Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Nov. 2015 - 2 BvR 2002/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151124.2bvr200213
published on 24/11/2015 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Nov. 2015 - 2 BvR 2002/13
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Fragen, ob dem Beschwerdeführer ein Einzelverbindungs- oder Entgeltnachweis zusteht (§ 45i TKG) und die Ausgestaltung der Preise für die Telefonie im Strafvollzug die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt, müssen wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unbeantwortet bleiben. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Resozialisierungsgebots die finanziellen Interessen der Gefangenen auch dann zu wahren hat, wenn sie bestimmte Leistungen nicht unmittelbar selbst erbringt, sondern hierfür Private einschaltet. In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 <203>; BVerfGK 17, 415 <417 ff.> m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb
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published on 30/12/2014 00:00

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 11. März 2013 wird die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013, mit welcher sie den Antrag des Antragstellers vom 25. Februar 2013 auf Senkung der Telefongebü
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Annotations

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.