Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. März 2018 - 1 WB 4/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:010318B1WB4.18.0
bei uns veröffentlicht am01.03.2018

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betraf einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens beim Zentrum für ....

2

In einem Verbandsvorschlag vom 20. Januar 2017 stellte der Stellvertretende Kommandeur und Chef des Stabes des Zentrums für ... dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) den Antragsteller als Kandidaten für die Besetzung des vakanten Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens Rüstungskontrollfeldwebel (DP-ID: ...) in der Abteilung Zentrale Rüstungskontrollaufgaben/... im Zentrum ...vor.

3

Am 21. Juli 2017 entschied der Referatsgruppenleiter IV 3.2 des Bundesamts für das Personalmanagement, für diesen Dienstposten nicht den Antragsteller, sondern den damaligen Stabsfeldwebel A. auszuwählen. Er eröffnete seine Auswahlentscheidung dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. August 2017 über seine Dienststelle.

4

Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. August 2017 Beschwerde ein. Obwohl er einen Verbandsvorschlag erhalten habe, sei seine Nichtbetrachtung bei der Dienstpostenbesetzung damit begründet worden, dass dem Verbandsvorschlag wegen Personalmangels in der Werdegangskennung Luftwaffe ... "Personalwesen" nicht entsprochen werden könne. Deshalb sei er erst gar nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Er berufe sich auf Art. 33 Abs. 2 GG. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Werdegangskennung Luftwaffe ... habe man ihm die Chancengleichheit im Hinblick auf den angestrebten Dienstposten verwehrt.

5

Mit Schreiben vom 21. September 2017 beschwerte sich der Antragsteller darüber, dass über seine Beschwerde noch nicht entschieden worden sei. Zugleich beantragte er die gerichtliche Entscheidung. Der Antrag ging am 21. September 2017 beim Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - ein.

6

Unter dem 27. September 2017 erteilte der Antragsteller seiner derzeitigen Bevollmächtigten eine Prozessvollmacht. Diese legitimierte sich gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 und trug zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor, dass ihrem Mandanten die Förderperspektive Oberstabsfeldwebel zuerkannt worden sei. Er berufe sich auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG und aus § 3 Abs. 1 SG. Er habe einen Verbandsvorschlag als bestgeeigneter Soldat für den Dienstposten erhalten. Die Personalführung habe ihn für den Dienstposten jedoch von vornherein nicht mitbetrachtet, weil er Personalfeldwebel in einer Mangel-Ausbildungs- und Verwendungsreihe sei. Darin liege eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.

7

Am 19. Dezember 2017 hob der Referatsgruppenleiter IV 3.2 im Bundesamt für das Personalmanagement seine Auswahlentscheidung vom 21. Juli 2017 auf. Zum 12. Dezember 2017 wurde die Umsetzung des für den Dienstposten ausgewählten Soldaten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt verfügt.

8

Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 legte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - den Antrag des Antragstellers vom 21. September 2017 auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dem Senat vor. Es verwies auf die Aufhebungsentscheidung vom 19. Dezember 2017 und auf die Umsetzung des ausgewählten Soldaten. Über die Besetzung des strittigen Dienstpostens werde unter Mitbetrachtung des Antragstellers neu entschieden. Das Ministerium erklärte den Rechtsstreit für erledigt, betonte aber, dass Abhilfe nur teilweise erfolgt sei, weil der Antragsteller in der Sache nicht allein eine Neubescheidung, sondern seine Versetzung auf den strittigen Dienstposten beantragt habe. Vor diesem Hintergrund sei es angemessen, die notwendigen Verfahrenskosten dem Bund nur zu drei Vierteln aufzuerlegen.

9

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Februar 2018 hat der Antragsteller ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

1. die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären.

10

Zur Begründung hat er dargelegt, dass er mit seiner Neubescheidung-Verpflichtungsbeschwerde vollumfänglich obsiegt habe. Zwar habe er im Ergebnis seine Versetzung auf den in Rede stehenden Dienstposten angestrebt. Mit seiner Beschwerde habe er jedoch zunächst nur die Aufhebung der Auswahlentscheidung und die Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung seines Begehrens erreichen wollen. Damit sei er erfolgreich gewesen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

13

1. Über den Antrag entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter.

14

Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 21. September 2017 war die Konkurrentenbeschwerde des Antragstellers vom 10. August 2017, mit der er geltend machte, dass der Referatsgruppenleiter IV 3.2 im Bundesamt für das Personalmanagement ihn zu Unrecht für den strittigen Dienstposten nicht betrachtet und von vornherein nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen habe. Insoweit rügte er Verstöße gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG und gegen den Grundsatz der Chancengleichheit als Bewerber um den Dienstposten. Der Antragsteller hat damit in der Sache - entgegen der Annahme des Bundesministeriums der Verteidigung - nicht seine unmittelbare Versetzung auf den strittigen Dienstposten, sondern lediglich die Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 21. Juli 2017 und seine Mitbetrachtung bei einer neuen Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung beantragt.

15

Dieses Neubescheidungsbegehren, das der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter verfolgte, hat sich durch die am 19. Dezember 2017 vom Referatsgruppenleiter IV 3.2 verfügte Aufhebung seiner Auswahlentscheidung und die zum 12. Dezember 2017 angeordnete Umsetzung des ausgewählten Soldaten von dem strittigen Dienstposten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt erledigt. Die Erledigung ist eingetreten, bevor das Bundesministerium der Verteidigung den bei ihm am 21. September 2017 eingegangenen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WBO) Antrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Bei einer derartigen Konstellation kann der Antragsteller weiterhin die Vorlage seines Antrags verlangen, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen nach § 20 Abs. 3 WBO herbeizuführen; Gegenstand des rechtshängigen Verfahrens ist dann der geltend gemachte Auslagenerstattungsanspruch (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 11 m.w.N. und vom 9. Dezember 2016 - 1 WB 20.16 - juris Rn. 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entscheiden die Wehrdienstgerichte über nach Erledigung der Hauptsache noch verbleibende Kostenfragen stets in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 1 WB 20.16 - juris Rn. 12 m.w.N.).

16

2. Nach den im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätzen ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 -, vom 27. Juli 2011 - 1 WB 21.11 - und vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 15 jeweils m.w.N.).

17

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.

18

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 1 WB 21.11 - und vom 9. Dezember 2016 - 1 WB 20.16 - juris Rn. 15), in der Regel die notwendigen Aufwendungen vollständig dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt wurde. Das ist hier der Fall. Auf Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 5. Dezember 2017 hat der Referatsgruppenleiter IV 3.2 im Bundesamt für das Personalmanagement am 19. Dezember 2017 die angefochtene Auswahlentscheidung aufgehoben und die Umsetzung des ausgewählten Soldaten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt angeordnet. Auf der Basis dieser Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung wird über die Besetzung des strittigen Dienstpostens unter Mitbetrachtung des Antragstellers erneut entschieden. Damit ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus seiner verfahrensauslösenden Beschwerde vom 10. August 2017, die er mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter verfolgt hat, in vollem Umfang entsprochen worden. In einem derartigen Fall entspricht es der Billigkeit, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen insgesamt dem Bund aufzuerlegen. Eine atypische Situation, die ein Abweichen von dieser Regel gebietet, liegt nicht vor.

19

3. Der Antrag zu 2., die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären, ist nicht statthaft. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 1 WB 9.15 - NZWehrr 2016, 127 <128> = juris Rn. 22). Eine in dieser Zuständigkeitsverteilung abweichende Regelung wie in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht. Im Übrigen hat der Antragsteller seine Bevollmächtigte ausweislich der vorgelegten Vollmacht am 27. September 2017 und damit erst nach dem Eingang seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 21. September 2017 beim Bundesministerium der Verteidigung mandatiert; damit befand er sich bereits im gerichtlichen Antragsverfahren.

20

4. Der Senat hat von einer Beiladung des ursprünglich ausgewählten Soldaten im vorliegenden Verfahren abgesehen, weil sich der Rechtsstreit in der Hauptsache bereits vor Rechtshängigkeit erledigt hat. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war daher nicht mehr eine Sachentscheidung über die Auswahlentscheidung vom 21. Juli 2017, die im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 65 Abs. 2 VwGO einheitlich auch gegenüber dem ausgewählten Soldaten wirken würde, sondern nur noch eine Entscheidung über die Kostenverteilung.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht


(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund

Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.