Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 96a
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
(3) § 32 findet keine Anwendung.
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(1) Der Bundeswahlausschuss entscheidet am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mi
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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring
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published on 25/07/2017 00:00
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
published on 25/07/2017 00:00
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
published on 25/07/2017 00:00
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
published on 25/07/2017 00:00
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten...