Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Aug. 2017 - 1 WRB 1/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:310817B1WRB1.16.0
bei uns veröffentlicht am31.08.2017

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen verschiedene Äußerungen, Handlungen und Maßnahmen seines Hörsaalleiters im Maatenlehrgang, die er als fürsorgepflichtwidrig und ehrverletzend betrachtet.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Bootsmanns. Seine derzeit festgesetzte Dienstzeit wird mit Ablauf des 31. Mai ... enden. Vom 28. Juli ... bis zum 26. September ... absolvierte er als Angehöriger der ... Lehrgruppe ... der ...schule in ... den Maatenlehrgang. Am 22. September ... wurde ihm auf dem Formblatt BA 90/3 unter der Dienststellenbezeichnung "MUS LehrGrp ..." ein Ausbildungszeugnis ausgestellt, in dem ihm die Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer ... "Wachmaat" zuerkannt wurde. Das Zeugnis enthielt Gesamtnoten in sieben Lernfächern und am Ende unter "Bemerkungen/Berechtigungen/Voraussetzungen" den folgenden Text:

"OMt ... absolvierte vom 28.07. bis 26.09.... den Maatenlehrgang in der ... der ...schule in .... Die an ihn gestellten Aufträge in Form von Lehrproben hat er mit befriedigenden Ergebnissen abgeschlossen, da diese häufig mit wenig Interesse und Motivation vorbereitet worden sind. Die schriftlichen Leistungsnachweise konnte er mit befriedigenden Ergebnissen abschließen. Im Tagesdienst fiel OMt ... verstärkt mit nichtsoldatischem Verhalten auf. Es fällt ihm schwer, sich an gelebten Tugenden wie Ordnung und Pflichtbewusstsein zu orientieren und zu halten. Da der Kamerad mit höherem Dienstgrad in die Bundeswehr eingestiegen ist, ist es bei ihm in besonderem Maße nötig, die Vorgesetztenfunktion zu präsentieren. Dieses gelang ihm äußerst selten. OMt ... sollte in seinem Dienstgrad als Unteroffizier ohne Portepee erst noch einige Zeit Erfahrungen sammeln, um sich dem Berufsverständnis und der nötigen Motivation eines angehenden Vorgesetzten in vollem Umfang bewusst zu werden. Eine zu schnelle Förderung würde dem jetzigen Leistungsbild dieses Soldaten nicht gerecht werden."

3

Der Antragsteller erhielt das Zeugnis am Ende des Lehrgangs ausgehändigt. Am 24. Oktober ... legte er gegen die Bemerkung am Schluss des Ausbildungszeugnisses, außerdem gegen den aus dem Zeugnis ersichtlichen Notendurchschnitt und gegen das Verhalten seines Hörsaalleiters, Oberleutnant z.S. A, Beschwerde ein. Er machte geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie erkennbar gewesen sein solle, auf welche Weise er sich auf die Lehrproben vorbereitet hätte und mit welcher Motivation. Angesichts seiner schriftlichen Leistungsnachweise komme er nach Berechnung seiner Noten auf einen Schnitt von 2,2 nur 0,6 Punkte schlechter als der Lehrgangsbeste der ...schule. Weiter stehe in der Bemerkung, dass er im Tagesdienst vermehrt mit nichtsoldatischem Verhalten aufgefallen sei. Tatsächlich verhalte es sich aber so, dass er im gesamten Lehrgang nur auf zwei verbesserungswürdige Vorfälle am 10. September und 18. September ... angesprochen worden sei. Er habe das Gefühl, dass sein Hörsaalleiter ihn auf dem Kieker gehabt habe. Dies dokumentierten Vorfälle mit Oberleutnant z.S. A, die sich am 2. bis 4. September ..., außerdem am 8., 10., 11., 18. und 23. September ... abgespielt hätten.

4

Mit Bescheid vom 25. November 2014 wies der Chef der ... der Lehrgruppe ... der ...schule in einer umfassenden Sachprüfung die Beschwerde des Antragstellers zurück. Unter dem 2. Dezember 2014 legte der Antragsteller dagegen weitere Beschwerde ein, mit der er sein Beschwerdevorbringen vertiefte und beanstandete, dass der angefochtene Bescheid auf seine Angaben nur kursorisch eingehe.

5

Nach Anhörung des Oberleutnant z.S. A zu den vom Antragsteller aufgezählten Vorkommnissen wies der Kommandeur der Lehrgruppe A die weitere Beschwerde mit dem am 21. Januar 2015 zugestellten Beschwerdebescheid vom 10. Januar 2015 zurück. Er hielt die Beschwerde für unzulässig, soweit sie den Punkt betreffe, dass andere Soldaten, denen im Rahmen der TRAINCON-Lehrgangskritik Anonymität zugesichert worden sei, nach Abgabe der Kritiken persönlich angesprochen worden seien. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet.

6

Gegen diese Entscheidung beantragte der Antragsteller mit einem nicht unterzeichneten Schriftsatz vom 25. Januar 2015 und erneut mit einem unterzeichneten Antrag vom 13. Februar 2015 die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholte und vertiefte er sein Beschwerdevorbringen. Er beantragte - erstens - die Aufhebung der eingetragenen Beurteilung und - zweitens - die Feststellung, dass er von seinem damaligen Hörsaalleiter während des Maatenlehrgangs, Oberleutnant z.S. A, unrichtig behandelt worden sei.

7

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2016 hat die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Beschwerdebescheid des Inspektionschefs der ... der Lehrgruppe ... der ...schule vom 25. November 2014 aufgehoben, soweit dieser die Beschwerde gegen die Bemerkungen auf dem Ausbildungszeugnis vom 22. September 2014 betrifft, und das Verfahren hinsichtlich dieses Streitgegenstandes zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an den Kommandeur der ...schule abgegeben. Im Übrigen hat sie den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage zugelassen, ob dem Antragsteller im Verfahren vor dem Truppendienstgericht eine Unzulässigkeit der ursprünglichen Beschwerde wegen Verfristung entgegengehalten werden könne, wenn sich die Beschwerdeinstanz trotz Verfristung mit der Beschwerde in der Sache befasst hat. Hinsichtlich dieses Gesichtspunktes hat das Truppendienstgericht ausgeführt, dass mit der Verfristung der Beschwerde nach dem Willen des Gesetzgebers eine weitere Sachprüfung entfallen müsse, weil nach § 12 Abs. 3 Satz 1 WBO eine verspätet eingelegte Beschwerde ohne Weiteres zurückzuweisen sei. Die vom Antragsteller vorgebrachten Beschwerdepunkte bezögen sich auf den Zeitraum vom 2. bis zum 23. September ... Die Beschwerde datiere vom 24. Oktober 2014 und betreffe deshalb Vorfälle, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung mehr als einen Monat zurücklagen. Diese Vorfälle seien daher nicht Gegenstand der sachlichen Prüfung durch das Gericht. Im Übrigen hat das Truppendienstgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

8

Gegen diese am 15. August 2016 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2016 am selben Tag beim Truppendienstgericht Rechtsbeschwerde eingelegt und sie gegenüber dem Truppendienstgericht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 begründet. Er trägt vor, die nicht fristgerechte Einlegung der weiteren Beschwerde sei im Rahmen des § 17 Abs. 1 WBO keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Antragsverfahren. Insoweit unterscheide die Rechtsprechung zwischen Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung und einseitig belastenden Verwaltungsakten. Sie gehe davon aus, dass beim Adressatenwiderspruch, der lediglich das Verhältnis zwischen der Behörde und dem Bürger berühre, die Behörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen dürfe. Es erscheine auch zweckdienlich, eine gerichtliche Entscheidung in dieser Sache herbeizuführen, weil die von ihm vorgetragenen Vorgänge vom 2. bis einschließlich 23. September ... durchaus substantiiert auf Missstände hinwiesen, die der Überprüfung bedürften.

9

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakten des Truppendienstgerichts Nord - N 1 BLa 23/15 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

11

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

12

a) Sie ist vom Truppendienstgericht in dem angefochtenen Beschluss beschränkt auf die Frage zugelassen worden, ob dem Antragsteller im Verfahren vor dem Truppendienstgericht eine Unzulässigkeit der ursprünglichen Beschwerde wegen Verfristung entgegengehalten werden könne, wenn sich die Beschwerdeinstanz trotz Verfristung mit der Beschwerde in der Sache befasst hat.

13

An eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 WBO gebunden. Diese Bindung entfiele - mit der Folge einer unbeschränkt statthaften Rechtsbeschwerde - nur dann, wenn sich die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Beschränkung nicht auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezöge. Nach ständiger Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Beschränkung der Revisionszulassung durch die gerichtliche Vorinstanz nur dann zulässig und wirksam, wenn im vorinstanzlichen Urteil über mehrere selbstständige Ansprüche entschieden und die Zulassung der Revision auf einzelne der geltend gemachten Ansprüche beschränkt worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1975 - 2 C 43.73 - BVerwGE 49, 232 <234> und vom 1. April 1976 - 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>; BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 2 B 68.87 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 252 S. 2). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtsbeschwerde nach § 22a WBO zu übertragen, weil die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde durch Art. 5 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher oder anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) nach dem Vorbild der Regelungen über die Revisionszulassung und die Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 132 ff., 139 VwGO) im Sinne einer Anpassung (vgl. auch § 23a Abs. 2 WBO) in die Wehrbeschwerdeordnung eingefügt worden sind (vgl. dazu Amtliche Begründung in BT-Drs. 16/7955 vom 30. Januar 2008, S. 13 und 36).

14

Die Rechtsfrage, auf die das Truppendienstgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt hat, bezieht sich ausschließlich auf den vom Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 25. Januar 2015 und vom 13. Februar 2015 gestellten Sachantrag festzustellen, dass er von seinem damaligen Hörsaalleiter im Maatenlehrgang, Oberleutnant z.S. A, unrichtig behandelt worden sei. Dieser Sachantrag bildet einen rechtlich und tatsächlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des gesamten Streitstoffes. Die vom Antragsteller gegen Oberleutnant z.S. A geltend gemachten Verletzungen der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO, wozu das Verbot von Ehrverletzungen gehört, vgl. dazu auch: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 38 m.w.N.) betreffen Vorfälle zwischen dem 2. und dem 23. September ..., also in einem Zeitraum, in dem Oberleutnant z.S. A als Hörsaalleiter im Maatenlehrgang an der ...schule Vorgesetzter des Antragstellers war. Der Antragsteller hat diese im Einzelnen gerügten Vorfälle schon im vorgerichtlichen Verfahren ausdrücklich abgetrennt von seinen übrigen Rechtsschutzanliegen, die sich auf die Notenfindung und auf die Schlussbemerkung in seinem Ausbildungszeugnis vom 22. September ... bezogen. Diese Abtrennung hat er mit seinen gesonderten Sachanträgen zu 1) und zu 2) im gerichtlichen Verfahren unterstrichen.

15

b) Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht beim Truppendienstgericht eingelegt und begründet worden (§ 22a Abs. 4 WBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdeführer muss zu ihrer Begründung lediglich vortragen, dass die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 1 WRB 1.12 - juris Rn. 30 und vom 10. November 2010 - 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 7). Das ist hier geschehen.

16

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

17

Das Truppendienstgericht hat zu Unrecht angenommen, dass eine wegen Fristversäumung unzulässig erhobene Beschwerde stets einer Sachentscheidung des Truppendienstgerichts entgegenstehe.

18

In der Rechtsprechung des Senats ist seit dem Beschluss vom 20. Dezember 1968 - 1 WB 21.68 - (BA Seite 9) geklärt, dass Prozessvoraussetzung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO grundsätzlich allein die Erfolglosigkeit, nicht aber die Rechtzeitigkeit der vorangegangenen weiteren Beschwerde - bzw. bei Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO der Beschwerde - ist. Wird über eine nicht fristgerecht eingelegte (weitere) Beschwerde von der zuständigen Beschwerdestelle eine Sachentscheidung getroffen, ohne dem Beschwerdeführer die Fristversäumung entgegenzuhalten, erstreckt sich die Nachprüfung des Wehrdienstgerichts uneingeschränkt auf die Frage der sachlichen Begründetheit des Antrags (stRspr des Senats, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1989 - 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 <202>). Etwas Anderes gilt nur bei dienstlichen Maßnahmen mit Drittwirkung (z.B. bei Personalauswahlentscheidungen zwischen mehreren konkurrierenden Kandidaten), bei denen die Einhaltung der Monatsfrist auch dem Schutz Dritter dient (so zur Auswahlentscheidung der Auswahlkonferenz für Bataillonskommandeure: BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 38 f.).

19

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.

20

Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachentscheidung über einen verfristeten Widerspruch (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 - Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 2 S. 2 m.w.N.). Hiernach stellt die Einhaltung der Widerspruchsfrist - anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheides - keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung dar. In einem Widerspruchsverfahren, das lediglich das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde daher auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen; eine solche sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruches aus, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42.79 - juris Rn. 11 m.w.N.).

21

Den vorstehenden Erwägungen steht § 12 Abs. 3 Satz 1 WBO nicht entgegen, wonach eine nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der empfangszuständigen Stelle eingelegte Wehrbeschwerde unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen ist. Denn daraus folgt nicht, dass die Einhaltung der Beschwerdefrist - abweichend vom Verwaltungsprozessrecht - eine im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung des gerichtlichen Antragsverfahrens ist. Dass der Beschwerde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO trotzdem nachzugehen und, soweit erforderlich, für Abhilfe zu sorgen ist, spricht gegen einen prozessualen Sonderweg. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 WBO eine sachliche Prüfung des Beschwerdevorbringens nicht ausschließt, sondern eine diesbezügliche Prüfungspflicht der Beschwerdestelle aufrecht erhält und deren Ergebnis nur dann einer wehrdienstgerichtlichen Kontrolle entzieht, wenn die zuständige Beschwerdestelle eine Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ablehnt und der Beschwerde lediglich im dienstaufsichtlichen Verfahren nachgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - juris Rn. 41; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 12 Rn. 68). Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt für Fälle wie den vorliegenden, in denen der Beschwerdeführer eine Maßnahme ohne Drittwirkung beanstandet. Hat eine Maßnahme hingegen Drittwirkung, steht die zugunsten eines Dritten eingetretene Bestandskraft einer Sachentscheidung entgegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall, sodass das Truppendienstgericht über die Beschwerde hinsichtlich des Hörsaalleiters zur Sache hätte entscheiden müssen.

22

3. Nach § 22a Abs. 6 Satz 2 WBO kann der Senat bei einer begründeten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Von der zweiten Alternative der Bestimmung in § 22a Abs. 6 Satz 2 WBO macht der Senat vorliegend Gebrauch, weil für die abschließende Entscheidung noch weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Denn die vom Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. Juli 2015 beantragte Durchführung einer Beweisaufnahme mit benannten Zeugen und einer mündlichen Verhandlung hat das Truppendienstgericht durch die Nichtbefassung mit dem Sachantrag zu 2) abgelehnt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten


(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) E

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22a Rechtsbeschwerde


(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwe

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 12 Beschwerdebescheid


(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Besch

Referenzen

(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.

(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.

(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.

(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.

(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.

(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.

(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.