Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Aug. 2015 - 2 BvR 1690/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150804.2bvr169014
published on 04.08.2015 00:00
Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Aug. 2015 - 2 BvR 1690/14
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Gericht

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Gründe

I.

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt haben (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die Frage, ob den Beschwerdeführern die ihnen durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind.

2

Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (§ 123 VwGO), die es abgelehnt hatte, den Bürgermeister der Stadt Bad S. zu verpflichten, den Fraktionsstatus der Beschwerdeführer im Rat der Stadt vorläufig anzuerkennen. Die Beschwerdeführer rügten, durch diese Entscheidung in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt worden zu sein. Nachdem die Stadt Bad S. die Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde als Fraktion anerkannt hat, erklärten sie die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragten, die Kosten im vorliegenden Verfahren gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG dem Land Nordrhein-Westfalen aufzuerlegen.

II.

3

1. Über die Erstattung der den Beschwerdeführern durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>). Danach ist eine Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen.

4

Diese Billigkeitsentscheidung ist grundsätzlich nicht aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, bei der eine lediglich kursorische Prüfung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erfolgen müsste, zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 505/13 -, juris, Rn. 9). Eine Erstattung der Auslagen aus Billigkeitsgründen kommt nur in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ohne dass das Bundesverfassungsgericht dabei kursorisch zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen Stellung nehmen muss. Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde offensichtlich sind und die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, NJW 2011, S. 3081 <3082>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, NJW 2012, S. 2096 <2097>; vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2014 - 1 BvR 159/09 -, FamRZ 2015, S. 476 <477>).

5

Wesentliche Bedeutung kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, zukommen (BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 505/13 -, juris, Rn. 9). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>).

6

2. Gemessen daran scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat die Stadt Bad S. den Fraktionsstatus der Beschwerdeführer im Rat der Stadt inzwischen anerkannt und dadurch der mit der angegriffenen Entscheidung verbundenen Beschwer der Beschwerdeführer abgeholfen. Jedoch war die Verfassungsbeschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einlegung unzulässig, so dass eine Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, NJW 2011, S. 3081 <3082>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3).

7

Den Beschwerdeführern fehlte gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG bereits die Beschwerdeberechtigung. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster betraf die Beschwerdeführer ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Träger eines kommunalen Mandats, mithin als Inhaber eines öffentlichen Amtes. Belastende Wirkungen ergaben sich für sie nur insofern, als sie im Rat der Stadt Bad S. nicht als Fraktion anerkannt worden waren.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist "jedermann" eröffnet, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. BVerfGE 4, 27 <30>; 6, 445 <448>; 60, 175 <201 f.>; 64, 301 <312>). Dagegen sind Streitigkeiten zwischen Staatsorganen nicht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde, sondern in den dafür vorgesehenen Organstreitverfahren auszutragen (vgl. BVerfGE 15, 298 <302>; 43, 142 <148>) - soweit diese eröffnet sind. Dies gilt auch, wenn Abgeordnete geltend machen, in mit ihrem Status verbundenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 62, 1 <32> m.w.N.; vgl. insgesamt zur fehlenden Beschwerdeberechtigung BVerfGK 19, 40 <42>; BVerfG, Beschuss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 -, NVwZ 1994, S. 56 <57>).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 16.10.2013 00:00

Tenor 1. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 2. Der Wert des Gegenstande
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.