Bundesverfassungsgericht Beschluss, 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170725.2bvc000417
25.07.2017

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.

2

1. Auf die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin bat der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 19. April 2017 und 2. Mai 2017 - jeweils unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG - um Vorlage des Protokolls über den Parteitagsbeschluss zu dem eingereichten Wahlprogramm. Zuletzt nahm der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 17. Mai 2017 auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 2. Mai 2017 Bezug. Eine Vorlage des erbetenen Beschlussprotokolls erfolgte nicht.

3

2. Der Bundeswahlausschuss stellte am 6. Juli 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da kein Parteitagsbeschluss über das eingereichte Programm vorgelegt worden sei.

4

3. Am 10. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Wahlprogramm sei am Tag der Gründung "vorgetragen und einstimmig und mit Beifall angenommen" worden sowie später nochmals im Rahmen einer Mitgliederbefragung "mit einigen Enthaltungen einstimmig". Davon abgesehen sei die "Bundeswahlkommission" auf Grundlage des Bundeswahlgesetzes tätig geworden, das nicht vom "gesetzlichen Gesetzgeber" stamme und daher keine staatliche Legitimation beanspruchen könne. Denn wegen fehlenden Friedensvertrags nach dem Ersten Weltkrieg gelte die Haager Landkriegsordnung (HLKO) fort. Eine Vorlage verfahrensrelevanter Unterlagen ist nicht erfolgt.

5

4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bundeswahlleiter hat am 14. Juli 2017 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zuletzt mit am 12. Mai 2017 eingegangenem Schreiben ihre Beteiligung an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag angezeigt, ohne einen Nachweis für den Beschluss des Programms durch den Parteitag zu erbringen. Denn weder das Gründungsprotokoll vom 25. Februar 2017 noch die weiteren dort eingereichten Unterlagen wiesen eine Beschlussfassung über ein Programm aus. Damit habe nicht festgestellt werden können, ob der Beteiligungsanzeige ein schriftliches Programm der Beschwerdeführerin beigefügt gewesen sei.

6

5. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr Vorbringen bekräftigt.

II.

7

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

8

Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 8/13 -, juris, Rn. 11). Daran fehlt es.

9

Der Bundeswahlausschuss hat die Beschwerdeführerin nicht als Partei anerkannt, weil kein Parteitagsbeschluss über das eingereichte Programm vorgelegt wurde. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG ist der Beteiligungsanzeige unter anderem das "schriftliche Programm der Partei" beizufügen. Fehlt das Parteiprogramm oder ist - wie vorliegend - die infolge des Gebots der innerparteilichen Demokratie (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) für dessen Legitimation gemäß § 9 Abs. 3 PartG erforderliche Beschlussfassung des Parteitags über das Programm (sog. Parteitagsvorbehalt) nicht ersichtlich, liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BWahlG ein Mangel vor, der nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG behebbar ist (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BWahlG). Wird diese Frist versäumt, ist die Teilnahme an der Wahl mit den besonderen Rechten einer Partei versperrt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 6/13 -, Rn. 7 m.w.N.; abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html).

10

Demgemäß hätte die Beschwerdeführerin geeignete Nachweise für die Behauptung, dem eingereichten Wahlprogramm liege ein (ordnungsgemäßer) Parteitagsbeschluss zugrunde, vorlegen und zugleich deren fristgerechte Einreichung in schriftlicher Form beim Bundeswahlleiter darlegen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan; insbesondere weist keines der mit der Beteiligungsanzeige vorgelegten Protokolle verschiedentlicher "Gründungssitzungen" eine Beschlussfassung über ein Programm aus.

11

Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits vor der Sitzung des Bundeswahlausschusses mit Schreiben des Bundeswahlleiters vom 19. April 2017, 2. Mai 2017 und zuletzt vom 17. Mai 2017 ergebnislos gebeten worden war, ein entsprechendes Beschlussprotokoll vorzulegen.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige


(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden. (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mi

Parteiengesetz - PartG | § 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)


(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 96a


(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe d

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 2 BvC 8/13

bei uns veröffentlicht am 23.07.2013

Tenor Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen. Gründe I.

Referenzen

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.

(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 32 findet keine Anwendung.

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

2

1. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 bat der Bundeswahlleiter die am 11. September 2010 gegründete Beschwerdeführerin, eine Übersicht der Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder der bestehenden Landesverbände bis spätestens 23. November 2012 zu übermitteln, um diese Angaben in die gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz (PartG) geführte Unterlagensammlung aufnehmen zu können. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

3

2. Auf die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2013 bat der Bundeswahlleiter sie mit Schreiben vom 20. Juni 2013 unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Satz 6 BWG, entsprechende Nachweise zu erbringen, um dem Bundeswahlausschuss die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 2 PartG erfüllt seien. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

4

3. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 5. Juli 2013 führte der Bundeswahlleiter eingangs im Hinblick auf die Parteieigenschaft der Beschwerdeführerin aus, dass diese ausweislich der beim Bundeswahlleiter geführten Unterlagensammlung nicht über Landesverbände verfüge und zur Zahl der Mitglieder keine Angabe gemacht habe. Bezüglich des Hervortretens in der Öffentlichkeit lasse sich feststellen, dass seit Gründung am 11. September 2010 keine Teilnahme an Landtagswahlen erfolgt sei. Hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit seien keine Angaben gemacht worden.

5

Der Bundesvorsitzende der Beschwerdeführerin gab darauf an, diese habe einen Landesverband in Brandenburg, einen Landesverband in Berlin und neuerdings auch in Hessen, der gerade erst dazu gekommen sei. Insgesamt habe sie jetzt 165 Mitglieder. Das Problem der Beschwerdeführerin sei, dass sie erst 2012 mit einer anderen Gruppierung fusioniert habe. Er sei weiter gerade im Gespräch mit der Allianz Graue Panther, die vier Landesverbände habe. Auch sei noch geplant, in Schleswig-Holstein einen neuen Landesverband zu gründen. Es sei schwierig, jetzt sofort wieder alles auf die Bahn und auf den Weg zu bringen, dass sie sagen könnten, sie seien wieder die große Partei, oder die Partei, die mitmachen kann, die mitmachen sollte. Auf eine Nachfrage, ob es richtig sei, dass dem Ausschuss weder zu den Landesverbänden noch zu den Mitgliederzahlen der Beschwerdeführerin etwas Schriftliches vorliege, ging deren Bundesvorsitzender nicht ein. Auf eine weitere Nachfrage, welche politischen Aktivitäten die Beschwerdeführerin seit der Fusion im April 2012 an den Tag gelegt habe, da sich aus den Unterlagen hierzu nichts erschließe, gab der Bundesvorsitzende an, die Beschwerdeführerin führe Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen durch. Außerdem habe sie in Berlin an der Wahl zu den Bezirksparlamenten teilgenommen, was leider 2011 nicht zum Erfolg geführt habe. Sie sei also aktiv. Sie habe Informationsstände und Flyer. Außerdem biete sie alle vierzehn Tage Bürgertreffen an. Die Protokollführerin der Beschwerdeführerin gab ergänzend an, sie sei zuvor Mitglied des Fusionspartners und bis 2009 in der Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Mitte gewesen. Dadurch, dass sie 2011 in Berlin nicht mehr in die Bezirksverordnetenversammlung gekommen seien, sei praktisch der Rest von Initiative oder Wille von vielen zerbrochen. Sie versuchten jetzt erst einmal, sich neu zu sortieren. Schriftliche Nachweise legten die Vertreter der Beschwerdeführerin in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nicht vor.

6

4. Der Bundeswahlausschuss stellte am 5. Juli 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist. Die Kriterien der Parteieigenschaft seien nicht erfüllt. Die Vereinigung habe eine ausreichende Organisationsstruktur nicht nachweisen können, weil sie ihre Angaben über kürzlich gegründete Landesverbände nicht habe belegen und auch nicht schlüssig habe darlegen können sowie bisher, trotz Gründung im September 2010, nicht an den zwischenzeitlich stattgefundenen Landtagswahlen teilgenommen habe.

7

5. Am 9. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die geforderte Organisationsstruktur sei vorhanden, da drei Landesverbände in Berlin, Brandenburg und Hessen bestünden. Die Anzahl der Mitglieder betrage 168; eine Liste könne vorgelegt werden. Die Teilnahme an Landtagswahlen könne keinen Ablehnungsgrund begründen. In Berlin sei die Partei bekannt und bis 2011 auch in acht Rathäusern vertreten gewesen. Sie sei in elf Bundesländern durch Mitglieder vertreten. Eine Fusion mit einer anderen Organisation sei erfolgt; eine andere sei geplant. Zur Bundestagswahl stünden in Berlin acht und in Hessen sechs Kandidaten bereit.

8

6. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat am 12. Juli 2013 Stellung genommen. Bezüglich der materiellen Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG habe die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundeswahlausschuss keinerlei nachprüfbare Angaben gemacht. Sie habe in ihrer Beschwerdeschrift Landesverbände angegeben, diese jedoch bislang nicht für die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 PartG geführte Unterlagensammlung beim Bundeswahlleiter angegeben. Auch seien keine anderen Belege für das Bestehen dieser Landesverbände, wie beispielsweise die Vorlage von Gründungsprotokollen oder die Angabe der Namen ihrer Landesvorstandsmitglieder geführt worden. Auch die seitens der Beschwerdeführerin angegebene Mitgliederzahl sei nicht belegt worden. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, dass eine Teilnahme an Landtagswahlen kein Grund für eine Ablehnung sein könne, suggeriere sie einen vom Bundeswahlausschuss nicht angeführten Grund für die Nichtanerkennung als Partei. Dieser Punkt sei in der Sitzung vom Ausschuss vielmehr im Zusammenhang des zum Parteibegriff gehörenden Kriteriums des Hervortretens in der Öffentlichkeit thematisiert worden.

9

7. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Bundeswahlleiters zu äußern; eine Äußerung in der Sache ist nicht erfolgt.

II.

10

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

11

Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses aus-einanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11). Daran fehlt es hier.

12

Nachdem der Bundeswahlausschuss seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Beschwerdeführerin eine ausreichende Organisationsstruktur nicht nachweisen konnte, weil sie ihre Angaben über kürzlich gegründete Landesverbände sowie die von ihr angegebene Anzahl von Mitgliedern nicht habe belegen und auch nicht schlüssig habe darlegen können, hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, sich hiermit wenigstens im Ansatz auseinanderzusetzen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies gilt umso mehr, als sie bereits vor der Sitzung des Bundeswahlausschusses mit Schreiben des Bundeswahlleiters vom 20. Juni 2013 und vom 16. Oktober 2012 ergebnislos gebeten worden war, entsprechende Nachweise vorzulegen.

13

Auch im Beschwerdeverfahren legt die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise vor. Ihr Einwand gegen die Erörterung des Umstands durch den Bundeswahlleiter, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung im Jahr 2010 nicht an Landtagswahlen teilgenommen habe, bleibt ebenfalls pauschal und verhält sich nicht zu dessen Bezugnahme auf das Kriterium des Hervortretens der Vereinigung in der Öffentlichkeit.

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.

(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.

(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.

(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.

(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.

(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.