Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Nov. 2014 - 1 BvR 2843/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141119.1bvr284314
published on 19/11/2014 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Nov. 2014 - 1 BvR 2843/14
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Einholung eines Abstammungsgutachtens im Rahmen eines Umgangs- und Auskunftsverfahrens nach § 1686a BGB.

2

1. Die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) sind seit 2009 miteinander verheiratet. Sie sind die rechtlichen Eltern der im Februar 2011 geborenen Beschwerdeführerin zu 3), mit der sie in einem Haushalt leben.

3

a) Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens begehrt Umgang mit und Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu 3). Er behauptet, der leibliche Vater der Beschwerdeführerin zu 3) zu sein, was von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) bestritten wird. Unstreitig ist hingegen, dass der Antragsteller und die Beschwerdeführerin zu 1) während der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander Geschlechtsverkehr hatten und dem Antragsteller in den ersten Monaten nach der Geburt begleitete Umgangskontakte mit der Beschwerdeführerin zu 3) eingeräumt wurden.

4

b) Nachdem das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen hatte, ordnete das Oberlandesgericht nach § 167a FamFG die Einholung eines schriftlichen humangenetischen Abstammungsgutachtens zur Klärung der Frage an, ob der Antragsteller der leibliche Vater der Beschwerdeführerin zu 3) ist. Die Beschwerdeführer erklärten daraufhin, die Mitwirkung an der angeordneten Begutachtung zu verweigern. Sie beantragten zudem im Wege eines "Anerkenntnisses", "dem Antrag auf Auskunft des Antragstellers ohne Inzidentfeststellung der Vaterschaft stattzugeben".

5

c) Das Oberlandesgericht entschied durch Zwischenbeschluss gemäß § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und § 387 Abs. 1 ZPO, dass die Weigerung, an der Abstammungsbegutachtung mitzuwirken, rechtswidrig sei. Die Einholung eines Abstammungsgutachtens sei erforderlich, da dies geeignet sei, die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu klären, ob der Antragsteller der leibliche Vater der Beschwerdeführerin zu 3) ist. Diese Feststellung sei notwendige Voraussetzung für einen Umgangs- und Auskunftsanspruch des Antragstellers gemäß § 1686a Abs. 1 BGB. Dem stehe das von den Beschwerdeführern im Laufe des Verfahrens abgegebene "Anerkenntnis" nicht entgegen, da eine Anerkenntnisentscheidung dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd sei. Eine Abstammungsbegutachtung sei allerdings entbehrlich, wenn bereits feststehe, dass der Antragsteller weder einen Umgangs- noch einen Auskunftsanspruch habe. Das sei aber derzeit nicht der Fall. Im Gegenteil sehe der Senat die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB derzeit - mit Ausnahme der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers - als gegeben an. Das bisherige schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und das Ergebnis der Anhörung rechtfertigten insbesondere nicht die Einschätzung, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zur Auskunft dem Wohl der Beschwerdeführerin zu 3) widersprechen würde. Die Untersuchung sei auch zumutbar. Insbesondere die psychischen Auswirkungen der Untersuchung selbst seien zu vernachlässigen. Dass das mögliche Ergebnis der Untersuchung - die Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers - mit unzumutbaren psychischen Auswirkungen verbunden wäre, sei nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführern zu 1) und 2) sei bewusst, dass der Antragsteller als leiblicher Vater der Beschwerdeführerin zu 3) in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund sei unwahrscheinlich, dass durch die mögliche Bestätigung ihrer Befürchtung zusätzliche psychische Belastungen entstünden.

6

2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die Anordnung der Einholung eines Abstammungsgutachtens verletze sie in ihren Grundrechten. Das Oberlandesgericht habe vor allem die Frage der Kindeswohldienlichkeit nicht ausreichend geprüft und beantwortet. Weil eine Abstammungsuntersuchung in die Grundrechte der Beschwerdeführer eingreife, sei zunächst sicher festzustellen, ob die weiteren Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs bestehen, bevor die Frage der Abstammung geklärt werde.

II.

7

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Die Anordnung und Durchführung einer Abstammungsuntersuchung greift zwar in Grundrechte der Beschwerdeführer ein. Der Grundrechtseingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

8

1. Anordnung und Durchführung einer Abstammungsuntersuchung, durch die nach § 1686a BGB in Verbindung mit § 167a FamFG die leibliche Vaterschaft geklärt wird, greifen insbesondere in das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familienleben der bestehenden Familie ein. Die Familie ist durch die Anordnung der Abstammungsklärung mit dem Verdacht und einer Möglichkeit der Aufdeckung fehlender leiblicher Abstammung des Kindes vom rechtlichen Vater konfrontiert. Das nimmt den Beteiligten Gewissheit und Vertrauen in ihre familiären Beziehungen und hemmt das gemeinsame Familienleben; die Belastung des Familienlebens ist besonders groß, wenn sich bei der Abstammungsklärung herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht leiblicher Vater des Kindes ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, juris, Rn. 105 f.).

9

2. Der Grundrechtseingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er beruht auf gesetzlicher Grundlage (a) und ist verhältnismäßig (b).

10

a) Der Eingriff beruht auf den die Grundrechte der Mitglieder der bestehenden Familie beschränkenden § 1686a BGB, § 167a FamFG. Zwar ist das Familiengrundrecht vorbehaltlos gewährleistet. Es ist jedoch ausgestaltungsbedürftig und aufgrund verfassungsimmanenter Schranken beschränkbar. Eine verfassungsimmanente Schranke findet der Schutz der bestehenden Familie hier im verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang und nach Auskunft über das Kind. In gesetzlicher Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke ermächtigt § 167a FamFG die Gerichte zur Anordnung einer Abstammungsuntersuchung, sofern dies in Verfahren, die das Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters nach § 1686a BGB betreffen, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat damit in Reaktion auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2012 - 23338/09 -, juris; Urteil vom 22. März 2012 - 45071/09 -, juris) dem mutmaßlichen leiblichen Vater zur Durchsetzung des neu geschaffenen Umgangs- oder Auskunftsanspruchs eine Abstammungsklärung auch dann ermöglicht, wenn wie hier eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB wegen der sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind nicht in Betracht kommt. Damit hat der Gesetzgeber die Gerichte ermächtigt, unter den in § 1686a BGB, § 167a FamFG geregelten Voraussetzungen den Schutz der bestehenden sozialen Familie hinter dem Interesse an Umgang und Auskunftserteilung zurücktreten zu lassen.

11

b) Die aufgrund der genannten Regelungen ergangene Anordnung einer Abstammungsuntersuchung genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach dürfen die Betroffenen keiner Abstammungsuntersuchung unterzogen werden, die zur Entscheidung über den Umgangs- oder Auskunftsanspruch nach § 1686a BGB nicht erforderlich ist und damit das Familienleben unnötig belastete. Die bestehende Rechtslage erlaubt es, dem Rechnung zu tragen (aa), was das Oberlandesgericht vorliegend getan hat (bb).

12

aa) Der Anspruch auf Umgang sowie Auskunft gemäß § 1686a Abs. 1 BGB setzt neben der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers voraus, dass dieser ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und dass der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB), beziehungsweise dass die Auskunft über die persönlichen Verhältnisse dem Wohl des Kindes nicht widerspricht und der Antragsteller an der Auskunft ein berechtigtes Interesse hat (§ 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt das Begehren des mutmaßlichen leiblichen Vaters unabhängig davon erfolglos, ob leibliche Vaterschaft besteht oder nicht. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, in welcher Reihenfolge die Anspruchsvoraussetzungen durch das Gericht zu klären sind. Insbesondere ist nicht ausdrücklich geregelt, dass die Abstammungsklärung erst dann erfolgen dürfte, wenn sichergestellt ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

13

Von Verfassungs wegen darf die Reihenfolge der Klärung der Tatbestands-voraussetzungen des § 1686a BGB indessen nicht im Belieben des Gerichts stehen, weil die Betroffenen nicht mit Grundrechtseingriffen belastet werden dürfen, die nicht erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Gerichte die Reihenfolge nicht allein aus das Gerichtsverfahren betreffenden Praktikabilitätserwägungen wählen. Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht vielmehr geboten sein, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Betroffenen ungleich belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, juris, Rn. 106). Wenn sich die Frage der Kindeswohldienlichkeit oder -verträglichkeit ohne großen Aufwand klären lässt, wird das Gericht danach in der Regel vorab keine Abstammungsuntersuchung anordnen dürfen. Die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung vor Klärung der sonstigen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1686a BGB scheidet regelmäßig auch dann aus, wenn nach dem Stand der Ermittlungen unwahrscheinlich ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Je wahrscheinlicher hingegen ist, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und je geringer die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Familienlebens wären, desto eher darf eine Abstammungsuntersuchung vor der abschließenden Klärung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen des Familienlebens kann insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob die Möglichkeit der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers zwischen den Beteiligten streitig ist oder nicht. Der Wortlaut von § 1686a BGB und § 167a FamFG lässt die Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen zu.

14

bb) Dies zugrunde gelegt, begegnet die Anordnung der Abstammungsuntersuchung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, obwohl die weiteren Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abschließend geklärt sind. Das Oberlandesgericht nimmt in nicht zu beanstandender Weise an, dass erhebliche psychische Auswirkungen der Abstammungsklärung auf die Beteiligten nicht zu befürchten sind, weil hier unstreitig ist, dass eine leibliche Vaterschaft des Antragstellers in Betracht kommt. Das Gericht hat zudem festgestellt, derzeit sehe es die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB - mit Ausnahme der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers - als gegeben an. Insbesondere die vorläufige Annahme, dass die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspreche, erscheint hier angesichts des Umstandes nicht unplausibel, dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2) selbst einen solchen Anspruch "anerkannt" haben und damit zu erkennen gegeben haben, dass aus ihrer Sicht der Auskunft über das Kind keine unüberwindbaren Kindeswohlbelange entgegenstehen.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Bes
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published on 17/12/2013 00:00

Tenor § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 313) und
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Annotations

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.