Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Mai 2014 - 1 WB 59/13

27.05.2014

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags auf Beurlaubung bis zum Beginn des Ruhestandes unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge nach § 1 Abs. 4 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz rechtswidrig war. Im Wege der nachträglichen Antragsänderung strebt er insoweit seine laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung an.

2

Der 19.. geborene Antragsteller war Berufssoldat. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 19.. zum Oberstleutnant ernannt und zum 1. Juni 20.. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Aufgrund seines Antrags auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom … Dezember 20.. wurde er mit der ihm am … Januar 2013 ausgehändigten Entlassungsurkunde mit Ablauf des 31. Januar 2013 aus seinem Dienstverhältnis entlassen. Ohne diese vorzeitige Entlassung hätte seine Dienstzeit mit Ablauf des 31. August 20.. geendet. Zuletzt wurde der Antragsteller als Dezernatsleiter beim Amt für Militärkunde in M. verwendet.

3

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller beim Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - die Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 4 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz ab Januar oder Februar 2013 bis zum Beginn des Ruhestandes. Zur Erläuterung führte er aus, dass es sich bei der von ihm angestrebten Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes um eine Geschäftsführertätigkeit in der … GmbH in Me. handele. Dieses mittelständische Unternehmen befinde sich mehrheitlich im Besitz eines Familienangehörigen, der sich aus Altersgründen aus dem Unternehmen zurückziehen müsse. Zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens und damit der Arbeitsplätze der Beschäftigten sei für ihn, den Antragsteller, eine zeitnahe Aufnahme seiner Tätigkeit unverzichtbar.

4

Das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 mit der Begründung ab, dass die gewünschte Beurlaubung nicht im dienstlichen Interesse liege.

5

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Januar 2013 Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Juli 2013 begründete. Er beantragte festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August 20.. (Beginn des Ruhestandes) mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2012 im Zeitpunkt 31. Januar 2013 rechtswidrig sei. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 1. August 2013 Hinweise zur Rechtsnatur des Beschwerdeantrags gegeben und sie um eine Äußerung zur Vorlage des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gebeten hatte, erklärten diese unter dem 14. Oktober 2013, dass sie Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht M. erhoben hätten.

6

Mit der beim Verwaltungsgericht M. eingereichten Klageschrift vom 14. Oktober 2013 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August 20.. durch Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2012 mit Ablauf des 31. Januar 2013 rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht M. erklärte sich durch Beschluss vom 18. November 2013 (Az.: M 21 K 13.4747) für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 an den Senat teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass nach Verweisung des Rechtsstreits an den bisherigen Ausführungen und an den bisher gestellten Anträgen festgehalten werde.

7

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Sein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei mit dem Feststellungsinteresse der präjudiziellen Wirkung der gerichtlichen Entscheidung für einen Schadensersatzprozess zulässig. Er strebe eine Schadensersatzklage wegen Amtspflicht-verletzung und Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn an. Darüber hinaus berufe er sich auf ein Rehabilitierungsinteresse. Die nichtssagende Ablehnung seines Antrags verletze ihn in unzumutbarer Weise in seinen staatsbürgerlichen Rechten, vornehmlich in seinem Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bescheidung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes. In der Sache sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen. Mit der Begründung, dass die gewünschte Beurlaubung nicht im dienstlichen Interesse liege, habe das Bundesministerium der Verteidigung das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Seinem Beurlaubungsantrag stünden dienstliche Interessen nicht entgegen. Aus der Stellungnahme des Personalmanagements des Amtes … ergebe sich, dass der von ihm bekleidete Dienstposten durchaus anforderungsgerecht nachbesetzt werden könne. Seine Disziplinarvorgesetzten hätten die Urlaubsgewährung aus dienstlicher Sicht befürwortet. Die lapidare Begründung des Ablehnungsbescheids trage den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG nicht Rechnung.

8

Der Antragsteller hat im gerichtlichen Antragsverfahren zunächst den beim Verwaltungsgericht M. gestellten Feststellungsantrag bekräftigt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. April 2014 hat er eine Antragsänderung nach § 91 VwGO erwogen.

9

Der Antragsteller kündigt nunmehr an zu beantragen,

ihn im Wege der Schadlosstellung laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit Wirkung vom 1. Februar 2013 nach § 1 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz antragsgemäß unter Belassung der Geld- und Sachbezüge beurlaubt worden wäre.

10

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Es hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Dem Antragsteller fehle im Hinblick auf eine Rehabilitation, auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch bzw. auf die Geltendmachung einer fortdauernden Grundrechtsbeeinträchtigung wegen des Wegfalls von Versorgungsansprüchen das Feststellungsinteresse, weil dieser Wegfall seine Ursache nicht in der strittigen Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Urlaub bis zum Ruhestand habe. Diese Wirkungen seien vielmehr gemäß § 49 Abs. 3 SG kraft Gesetzes aufgrund der vom Antragsteller gemäß § 46 Abs. 3 SG initiierten Entlassung aus seinem Dienstverhältnis zum 31. Januar 2013 eingetreten. Ausweislich der Niederschrift über die "Anhörung und Belehrung wegen Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 46 Abs. 3 SG" vom 8. Januar 2013 sei der Antragsteller unter anderem über diese wirtschaftlichen Folgen seines Entlassungsbegehrens belehrt worden. Durch die Entgegennahme der Entlassungsurkunde habe er selbst die Ursache dafür gesetzt, dass seine Ansprüche auf Versorgung, die ihm bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätten, entfallen würden. Daran werde sich bei einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nichts ändern, weil hierdurch die Wirkungen des § 49 Abs. 3 SG nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

In der Sache sei der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2012 rechtlich nicht zu beanstanden. Über die einzelnen im Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen, darunter die in § 1 Abs. 4 des Gesetzes genannten Maßnahmen, werde von den personalbearbeitenden Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung personal-struktureller Vorgaben entschieden. Maßgeblich seien insoweit ausschließlich dienstliche Gründe. Persönliche Gründe rechtfertigten keine Maßnahme nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz. Ein Berufssoldat habe weder aus diesem Gesetz noch aus dem Soldatengesetz einen Anspruch auf Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Ruhestand. Vielmehr könne die personalbearbeitende Stelle im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens Anträge auf derartigen Urlaub grundsätzlich aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse ablehnen. Nach den maßgeblichen "Ausführungsbestimmungen zur Anwendung der Maßnahmen zur Personalanpassung gemäß Bundeswehrreform-Begleitgesetz" vom 21. Juli 2012 bemesse sich das dienstliche Interesse für eine Maßnahme nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz am Bedarf. Eine Gewährung des hier strittigen Urlaubs komme danach nicht in Betracht, wenn auch zukünftig ein Bedarf bestehe, den betroffenen Soldaten im Bereich der Bundeswehr zu verwenden. Das sei in der Person des Antragstellers der Fall gewesen. Der nachträglichen Antragsänderung werde nicht zugestimmt.

12

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1147/13 und 1252/13, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts M. (Verfahren M 21 K 13.4747) und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

14

Der Antragsteller hat nicht klargestellt, ob er den mit dem Klageschriftsatz vom 14. Oktober 2013 gestellten und mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2013 aufrecht erhaltenen Fortsetzungsfeststellungsantrag noch weiter verfolgen will. Sollte das der Fall sein, ist dieser Antrag zwar grundsätzlich statthaft. Dem Antragsteller fehlt jedoch insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Feststellungsantrag ist deshalb unzulässig.

15

Die angekündigte Antragsänderung im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30. April 2014 mit der nunmehr angestrebten Schadlosstellung in laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht ist nicht zulässig.

16

1. Die vorgerichtlich wirksam gewordene Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten steht der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO).

17

Der Antrag festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August 20.. durch Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2012 rechtswidrig ist, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).

18

Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, für den genannten Zeitraum Urlaub bewilligt zu bekommen, hat sich mit der auf seinen Antrag vom 19. Dezember 2012 erfolgten Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit Ablauf des 31. Januar 2013 erledigt. Die angestrebte Urlaubsgewährung ist seitdem rechtlich und tatsächlich nicht mehr möglich.

19

Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 86.08 - Rn. 20 f. m.w.N.). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist ferner - mit den nachfolgend dargelegten Besonderheiten hinsichtlich des Feststellungsinteresses - auch dann grundsätzlich statthaft, wenn die Erledigung bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, wenn der Antragsteller also nicht erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist, sondern diesen Antrag - wie hier - von Beginn an gestellt hat (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - § 28 sg nr. 6 >).

20

Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungs-gefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 60.11 - juris Rn. 26 m.w.N. § 3 sg nr. 65>).

21

a) Der Antragsteller hat sein Feststellungsinteresse einerseits mit einem Rehabilitierungsinteresse begründet und dazu geltend gemacht, die unzureichende Begründung des Bescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2012 verletze ihn in seinen staatsbürgerlichen Rechten. Diese Ausführungen rechtfertigen ein Rehabilitierungsinteresse indessen nicht. Das Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme oder Entscheidung selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 27.06 - Rn. 21, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 38.07 - Rn. 23 und vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 - Rn. 28 § 3 sg nr. 48>) oder dass der jeweilige Antragsteller Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich durch die angegriffene Entscheidung eingetretene Diskriminierung schließen lassen (Beschluss vom 30. September 2008 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

22

Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt. Eine unmittelbare oder beabsichtigte Diskriminierung des Antragstellers aus dem Inhalt der Ablehnungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung lässt sich dem Text des Bescheids bei der erforderlichen objektiven Betrachtung nicht entnehmen. Die Entscheidung als solche (Ablehnung des strittigen Urlaubs) ist ersichtlich nicht diskriminierend. Die Begründung des Bescheids ist zwar sehr kurz; sie weist jedoch keine den Antragsteller persönlich ehrverletzenden Akzente auf. Der Antragsteller hat überdies nicht substanziiert dargelegt, dass der Bescheid eine rehabilitierungsbedürftige Diskriminierungswirkung ausgelöst hätte.

23

Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass der Bescheid vom 20. Dezember 2012 eine äußerst lapidare Begründung enthält. Ein solcher Umstand mag im Einzelfall zur Folge haben, dass der Bescheid nicht über eine zureichende Begründung im Sinne des § 39 VwVfG verfügt. Diese Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. z.B. Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 56.06 - Rn. 23 f.). Ein Begründungsmangel im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG kann aber allenfalls zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen, wenn eine hinlängliche und adäquate Begründung nicht in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG rechtzeitig nachgeholt wird. Eine diskriminierende Wirkung lässt sich aus einer unzureichenden Begründung hingegen nicht ableiten.

24

b) Der Antragsteller hat sein Feststellungsinteresse außerdem auf die Absicht gestützt, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

25

Es kann offen bleiben, ob dieses Feststellungsinteresse schon deshalb nicht durchgreift, weil der Antragsteller die erforderliche Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt hat (vgl. zu diesem Erfordernis: Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 86.08 - Rn. 26) und deshalb fraglich ist, ob der Schadensersatzanspruch aussichtsreich erscheint. Das Bundesministerium der Verteidigung hat vorgetragen, dass die eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile für den Antragsteller allein auf dem von ihm initiierten Entlassungsantrag beruhen, den er unter dem 19. Dezember 2012 gestellt hat. Das Problem der erforderlichen Kausalität ist den Bevollmächtigten des Antragstellers noch einmal mit der gerichtlichen Verfügung vom 7. März 2014 vor Augen geführt worden. Diese haben sich dazu mit Schriftsatz vom 30. April 2014 geäußert.

26

Unabhängig davon gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für das so begründete Feststellungsinteresse einschränkend, dass die Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 20.04 - und vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 21, jeweils m.w.N.). Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme oder Entscheidung bzw. der Unterlassung überprüft.

27

Diese letztere Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsteller begründet sein Interesse an der Feststellung mit der Absicht, einen Schadens-ersatzanspruch geltend zu machen; seinen Schadlosstellungsantrag, den er zum Gegenstand seiner Antragsänderung gemacht hat, kann man in diesem Sinne als Geltendmachung qualifizieren. Unabhängig von der Frage der möglichen Erfolgsaussichten eines solchen Schadensersatzanspruches ist die Erledigung des Rechtsstreits - durch die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit Ablauf des 31. Januar 2013 - vorliegend bereits deutlich vor der Rechtshängigkeit des mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht M. eingeleiteten Klageverfahrens eingetreten. Der Antragsteller ist deshalb darauf zu verweisen, seine Schadensersatzforderung insgesamt und unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht anzubringen. Er kann nicht verlangen, vorab einen Teil der Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz vom vermeintlich "sachnäheren" Wehrdienstgericht geklärt zu erhalten (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 20.04 -).

28

Der Feststellungsantrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.

29

2. Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 30. April 2014 erwogene, auf § 91 VwGO gestützte Antragsänderung ist unzulässig.

30

§ 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht anwendbar.

31

Die in § 23a Abs. 2 WBO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung im gerichtlichen Antragsverfahren steht unter dem Vorbehalt der Eigenart des Beschwerdeverfahrens. Dieses ist im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung - anders als das Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - als reines Antragsverfahren und nicht als kontradiktorischer Parteiprozess ausgestaltet (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - BVerwGE 139, 11 = Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 1, jeweils Rn. 7; ebenso schon: Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 = Buchholz 449.7 § 47 SBG Nr. 1, jeweils Rn. 20; ebenso auch: Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 23a Rn. 11). Einziger formeller Verfahrensbeteiligter ist nach der gesetzlichen Konstruktion der Beschwerdeführer bzw. der Antragsteller. Die Wehrbeschwerdeordnung sieht dagegen nicht die Beteiligtenstellung eines Beschwerde- bzw. Antragsgegners oder eines Beklagten im Sinne von § 63 Nr. 2 VwGO vor. Auch der Betroffene, d.h. derjenige Soldat, über den die Beschwerde geführt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 WBO), ist nicht förmlich am Verfahren beteiligt; ihm ist lediglich rechtliches Gehör zu gewähren (§ 18 Abs. 2 Satz 4 WBO; Beschluss vom 9. Februar 2011 a.a.O. Rn. 7).

32

Auf dieser Basis entspricht es auch nach Inkrafttreten des § 23a Abs. 2 WBO der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens der Zulassung einer Antragsänderung oder Antragserweiterung im Sinne des § 91 VwGO entgegensteht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 1 WB 12.09 - Rn. 29, vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 23.09 - Rn. 23 § 17 wbo nr. 77> und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 42.11 - juris Rn. 29).

33

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

34

Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage (nur) zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung in diesem Sinne ist dadurch gekennzeichnet, dass der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert, auch z.B. durch einen weiteren Antrag ergänzt oder durch ein neues Begehren ersetzt wird. Eine Klageänderung in diesem Sinne liegt dagegen nicht vor, wenn das ursprüngliche Vorbringen im Hinblick auf das erkennbare Klageziel nur klargestellt wird, wenn der Streitgegenstand beschränkt wird oder wenn Anträge berichtigt oder konkretisiert werden (vgl. dazu im Einzelnen: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 91 Rn. 2 und 3 m.w.N.).

35

§ 91 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO ist Ausdruck des kontradiktorischen Parteiverfahrens, wie es die Verwaltungsgerichtsordnung prägt; die Vorschrift lässt sich deshalb nicht auf das gerichtliche Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung übertragen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die ausdrücklich auf "Beteiligte" im Sinne des § 63 VwGO Bezug nimmt. Beteiligte - außer dem Beschwerdeführer bzw. dem Antragsteller im Rahmen der Wehrbeschwerdeordnung - gibt es im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung hingegen nicht. Darüber hinaus dokumentiert die innere Systematik der Norm durch das Erfordernis der Einwilligung aller übrigen Beteiligten, dass die nachträgliche neue Disposition über den Verfahrensgegen-stand nicht allein dem Kläger überlassen wird, sondern einer gleichberechtigten Mitwirkung aller anderen Verfahrensbeteiligten bedarf, indem diese ihre Einwilligung erklären müssen. Wird diese nicht erteilt, weist das Gesetz die Zulassung der Klageänderung einem Dritten, nämlich dem angerufenen Gericht unter der Voraussetzung der Sachdienlichkeit zu.

36

Nicht zuletzt steht der Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entgegen, dass Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO die inhaltliche Identität zwischen dem Gegenstand des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens ist (ebenso: Dau, a.a.O. § 17 Rn. 13). § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO stellt für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts (nur dann) beantragen kann, wenn "seine Beschwerde" eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dieser Anordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO wird der Inhalt des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens des jeweiligen Antragstellers als Bezugs- und Streitgegenstand für die wehrdienstgerichtliche Überprüfung festgelegt und abgegrenzt (ebenso schon: Beschluss vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 42.11 - juris Rn. 29). Daraus folgt, dass der Gegenstand der Beschwerde - mit der weiteren Voraussetzung des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO - Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens sein soll. Eine entsprechende einschränkende Bestimmung findet sich demgegenüber in der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere in § 82 VwGO, nicht.

37

Eine Antragsänderung ist danach unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss deshalb auch im Hinblick auf den neuen Sachantrag als unzulässig verworfen werden.

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soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;
2.
ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt;
3.
eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.

(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.

(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.

(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.

(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.

(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.

(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die Sitzungen der Vertrauenspersonenausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss kann die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils Beauftragte von Berufsorganisationen der Soldatinnen und Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.

(3) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos des militärischen Organisationsbereichs zu den Sitzungen einladen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.

(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.

(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.

(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.

(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.

(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.