Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Aug. 2017 - 1 WB 28/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:030817B1WB28.16.0
03.08.2017

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Bildung einer Referenzgruppe für einen im öffentlichen Interesse beurlaubten Soldaten.

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Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2026. Er hat an der Universität der Bundeswehr München ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik absolviert und gehört dem Werdegang Technischer Dienst an. Zuletzt wurde er am 14. März ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.

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Auf seine Bewerbung wurde der Antragsteller ab dem 12. Dezember 2014 ohne Geld- und Sachbezüge für die Dauer von fünf Jahren zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der NATO-Agentur für Entwicklung, Produktion und Logistische Betreuung der Waffensysteme EF 2000 und Tornado (NETMA) beurlaubt. Ab demselben Datum wurde er mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 3. November 2014 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bei der Universität der Bundeswehr München versetzt.

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Der Antragsteller hat seine letzte planmäßige dienstliche Beurteilung unter dem 24. Juli ... zum Vorlagetermin 30. September 2013 erhalten. Dabei wurde die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit einem Durchschnittswert von "6,90" bewertet und eine Entwicklungsprognose von "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" abgegeben.

5

Im Hinblick auf die Beurlaubung des Antragstellers erstellte das Bundesamt für das Personalmanagement am 19. August 2015 eine Referenzgruppe nach den Zentralerlassen B-1336/1 und B-1336/2, die am 21. August 2015 durch den Abteilungsleiter III gebilligt wurde. Die Referenzgruppe besteht aus insgesamt neun Soldaten, unter denen der Antragsteller den 5. Rangplatz einnimmt. Alle Angehörigen der Referenzgruppe gehören dem Werdegang Technischer Dienst an. Sie wurden in den Jahren 2005 bis 2007 auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten versetzt. In der dienstlichen Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2013 haben alle Angehörigen der Referenzgruppe eine Entwicklungsprognose von "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" erhalten; die Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten bewegt sich zwischen einem Durchschnittswert von "6,11" und einem Durchschnittswert von "8,0". Über die Bildung der Referenzgruppe, deren Größe und seine Platzierung wurde der Antragsteller mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 27. August 2015, eröffnet am 21. Oktober 2015, informiert.

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Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2015, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, Beschwerde. Zur Begründung führte er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. April 2016 aus, dass die Referenzgruppe fehlerhaft gebildet worden und deshalb neu zu bilden sei. Sie unterschreite mit nur neun Soldaten die vorgegebene Mindeststärke von zehn Soldaten. Auch seien, wie aus dem unterschiedlichen Dienstzeitende ersichtlich, Soldaten verschiedener Geburtsjahrgänge in die Referenzgruppe einbezogen worden; gerade ältere Soldaten hätten jedoch geringere Chancen, noch auf einen nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten gefördert zu werden. Zudem seien die der Referenzgruppe angehörenden Soldaten im Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild nicht mit ihm, dem Antragsteller, vergleichbar. Dabei greife eine Reduzierung der Vergleichskriterien auf nur zwei Zahlenwerte, den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose, zu kurz. Maßgebliches Kriterium müsse vielmehr auch die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive "A 16-Kandidat" seien, über die er, der Antragsteller, verfüge. Die Referenzgruppe müsse sich deshalb aus Soldaten zusammensetzen, denen ebenfalls diese oder aber eine weitergehende individuelle Förderperspektive zuerkannt worden sei.

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Mit Bescheid vom 15. Juni 2016, dem Antragsteller zugegangen am 12. Juli 2016, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die gemäß dem Zentralerlass B-1336/1 entsprechend anzuwendenden und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligten Kriterien für die Bildung einer Referenzgruppe nach dem Zentralerlass B-1336/2 beachtet worden seien.

8

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juli 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. September 2016 dem Senat vorgelegt.

9

Parallel zu diesem Wehrbeschwerdeverfahren betreibt der Antragsteller ein statusrechtliches Beschwerdeverfahren wegen Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16, das im Hinblick auf die vorliegende Sache ausgesetzt ist.

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Zur Begründung führt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren insbesondere aus:

Die Referenzgruppe sei fehlerhaft gebildet. Bei ihrer Bildung seien auch die textlichen Bewertungen zur Aufgabenerfüllung, zum Persönlichkeitsprofil und zum Potenzial heranzuziehen gewesen, statt allein auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose abzustellen. Auch danach wiesen die für die Reihung ausgewählten Soldaten mit Leistungswerten von "6,11" bis "8,0" kein wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild auf. Des Weiteren sei das Kriterium der "Versetzung im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten" in seinem Fall benachteiligend, weil er als sog. Frühförderer nunmehr mit Soldaten verglichen werde, die eine niedrigere Förderkategorie als er selbst erhalten hätten. Die Dauer seit der Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten habe bei Offizieren nur für Dienstposten der Dotierungshöhe A 10 bis A 15 Relevanz; bei Auswahlentscheidungen zur Versetzung auf einen A 16-Dienstposten komme es dagegen nicht auf die Stehzeit im Dienstgrad an. Die Zusammensetzung der Referenzgruppe sei ferner deshalb fehlerhaft, weil er, der Antragsteller, zuletzt nicht in seinem ursprünglichen Werdegang Technischer Dienst, sondern als Stabsoffizier Operative Kommunikation beurteilt worden sei; es hätten deshalb auch Soldaten anderer Werdegänge in die Reihung aufgenommen werden können und müssen. Als maßgebliches Kriterium für die Referenzgruppenbildung sei schließlich die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 16 außer Betracht geblieben. Von den neun Angehörigen der Referenzgruppe hätten vier nur die Förderperspektive A 15 und seien deshalb ohne realistische Chance auf Förderung, was sich entsprechend negativ auf seine, des Antragstellers, Chancen auswirke. Ihm sei die individuelle Förderperspektive A 16-Kandidat erstmals im Jahr 2005 zuerkannt und danach im zweijährigen Rhythmus bestätigt worden. Zudem habe er auch die maßgeblichen Verwendungen als Referent im Bundesministerium der Verteidigung sowie als Kommandeur B durchlaufen. Diese Kriterien seien für die Bildung einer Referenzgruppe wesentlich ergiebiger als die zugrundegelegten Werte der Leistungsbeurteilung und der Entwicklungsprognose. Da er während seiner Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung auf einem Generalstabsdienstposten geführt worden sei und ebenso wie viele Offiziere mit LGAN der Kategorie Frühförderung angehöre, verbinde ihn im Werdegang mehr mit Offizieren mit LGAN als mit Offizieren, die nur eine Förderperspektive A 15 aufwiesen; Offiziere mit LGAN seien jedoch bei der Referenzgruppenbildung nicht berücksichtigt worden. Er beantrage, die Konferenzunterlagen (Konferenzblatt und Lyrik) der Perspektivkonferenz beizuziehen.

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Der Antragsteller beantragt,

die für ihn am 19. August 2015 gebildete und mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. August 2015 sowie der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Juni 2016 bekanntgegebene Referenzgruppe aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine fehlerfreie neue Referenzgruppe auf den Zeitpunkt der Freistellung am 12. Dezember 2014 zu bilden.

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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kriterien für die Bildung einer Referenzgruppe gemäß dem Zentralerlass B-1336/2 von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt und im gegenständlichen Fall auch beachtet worden seien. Auf die individuelle Förderperspektive komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Eine zuerkannte individuelle Förderperspektive begründe weder einen Anspruch, für konkrete Dienstposten oder Verwendungen ausgewählt zu werden, noch sei sie Voraussetzung dafür, bei solchen Auswahlentscheidungen mitbetrachtet zu werden. Es handele sich lediglich um ein Hilfsmittel für die mittel- und langfristige Personalentwicklung. Dies zeige sich auch daran, dass bei den letzten zehn Förderentscheidungen auf die Ebene der Besoldungsgruppe A 16 im Werdegang Technischer Dienst ein Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung lediglich über die Förderperspektive A 15 verfügt habe; alle ausgewählten Soldaten hätten die gemäß dem Zentralerlass B-1340/78 (Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Des Weiteren entspreche es der Erlasslage, nur Soldaten desselben Werdegangs (hier: Technischer Dienst) in die Referenzgruppe aufzunehmen, weil anderenfalls die Vergleichbarkeit noch weiter eingeschränkt würde. Zuzugestehen sei, dass die Spannbreite der Leistungswerte von "6,11" bis "8,0" eher groß gewählt sei. Dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass sich selbst unter Berücksichtigung der unmittelbar benachbarten Jahre in Bezug auf die erstmalige Versetzung auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten nur acht weitere Soldaten des Werdegangs Technischer Dienst hätten identifizieren lassen, denen in der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2013 ebenfalls die Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" zugesprochen worden sei. Die Spannbreite innerhalb des Werdegangs des Antragstellers sei deshalb nach den konkreten Umständen sachgerecht und noch hinnehmbar. Ergänzend sei anzumerken, dass Offiziere mit nationaler Generalstabsausbildung (LGAN) bis zur Dotierungsebene A 15 über alle Werdegänge/Teilbereiche hinweg gesondert betrachtet und erst ab der Dotierungsebene A 16 wieder gemeinsam mit Offizieren ohne LGAN betrachtet und personaltechnisch geführt würden. Auch wenn es sich bei der Teilnahme am LGAN nicht um ein Kriterium zur Bildung der Referenzgruppe gemäß der Erlasslage handele, fließe dieser Aspekt in die allgemeine Vergleichbarkeit im Rahmen des Kriteriums "möglichst gleicher Werdegang" ein. Bisher sei aus der für den Antragsteller gebildeten Referenzgruppe erst ein Soldat, nämlich der auf Rangplatz 6 gereihte, zum 1. März 2016 auf einen nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten versetzt worden.

14

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

16

1. Der Antrag ist zulässig.

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a) Die strittige Referenzgruppe nach dem Zentralerlass (ZE) B-1336/1 "Förderung von im öffentlichen Interesse beurlaubter Soldatinnen und Soldaten" bildet einen statthaften Antragsgegenstand.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - (juris LS und Rn. 18 ff.) entschieden, dass die Referenzgruppenbildung nach dem Zentralerlass B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung darstellt (BVerwG, bestätigt mit Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - juris Rn. 17 ff.; vgl. auch bereits Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.).

19

Maßgeblich für die Qualifikation als dienstliche Maßnahme ist vor allem die Erwägung, dass die Bildung der - grundsätzlich statischen - Referenzgruppe und die Zuteilung eines Rangplatzes hierin die künftige berufliche Entwicklung des freigestellten Soldaten und seine Chancen auf eine höherwertige Verwendung und Beförderung weitgehend determinieren. Sobald und solange die Betrachtung auf der Grundlage der Referenzgruppe erfolgt (Nr. 504 und 505 ZE B-1336/2), ist das Fortkommen des freigestellten Soldaten nicht mehr von eigenen Leistungen, sondern allein davon abhängig, dass die Anzahl der Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Angehöriger der Referenzgruppe seinen Rangplatz erreicht. Die wesentliche und vorentscheidende Weichenstellung für die Verwirklichung des Rechts des freigestellten Soldaten auf ein Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) erfolgt damit über die Referenzgruppenbildung, während das nachfolgende Verfahren der Umsetzung (Nr. 601 und 602 ZE B-1336/2) nur noch gleichsam automatisch die Konsequenzen zieht, die sich für ihn aus den Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Angehöriger der Referenzgruppe ergeben. Die Referenzgruppenbildung stellt damit kein bloß vorbereitendes Element innerdienstlicher Willensbildung, sondern die für die Rechtsposition des freigestellten Soldaten maßgebliche Entscheidung dar, die deshalb als (anfechtbare und anzufechtende) dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren ist. Mit der Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung kann der freigestellte Soldat die wesentliche materielle Vorentscheidung für seine Entwicklung während der Freistellung zu einem frühen Zeitpunkt einer Überprüfung unterziehen, in dem sich mögliche Fehler in der Regel noch folgenlos beheben lassen. Zugleich werden spätere Streitigkeiten um die fiktive Versetzung oder die Beförderung (Nr. 601 und 602 ZE B-1336/2) vermieden oder jedenfalls deutlich entlastet, weil es sich insoweit nur noch um Fragen der korrekten Umsetzung nach Maßgabe der Referenzgruppe handeln kann.

20

Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Referenzgruppenbildung nach dem Zentralerlass B-1336/1 "Förderung von im öffentlichen Interesse beurlaubter Soldatinnen und Soldaten". Nr. 101 ZE B-1336/1 verweist für die Förderung der beurlaubten Soldaten auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Zentralerlasses B-1336/2. Auch wenn gemäß Nr. 201 und 301 ZE B-1336/2 die Beförderung oder Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist, erfolgt auch hier die für das Fortkommen des beurlaubten Soldaten maßgebliche Weichenstellung mit der Bildung der Referenzgruppe gemäß Nr. 101 ZE B-1336/1 i.V.m. Nr. 501 und 502 ZE B-1336/2.

21

b) Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.

22

Der Senat lässt offen, ob sich der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang auf Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG berufen kann. Der Antragsteller ist seit dem 12. Dezember 2014 ohne Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der NATO-Agentur für Entwicklung, Produktion und Logistische Betreuung der Waffensysteme EF 2000 und Tornado (NETMA) beurlaubt. Diese unterliegt als Agentur der NATO, die eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG darstellt, nicht der Personalhoheit des Bundesministeriums der Verteidigung; die bei ihr zu besetzenden Stellen bzw. Posten, über die sie im Namen der NATO eigenständige Beschäftigungsverträge abschließt, stellen kein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 24.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 72 Rn. 23). Der Antragsteller bewegt sich deshalb in seiner aktuellen Verwendung in einem nicht durch das deutsche Dienstrecht, sondern durch das Rechtsregime der NETMA geordneten Beschäftigungsverhältnis.

23

Ob Grundlage der hier strittigen Förderung nach dem Zentralerlass B-1336/1 eine auch während der Beurlaubung fortbestehende Wirkung des nationalen Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) ist, bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Eine an Verwaltungsvorschriften - wie dem Zentralerlass B-1336/1 - orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Der Antragsteller kann sich deshalb zur Durchsetzung der seiner Förderung dienenden Verwaltungsvorschriften jedenfalls auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23 sowie zuletzt vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - Rn. 40).

24

2. Der Antrag ist begründet.

25

Die für den Antragsteller am 19. August 2015 gebildete Referenzgruppe ist rechtswidrig. Die Referenzgruppe, der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 27. August 2015 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Juni 2016 sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, eine neue Referenzgruppe für den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bilden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

26

a) Allerdings bestehen gegen das von dem Bundesamt für das Personalmanagement und dem Bundesministerium der Verteidigung zugrundegelegte Referenzgruppenmodell keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

27

aa) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG; bis 1. September 2016: § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. sowie zuletzt vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19). Danach hält sich insbesondere auch der Katalog der Kriterien, nach denen gemäß Nr. 502 Abs. 1 ZE B-1336/2 unter dem Gesichtspunkt der Homogenität die jeweilige Referenzgruppe zu bilden ist (wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild zu Beginn der Freistellung, Versetzung im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten, möglichst gleiche Ausbildungs- und Verwendungsreihe/gleicher Werdegang/Verwendungsbereich/Kompetenzbereich), im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums.

28

Der Senat hat in den genannten Entscheidungen (inzident) auch die Praxis des Bundesamts für das Personalmanagement gebilligt, bei der Ermittlung des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2) und der Reihung innerhalb der Referenzgruppe (Nr. 502 Abs. 3 Satz 1 ZE B-1336/2) auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den (zu Beginn der Freistellung vorliegenden) planmäßigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Für die Heranziehung der planmäßigen dienstlichen Beurteilungen spricht, dass diese - und nicht die individuelle Förderperspektive der betroffenen Soldaten - bei der Entscheidung über eine förderliche Verwendung die maßgebliche Auswahlgrundlage bilden. Für das Abstellen auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung (vergangenheitsbezogene Leistungsbewertung) und die (zukunftsgerichtete) Entwicklungsprognose spricht, dass es sich hierbei nicht nur um die besonders hervorgehobenen Bestandteile der dienstlichen Beurteilung handelt (siehe Nr. 102 Buchst. b und c ZDv A-1340/50), sondern die entsprechenden Wertungen wegen ihrer Quantifizierung bzw. vorgegebenen Abstufung auch zwischen den Beurteilungen der Mitglieder der Referenzgruppe unmittelbar vergleichbar sind; es ist deshalb mit dem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Dienstherrn vereinbar, wenn er die übrigen, großenteils textlichen Teile der dienstlichen Beurteilung, ungeachtet ihrer sonstigen Bedeutung für Personalplanung und Personalentscheidungen, für die Zwecke der Referenzgruppenbildung außer Betracht lässt.

29

bb) Die dargelegte rechtliche Bewertung des personalvertretungsrechtlichen Referenzgruppenmodells gilt in grundsätzlich gleicher Weise für die Förderung von im öffentlichen Interesse beurlaubten Soldatinnen und Soldaten, die gemäß Nr. 101 ZE B-1336/1 in sinngemäßer Anwendung des Zentralerlasses B-1336/2 und damit - neben weiteren Voraussetzungen - nach eben diesem Referenzgruppenmodell vorzunehmen ist. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers dringen nicht durch.

30

Soweit sich der Antragsteller gegen einzelne der Kriterien zur Referenzgruppenbildung gemäß Nr. 502 Abs. 1 ZE B-1336/2 (insbesondere Punkt 2: Versetzung im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten) wendet und stattdessen andere Kriterien (insbesondere: gleiche individuelle Förderperspektive) als geeigneter erachtet, verkennt er den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Dienstherrn bei der Ausgestaltung des von ihm eingerichteten Systems zur Förderung beurlaubter Soldaten. Die - oben dargelegte - Rechtmäßigkeit des von dem Bundesministerium der Verteidigung vorgesehenen Referenzgruppenmodells lässt sich nicht dadurch in Frage stellen, dass möglicherweise auch eine andere Ausgestaltung in Betracht gekommen wäre, die jedoch von dem zuständigen Erlasshalter nicht gewählt wurde.

31

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass bestimmte Umstände seines dienstlichen Werdegangs sich in dem Referenzgruppenmodell tendenziell negativ auswirkten (so insbesondere seine sog. Frühförderung) oder jedenfalls nicht in der seiner Ansicht nach gebotenen Weise positiv zur Geltung kämen (wie etwa die Verwendungen als Referent im Bundesministerium der Verteidigung und als Kommandeur B), übersieht er, dass es sich bei dem Referenzgruppenmodell um ein typisierendes, auf die durchschnittliche Entwicklung einer Gruppe vergleichbarer Soldaten abstellendes System handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 36 m.w.N.). Es geht bei diesem System nicht darum, zu beurteilen, welche Erfolgschancen der Antragsteller hätte, wenn er mit allen seinen gegebenen Qualifikationen bei der Entscheidung über die Besetzung eines bestimmten, der Personalhoheit des Bundes unterliegenden A 16-Dienstposten betrachtet würde; für derartige konkrete Auswahlverfahren steht der Antragsteller nicht zur Verfügung, weil er sich für die Tätigkeit bei der NETMA entschieden hat und dafür beurlaubt worden ist. Seine eigene Förderung kann deshalb nur gekoppelt an die Entwicklung der Referenzgruppe, also die Förderung der übrigen Gruppenangehörigen, und an die eigene Platzierung in der Referenzgruppe erfolgen.

32

b) Die Referenzgruppe vom 19. August 2015 wurde jedoch nach den Maßstäben, an die sich der Dienstherr selbst gebunden hat, fehlerhaft gebildet und ist rechtswidrig.

33

aa) Alle Mitglieder der Referenzgruppe gehören - wie der Antragsteller - dem Werdegang Technischer Dienst an (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 3 ZE B-1336/2). Die Referenzgruppe weist im Ergebnis auch die erforderliche Mindestgröße auf (zur Bedeutung der Mindestgröße vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 36 ff.). Sie unterschreitet mit insgesamt neun Soldaten zwar die regelmäßige Soll-Stärke von zehn Mitgliedern (Nr. 501 Satz 2 ZE B-1336/2), liegt aber über der absoluten Mindestanzahl von fünf Soldaten (Nr. 501 Satz 5 ZE B-1336/2). Die Unterschreitung der regelmäßigen Soll-Stärke ist zulässig, weil ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (Nr. 501 Satz 3 ZE B-1336/2). Da im Jahre 2006 neben dem Antragsteller nur vier weitere vergleichbare Soldaten auf einen Dienstposten der Dotierungsebene A 15 versetzt worden sind (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 ZE B-1336/2), wurden zulässigerweise die unmittelbar benachbarten Jahre 2005 und 2007 einbezogen (Nr. 502 Abs. 2 ZE B-1336/2); auch mit den danach einbezogenen vier weiteren Soldaten ergab sich jedoch nur die - deshalb ausnahmsweise ausreichende - Anzahl von neun Mitgliedern der Referenzgruppe.

34

bb) Die Mitglieder der Referenzgruppe verfügen jedoch nicht über ein "wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2).

35

Zwar weisen alle Angehörigen der Referenzgruppe in ihrer jeweiligen dienstlichen Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2013 die identische Entwicklungsprognose von "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" auf. Die Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten bewegt sich jedoch zwischen einem Durchschnittswert von "6,11" und einem Durchschnittswert von "8,0". Die Leistungsbewertungen verteilen sich dabei (gleichmäßig) auf alle drei Wertungsbereiche, denen in dem Richtwertesystem der geltenden Beurteilungsbestimmungen eine zentrale Bedeutung für eine hinreichende Differenzierung der Leistungsbewertungen und für die Gewährleistung eines möglichst einheitlichen Beurteilungsmaßstabs zukommt (§ 2 Abs. 5 und 6 SLV i.V.m Nr. 610 Buchst. a und b ZDv A-1340/50). Drei Mitglieder der Referenzgruppe liegen mit ihren Leistungsbewertungen von "8,0", "7,8" und "7,78" deutlich im ersten Wertungsbereich, der von "7,31" bis "9,00" reicht und in dem der Anteil der Soldaten der jeweiligen (Beurteilungs-)Vergleichsgruppe fünfzehn Prozent nicht überschreiten soll; drei weitere Mitglieder der Referenzgruppe, darunter der Antragsteller, rangieren mit Leistungsbewertungen von "7,0", "6,9" und "6,63" im zweiten Wertungsbereich, der von "6,21" bis "7,30" reicht und in dem der Anteil der Soldaten der jeweiligen (Beurteilungs-)Vergleichsgruppe zwanzig Prozent nicht überschreiten soll; die Leistungsbewertungen der letzten drei Mitglieder der Referenzgruppe von "6,14", "6,11" und nochmals "6,11" schließlich bewegen sich am oberen Rand des anteilsmäßig nicht beschränkten dritten Wertungsbereichs von "6,20" und weniger.

36

Eine derartig weit gespreizte, über alle Wertungsbereiche und Differenzierungen der geltenden Beurteilungsbestimmungen hinwegreichende und diese nivellierende Verteilung der Leistungsbewertungen der einzelnen Mitglieder der Referenzgruppe ist nicht vereinbar mit dem Kriterium des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds".

37

Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar der Konstellation, die dem Beschluss des Senats vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - (Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 42 ff.) zugrunde lag. Dort umfasste die Referenzgruppe acht Soldaten, unter denen der Antragsteller (ein freigestelltes Personalratsmitglied) den zweiten Rangplatz einnahm; der an letzter Stelle der Referenzgruppe gereihte Soldat fiel dabei im Leistungsbild so weit ab, dass der Senat insoweit das Kriterium des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" als nicht erfüllt ansah. Für einen solchen Fall hat der Senat entschieden, dass ein Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht vorliegt, wenn eine Referenzgruppe zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds bei Erfüllung aller sonstigen Referenzkriterien auch auf Soldaten erstreckt wird, die gegenüber dem freigestellten Personalratsmitglied kein im wesentlichen gleiches Beurteilungsbild aufweisen, sofern dadurch dessen Rangplatz in der Referenzgruppe nicht berührt wird (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 LS und Rn. 45). Diese Voraussetzung war im dortigen Fall gegeben, weil der an letzter Stelle gereihte Soldat den Rangplatz des Antragstellers nicht verschlechterte, sich die Förderchancen des Antragstellers durch die Hinzunahme eines weiteren (des letztgereihten) Soldaten nur verbessern konnten und die Referenzgruppe im Übrigen rechtmäßig gebildet war. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon bereits darin, dass sich der Rangplatz des Antragstellers durch die Berücksichtigung von drei Soldaten mit Leistungsbewertungen aus dem ersten Wertungsbereich entsprechend um drei Plätze verschlechtert hat.

38

c) Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, eine neue Referenzgruppe für den Antragsteller unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung des Gerichts zu bilden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

39

Dabei könnte im Rahmen des geltenden Referenzgruppenmodells gegebenenfalls zu prüfen sein, ob noch nicht ausgeschöpfte Spielräume bei dem Kriterium des "möglichst gleichen Werdegangs" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 3 ZE B-1336/2) bestehen. Ob, wie der Antragsteller meint, auch Soldaten anderer Werdegänge in die Reihung aufgenommen werden können, hängt unter dem Blickwinkel der Homogenität der Referenzgruppe allerdings davon ab, dass Soldaten eines anderen Werdegangs bei der Besetzung von Dienstposten nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise gemeinsam mit den Soldaten des Werdegangs Technischer Dienst betrachtet werden. Zu prüfen wäre möglicherweise auch, ob es sachgerecht ist, Offiziere, die demselben Werdegang Technischer Dienst wie der Antragsteller angehören, allein deshalb von der Bildung der Referenzgruppe auszunehmen, weil sie den nationalen Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst (LGAN) absolviert haben.

40

Sofern sich auf der Grundlage der geltenden Erlasslage keine ordnungsgemäße Referenzgruppe bilden lassen sollte, ist es Aufgabe des Bundesministeriums der Verteidigung, im Rahmen seines Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums das Referenzgruppenmodell zu modifizieren oder um generelle Regelungen nach Art der Nr. 502 Abs. 2 ZE B-1336/2 zu ergänzen. Gegebenenfalls wäre auch in Betracht zu ziehen, die Regelung der Nr. 502 Abs. 2 ZE B-1336/2 zu erweitern und hilfsweise auch auf die den "unmittelbar benachbarten Jahren" jeweils nächstfolgenden Jahre zu erstrecken.

41

3. Die vom Antragsteller beantragte Beiziehung von Konferenzunterlagen (Konferenzblatt und Lyrik) aus den Perspektivkonferenzen war nicht erforderlich, weil diese Unterlagen nicht entscheidungserheblich sind.

42

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Aug. 2017 - 1 WB 28/16 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht


(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 19 Inhalt der Entscheidung


(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er recht

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 2 Dienstliche Beurteilung


(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen: 1.in regelmäßigen Abständen und2.wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der pe

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 46


(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbei

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 24


(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 51 Beteiligung bei Verschlusssachen


Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitglied

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter


(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. (2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit

Referenzen

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen und Soldaten nach § 60 Absatz 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu der ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehenden Zahl; die Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Zählt eine Gruppe mindestens ebenso viele Mitglieder wie alle anderen Gruppen zusammen, so stehen dieser Gruppe so viele weitere Sitze zu, dass sie mindestens ebenso viele Vertreterinnen und Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.

(3) Die §§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15 Absatz 2, die §§ 18 und 20 Absatz 5 gelten für Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter entsprechend.

(4) Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrats ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amts. Auf die in Satz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten findet § 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung. § 4 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.

Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.