Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 01. März 2011 - 2 BvR 1/11
Gericht
Gründe
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Vereinbarkeit von § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer, ein in Frankreich wohnhafter ruandischer Staatsangehöriger, wurde auf der Grundlage des Haftbefehls der Vorverfahrenskammer des Internationalen Strafgerichtshofs vom 28. September 2010 - ICC-01/04-01/10 - in französische Auslieferungshaft genommen. Ihm wird vorgeworfen, für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich zu sein, die ihm unterstehende Milizionäre in der Demokratischen Republik Kongo zwischen Januar und Dezember 2009 begangen haben sollen.
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2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof leitete ebenfalls Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ein. Im Hinblick auf das von der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs betriebene Ermittlungsverfahren sah der Generalbundesanwalt jedoch mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. Dezember 2010 nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO von der Verfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten ab, soweit dieser verdächtig sei, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach §§ 7, 8, 9 und 11 in Verbindung mit § 4 des Völkerstrafgesetzbuchs vom 26. Juni 2002 (VStGB - BGBl I S. 2254) begangen zu haben.
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II.
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Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, dass er entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Der Generalbundesanwalt habe mit dem Absehen der Verfolgung ihm zur Last gelegter Straftaten nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nach Art. 17 Abs. 1 lit. a des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (IStGH-Statut - BGBl II 2000 S. 1394) begründet. § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO überlasse die Bestimmung des zuständigen Gerichts einer politisch abhängigen, weisungsgebundenen Behörde. Im Gegensatz zur "beweglichen Zuständigkeit" nach § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 74 Abs. 1 Nr. 2 GVG handele es sich bei § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO um eine reine Ermessensvorschrift, die zu einer Wahlfreiheit der Exekutive führe.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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1. § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da dessen Schutzbereich nicht berührt ist.
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a) Das sonst bei Auslandstaten bestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. § 153c StPO) ist bei § 153f StPO für Auslandstaten, die unter das Völkerstrafgesetzbuch fallen, eingeschränkt, um die Straflosigkeit von Völkerstraftaten durch internationale Solidarität bei der Strafverfolgung zu verhindern (BTDrucks 14/8524, S. 37). Im Lichte des in § 1 VStGB verankerten Weltrechtsprinzips ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für alle Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch unabhängig von Tatort und Nationalität der beteiligten Personen die deutsche Justiz zuständig und die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip zum Einschreiten verpflichtet ist. Bei Fällen, die dem Weltrechtsprinzip unterliegen, besteht jedoch eine "gestufte Zuständigkeitspriorität" (BTDrucks 14/8524, a.a.O.). Primär sind zur Verfolgung der Tatortstaat und der Heimatstaat von Täter oder Opfer, sekundär der Internationale Strafgerichtshof und gegebenenfalls sonstige internationale Strafgerichte und tertiär die nach dem Weltrechtsprinzip vorgehenden Drittstaaten berufen. Darüber hinaus soll eine Überlastung der deutschen Ermittlungsressourcen durch Fälle, die keinen Bezug zu Deutschland aufweisen, vermieden werden (BTDrucks 14/8524, a.a.O.).
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Auf dieser Grundlage erlaubt § 153f StPO die Ermessenausübung in zwei Richtungen. Für Fälle mit Inlandsbezug, das heißt wenn der Beschuldigte sich im Inland aufhält und/oder Deutscher ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 153f Abs. 1 StPO eine grundsätzliche Verfolgungspflicht. Liegt keinerlei Inlandsbezug vor (vgl. § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO), "kann insbesondere" von der Strafverfolgung abgesehen werden, sofern ein internationales Gericht oder der Tatort- oder Heimatstaat von Täter oder Opfer die Verfolgung übernimmt (§ 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO).
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b) Zwar kommt eine funktionale Verschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit und der internationalen Gerichtsbarkeit dahingehend in Betracht, dass auch ein internationales Gericht vom Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gerichtshof der Europäischen Union gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil dieser über das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV funktional in die nationale Gerichtsbarkeit eingegliedert ist und das von dem Gerichtshof ausgelegte Unionsrecht im nationalen Recht gilt und angewendet wird (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 75, 223 <231>; 82, 159 <192>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, NJW 2010, S. 3422 <3427>).
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Zwischen der deutschen und der internationalen Strafgerichtsbarkeit besteht auch ein funktionaler Zusammenhang insoweit, als die Staatsanwaltschaft nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO von der Strafverfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 VStGB strafbar ist, im Hinblick auf ein vor dem Internationalen Strafgerichtshof geführtes Strafverfahren absehen kann. Dieser Zusammenhang führt jedoch nicht zu einer Verschränkung dergestalt, dass der Internationale Strafgerichtshof funktional in die nationale Gerichtsbarkeit eingegliedert wäre.
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aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet das Absehen von der Strafverfolgung nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO nicht die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs. Die formelle, materielle und zeitliche Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs ergibt sich vielmehr aus Art. 5, 11 und 12 des IStGH-Statuts. Der von dem Beschwerdeführer angesprochene Art. 17 Abs. 1 des IStGH-Statuts enthält den Grundsatz der Komplementarität (vgl. Benzing, Max Planck UNYB 2003, S. 591 ff.) und betrifft die Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Danach kann der Internationale Strafgerichtshof nur tätig werden, wenn der zuständige Staat nicht willens oder fähig ist, Ermittlungen oder die Strafverfolgung durchzuführen. Ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof ist daher grundsätzlich unzulässig, wenn ein nationales Verfahren stattfindet beziehungsweise bereits stattgefunden hat (Art. 17 Abs. 1 lit. a bis c des IStGH-Statuts) oder die in Rede stehende Tat nicht ausreichend schwer ist, um ein Eingreifen durch den Internationalen Strafgerichtshof zu rechtfertigen (Art. 17 Abs. 1 lit. d des IStGH-Statuts).
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Das Beschwerdevorbringen könnte zwar dahingehend interpretiert werden, dass das Absehen von der Strafverfolgung nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO zumindest zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof führt. Auch dies ist jedoch nicht der Fall. Wenn Art. 17 Abs. 1 lit. a und b des IStGH-Statuts wörtlich zu verstehen und der zuständige Staat der Staat wäre, "der Gerichtsbarkeit [...] hat", müsste das Absehen von der Strafverfolgung in Deutschland zur Unzulässigkeit eines Strafverfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof führen (Art. 17 Abs. 1 lit. b des IStGH-Statuts). Wenn Art. 17 Abs. 1 lit. a und b des IStGH-Statuts hingegen mit dem juristischen Schrifttum restriktiv dahingehend ausgelegt werden würde, dass nur dem Tatortstaat und dem Heimatstaat von Täter oder Opfer, nicht aber dem nach dem Weltrechtsprinzip vorgehenden Drittstaat eine Vorrangzuständigkeit gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof eingeräumt werde (vgl. Kreß, NStZ 2000, S. 617 <625>; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 153f StPO Rn. 3; Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 6/2, 1. Aufl. 2009, § 1 VStGB Rn. 23), wäre ein Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof bereits unabhängig von dem Absehen von der Strafverfolgung nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO zulässig.
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bb) Gegen eine funktionelle Verschränkung der nationalen und der internationalen Strafgerichtsbarkeit spricht zudem, dass die Staatsanwaltschaft anders als bei den "beweglichen Zuständigkeiten" (vgl. BVerfGE 9, 223 <226>; 22, 254 <260>), die der Beschwerdeführer zum Vergleich heranzieht, kein Wahlrecht hat, vor welchem Gericht sie wegen einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 VStGB strafbar ist, anklagt. Sie kann nur vor einem deutschen Gericht anklagen, nicht aber vor dem Internationalen Strafgerichtshof.
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2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
- 1.
kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, - 2.
die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, - 3.
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und - 4.
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
- 1.
kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, - 2.
die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, - 3.
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und - 4.
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
- 1.
kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, - 2.
die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, - 3.
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und - 4.
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
- 1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist, - 2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder - 3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Für die Verbrechen
- 1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches), - 2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches), - 3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), - 4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches), - 5.
(weggefallen) - 6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches), - 8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches), - 8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches), - 13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), - 14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), - 15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), - 16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), - 17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches), - 19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches), - 26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches), - 27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches), - 28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes), - 29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
- 1.
kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, - 2.
die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, - 3.
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und - 4.
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
- 1.
die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat, - 2.
die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat, - 3.
wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
- 1.
kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, - 2.
die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, - 3.
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und - 4.
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
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kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, - 2.
die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, - 3.
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und - 4.
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
- 1.
die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat, - 2.
die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat, - 3.
wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
- 1.
kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, - 2.
die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, - 3.
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und - 4.
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
- 1.
kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, - 2.
die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, - 3.
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und - 4.
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.