Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. März 2013 - 10 B 34/12

bei uns veröffentlicht am27.03.2013

Gründe

1

Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe zwei Beweisanträge rechtsfehlerhaft abgelehnt.

2

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Kläger mit der Begründung, die bereits vorliegenden Gutachten seien nicht mehr haltbar, die Einholung gutachtlicher Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und eines von ihm benannten Gutachters zum Beweis der Tatsache beantragt, dass

"die Muslime in den Siedlungsgebieten der Yeziden die verbliebenen und zurückkehrenden Yeziden auch weiterhin einzuschüchtern und zu vertreiben versuchen, um sich ihre Dörfer und die dazugehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen anzueignen"

und dass

"die zuständigen türkischen Behörden weiterhin weder willens noch in der Lage sind, die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Yeziden nachhaltig zu unterbinden".

3

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Beweisanträge unter Verweis auf zwei konkret benannte Gutachten, von denen eines durch den vom Kläger benannten Gutachter erstellt worden ist, und zwei Lageberichte des Auswärtigen Amtes mit der Begründung abgelehnt, dem Senat lägen zu den Beweistatsachen bereits ausreichende Erkenntnismittel vor, so dass keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung gegeben sei. Diese Begründung steht in der gegebenen prozessualen Situation im Einklang mit Prozessrecht.

4

Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung (vgl. etwa die Rechtsprechung des Senats zur Änderung der Maßstäbe bei religiöser Verfolgung: Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - Rn. 15, 17, 22 ff., 31, 44 f.) - als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - BVerwG 2 B 73.09 - Rn. 9 und vom 8. März 2006 - BVerwG 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7; stRspr).

5

Aus der Beschwerdebegründung folgt indes nicht, dass den Auskünften und Gutachten, auf die das Berufungsurteil und die Ablehnung der Beweisanträge gestützt sind, derartige Mängel anhaften. Vielmehr verweist sie für die Erforderlichkeit einer erneuten sachverständigen Begutachtung fast ausschließlich auf Erkenntnismittel, die den Zeitraum bis 2006/2007 betreffen, während das Berufungsgericht sich im Kern auf seine Einschätzung der Lage der Yeziden in der Türkei in einem Grundsatzurteil vom Oktober 2007 sowie darauf stützt, dass auch für die Zeit nach 2007 hinsichtlich der Verfolgungslage der Yeziden in der Türkei - wie im Einzelnen unter Heranziehung neuerer Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Gerichte ausgeführt wird - eine veränderte Situation nicht feststellbar ist. Der Beschwerdebegründung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die vom Berufungsgericht für die Ablehnung der Beweisanträge angeführten Erkenntnismittel vom 29. Juni 2009 und 5. Oktober 2009, 11. April 2010 und 11. Februar 2011 fehlerhaft oder überholt sein könnten und deshalb die Feststellungen des Berufungsgerichts in Frage stellen würden.

6

Auch die weitere Rüge der Beschwerde, die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ablehnung der Beweisanträge herangezogenen Auskünfte seien im Hinblick auf die Beweistatsachen inhaltslos oder ließen sich eher für als gegen die Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung anführen, geht fehl. Insbesondere soweit die Beschwerdebegründung den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010 zitiert, hebt sie zwar die Formulierung hervor, "in Einzelfällen" komme es "zu Schwierigkeiten mit den politisch gut vernetzten Klans der Region", übergeht indes die in demselben Textabsatz enthaltene Feststellung des Auswärtigen Amtes, es seien "aus der jüngsten Vergangenheit ... keine Fälle bekannt, in denen der Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat".

7

Soweit die Beschwerde schließlich bemängelt, das Berufungsgericht stütze sich auf nicht mehr aktuelle Lageberichte des Auswärtigen Amtes, führt sie ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision und genügt im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Berufungsgericht hat allerdings zur Begründung seiner Ablehnung der beiden Beweisanträge (Nr. 5 und Nr. 6), die allein Gegenstand der Beschwerde ist, lediglich auf die Lageberichte von 2009 und 2010, nicht aber auf den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen Lagebericht von 2011 verwiesen. Dies ist unter den Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht verfahrensfehlerhaft. Zwar sind die mit Asylsachen befassten Gerichte grundsätzlich gehalten, sich von Amts wegen zu vergewissern, ob ein neuer Lagebericht zur Verfügung steht und asylrechtlich erhebliche Änderungen der politischen Verhältnisse in dem betreffenden Land beschreibt (Beschluss vom 9. Mai 2003 - BVerwG 1 B 217.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 329). Diesem aus § 86 Abs. 1 VwGO abzuleitenden Gebot ist das Berufungsgericht allerdings gerecht geworden. Denn es hat den aktuellen Lagebericht von 2011 nicht nur in der den Verfahrensbeteiligten vor dem Termin übersandten Erkenntnismittelliste - Stand 31. Januar 2012 - aufgeführt (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2003 - BVerwG 1 B 352.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 272), sondern sich sowohl im Urteil als auch in dem Beschluss über die Ablehnung der Beweisanträge an anderer Stelle (zu den Beweisanträgen Nr. 1 und Nr. 2) mehrfach auf diesen Bericht bezogen. Der Umstand, dass es im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beweisanträge Nr. 5 und Nr. 6 lediglich die Lageberichte von 2009 und 2010 erwähnt hat, ist deshalb kein Indiz dafür, dass es die aktuelle Erkenntnislage nicht zur Kenntnis genommen hätte, zumal der Beweisantrag Nr. 1, zu dessen Ablehnung sich das Berufungsgericht u.a. auf den Lagebericht 2011 gestützt hatte, eine thematische Überschneidung mit dem Beweisantrag Nr. 5 aufweist. Im Übrigen hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass der Lagebericht vom 8. April 2011 asylrechtlich erhebliche Änderungen der politischen Verhältnisse beschreibt. Sie hat im Gegenteil zutreffend darauf verwiesen, dass jedenfalls die Lageberichte 2009 und 2010 hinsichtlich der Ausführungen zu den Yeziden textidentisch sind. Sie hätte deshalb dartun müssen, ob der Lagebericht von 2011 gegenüber dem Bericht von 2010 veränderte Aussagen enthält, die die Position des Klägers hätten stützen können; Anlass hierzu bestand schon deshalb, weil die Textpassage zur Lage der Yeziden auch im Lagebericht 2011 identisch mit den entsprechenden Formulierungen der Vorjahre ist. Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung indes nicht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.