgesamt zwölf Stufen des Auslandszuschlags - der Stufe 1 zugeordnet. Mit Wirkung vom 01.07.2010 wurde Glons nach Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 der AuslZuschlV 2010 (BGBl. I S. 1177) - wiederum abweichend von Brüssel (weiterhin Stufe 2) - neben zwei weiteren Dienstorten in Belgien der Zonenstufe 1 von nunmehr insgesamt 20 Zonenstufen zugeordnet.
MitSchreibenvom01.03.2011erhobderKläger„Beschwerde“gegen„die neue Auslandsbesoldung ab 01.07.2010“. Er wandte sich gegen die abweichend von der „allgemeinen Einstufung Belgiens“ in die Zonenstufe 2 erfolgte Einordnung des Standorts Glons in die Zonenstufe 1, die er für willkürlich hielt.
Den darin gesehenen Antrag auf Zahlung eines höheren Auslandszuschlags lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Bescheid vom 28.03.2011 mit der Begründung ab, der Zuschlag sei in der gesetzlich vorgegebenen Höhe gezahlt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Beschwerdebescheid vom 05.06.2011 zurück.
Der Kläger hat am 09.06.2011 Klage erhoben zunächst mit dem Antrag, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 28.03.2011 und deren Beschwerdebescheid vom 05.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß für die Zeit ab dem 01.07.2010 den höheren Auslandszuschlag der Zonenstufe 2 nebst Zinsen zu gewähren.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 durch Art. 1 Nr. 2a der Ersten Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 06.09.2011 (BGBl. I S. 1842) mit Wirkung ab 01.07.2011 aufgehoben, sodass Glons seither gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV an der Zuordnung von Brüssel zur Zonenstufe 2 nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslZuschlV teilnimmt. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin die Differenz zu dem Auslandszuschlag für die Zonenstufe 2 rückwirkend ab dem 01.07.2011 gezahlt, für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 aber weiterhin verweigert.
Mit Beschluss vom 01.03.2012 hat das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens mit Blick auf das damals bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängige Berufungsverfahren 4 S 182/12 angeordnet.
10 
In diesem Verfahren hat der Senat mit Urteil vom 04.06.2013 (- 4 S 182/12 -) u.a. festgestellt, dass der Kläger des dortigen Verfahrens, der mit Schreiben vom 12.07.2010 eine entsprechende Beschwerde eingelegt hatte, durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt wird. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, zwar sei die Besoldung des dortigen Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Vorschriften zutreffend berechnet worden. Die Rechtswidrigkeit des Auslandszuschlags ergebe sich jedoch daraus, dass die abweichende Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 nicht zutreffend ermittelt bzw. begründet worden und anzunehmen sei, dass dieser Dienstort bei korrekter Vorgehensweise der Beklagten in die vom Kläger beanspruchte höhere Zonenstufe 2 eingeordnet (worden) wäre.
11 
Unter Verweis auf diese Entscheidung des Senats hat der Kläger des vorliegenden Verfahrens das erstinstanzliche Verfahren im Juni 2013 wieder angerufen. Nachdem die Beklagte ihm die Differenz zum Auslandszuschlag für die Zonenstufe 2 auch für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 gezahlt und die Beteiligten das Verfahren für die Zeit ab dem 01.01.2011 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 28.03.2011 und deren Beschwerdebescheids vom 05.06.2011 festzustellen, dass er durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt sei, soweit dies noch den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 betreffe. Die Beklagte ist dem mit dem Einwand entgegengetreten, der Kläger habe seinen Anspruch erst im März 2011 und damit bezogen auf den noch streitigen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 nicht zeitnah geltend gemacht.
12 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07.10.2014 das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, im Übrigen die begehrte Feststellung getroffen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Dass der Kläger durch die Zuordnung seines Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt worden sei, ergebe sich aus dem Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.). Der Feststellungsanspruch scheitere auch nicht daran, dass der Kläger ihn nicht zeitnah geltend gemacht habe. Dieser aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis abgeleitete Gesichtspunkt besage im Wesentlichen, dass einerseits der Dienstherr verpflichtet sei, Beamte amtsangemessen zu alimentieren, und diese andererseits die Pflicht hätten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen mit der Folge, dass sie ihnen zustehende finanzielle Ansprüche nicht unter allen Umständen auch für zurückliegende Kalenderjahre geltend machen könnten. Nach Auffassung des Gerichts sei dieser Gesichtspunkt aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht entsprechend anwendbar. (Wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erkläre,) trete neben die Pflicht des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten, der die Folgen des Verfassungsverstoßes abfedernde kompensatorische Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung. Weil dem Gesetzgeber, der eine Regelung treffen müsse, mit welcher ein verfassungsrechtliches Defizit beseitigt werden solle, im Allgemeinen eine Entscheidungsprärogative dahin zustehe, auf welche Weise der Verfassungsverstoß beseitigt werden solle, sei der Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung allerdings keine zwingende inhaltliche Vorgabe für die Ausgestaltung einer verfassungskonformen Regelung des Besoldungsrechts, sondern lediglich Teil des konzeptionellen Rahmens, innerhalb dessen sich der Gesetzgeber bewegen dürfe. Innerhalb dieses Rahmens sei er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die rückwirkende Begünstigung demjenigen Personenkreis vorzuenthalten, der seine Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht habe. Das zeige, dass der Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen kein allgemeines, das wechselseitige Verhältnis von Dienstherrn und Beamten überwölbendes, für jegliches Fallgestaltungen geltendes Prinzip sei, sondern nur ein dem Gesetzgeber zur Verfügung stehendes Instrument im Zusammenhang mit der adäquaten Ausgestaltung des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts in Bezug auf lange zurückliegende Zeiträume. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich hiervon grundlegend. Denn der Kläger beanspruche Leistungen, die sich unmittelbar aus bereits existierenden - wenn auch wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nur in Teilen anwendbaren - Gesetzen ergäben. Diese - einfachen - Gesetze regelten die Besoldungsansprüche ohne Vorbehalt. Sie beinhalteten insbesondere keine Beschränkung dergestalt, dass Besoldungsansprüche nur erfüllt werden müssten, wenn sie zeitnah geltend gemacht worden seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17.12.2008 (- 2 C 27.07 -, LKV 2009, 173), in welchem es um die Frage gegangen sei, ob bei Ansprüchen aufgrund einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ein zeitnaher Antrag des Beamten erforderlich sei, den Unterschied zu Fallgestaltungen betont, bei denen ein Beamter „lediglich seine ihm gesetzlich zustehende Besoldung einfordert“. Das Bestehen von gesetzlich geregelten Besoldungsansprüchen hänge im Regelfall nicht davon ab, dass sie im Einzelfall durch vorherige Antragstellung von Anspruchsberechtigten ausdrücklich geltend gemacht worden seien. Bei der hier im Streit stehenden Auslandsbesoldung auf der Grundlage der Auslandszuschlagsverordnung handele es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts. Grundsätzlich entstehe der darauf bezogene Anspruch ohne ausdrücklichen Antrag.
13 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 02.04.2015 - 4 S 2264/14 - die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung führt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren aus, das Verwaltungsgericht habe die Klage abweisen müssen, weil der Kläger seinen auf das Jahr 2010 bezogenen Anspruch erst im März 2011 geltend gemacht habe. Der im Zusammenhang mit der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung sei nicht kodifiziert, aber vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden und auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung besage, dass Beamte finanzielle Ansprüche gegen den Dienstherrn, die über die gesetzlich geregelte Besoldung hinausgingen, stets zeitnah, das heiße innerhalb eines Haushaltsjahres, in dem die Ansprüche aus Sicht des Beamten entstünden, geltend machen müssten. Der Kläger habe seinen Antrag im März 2011 und damit auch erst für das Haushaltsjahr 2011 gestellt. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass er Leistungen beanspruche, die sich unmittelbar aus existierenden Gesetzen ergäben. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, sei der Anspruch des Klägers auf den Auslandszuschlag der Zonenstufe 2 für den streitgegenständlichen Zeitraum (30.06.2010 bis 31.12.2010) gerade nicht im Gesetz geregelt, sondern wäre noch durch eine rückwirkende Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom Gesetzgeber zu schaffen. Davon sei das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage auch noch selbst ausgegangen. Denn das Verwaltungsgericht habe die Feststellungsklage als statthaft erachtet; würde sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf höheren Auslandszuschlag schon unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, hätte das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage aber wegen Subsidiarität zur Leistungsklage als unzulässig abweisen müssen. Auch der Senat sei in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass die Entscheidung des dortigen Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Vorschriften zutreffend berechnet worden sei. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2008 (a.a.O.) folge nichts anderes. Sie betreffe die Frage, ob für Besoldungsansprüche ein Antrag erforderlich sei. Das sei bei gesetzlich geregelten Ansprüchen in der Regel nicht der Fall, der vorliegend geltend gemachte Anspruch sei aber gerade nicht gesetzlich geregelt.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2014 - 6 K 2219/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er zieht in Zweifel, ob die Beklagte durch die Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem Berufungszulassungsverfahren den Anforderungen aus § 124a Abs. 6 VwGO an die Berufungsbegründung genügt hat. Im Übrigen verteidigt er die angegriffene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe nicht, wie die Beklagte behaupte, angenommen, dass sein Anspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum im Gesetz geregelt sei, sondern dass er Leistungen beanspruche, „die sich unmittelbar aus bereits existierenden - wenn auch (...) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nur in Teilen anwendbaren - Gesetzen“ ergäben. Das Verwaltungsgericht und der Senat in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) hätten festgestellt, dass der jeweilige Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt worden sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht erst durch eine rückwirkende Änderung der Auslandszuschlagsverordnung, sondern aus der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung der Beklagten als vollziehende Gewalt an das Recht nicht nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2011, sondern auch für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010. Es handele sich auch nicht um einen Anspruch, der über die Besoldungsgesetze hinausgehe. Ergänzend werde auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2015 (- 10 A 10945/15.OVG -, Juris) verwiesen, das in seinem (des Klägers) Sinne entschieden habe.
19 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2015 wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme im Begründungsschriftsatz auf das Zulassungsvorbringen ist zulässig und reicht hier für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil die Beklagte damit hinreichend deutlich gemacht hat, weshalb sie die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 -, Juris, vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541, und vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, VBlBW 2011, 350; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a RdNr. 68).
II.
21 
Die Berufung ist auch begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt wird, soweit dies noch den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 betrifft. Die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
23 
1. Das in der Sache auf Neufestsetzung einer (höheren) Zoneneinstufung von Glons - durch „Aufnahme“ in die Zonenstufe 2 in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung) vom 17.08.2010 (BGBl. I S. 1177) - und damit auf die Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtete Klagebegehren (vgl. Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.) ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, BVerfGE 115, 81, sowie BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). An dieser so bereits im Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat ungeachtet des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.12.2015 (a.a.O.) fest.
24 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) zur statthaften Klageart ausgeführt:
25 
„Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem Feststellungsbegehren nicht entgegen. Eine Verpflichtungsklage scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Der Statthaftigkeit einer unmittelbar auf Zahlung eines höheren Auslandszuschlags und damit höherer Auslandsdienstbezüge gerichteten Leistungsklage steht bereits der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Nach § 2 Abs. 1 BBesG wird nämlich die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt. Die daraus folgende strikte Gesetzesbindung der Besoldung verbietet es, einem Beamten, Richter oder Soldaten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren. Besoldungsleistungen, wozu auch die Gewährung des Auslandszuschlags als Teil der Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1 BBesG) gehören, dürfen nur dann zugesprochen werden, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Gemeint sind damit Gesetze im formellen und im materiellen Sinn. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgesehene Besoldung ist daher allein durch eine Feststellungsklage geltend zu machen. (Höhere) Zahlungsansprüche entstehen erst, wenn der Normgeber im Fall einer festgestellten (Verfassungs-)Rechtswidrigkeit dem Anliegen durch eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Neuregelung Rechnung trägt. Aus diesem Grund ist auch der vom Verwaltungsgericht für sachdienlich erachtete Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines höheren Auslandszuschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nicht statthaft.“
26 
Abweichend hiervon hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.12.2015 (a.a.O.) eine Leistungsklage gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung eines Auslandszuschlags „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ für statthaft erachtet. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung im Rahmen der Zulässigkeit nicht erläutert. Seinen Ausführungen zur Begründetheit ist aber zu entnehmen, dass es die zitierte Annahme des Senats aus seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.), das Klagebegehren sei auf eine „gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung“ gerichtet, nicht teilt. Das Oberverwaltungsgericht hat - insoweit noch im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 04.06.2013 (a.a.O.) - ausgeführt, dass die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 rechtswidrig gewesen sei, weil sie ohne die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt sei. Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht - insoweit im Ergebnis abweichend von dem Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) - ausgeführt:
27 
„Zwar begehrt der Kläger - soweit er geltend macht, Glons habe der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen - eine Besoldung, die über das hinausgeht, was gesetzlich im Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung festgelegt ist. Die Besonderheit seines Begehrens besteht aber darin, dass er nicht rügt, die gesetzlich vorgesehene Besoldung sei - verfassungswidrig - zu niedrig. Sein Begehren stützt sich vielmehr darauf, dass die gesetzlich festgelegte Besoldung 'falsch' ist und er die Besoldung beansprucht, die sich bei 'korrektem' Gesetzesvollzug ergeben hätte.
28 
Während den Fällen der nicht amtsangemessenen Alimentation die Annahme zugrunde liegt, dass die gesetzgeberischen Vorgaben nicht ausreichend sind und die gesetzliche Besoldung erweitert werden muss, stützt sich der hier geltend gemachte Anspruch darauf, dass die sich aus dem Zusammenspiel von Bundesbesoldungsgesetz und Auslandszuschlagsverordnung ergebende Besoldung bereits nicht dem entspricht, was die gesetzlichen Vorgaben selbst vorsehen. Der Kläger zieht nicht die Regelungen des Besoldungsgesetzes in Zweifel, sondern ihre Umsetzung durch die Exekutive. Insoweit stellt die Auslandszuschlagsverordnung und die Bewertung der Dienstorte einen exekutiven (wenn auch abstrakten Verordnungs-) Vollzug des Bundesbesoldungsgesetzes dar. Dieser Vollzug wird jedoch den Vorgaben des Bundesgesetzgebers nicht gerecht, weil die erforderliche Dienstortbewertung nicht durchgeführt wurde. Wegen dieses Fehlers in der - quasi 'außerhalb' des Gesetzes vorzunehmenden - Ermittlung und Bewertung und der insoweit gegebenen Rechtswidrigkeit der verordnungsrechtlichen Bestimmung weist die Auslandszuschlagsverordnung eine Lücke auf. Das Ausfüllen dieser ist zwar formal eine Rechtsänderung, aber nicht inhaltlich. Inhaltlich ist die Ermittlung der Zonenstufe, an die die Auszahlung des entsprechenden Auslandszuschlags anknüpft, vielmehr die erstmalige „korrekte“ Umsetzung der Verordnungsermächtigung. Anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation steht das Begehren des Klägers daher nicht im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend.“
29 
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hält eine auf die Gewährung von Besoldungsleistungen gerichtete Leistungsklage also wohl dann für statthaft, wenn sich die begehrte Leistung zwar nicht aus dem Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit dem Verordnungsrecht ergibt, bei fehlerfreier Umsetzung des Gesetzesrechts aber aus dem Verordnungsrecht ergeben müsste. Dieser Rechtsauffassung steht jedoch der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt entgegen:
30 
a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört der Grundsatz, dass Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines - verfassungsmäßigen - Gesetzes gewährt werden dürfen; „Gesetz“ in diesem Sinne ist nicht schon die allgemeine Rechtsordnung einschließlich des Verfassungsrechts, sondern die besondere beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gesetzgebung. Dieser Grundsatz beruht u.a. auf der Erwägung, dass vom positiven Recht losgelöste richterliche Einzelentscheidungen das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wichtige Besoldungsgefüge erschüttern könnten (BVerwG, Urteil vom 14.05.1964 - II C 133.60 -, BVerwGE 18, 293, m.w.N.). Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung verwehrt es deshalb den Gerichten, einem Beamten über das durch die maßgebenden Gesetze Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt - und sei es auch nur dem Grunde nach - zuzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht feststellbar nicht - mehr - verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsatz angemessener Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist (BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.). Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 BBesG, das die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten „durch Gesetz geregelt“ wird. Dieser Vorbehalt verhindert, dass die Besoldung und Versorgung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes ergänzt werden, etwa, weil einzelne Berechtigte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungs- oder Versorgungsrechts einen Anspruch auf weitere und höhere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen und durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 16.03 -, Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2).
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„Gesetz“ im Sinne des besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts sind die besonderen beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetze (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.) im formellen und materiellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2013 - 5 LA 177/12 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 3, BBesG, § 2 RdNr. 3 m.w.N.; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 2 BBesG RdNr. 2 Anm. 5; vgl. auch Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 2 RdNr. 2). Der Gesetzesvorbehalt erfasst damit auch die auf der Ebene des Verordnungsrechts geschaffenen besoldungsrechtlichen Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.). Daraus folgt, dass der Vorbehalt nicht nur dann zu beachten ist, wenn ein Beamter oder Soldat formell-gesetzliche Besoldungsregelungen als verfassungswidrig beanstandet, sondern auch dann, wenn er verordnungsrechtliche Besoldungsregelungen als gesetzeswidrig rügt (vgl. erneut die dementsprechend nur beispielhafte Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Gesetzesvorbehalt verhindert, dass die Besoldung von Gerichten durch weitere Leistungen ergänzt werden, „etwa“, weil einzelne Berechtigte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungs- oder Versorgungsrechts einen Anspruch auf weitere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen, BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.; ebenso Plog/Wiedow, a.a.O., Bd. 2, BeamtVG, § 3 RdNr. 39). Dies gilt umso mehr, als eine verordnungsrechtliche Regelung, die gesetzeswidrig ist, weil sie die Grenzen der einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht einhält, zugleich auch verfassungswidrig ist. Denn das Grundgesetz gestattet mit dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip angelegten Vorbehalt des Gesetzes keine Rechtsverordnungen, die sich nicht im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung halten (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und BVerfG, Beschlüsse vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12 u.a. -, BVerfGE 136, 69, m.w.N., und vom 27.06.2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1), sodass ein Beamter oder Soldat mit der Rüge der Gesetzeswidrigkeit des besoldungsrechtlichen Verordnungsrechts der Sache nach zugleich stets auch einen Verstoß gegen Verfassungsrecht geltend macht. In all diesen Konstellationen, in denen er höhere Bezüge mit der Begründung begehrt, besoldungsrechtliche Regelungen seien mit höherrangigem Recht unvereinbar, ist ihm mit Rücksicht auf seine besonders enge Bindung an den öffentlichen Dienstherrn zumutbar, die jeweilige (fehlerfreie) gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsregelung abzuwarten (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.).
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Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, einem Beamten oder Soldaten einen Anspruch auf Besoldungsleistungen, die im Verordnungsrecht nicht vorgesehen sind, mit der Begründung zuzusprechen, diese Leistungen ergäben sich dem Grunde nach aus dem Gesetzesrecht. Auch dann, wenn „nur“ die Gesetzmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Verordnungsbestimmung in Frage steht, kann der Beamte oder Soldat wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts statthafterweise keine Leistungs-, sondern nur eine Feststellungsklage erheben (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2015 - OVG 7 B 17.14 -, Juris).
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b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, im vorliegenden Fall sei der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers in dem Sinne „auf Null“ reduziert, dass die Einstufung des Dienstorts Glons für den streitigen Zeitraum (30.06.2010 bis 31.12.2010) zwingend mit der Stufe 2 zu erfolgen habe. Es kann dahinstehen, ob der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers in diesem Sinne eingeschränkt ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O., einerseits; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O., andererseits). Selbst wenn die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung aufgrund der Gegebenheiten in Glons im Jahr 2010 durch den Verordnungsgeber nur eine Zuordnung zur Stufe 2 zulassen sollte, ändert das nichts daran, dass der Verordnungsgeber eine solche Zuordnung bislang nicht vorgenommen hat und der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt daher der Zuerkennung von Leistungen - sei es auch nur dem Grunde nach - und damit auch der Statthaftigkeit einer Leistungsklage entgegensteht (vgl. im Ergebnis Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2015, a.a.O.).
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c) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Verwaltungsgerichts, der Kläger beanspruche im vorliegenden Fall Leistungen die sich „unmittelbar aus bereits existierenden - wenn auch (…) wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nur in Teilen anwendbaren - Gesetzen“ ergäben.
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Diesem Einwand liegt wohl die Überlegung zugrunde, ein Anspruch auf Auslandszuschläge nach der Stufe 2 für den Dienstort Glons und das Jahr 2010 ergebe sich bei fehlerhafter Zuordnung zur Stufe 1 wegen der vom Verordnungsgeber in der Auslandszuschlagsverordnung gewählten Regelungstechnik (doch) bereits aus den Besoldungsgesetzen, nämlich aus dieser Verordnung selbst: Wenn die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 gesetzeswidrig sei, sei nur diese Verordnungsbestimmung unwirksam mit der Folge, dass es bis zu einer Neuregelung bei den Bestimmungen aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 bleibe, wonach Glons als nicht in der Anlage 1 aufgeführter Dienstort an der Zuordnung der Vertretung der Beklagten teilnehme, hier an der Zuordnung der Vertretung in Brüssel zur Stufe 2.
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Einer solchen Argumentation steht entgegen, dass die Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Dienstorts Glons in Anlage 2 nicht die Zuordnung dieses Dienstortes nach Anlage 1 der Verordnung zur Folge hat, sondern dazu führt, dass Glons im maßgeblichen Zeitraum gar keiner Stufe zugeordnet ist. Denn § 1 Abs. 2 der Verordnung „enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass bei einer fehlerhaften 'ausnahmsweisen' Einstufung des Dienstortes nach Satz 3 in Anlage 2 abweichend vom Ort der Vertretung die Zuordnung des Orts der Vertretung als 'Regel' nach Satz 2 eingreifen würde. Eine solche Sichtweise würde nämlich im Widerspruch dazu stehen, dass für jeden Dienstort eine konkrete Bewertung der Belastungen anhand kommerzieller Bewertungssysteme vorzunehmen ist, die zu der jeweiligen Zonenstufenzuordnung führt. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermittlung führt nicht dazu, dass ersatzweise die Zuordnung des Orts der Vertretung gilt, sondern dass es für den Dienstort keine konkrete Bewertung und damit keine korrekte Zuordnung gibt. Die Bezugnahme in Satz 2 auf den Ort der Vertretung lässt sich insoweit lediglich als förmliche Erleichterung für den Verordnungsgeber verstehen: Alle Orte, die nach einer konkreten Bewertung derselben Stufe wie der der Ort der Vertretung zuzuordnen sind, müssen nicht gesondert aufgelistet werden, sondern nur diejenigen, die davon abweichen“ (insoweit überzeugend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.). Ebenso, wie der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber die einschränkende verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes im formellen Sinn verbietet, wenn diese das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschrift inhaltlich eine andere setzen oder den normativen Regelungsinhalt erst schaffen oder neu bestimmen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 u.a. -, BVerfGE 138, 296, und vom 01.03.1978 - 1 BvL 20/77 -, BVerfGE 48, 40, jeweils m.w.N.), ist es ausgeschlossen, den normativen Gehalt einer Verordnungsvorschrift bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundlegend neu zu bestimmen. Letzteres wäre aber die Folge, wenn aus der Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Dienstorts Glons zur Stufe 1 geschlossen würde, dass Glons allein wegen der vom Verordnungsgeber gewählten Regelungstechnik der Stufe 2 zuzuordnen sei. Denn damit würde dem Verordnungsgeber von den Gerichten eine besoldungsrechtliche Zuordnung dieses Dienstorts unterstellt, die er in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2011 - 1 A 2825/09 -, Juris, und Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 2 RdNr. 2, zu dem aus dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt folgenden grundsätzlichen Verbot der teleologischen Reduktion von besoldungsrechtlichen Vorschriften). Auch aus der in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 gewählten Regelungstechnik und dem Umstand, dass die Zuordnung des Dienstortes zur Stufe 1 in dem hier streitigen Zeitraum wegen Verstoßes gegen höherrangigen Rechts rechtswidrig war, folgt daher nicht, dass sich ein Anspruch auf die Gewährung eines Auslandszuschlags nach der Stufe 2 unmittelbar aus dieser Verordnung entnehmen ließe und eine darauf gerichtete Leistungsklage statthaft wäre.
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2. Die stattdessen statthafte und auch im Übrigen zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 ist zwar in dem hier allein streitbefangenen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 rechtswidrig, weil diese Zuordnung nicht zutreffend ermittelt bzw. begründet worden ist (s. näher hierzu Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.; insoweit im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2015 - W 1 K 14.455 -, Juris). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung einer sich daraus ergebenden Rechtsverletzung. Der Geltendmachung dieses Anspruchs steht entgegen, dass der Kläger eine höhere als die damals verordnungsrechtlich vorgesehene Auslandsbesoldung für das Jahr 2010 nicht zeitnah - im Haushaltsjahr 2010 - beantragt hat.
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a) Die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf Besoldungsleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst bei den Konsequenzen, die aus der Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung zu ziehen sind, zu beachten. Hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eine besoldungsrechtliche Rechtslage verfassungswidrig, insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, ist, begründet dies die Pflicht des Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen. Eine solche Verpflichtung erstreckt sich im Grundsatz auf den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum. Der Gesetzgeber darf - auch für die Vergangenheit - eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden können. Beschränkungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfG 81, 363). Dieses Verhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.; ebenso Beschlüsse vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, Juris, vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239, und vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 13.11.2008 - 2 C 16.07 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101).
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Diese vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Gesetzgebung herausgestellten beamtenrechtlichen Besonderheiten kommen auch in anderen Zusammenhängen zum Tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend von den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 22.03.1990 (a.a.O.) zunächst anerkannt, dass die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung auch für Ansprüche gilt, die nicht auf ein Gesetz, sondern auf eine Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.) gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 117, vom 17.12.2008 - 2 C 27.07 -, LKV 2009, 173, und vom 13.11.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 ZU 1197/06 -, Juris; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, NordÖR 2008, 176). Eine Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung von nicht unmittelbar normierten Ansprüchen ist ferner für den Fall anerkannt, dass ein Beamter einen auf nationales Recht gestützten Ausgleichsanspruch für unionsrechtswidrig zu viel geleistete Arbeit begehrt. Er kann solche Ansprüche nur für die Zeit ab einer darauf zielenden Antragstellung beanspruchen. Ein darüber hinausgehendes Begehren würde „dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind“ (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351; ebenso zuletzt für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, Juris; anders im Anwendungsbereich der abschließenden Ausschlussfrist des § 15 AGG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, BVerwGE 150, 234).
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Vor diesem Hintergrund geht der Senat von einer allgemeinen, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit des Beamten oder Soldaten aus, Ansprüche auf Gewährung einer höheren Besoldung dem Dienstherrn gegenüber zeitnah geltend zu machen. Hiervon abzugrenzen sind allerdings Fälle, in denen ein Beamter oder Soldat Besoldungsbestandteile geltend macht, die in den Besoldungsgesetzen bereits unmittelbar geregelt sind, wie das etwa bei dem einem Beamten zustehenden Grundgehalt (vgl. § 27 BBesG) der Fall ist. Solche Besoldungsbestandteile sind - anders als die zuvor behandelten Fälle - von Amts wegen zu leisten, vom Haushaltsgesetzgeber von vornherein berücksichtigt und für den Dienstherrn nicht überraschend. Sie können daher, auch wenn sie (etwa versehentlich) für einen bestimmten Zeitraum nicht ausgezahlt wurden, auch ohne vorherige Antragstellung rückwirkend beansprucht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381).
41 
Die sich aus dieser Abgrenzung ergebenden Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt dahingehend zusammengefasst, dass die „Besoldungsansprüche von Beamten und Soldaten (…) sich unmittelbar aus Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG) (ergeben), eines Antrages bedarf es daher nicht. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG, § 1a Abs. 1 SVG). (…) Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen dagegen einer vorherigen Geltendmachung. Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O., und m.w.N.).
42 
b) Nach diesen Grundsätzen oblag es im vorliegenden Fall dem Kläger, Ansprüche auf eine höhere Auslandsbesoldung, die er aus einer seines Erachtens gebotenen Zuordnung seines Dienstorts Glons zu einer höheren Zuordnungsstufe als der in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 vorgesehenen Stufe 1 für das Haushaltsjahr 2010 ableitete, noch in diesem Jahr gegenüber der Beklagten als Dienstherrin geltend zu machen. Denn bei diesem Anspruch handelt es sich, wie oben (unter 1.) gezeigt, um einen solchen, der sich nicht „unmittelbar aus dem Gesetz“ ergibt. Da der Kläger diese Obliegenheit mit seinem erst 2011 gestellten Antrag verletzt hat, kann er höhere Leistungen für das Jahr 2010 und darauf bezogene Feststellungen nicht beanspruchen. Dem steht (jedenfalls, vgl. Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.) die Einrede treuwidrigen Verhaltens entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, a.a.O.).
43 
c) Der Treuwidrigkeit des Verhaltens kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Begehren des Klägers stehe im vorliegenden Einzelfall anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation nicht „im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend“ (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.; ähnlich VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2015, a.a.O.). Dieser Einwand greift zu kurz. Die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung von gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Ansprüchen folgt, wie gezeigt, aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Sie dient auch, aber nicht nur dem Schutz des Haushaltsgesetzgebers. Die Obliegenheit trägt vielmehr darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass in dem Dienstverhältnis auch der Beamte bzw. Soldat zur Rücksichtnahme gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet ist und dieser grundsätzlich nicht damit rechnen muss, dass der Beamte oder Soldat eine Alimentation, die der Deckung gegenwärtiger Bedarfe dient, in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Bedarfe geltend macht (vgl. hierzu erneut BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 17.11.2015, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 27.05.2010, a.a.O., und vom 13.11.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer vorherigen Geltendmachung bei nicht unmittelbar im Gesetz geregelten Besoldungsansprüchen, wie gezeigt, auch nicht im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung von der Prüfung abhängig gemacht, ob und in welchem Umfang die Gewährung von rückwirkenden Besoldungsbezügen im jeweiligen Einzelfall (auch) die Dispositionen des Haushaltsgesetzgebers betreffen würden (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.).
III.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 08.03.2016
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 982,98 EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
20 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2015 wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme im Begründungsschriftsatz auf das Zulassungsvorbringen ist zulässig und reicht hier für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil die Beklagte damit hinreichend deutlich gemacht hat, weshalb sie die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 -, Juris, vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541, und vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, VBlBW 2011, 350; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a RdNr. 68).
II.
21 
Die Berufung ist auch begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt wird, soweit dies noch den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 betrifft. Die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
23 
1. Das in der Sache auf Neufestsetzung einer (höheren) Zoneneinstufung von Glons - durch „Aufnahme“ in die Zonenstufe 2 in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung) vom 17.08.2010 (BGBl. I S. 1177) - und damit auf die Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtete Klagebegehren (vgl. Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.) ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, BVerfGE 115, 81, sowie BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). An dieser so bereits im Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat ungeachtet des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.12.2015 (a.a.O.) fest.
24 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) zur statthaften Klageart ausgeführt:
25 
„Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem Feststellungsbegehren nicht entgegen. Eine Verpflichtungsklage scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Der Statthaftigkeit einer unmittelbar auf Zahlung eines höheren Auslandszuschlags und damit höherer Auslandsdienstbezüge gerichteten Leistungsklage steht bereits der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Nach § 2 Abs. 1 BBesG wird nämlich die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt. Die daraus folgende strikte Gesetzesbindung der Besoldung verbietet es, einem Beamten, Richter oder Soldaten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren. Besoldungsleistungen, wozu auch die Gewährung des Auslandszuschlags als Teil der Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1 BBesG) gehören, dürfen nur dann zugesprochen werden, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Gemeint sind damit Gesetze im formellen und im materiellen Sinn. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgesehene Besoldung ist daher allein durch eine Feststellungsklage geltend zu machen. (Höhere) Zahlungsansprüche entstehen erst, wenn der Normgeber im Fall einer festgestellten (Verfassungs-)Rechtswidrigkeit dem Anliegen durch eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Neuregelung Rechnung trägt. Aus diesem Grund ist auch der vom Verwaltungsgericht für sachdienlich erachtete Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines höheren Auslandszuschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nicht statthaft.“
26 
Abweichend hiervon hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.12.2015 (a.a.O.) eine Leistungsklage gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung eines Auslandszuschlags „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ für statthaft erachtet. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung im Rahmen der Zulässigkeit nicht erläutert. Seinen Ausführungen zur Begründetheit ist aber zu entnehmen, dass es die zitierte Annahme des Senats aus seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.), das Klagebegehren sei auf eine „gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung“ gerichtet, nicht teilt. Das Oberverwaltungsgericht hat - insoweit noch im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 04.06.2013 (a.a.O.) - ausgeführt, dass die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 rechtswidrig gewesen sei, weil sie ohne die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt sei. Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht - insoweit im Ergebnis abweichend von dem Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) - ausgeführt:
27 
„Zwar begehrt der Kläger - soweit er geltend macht, Glons habe der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen - eine Besoldung, die über das hinausgeht, was gesetzlich im Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung festgelegt ist. Die Besonderheit seines Begehrens besteht aber darin, dass er nicht rügt, die gesetzlich vorgesehene Besoldung sei - verfassungswidrig - zu niedrig. Sein Begehren stützt sich vielmehr darauf, dass die gesetzlich festgelegte Besoldung 'falsch' ist und er die Besoldung beansprucht, die sich bei 'korrektem' Gesetzesvollzug ergeben hätte.
28 
Während den Fällen der nicht amtsangemessenen Alimentation die Annahme zugrunde liegt, dass die gesetzgeberischen Vorgaben nicht ausreichend sind und die gesetzliche Besoldung erweitert werden muss, stützt sich der hier geltend gemachte Anspruch darauf, dass die sich aus dem Zusammenspiel von Bundesbesoldungsgesetz und Auslandszuschlagsverordnung ergebende Besoldung bereits nicht dem entspricht, was die gesetzlichen Vorgaben selbst vorsehen. Der Kläger zieht nicht die Regelungen des Besoldungsgesetzes in Zweifel, sondern ihre Umsetzung durch die Exekutive. Insoweit stellt die Auslandszuschlagsverordnung und die Bewertung der Dienstorte einen exekutiven (wenn auch abstrakten Verordnungs-) Vollzug des Bundesbesoldungsgesetzes dar. Dieser Vollzug wird jedoch den Vorgaben des Bundesgesetzgebers nicht gerecht, weil die erforderliche Dienstortbewertung nicht durchgeführt wurde. Wegen dieses Fehlers in der - quasi 'außerhalb' des Gesetzes vorzunehmenden - Ermittlung und Bewertung und der insoweit gegebenen Rechtswidrigkeit der verordnungsrechtlichen Bestimmung weist die Auslandszuschlagsverordnung eine Lücke auf. Das Ausfüllen dieser ist zwar formal eine Rechtsänderung, aber nicht inhaltlich. Inhaltlich ist die Ermittlung der Zonenstufe, an die die Auszahlung des entsprechenden Auslandszuschlags anknüpft, vielmehr die erstmalige „korrekte“ Umsetzung der Verordnungsermächtigung. Anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation steht das Begehren des Klägers daher nicht im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend.“
29 
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hält eine auf die Gewährung von Besoldungsleistungen gerichtete Leistungsklage also wohl dann für statthaft, wenn sich die begehrte Leistung zwar nicht aus dem Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit dem Verordnungsrecht ergibt, bei fehlerfreier Umsetzung des Gesetzesrechts aber aus dem Verordnungsrecht ergeben müsste. Dieser Rechtsauffassung steht jedoch der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt entgegen:
30 
a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört der Grundsatz, dass Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines - verfassungsmäßigen - Gesetzes gewährt werden dürfen; „Gesetz“ in diesem Sinne ist nicht schon die allgemeine Rechtsordnung einschließlich des Verfassungsrechts, sondern die besondere beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gesetzgebung. Dieser Grundsatz beruht u.a. auf der Erwägung, dass vom positiven Recht losgelöste richterliche Einzelentscheidungen das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wichtige Besoldungsgefüge erschüttern könnten (BVerwG, Urteil vom 14.05.1964 - II C 133.60 -, BVerwGE 18, 293, m.w.N.). Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung verwehrt es deshalb den Gerichten, einem Beamten über das durch die maßgebenden Gesetze Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt - und sei es auch nur dem Grunde nach - zuzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht feststellbar nicht - mehr - verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsatz angemessener Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist (BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.). Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 BBesG, das die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten „durch Gesetz geregelt“ wird. Dieser Vorbehalt verhindert, dass die Besoldung und Versorgung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes ergänzt werden, etwa, weil einzelne Berechtigte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungs- oder Versorgungsrechts einen Anspruch auf weitere und höhere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen und durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 16.03 -, Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2).
31 
„Gesetz“ im Sinne des besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts sind die besonderen beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetze (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.) im formellen und materiellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2013 - 5 LA 177/12 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 3, BBesG, § 2 RdNr. 3 m.w.N.; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 2 BBesG RdNr. 2 Anm. 5; vgl. auch Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 2 RdNr. 2). Der Gesetzesvorbehalt erfasst damit auch die auf der Ebene des Verordnungsrechts geschaffenen besoldungsrechtlichen Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.). Daraus folgt, dass der Vorbehalt nicht nur dann zu beachten ist, wenn ein Beamter oder Soldat formell-gesetzliche Besoldungsregelungen als verfassungswidrig beanstandet, sondern auch dann, wenn er verordnungsrechtliche Besoldungsregelungen als gesetzeswidrig rügt (vgl. erneut die dementsprechend nur beispielhafte Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Gesetzesvorbehalt verhindert, dass die Besoldung von Gerichten durch weitere Leistungen ergänzt werden, „etwa“, weil einzelne Berechtigte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungs- oder Versorgungsrechts einen Anspruch auf weitere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen, BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.; ebenso Plog/Wiedow, a.a.O., Bd. 2, BeamtVG, § 3 RdNr. 39). Dies gilt umso mehr, als eine verordnungsrechtliche Regelung, die gesetzeswidrig ist, weil sie die Grenzen der einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht einhält, zugleich auch verfassungswidrig ist. Denn das Grundgesetz gestattet mit dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip angelegten Vorbehalt des Gesetzes keine Rechtsverordnungen, die sich nicht im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung halten (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und BVerfG, Beschlüsse vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12 u.a. -, BVerfGE 136, 69, m.w.N., und vom 27.06.2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1), sodass ein Beamter oder Soldat mit der Rüge der Gesetzeswidrigkeit des besoldungsrechtlichen Verordnungsrechts der Sache nach zugleich stets auch einen Verstoß gegen Verfassungsrecht geltend macht. In all diesen Konstellationen, in denen er höhere Bezüge mit der Begründung begehrt, besoldungsrechtliche Regelungen seien mit höherrangigem Recht unvereinbar, ist ihm mit Rücksicht auf seine besonders enge Bindung an den öffentlichen Dienstherrn zumutbar, die jeweilige (fehlerfreie) gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsregelung abzuwarten (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.).
32 
Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, einem Beamten oder Soldaten einen Anspruch auf Besoldungsleistungen, die im Verordnungsrecht nicht vorgesehen sind, mit der Begründung zuzusprechen, diese Leistungen ergäben sich dem Grunde nach aus dem Gesetzesrecht. Auch dann, wenn „nur“ die Gesetzmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Verordnungsbestimmung in Frage steht, kann der Beamte oder Soldat wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts statthafterweise keine Leistungs-, sondern nur eine Feststellungsklage erheben (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2015 - OVG 7 B 17.14 -, Juris).
33 
b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, im vorliegenden Fall sei der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers in dem Sinne „auf Null“ reduziert, dass die Einstufung des Dienstorts Glons für den streitigen Zeitraum (30.06.2010 bis 31.12.2010) zwingend mit der Stufe 2 zu erfolgen habe. Es kann dahinstehen, ob der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers in diesem Sinne eingeschränkt ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O., einerseits; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O., andererseits). Selbst wenn die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung aufgrund der Gegebenheiten in Glons im Jahr 2010 durch den Verordnungsgeber nur eine Zuordnung zur Stufe 2 zulassen sollte, ändert das nichts daran, dass der Verordnungsgeber eine solche Zuordnung bislang nicht vorgenommen hat und der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt daher der Zuerkennung von Leistungen - sei es auch nur dem Grunde nach - und damit auch der Statthaftigkeit einer Leistungsklage entgegensteht (vgl. im Ergebnis Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2015, a.a.O.).
34 
c) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Verwaltungsgerichts, der Kläger beanspruche im vorliegenden Fall Leistungen die sich „unmittelbar aus bereits existierenden - wenn auch (…) wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nur in Teilen anwendbaren - Gesetzen“ ergäben.
35 
Diesem Einwand liegt wohl die Überlegung zugrunde, ein Anspruch auf Auslandszuschläge nach der Stufe 2 für den Dienstort Glons und das Jahr 2010 ergebe sich bei fehlerhafter Zuordnung zur Stufe 1 wegen der vom Verordnungsgeber in der Auslandszuschlagsverordnung gewählten Regelungstechnik (doch) bereits aus den Besoldungsgesetzen, nämlich aus dieser Verordnung selbst: Wenn die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 gesetzeswidrig sei, sei nur diese Verordnungsbestimmung unwirksam mit der Folge, dass es bis zu einer Neuregelung bei den Bestimmungen aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 bleibe, wonach Glons als nicht in der Anlage 1 aufgeführter Dienstort an der Zuordnung der Vertretung der Beklagten teilnehme, hier an der Zuordnung der Vertretung in Brüssel zur Stufe 2.
36 
Einer solchen Argumentation steht entgegen, dass die Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Dienstorts Glons in Anlage 2 nicht die Zuordnung dieses Dienstortes nach Anlage 1 der Verordnung zur Folge hat, sondern dazu führt, dass Glons im maßgeblichen Zeitraum gar keiner Stufe zugeordnet ist. Denn § 1 Abs. 2 der Verordnung „enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass bei einer fehlerhaften 'ausnahmsweisen' Einstufung des Dienstortes nach Satz 3 in Anlage 2 abweichend vom Ort der Vertretung die Zuordnung des Orts der Vertretung als 'Regel' nach Satz 2 eingreifen würde. Eine solche Sichtweise würde nämlich im Widerspruch dazu stehen, dass für jeden Dienstort eine konkrete Bewertung der Belastungen anhand kommerzieller Bewertungssysteme vorzunehmen ist, die zu der jeweiligen Zonenstufenzuordnung führt. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermittlung führt nicht dazu, dass ersatzweise die Zuordnung des Orts der Vertretung gilt, sondern dass es für den Dienstort keine konkrete Bewertung und damit keine korrekte Zuordnung gibt. Die Bezugnahme in Satz 2 auf den Ort der Vertretung lässt sich insoweit lediglich als förmliche Erleichterung für den Verordnungsgeber verstehen: Alle Orte, die nach einer konkreten Bewertung derselben Stufe wie der der Ort der Vertretung zuzuordnen sind, müssen nicht gesondert aufgelistet werden, sondern nur diejenigen, die davon abweichen“ (insoweit überzeugend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.). Ebenso, wie der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber die einschränkende verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes im formellen Sinn verbietet, wenn diese das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschrift inhaltlich eine andere setzen oder den normativen Regelungsinhalt erst schaffen oder neu bestimmen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 u.a. -, BVerfGE 138, 296, und vom 01.03.1978 - 1 BvL 20/77 -, BVerfGE 48, 40, jeweils m.w.N.), ist es ausgeschlossen, den normativen Gehalt einer Verordnungsvorschrift bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundlegend neu zu bestimmen. Letzteres wäre aber die Folge, wenn aus der Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Dienstorts Glons zur Stufe 1 geschlossen würde, dass Glons allein wegen der vom Verordnungsgeber gewählten Regelungstechnik der Stufe 2 zuzuordnen sei. Denn damit würde dem Verordnungsgeber von den Gerichten eine besoldungsrechtliche Zuordnung dieses Dienstorts unterstellt, die er in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2011 - 1 A 2825/09 -, Juris, und Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 2 RdNr. 2, zu dem aus dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt folgenden grundsätzlichen Verbot der teleologischen Reduktion von besoldungsrechtlichen Vorschriften). Auch aus der in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 gewählten Regelungstechnik und dem Umstand, dass die Zuordnung des Dienstortes zur Stufe 1 in dem hier streitigen Zeitraum wegen Verstoßes gegen höherrangigen Rechts rechtswidrig war, folgt daher nicht, dass sich ein Anspruch auf die Gewährung eines Auslandszuschlags nach der Stufe 2 unmittelbar aus dieser Verordnung entnehmen ließe und eine darauf gerichtete Leistungsklage statthaft wäre.
37 
2. Die stattdessen statthafte und auch im Übrigen zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 ist zwar in dem hier allein streitbefangenen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 rechtswidrig, weil diese Zuordnung nicht zutreffend ermittelt bzw. begründet worden ist (s. näher hierzu Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.; insoweit im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2015 - W 1 K 14.455 -, Juris). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung einer sich daraus ergebenden Rechtsverletzung. Der Geltendmachung dieses Anspruchs steht entgegen, dass der Kläger eine höhere als die damals verordnungsrechtlich vorgesehene Auslandsbesoldung für das Jahr 2010 nicht zeitnah - im Haushaltsjahr 2010 - beantragt hat.
38 
a) Die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf Besoldungsleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst bei den Konsequenzen, die aus der Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung zu ziehen sind, zu beachten. Hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eine besoldungsrechtliche Rechtslage verfassungswidrig, insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, ist, begründet dies die Pflicht des Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen. Eine solche Verpflichtung erstreckt sich im Grundsatz auf den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum. Der Gesetzgeber darf - auch für die Vergangenheit - eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden können. Beschränkungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfG 81, 363). Dieses Verhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.; ebenso Beschlüsse vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, Juris, vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239, und vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 13.11.2008 - 2 C 16.07 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101).
39 
Diese vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Gesetzgebung herausgestellten beamtenrechtlichen Besonderheiten kommen auch in anderen Zusammenhängen zum Tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend von den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 22.03.1990 (a.a.O.) zunächst anerkannt, dass die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung auch für Ansprüche gilt, die nicht auf ein Gesetz, sondern auf eine Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.) gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 117, vom 17.12.2008 - 2 C 27.07 -, LKV 2009, 173, und vom 13.11.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 ZU 1197/06 -, Juris; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, NordÖR 2008, 176). Eine Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung von nicht unmittelbar normierten Ansprüchen ist ferner für den Fall anerkannt, dass ein Beamter einen auf nationales Recht gestützten Ausgleichsanspruch für unionsrechtswidrig zu viel geleistete Arbeit begehrt. Er kann solche Ansprüche nur für die Zeit ab einer darauf zielenden Antragstellung beanspruchen. Ein darüber hinausgehendes Begehren würde „dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind“ (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351; ebenso zuletzt für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, Juris; anders im Anwendungsbereich der abschließenden Ausschlussfrist des § 15 AGG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, BVerwGE 150, 234).
40 
Vor diesem Hintergrund geht der Senat von einer allgemeinen, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit des Beamten oder Soldaten aus, Ansprüche auf Gewährung einer höheren Besoldung dem Dienstherrn gegenüber zeitnah geltend zu machen. Hiervon abzugrenzen sind allerdings Fälle, in denen ein Beamter oder Soldat Besoldungsbestandteile geltend macht, die in den Besoldungsgesetzen bereits unmittelbar geregelt sind, wie das etwa bei dem einem Beamten zustehenden Grundgehalt (vgl. § 27 BBesG) der Fall ist. Solche Besoldungsbestandteile sind - anders als die zuvor behandelten Fälle - von Amts wegen zu leisten, vom Haushaltsgesetzgeber von vornherein berücksichtigt und für den Dienstherrn nicht überraschend. Sie können daher, auch wenn sie (etwa versehentlich) für einen bestimmten Zeitraum nicht ausgezahlt wurden, auch ohne vorherige Antragstellung rückwirkend beansprucht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381).
41 
Die sich aus dieser Abgrenzung ergebenden Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt dahingehend zusammengefasst, dass die „Besoldungsansprüche von Beamten und Soldaten (…) sich unmittelbar aus Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG) (ergeben), eines Antrages bedarf es daher nicht. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG, § 1a Abs. 1 SVG). (…) Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen dagegen einer vorherigen Geltendmachung. Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O., und m.w.N.).
42 
b) Nach diesen Grundsätzen oblag es im vorliegenden Fall dem Kläger, Ansprüche auf eine höhere Auslandsbesoldung, die er aus einer seines Erachtens gebotenen Zuordnung seines Dienstorts Glons zu einer höheren Zuordnungsstufe als der in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 vorgesehenen Stufe 1 für das Haushaltsjahr 2010 ableitete, noch in diesem Jahr gegenüber der Beklagten als Dienstherrin geltend zu machen. Denn bei diesem Anspruch handelt es sich, wie oben (unter 1.) gezeigt, um einen solchen, der sich nicht „unmittelbar aus dem Gesetz“ ergibt. Da der Kläger diese Obliegenheit mit seinem erst 2011 gestellten Antrag verletzt hat, kann er höhere Leistungen für das Jahr 2010 und darauf bezogene Feststellungen nicht beanspruchen. Dem steht (jedenfalls, vgl. Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.) die Einrede treuwidrigen Verhaltens entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, a.a.O.).
43 
c) Der Treuwidrigkeit des Verhaltens kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Begehren des Klägers stehe im vorliegenden Einzelfall anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation nicht „im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend“ (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.; ähnlich VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2015, a.a.O.). Dieser Einwand greift zu kurz. Die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung von gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Ansprüchen folgt, wie gezeigt, aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Sie dient auch, aber nicht nur dem Schutz des Haushaltsgesetzgebers. Die Obliegenheit trägt vielmehr darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass in dem Dienstverhältnis auch der Beamte bzw. Soldat zur Rücksichtnahme gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet ist und dieser grundsätzlich nicht damit rechnen muss, dass der Beamte oder Soldat eine Alimentation, die der Deckung gegenwärtiger Bedarfe dient, in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Bedarfe geltend macht (vgl. hierzu erneut BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 17.11.2015, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 27.05.2010, a.a.O., und vom 13.11.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer vorherigen Geltendmachung bei nicht unmittelbar im Gesetz geregelten Besoldungsansprüchen, wie gezeigt, auch nicht im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung von der Prüfung abhängig gemacht, ob und in welchem Umfang die Gewährung von rückwirkenden Besoldungsbezügen im jeweiligen Einzelfall (auch) die Dispositionen des Haushaltsgesetzgebers betreffen würden (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.).
III.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 08.03.2016
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 982,98 EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 2015 und Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Erhöhung seines Auslandszuschlags für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011.

2

Er ist Berufssoldat der Bundeswehr und war im vorgenannten Zeitraum in Glons (Belgien) stationiert. In dieser Zeit erhielt er Auslandszuschlag. Dessen Höhe bestimmt sich (u.a.) nach einer Zuteilung des Dienstortes in Zonenstufen.

3

Im hier maßgeblichen Zeitraum war Glons in Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 der AuslandszuschlagsverordnungAuslZuschlV – der Zonenstufe 1 zugeordnet. Ab Juli 2011 war Glons nicht mehr in Anlage 2 aufgeführt und daher nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslZuschlV wie der Sitz der deutschen Vertretung in Brüssel, zu deren Amtsbezirk Glons gehört, der Zonenstufe 2 zugeordnet. Aktuell ist Glons wieder in Anlage 2 aufgeführt und dort der Zonenstufe 3 zugeordnet.

4

Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 21. März 2012 – Bezug nehmend auf seine Abrechnung für März 2012 – um Überprüfung des Auslandszuschlags gebeten hatte, beantragte er unter dem 10. Juli 2013 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm ausgezahlten Auslandszuschlag nach Stufe 1 und dem Auslandszuschlag nach Stufe 2 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Dazu verwies er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013. In dieser war für einen ebenfalls in Glons stationierten Soldaten die Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 wegen Fehlens der gebotenen Ermittlung der ortsspezifischen immateriellen Belastungen für rechtswidrig erachtet worden.

5

Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das vom Kläger zitierte Urteil sei eine auf ihn nicht anwendbare Einzelfallentscheidung.

6

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen. Die Zuteilung von Glons zur Zonenstufe 1 für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 sei ohne die gesetzlich geforderte standardisierte Bewertung des Dienstortes erfolgt. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lasse sich jedoch kein allgemeiner Anspruch auf eine entsprechende Zahlung herleiten. Dies wäre nur der Fall, wenn der Dienstort nachträglich aus der Anlage 2 gestrichen worden wäre. Die einschlägigen Regelungen seien jedoch nachträglich nicht geändert worden. Zudem habe der Kläger einen Nachzahlungsanspruch nicht zeitnah geltend gemacht. Beamte und Soldaten müssten ihre finanziellen Ansprüche gegen den Dienstherrn zeitnah, d.h. innerhalb eines Haushaltsjahres, geltend machen. Der erst 2013 gestellte Antrag sei daher abzulehnen.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, Glons hätte bei korrekter Vorgehensweise im fraglichen Zeitraum der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen. Dies sei nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen auch mit Wirkung vom 1. Juli 2011 geschehen. Eines zeitnahen Antrags auf Nachzahlung habe es nicht bedurft; ein solcher sei bei gesetzlichen Besoldungsansprüchen nicht erforderlich. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem vergleichbaren Fall entschieden. Der Auslandszuschlag stehe ihm als Teil des Gehalts zu. Er beanspruche Leistungen, die sich unmittelbar aus bereits existierenden – wenn auch nur in Teilen anwendbaren – Gesetzen ergäben.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 festzustellen, dass er durch die Zuordnung des Dienstortes Glons/Belgien zur Zonenstufe 1 (eins) in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 in seinen Rechten verletzt wird und die Beklagte verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu gewähren,

10

hilfsweise,

11

die Beklagte unter Aufhebung der im Hauptantrag genannten Bescheide zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie ist dem Klagevorbringen entgegen getreten und hat geltend gemacht, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, Glons für den fraglichen Zeitraum der Stufe 2 zuordnen zu müssen. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes; sie habe die Zuordnung von Glons zu einer höheren Zonenstufe lediglich vermutet. In der bis Juni 2010 geltenden Auslandszuschlagsverordnung, nach der die Dienstorte in nur zwölf statt in nunmehr 20 Stufen zugeteilt worden seien, sei Glons der Stufe 1 zugeordnet gewesen. Aktuell werde Glons der Zonenstufe 3 zugeordnet, so dass sich insgesamt das Bild einer über die Jahre steigenden Belastung zeige, die jeweils zur Zuordnung zu einer jeweils höheren Zonenstufe geführt habe. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die nicht zeitnah erfolgte Geltendmachung einer Nachzahlung.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zuordnung von Glons in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 zur Zonenstufe 1 sei zwar wegen des Fehlens der standardisierten Bewertung rechtswidrig, wobei das Gericht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 folgte. Der Kläger werde dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, weil er die gesetzliche Besoldung erhalten habe. Ein Anspruch über die normativ festgelegte Besoldung hinaus scheitere an der nicht zeitnahen Geltendmachung, weil der Kläger einen solchen Antrag innerhalb des laufenden Haushaltsjahres hätte geltend machen müssen. Eine gesonderte Geltendmachung sei lediglich für die gesetzliche Besoldung entbehrlich. Begehre ein Beamter weitergehende Leistungen mit der Behauptung, die Besoldung sei zu niedrig, müsse er dies zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen könne. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – der Verordnungsgeber rückwirkend die Anlagen zur Auslandszuschlagsverordnung ändern müsste, weil es hierbei zur Verwirklichung des Anspruchs einer normativen Korrektur bedürfe.

16

Mit seiner vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er werde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die fehlerhafte Einstufung des Dienstortes in seinen Rechten verletzt, denn er habe gerade nicht die gesetzliche Besoldung einschließlich des Auslandszuschlags erhalten. Es sei davon auszugehen, dass Glons bei korrekter Vorgehensweise bereits zum 1. Juli 2010 in die Zonenstufe 2 einzuordnen gewesen wäre. Weil es sich um einen unmittelbar durch Gesetz begründeten Anspruch handele, scheitere sein Begehren auch nicht an einer fehlenden zeitnahen Geltendmachung.

17

Der Kläger beantragt,

18

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 2015 und Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 die Beklagte dazu zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich auch bei Durchführung der vorgeschriebenen Prüfung im Jahr 2010 für Glons eine andere Zuordnung als zur Zonenstufe 1 ergeben hätte. Zum Ergebnis einer nicht durchgeführten Untersuchung könnten keine zuverlässigen Feststellungen getroffen werden. Die Auslandszuschlagsverordnung gelte unverändert fort, der Kläger habe daher im fraglichen Zeitraum die gesetzliche Besoldung einschließlich des zustehenden Auslandszuschlags erhalten. An diese Vorgaben sei die Verwaltung gebunden. Der Kläger habe zudem einen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht.

22

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (4 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

24

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auszahlt. Die bislang erfolgte Auszahlung des Auslandszuschlags ist auf der Grundlage einer rechtswidrigen Zonenstufenzuordnung erfolgt (1.), wobei es nunmehr Sache der Beklagten ist, die korrekte Zonenstufe zu ermitteln (2.). Dem Begehren des Klägers steht der im Beamtenrecht geltende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von über die gesetzliche Besoldung hinausgehenden Ansprüchen vorliegend nicht entgegen (3.).

25

1. Rechtsgrundlage für den Auslandszuschlag ist § 52 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Danach stellt der Auslandszuschlag einen Teil der Auslandsdienstbezüge dar. Er gilt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen im Ausland ab und bemisst sich (u.a.) nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden nach Satz 3 dienstortunabhängig abgegolten, nach Satz 4 wird dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Gezahlt wird der Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 2 BBesG nach der Tabelle VI.1, d.h. (u.a.) abhängig von der Dienstortstufe. Nach § 53 Abs. 7 BBesG regelt das Auswärtige Amt die Einzelheiten des Auslandszuschlags sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

26

Die Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen richtet sich nach § 2 Abs. 2 der AuslandszuschlagsverordnungAuslZuSchlV –. Nach Satz 1 werden die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach Maßgabe der Anlage 1 der Auslandszuschlagsverordnung den Zonenstufen zugeordnet. Satz 2 bestimmt für die in Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstorte, dass sich deren Zuordnung nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richtet, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden nach Satz 3 die Dienstorte, die in der Anlage 2 der Auslandszuschlagsverordnung aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

27

Für den hier maßgeblichen Zeitraum sah die Auslandszuschlagsverordnung in der Fassung vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Folgendes vor: Als Dienstort, an dem sich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, war Brüssel in Anlage 1 der Stufe 2 zugeordnet. Glons war nach § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuSchlV in Anlage 2 der Stufe 1 zugeordnet.

28

Diese Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 war für den hier maßgeblichen Zeitraum jedoch rechtswidrig, weil sie – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ohne die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt ist (vgl. zur Rechtswidrigkeit der Zonenstufeneinteilung von Glons ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juni 2013 – 4 S 182/12 –).

29

2. Die auf der fehlerhaften Zonenstufenzuordnung beruhende („formale“) Rechtwidrigkeit der Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 bedeutet hingegen nicht ohne weiteres, dass sie auch zu einer („materiellen“) Rechtsverletzung bzw. zu einem höheren Zahlungsanspruchs des Klägers führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger abweichend von dieser Zuordnung einen Anspruch auf einen höheren Auslandszuschlag basierend auf einer (korrekten) Zuordnung von Glons zu einer höheren Zonenstufe – mindestens zur Stufe 2 – hätte. Ein solches lässt sich aber vorliegend mangels erfolgter Bewertung des Dienstortes nicht feststellen.

30

Eine höhere Zonenstufenzuordnung von Glons lässt sich nicht aus der Zuordnung von Brüssel zur Zonenstufe 2 ableiten. § 1 Abs. 2 AuslZuSchlV enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass bei einer fehlerhaften „ausnahmsweisen“ Einstufung des Dienstortes nach Satz 3 in Anlage 2 abweichend vom Ort der Vertretung die Zuordnung des Orts der Vertretung als „Regel“ nach Satz 2 eingreifen würde. Eine solche Sichtweise würde nämlich im Widerspruch dazu stehen, dass für jeden Dienstort eine konkrete Bewertung der Belastungen anhand kommerzieller Bewertungssysteme vorzunehmen ist, die zu der jeweiligen Zonenstufenzuordnung führt. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermittlung führt nicht dazu, dass ersatzweise die Zuordnung des Orts der Vertretung gilt, sondern dass es für den Dienstort keine konkrete Bewertung und damit keine korrekte Zuordnung gibt. Die Bezugnahme in Satz 2 auf den Ort der Vertretung lässt sich insoweit lediglich als förmliche Erleichterung für den Verordnungsgeber verstehen: Alle Orte, die nach einer konkreten Bewertung derselben Stufe wie der der Ort der Vertretung zuzuordnen sind, müssen nicht gesondert aufgelistet werden, sondern nur diejenigen, die davon abweichen. Dies mag insbesondere bei kleineren Ländern mit weitgehend homogenen Verhältnissen praktisch bedeutsam sein und einen lesbaren Verordnungsumfang gewährleisten.

31

Auch ein Vergleich mit der Zuordnung von Glons vor und nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum lässt keine Rückschlüsse zu, wie Glons im maßgeblichen Zeitraum konkret zu bewerten gewesen wäre. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Glons nach Durchführung der erforderlichen Bewertung des Dienstortes für den Zeitraum ab Juli 2011 zur Zonenstufe 2 zugeordnet wurde, ergibt sich daraus nicht, dass eine korrekte Ermittlung zwangsläufig auch bereits zuvor diese Zuordnung ergeben hätte. Eine solche Ermittlung für den maßgeblichen Zeitraum hat nicht stattgefunden und lässt sich auch nicht durch Ermittlungen für andere Zeiträume ersetzen.

32

Steht daher mangels erfolgter Dienstortbewertung nicht fest, wie Glons im fraglichen Zeitraum hätte bewertet und zugeordnet werden müssen, obliegt es nunmehr der Beklagten eine entsprechende Ermittlung der maßgeblichen Parameter und deren Bewertung nachzuholen und dem Kläger dieser Zuordnung entsprechend den Auslandszuschlag auszuzahlen. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass dies auch dazu führen kann, dass die Bewertung eine Zuordnung zur Zonenstufe 1 ergibt und der Kläger insoweit keinen weitergehenden Zahlungsanspruch hat.

33

3. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er sein Begehren nicht in den hier maßgeblichen Haushaltsjahren 2010 und 2011, sondern erst unter dem 10. Juli 2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Der im Beamtenrecht – und auch hier für den Kläger als Soldaten – geltende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzliche Besoldung hinausgehen, greift vorliegend nämlich nicht ein, weil der Kläger seine gesetzliche Besoldung geltend macht, die nicht von einem Antragserfordernis abhängt.

34

Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzliche Besoldung hinausgehen, liegt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde, soweit es dort insbesondere um familienbezogene Bestandteile der Besoldung ging (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 136 und juris; BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16/07 –, NVwZ-RR 2009, 249 und juris). Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die gesetzliche Besoldung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verfassungswidrig ist, begründet die Pflicht des Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, wobei sich diese Verpflichtung im Grundsatz auf den gesamten Zeitraum erstreckt und der Gesetzgeber auch für die Vergangenheit eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen darf. Dies schließt es aber nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden können. Eine Beschränkung ergibt sich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis darstellt. Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten angemessen zu alimentieren; dem Beamten obliegt die Pflicht, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme spricht dagegen, dass der Dienstherr generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten ist, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Bezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die Notwendigkeit einer Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten dient der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Er kann nicht erwarten, dass er anlässlich einer verfassungsmäßig gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines unter Umständen lange zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst seinem Dienstherrn gegenüber nicht zeitnah geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltjahrs, gerichtlich geltend gemacht haben (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 136 und juris, Rn. 66 ff.).

35

Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass es um die Nachzahlung einer als verfassungswidrig beanstandeten Besoldung auf Grundlage einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geht. Es hat dabei deutlich differenziert zwischen der Gewährung einer höheren als der vom Gesetz vorgesehenen Alimentation und der Gewährung der gesetzlichen Besoldung. Die gesetzliche Besoldung, die dem Beamten aufgrund der Besoldungsgesetze zusteht und für deren Vollzug der Haushaltsgesetzgeber jährliche Mittel bereitstellt, ist regelmäßig von keinem Antragserfordernis abhängig. Die auf dem Besoldungsgesetz beruhenden Ansprüche sind nur der Verjährung unterworfen. Begehrt ein Beamter hingegen weitergehenden Leistungen mit der Behauptung, die gesetzliche Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig, muss er dies zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann (BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, NVwZ-RR 2009, 249 und juris, Rn. 10 ff.; siehe auch BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08 –, BVerwGE 137, 138 und juris, Rn. 29, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, NVwZ 2012, 1472 und juris, Rn. 21).

36

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht für das Begehren des Klägers kein Antragserfordernis.

37

Zwar begehrt der Kläger – soweit er geltend macht, Glons habe der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen – eine Besoldung, die über das hinausgeht, was gesetzlich im Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung festgelegt ist. Die Besonderheit seines Begehrens besteht aber darin, dass er nicht rügt, die gesetzlich vorgesehene Besoldung sei – verfassungswidrig – zu niedrig. Sein Begehren stützt sich vielmehr darauf, dass die gesetzlich festgelegte Besoldung „falsch“ ist und er die Besoldung beansprucht, die sich bei „korrektem“ Gesetzesvollzug ergeben hätte.

38

Während den Fällen der nicht amtsangemessenen Alimentation die Annahme zugrunde liegt, dass die gesetzgeberischen Vorgaben nicht ausreichend sind und die gesetzliche Besoldung erweitert werden muss, stützt sich der hier geltend gemachte Anspruch darauf, dass die sich aus dem Zusammenspiel von Bundesbesoldungsgesetz und Auslandszuschlagsverordnung ergebende Besoldung bereits nicht dem entspricht, was die gesetzlichen Vorgaben selbst vorsehen. Der Kläger zieht nicht die Regelungen des Besoldungsgesetzes in Zweifel, sondern ihre Umsetzung durch die Exekutive. Insoweit stellt die Auslandszuschlagsverordnung und die Bewertung der Dienstorte einen exekutiven (wenn auch abstrakten Verordnungs-) Vollzug des Bundesbesoldungsgesetzes dar. Dieser Vollzug wird jedoch den Vorgaben des Bundesgesetzgebers nicht gerecht, weil die erforderliche Dienstortbewertung nicht durchgeführt wurde. Wegen dieses Fehlers in der – quasi „außerhalb“ des Gesetzes vorzunehmenden – Ermittlung und Bewertung und der insoweit gegebenen Rechtswidrigkeit der verordnungsrechtlichen Bestimmung weist die Auslandszuschlagsverordnung eine Lücke auf. Das Ausfüllen dieser ist zwar formal eine Rechtsänderung, aber nicht inhaltlich. Inhaltlich ist die Ermittlung der Zonenstufe, an die die Auszahlung des entsprechenden Auslandszuschlags anknüpft, vielmehr die erstmalige „korrekte“ Umsetzung der Verordnungsermächtigung. Anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation steht das Begehren des Klägers daher nicht im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZivilprozessordnungZPO –.

41

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.344,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.