Bundessozialgericht Beschluss, 30. Apr. 2018 - B 9 V 58/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:300418BB9V5817B0
30.04.2018

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger beansprucht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30. Das LSG hat einen Anspruch des Klägers verneint (Beschluss vom 10.10.2017). Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt Opfer eines gegen ihn gerichteten vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Dies könne jedoch offenbleiben, weil ein Anspruch schon nach § 2 OEG ausgeschlossen sei. Der Kläger habe sich nämlich grob fahrlässig selbst der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 12.1.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 35/17 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Der Kläger meint, dass der Rechtsstreit folgende Rechtsfrage aufwerfe:

"Ist § 2 Abs. 1 OEG, wonach Leistungen zu versagen sind, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren, dahingehend auszulegen, dass

        

1)    

allein die Anwesenheit von Polizeibeamten im Rahmen einer politischen Demonstration dazu führt, dass die Aufforderung zum Unterlassen einer fortdauernden Straftat als ein im Verhalten des Antragsstellers liegender Grund zu qualifizieren ist, der eine Leistungsgewährung nach dem OEG ausschließt, wenn dieser anschließend für ihn erkennbar allein aus diesem Grund Opfer einer Körperverletzung wird?

        

2)    

die Verfolgung des Täters durch das Opfer einer vorangegangenen Straftat als ein im Verhalten des Opfers liegender Grund zu qualifizieren ist, der eine Leistungsgewährung nach dem OEG ausschließt, wenn die Verfolgung der Identitätsfeststellung des Täters dient und die Handlung daher als Wahrnehmung des Festnahmerechts nach § 127 Abs. 1 StPO zu bewerten wäre?"

6

Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihm gestellte jeweilige Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im oben dargestellten Sinne hat. Er weist selbst auf die zu § 2 Abs 1 OEG ergangene Rechtsprechung des Senats hin, nach der bei einer Selbstgefährdung eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn das Opfer bei Eingehung der Gefahr "leichtfertig" gehandelt hat; das Opfer sich also einer konkret erkannten Gefahr "leichtfertig" nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl Senatsurteil vom 29.3.2007 - B 9a VG 2/05 R - BSGE 98, 178 = SozR 4-3800 § 2 Nr 2 = Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 3/00 R - BSGE 88, 96, 99 = SozR 3-3800 § 2 Nr 10 S 46 = Juris RdNr 18; Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 13; Senatsurteil vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R - BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9 S 41 = Juris RdNr 23). Der Kläger versäumt es jedoch sich ausgehend von den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) mit dem Begriff der "Leichtfertigkeit" auseinanderzusetzen und daran anknüpfend zu prüfen, ob die von ihm formulierte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich sein könnte. Leichtfertigkeit ist im Opferentschädigungsrecht durch einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit gekennzeichnet, der etwa der groben Fahrlässigkeit des Bürgerlichen Rechts entspricht. Im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht gilt aber nicht der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtete objektiv-abstrakte Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs 2 BGB(s hierzu Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 276 RdNr 15 mwN),sondern ein individueller (subjektiver) Maßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (Senatsurteil vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R - BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9 S 41= Juris RdNr 23). Danach ist zu prüfen, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen, weiter, ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen. Ergänzend sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen (vgl Senatsurteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 3/00 R - BSGE 88, 96, 99 f = SozR 3-3800 § 2 Nr 10 S 46 f = Juris RdNr 18; Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 13). Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit anhand eines subjektiven Maßstabs stellt sich aber als eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar (vgl stRspr, zB Senatsurteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 3/00 R - BSGE 88, 96, 100 = SozR 3-3800 § 2 Nr 10 S 47 = Juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 24.10.2011 - B 14 AS 45/11 B - Juris RdNr 6, jeweils mwN). Insofern hätte es eingehender Ausführungen des Klägers dazu bedurft, welche weiteren Rechtsfragen sich hinsichtlich des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs bei einer Selbstgefährdung im Rahmen des § 2 Abs 1 OEG überhaupt noch stellen könnten. Soweit die aufgeworfene Fragestellung und die weitere Beschwerdebegründung auf die vom Kläger genannten Motive verweisen und die von ihm geschilderten Umstände abstellen, die zu den behaupteten Faustschlägen geführt haben sollen und die sich seiner Ansicht nach auf die Beurteilung seines Verhaltens auswirken müssten, betrifft dies im Kern die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall und damit die Richtigkeit der angefochtenen LSG-Entscheidung. Die Frage der Richtigkeit des Beschlusses des Berufungsgerichts eröffnet indes die Zulassung der Revision nicht und ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 13.7.2017 - B 9 SB 29/17 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 24.10.2011 - B 14 AS 45/11 B - Juris RdNr 6).

7

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


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Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Festste

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(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auc

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger bezog unter anderem vom 1.8.2007 bis zum 31.3.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die der Höhe nach zwischen den Beteiligten streitig geblieben sind. Im Ergebnis des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.7.2007 hob der Beklagte diese Bewilligung nach Anhörung des Klägers wegen zu berücksichtigendem Vermögen aus einem Aktienpaket auf (Widerspruchsbescheid vom 1.7.2008). Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18.9.2009; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.12.2010). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob der Kläger nicht schon im Hinblick auf nicht angegebene Einkünfte nicht hilfebedürftig gewesen sei, denn er habe seinen Lebensunterhalt und insbesondere auch Aufwendungen, die die Bedarfe nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) überstiegen, umfassend decken können. Außerdem sei anzumerken, dass das selbst bewohnte Hausgrundstück des Klägers nicht zum geschützten Vermögen gehöre, was das LSG ausführlich dargelegt hat. Jedenfalls sei der Kläger im Hinblick auf das Aktienpaket, dessen Wert den für ihn maßgebenden Vermögensfreibetrag um rund 3400 Euro überstiegen habe, nicht bedürftig gewesen. Das Vorhandensein eines Aktienpakets habe der Kläger bei Antragstellung grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, wahrheitswidrig verneint. Bezogen auf dieses Vermögen sei der Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfüllt, sodass sich die Aufhebung als rechtmäßig darstelle.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz des Urteils des LSG zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10) sowie Verfahrensfehler geltend.

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind. Die Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz).

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist(vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angegeben werden, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

5

Diesen Anforderungen an die Beschwerdebegründung wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Er hat nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihm gestellte Rechtfrage,

ob die Annahme eines Auskunftspflichtigen, die Behörde habe ohnehin schon die erforderliche Kenntnis des Sachverhalts dem Grunde nach, die Anforderungen an seinen Sorgfaltsmaßstab bei der Beantwortung der Fragen reduziert,

        
6

grundsätzliche Bedeutung im dargestellten Sinne hat. Die Revisionsbegründung lässt eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen, vom LSG zum Teil zitierten Rechtssprechung des BSG zum Maßstab der Prüfung der groben Fahrlässigkeit vermissen. Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit anhand eines subjektiven Maßstabs stellt sich mit dieser Rechtsprechung aber als eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar (vgl bereits BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8). Insofern hätte es eingehender Ausführungen dazu bedurft, welche weiteren Rechtsfragen sich hinsichtlich des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs stellen könnten. Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß darstellt, dass ausgehend vom subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff neben einer Vielzahl von Umständen sich auch die Annahme des Auskunftspflichtigen, die Behörde habe bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem zu überprüfenden Sachverhalt erlangt, auf die Beurteilung seines Verhaltens auswirken müsse, betrifft dies im Kern die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Frage der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts eröffnet indes die Zulassung der Revision nicht und ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).

7

Hinsichtlich der weiteren Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Immobilienvermögen und zur Höhe der Kosten der Unterkunft fehlen ausreichende Darlegungen, weshalb diese Fragen sich im vorliegenden Rechtsstreit als entscheidungserheblich darstellen und also in einem ggf durchzuführenden Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Ausgehend von der nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen Rechtsauffassung des LSG, der Kläger sei jedenfalls wegen des Aktienvermögens für den gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9, 12 SGB II gewesen, hätte es Darlegungen des Klägers dazu bedurft, weshalb die Ausführungen des LSG zur Berücksichtigung des Immobilienvermögens gleichwohl tragend und deshalb für die vorliegende Entscheidung erheblich sein sollen.

8

Im Hinblick auf die geltend gemachte Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zur Entscheidung des BSG vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10) fehlt es an notwendigen Darlegungen dazu, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Auch insoweit macht die Beschwerdebegründung nicht deutlich, weshalb es auf die Ausführungen des LSG zur angemessenen Größe eines selbstgenutzten Hausgrundstücks überhaupt ankommen könnte.

9

Soweit die Beschwerdebegründung als Verfahrensmangel eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) beanstandet, beachtet sie nicht die gesetzliche Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Danach kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dies erfordert bei anwaltlich vertretenen Klägern den Vortrag, dass er seine Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat. Die "Warnfunktion" eines solchen förmlichen Beweisantritts entfällt, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Der Kläger trägt aber nicht einmal vor, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 16.12.2010 weiter auf der Beweiserhebung bestanden habe.

10

Der Kläger kann auch mit seiner Rüge eines Gehörsverstoßes, weil das Gericht sein Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe, nicht durchdringen. Zwar kann als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 62 SGG gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht in Erwägung gezogen. Der Kläger räumt in seiner Beschwerdebegründung zum einen selbst ein, dass die vom LSG aufgeworfene Frage, ob er weiteres Einkommen erzielt hat, nicht entscheidungserheblich war. Insoweit hat er einen Gehörsverstoß nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen hätte es der Darlegungen bedurft, dass sich dieser Vorwurf nicht auf den von ihm behaupteten Beweisantrag bezieht. Der Kläger wendet sich nämlich im Kern dagegen, dass das LSG zur Auffassung gelangt ist, der Beklagte habe Kenntnis von seinem weitergehenden Vermögen erst im Widerspruchsverfahren erhalten. Damit enthält die Beschwerdebegründung lediglich eine Wiederholung des zu § 103 SGG Vorgebrachten. Hierauf kann die Beschwerde aber nicht gestützt werden, weil die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg des § 62 SGG nicht erweitert werden kann(vgl BSG Beschluss vom 3.12.2010 - B 12 KR 11/10 B; BSG Beschluss vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger bezog unter anderem vom 1.8.2007 bis zum 31.3.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die der Höhe nach zwischen den Beteiligten streitig geblieben sind. Im Ergebnis des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.7.2007 hob der Beklagte diese Bewilligung nach Anhörung des Klägers wegen zu berücksichtigendem Vermögen aus einem Aktienpaket auf (Widerspruchsbescheid vom 1.7.2008). Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18.9.2009; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.12.2010). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob der Kläger nicht schon im Hinblick auf nicht angegebene Einkünfte nicht hilfebedürftig gewesen sei, denn er habe seinen Lebensunterhalt und insbesondere auch Aufwendungen, die die Bedarfe nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) überstiegen, umfassend decken können. Außerdem sei anzumerken, dass das selbst bewohnte Hausgrundstück des Klägers nicht zum geschützten Vermögen gehöre, was das LSG ausführlich dargelegt hat. Jedenfalls sei der Kläger im Hinblick auf das Aktienpaket, dessen Wert den für ihn maßgebenden Vermögensfreibetrag um rund 3400 Euro überstiegen habe, nicht bedürftig gewesen. Das Vorhandensein eines Aktienpakets habe der Kläger bei Antragstellung grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, wahrheitswidrig verneint. Bezogen auf dieses Vermögen sei der Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfüllt, sodass sich die Aufhebung als rechtmäßig darstelle.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz des Urteils des LSG zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10) sowie Verfahrensfehler geltend.

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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind. Die Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz).

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist(vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angegeben werden, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

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Diesen Anforderungen an die Beschwerdebegründung wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Er hat nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihm gestellte Rechtfrage,

ob die Annahme eines Auskunftspflichtigen, die Behörde habe ohnehin schon die erforderliche Kenntnis des Sachverhalts dem Grunde nach, die Anforderungen an seinen Sorgfaltsmaßstab bei der Beantwortung der Fragen reduziert,

        
6

grundsätzliche Bedeutung im dargestellten Sinne hat. Die Revisionsbegründung lässt eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen, vom LSG zum Teil zitierten Rechtssprechung des BSG zum Maßstab der Prüfung der groben Fahrlässigkeit vermissen. Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit anhand eines subjektiven Maßstabs stellt sich mit dieser Rechtsprechung aber als eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar (vgl bereits BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8). Insofern hätte es eingehender Ausführungen dazu bedurft, welche weiteren Rechtsfragen sich hinsichtlich des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs stellen könnten. Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß darstellt, dass ausgehend vom subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff neben einer Vielzahl von Umständen sich auch die Annahme des Auskunftspflichtigen, die Behörde habe bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem zu überprüfenden Sachverhalt erlangt, auf die Beurteilung seines Verhaltens auswirken müsse, betrifft dies im Kern die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Frage der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts eröffnet indes die Zulassung der Revision nicht und ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).

7

Hinsichtlich der weiteren Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Immobilienvermögen und zur Höhe der Kosten der Unterkunft fehlen ausreichende Darlegungen, weshalb diese Fragen sich im vorliegenden Rechtsstreit als entscheidungserheblich darstellen und also in einem ggf durchzuführenden Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Ausgehend von der nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen Rechtsauffassung des LSG, der Kläger sei jedenfalls wegen des Aktienvermögens für den gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9, 12 SGB II gewesen, hätte es Darlegungen des Klägers dazu bedurft, weshalb die Ausführungen des LSG zur Berücksichtigung des Immobilienvermögens gleichwohl tragend und deshalb für die vorliegende Entscheidung erheblich sein sollen.

8

Im Hinblick auf die geltend gemachte Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zur Entscheidung des BSG vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10) fehlt es an notwendigen Darlegungen dazu, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Auch insoweit macht die Beschwerdebegründung nicht deutlich, weshalb es auf die Ausführungen des LSG zur angemessenen Größe eines selbstgenutzten Hausgrundstücks überhaupt ankommen könnte.

9

Soweit die Beschwerdebegründung als Verfahrensmangel eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) beanstandet, beachtet sie nicht die gesetzliche Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Danach kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dies erfordert bei anwaltlich vertretenen Klägern den Vortrag, dass er seine Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat. Die "Warnfunktion" eines solchen förmlichen Beweisantritts entfällt, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Der Kläger trägt aber nicht einmal vor, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 16.12.2010 weiter auf der Beweiserhebung bestanden habe.

10

Der Kläger kann auch mit seiner Rüge eines Gehörsverstoßes, weil das Gericht sein Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe, nicht durchdringen. Zwar kann als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 62 SGG gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht in Erwägung gezogen. Der Kläger räumt in seiner Beschwerdebegründung zum einen selbst ein, dass die vom LSG aufgeworfene Frage, ob er weiteres Einkommen erzielt hat, nicht entscheidungserheblich war. Insoweit hat er einen Gehörsverstoß nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen hätte es der Darlegungen bedurft, dass sich dieser Vorwurf nicht auf den von ihm behaupteten Beweisantrag bezieht. Der Kläger wendet sich nämlich im Kern dagegen, dass das LSG zur Auffassung gelangt ist, der Beklagte habe Kenntnis von seinem weitergehenden Vermögen erst im Widerspruchsverfahren erhalten. Damit enthält die Beschwerdebegründung lediglich eine Wiederholung des zu § 103 SGG Vorgebrachten. Hierauf kann die Beschwerde aber nicht gestützt werden, weil die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg des § 62 SGG nicht erweitert werden kann(vgl BSG Beschluss vom 3.12.2010 - B 12 KR 11/10 B; BSG Beschluss vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.