Bundessozialgericht Beschluss, 23. Juli 2018 - B 9 SB 27/18 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:230718BB9SB2718B0
bei uns veröffentlicht am23.07.2018

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Er ist französischer Staatsangehöriger, wohnt in Frankreich und arbeitet als Installateur bei einem deutschen Arbeitgeber. Der Beklagte hat den GdB mit 30 wegen eines Teilverlustes des Dickdarms sowie eines chronischen Schmerzsyndroms festgestellt (Bescheid vom 19.8.2015, Bescheid vom 23.12.2015; Widerspruchsbescheid vom 12.5.2016). Das anschließende Klageverfahren blieb ebenso erfolglos (Gerichtsbescheid vom 17.11.2016) wie das Berufungsverfahren vor dem LSG (Urteil vom 22.2.2018).

2

Nach einer ersten Terminbestimmung auf den 7.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17.10.2017 einen Terminverlegungsantrag gestellt und anwaltlich versichert, dass er als alleiniger Sachbearbeiter am späten Vormittag des anberaumten Termins eine umfangreiche Verhandlung in einer Arzthaftungssache wahrzunehmen habe. Daraufhin hat das LSG den Termin am 24.10.2017 aufgehoben und die mündliche Verhandlung bestimmt auf den 22.2.2018, 9:55 Uhr. Mit Schriftsatz vom 29.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte erneut eine Terminverlegung beantragt, da er als alleiniger Sachbearbeiter einen bereits seit längerer Zeit anberaumten Gerichtstermin beim OLG Karlsruhe wahrzunehmen habe. Mit Schreiben vom 3.1.2018 hat das LSG mitgeteilt, dass eine erneute Verlegung des Termins nicht in Betracht komme. Es bestehe die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder der Terminwahrnehmung durch einen Kollegen. Mit Schriftsatz vom 9.1.2018 hat der Prozessbevollmächtigte erwidert, dass eine Terminvertretung "durch einen Kollegen" nicht in Betracht komme. Der allein sachbearbeitende Unterzeichner sei der einzige Fachanwalt für Sozialrecht in der Sozietät. Er sei gerade deshalb vom Kläger beauftragt worden. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei der Kläger nicht einverstanden. Wenn Termine verlegt werden müssten, weil Prozessbevollmächtigte verhindert seien, sei dem Verlegungsersuchen grundsätzlich stattzugeben. Mit Schreiben vom 11.1.2018 hat das LSG geantwortet, der Termin bleibe aufrechterhalten. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29.1.2018 seinen Terminverlegungsantrag nochmals bekräftigt.

3

In der Begründung des Urteils vom 22.2.2018 hat das LSG ua ausgeführt, dass der erneute Verlegungsantrag wegen eines - behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten - seit längerer Zeit anberaumten Termins beim OLG Karlsruhe abzulehnen sei, weil der Prozessbevollmächtigte Mitglied einer Sozietät von Rechtsanwälten sei und der Termin ohne Weiteres von einem anderen Mitglied der mangels ausdrücklich mitgeteilter Beschränkung insgesamt mandatierten Sozietät hätte wahrgenommen werden können.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit das LSG in seinem Urteil ausführe, die erneute Verhinderung sei nicht glaubhaft gemacht, könne hierauf die Ablehnung der Terminverlegung nicht gestützt werden. Denn eine Glaubhaftmachung sei vom Berufungsgericht nicht verlangt worden. Sein Prozessbevollmächtigter habe deutlich gemacht, dass er aufgrund seiner besonderen Expertise den Termin wahrnehmen müsse, da er der einzige Fachanwalt für Sozialrecht in der Sozietät sei. Dementsprechend habe der Kläger auch eine besondere Gebührenvereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten abgeschlossen. Es sei daher nicht zutreffend, wenn das LSG behaupte, "eine ausdrücklich Beschränkung (des Mandatsauftrages an den allein sachbearbeitenden Unterzeichner) sei nicht vorgetragen worden". Zwar sei anlässlich des zweiten Verlegungsersuchens in dem Antrag und im Folgenden nicht "expressis verbis" mitgeteilt worden, dass es sich auch in diesem Fall um ein Arzthaftungsverfahren gehandelt habe. Das LSG könne jedoch nicht verlangen, dass ein sachbearbeitender Prozessbevollmächtigter in einem anderen Verfahren ausgetauscht werden müsse, damit ein Verfahren vor dem LSG von dem ansonsten verhinderten Anwalt einer Sozietät wahrgenommen werden könne.

5

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Kläger hat den von ihm allein gerügten Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.

6

Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör ua versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO einen Verlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das Gericht ist in einem solchem Fall verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen. Zu den erheblichen Gründen iS des § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO gehört auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten durch einen anderen Gerichtstermin(BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B - Juris RdNr 8 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn nur das sachbearbeitende Mitglied der Sozietät Fachanwalt für Sozialrecht ist und bisher kein anderes für die Vertretung zur Verfügung stehendes Mitglied der Sozietät mit der Sache befasst war (BSG aaO - Juris RdNr 9).

7

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung nicht vorgetragen, einen iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO ordnungsgemäß gestellten Verlegungsantrag mit einem substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminverlegungsgrund gestellt zu haben. Der Vortrag, sein Prozessbevollmächtigter habe als alleiniger Sachbearbeiter der Sozietät am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 22.2.2018 einen anderen Termin beim OLG Karlsruhe wahrnehmen müssen, reicht ebenso wenig aus wie die Darlegung, dass das LSG bei dem zweiten Terminverlegungsantrag keine Glaubhaftmachung verlangt habe. Die eine Terminverlegung rechtfertigenden "erheblichen Gründe" iS des § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern(BSG Beschluss vom 30.9.2015 - B 3 KR 23/15 B - Juris RdNr 8 mwN). Bezüglich seines hier maßgeblichen zweiten Terminverlegungsantrags hat der Kläger nicht dargelegt, welchen konkreten Termin vor dem OLG Karlsruhe (Aktenzeichen, Terminladung, Uhrzeit) sein Prozessbevollmächtigter habe wahrnehmen müssen. Er selbst räumt ein, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht "expressis verbis" mitgeteilt habe, dass es sich bei diesem Termin vor dem OLG um einen Arzthaftungstermin gehandelt habe, welcher ggf ebenfalls nicht durch einen Partner der Sozietät habe vertreten werden können. Zwar hat das LSG im Rahmen des zweiten Terminverlegungsantrags keine Glaubhaftmachung iS von § 227 Abs 2 ZPO hinsichtlich der Umstände des Verlegungsantrags verlangt. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte hat die Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt, weshalb hierzu überhaupt eine Veranlassung bestanden haben könnte (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2010 - B 13 R 561/09 B - Juris RdNr 12).

8

Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht alles getan, das LSG von der Notwendigkeit zu überzeugen, den Termin vom 22.2.2018 zu verlegen, um ihm eine Teilnahme zu ermöglichen. Denn nachdem das LSG mit Schreiben vom 11.1.2018 mitgeteilt hatte, dem Verlegungsantrag seines Prozessbevollmächtigten nicht Folge leisten zu wollen, wäre es diesem möglich und zumutbar gewesen, den Termin vor dem anderen Gericht mit Aktenzeichen, Beginn, voraussichtlicher Dauer und Anforderungen an die fachliche Qualifikation zu benennen und glaubhaft zu machen. Erhebliche Gründe für eine Terminverlegung iS von § 227 Abs 1 S 1 ZPO sind aber nur dann vorgebracht, wenn sich daraus eine Verhinderung so schlüssig ergibt, dass sich das Gericht auf der Grundlage des Vorgebrachten in der Lage sieht, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst zu beurteilen(BSG Beschluss vom 2.8.2010 - B 4 AS 48/10 B - Juris RdNr 7 mwN). Dies ist hier - wie oben ausgeführt - nicht geschehen.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 286,16 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist zugelassener Heilmittelerbringer im Bereich der Logopädie (§ 124 SGB V). Er begehrt von der beklagten Krankenkasse eine gesonderte Vergütung für die Vor- und Nachbereitung logopädischer Behandlungen. Die Beklagte hat die Abrechnungen des Klägers aus den Jahren 2006 bis 2008 um insgesamt 10 286,16 Euro gekürzt, weil sie der Auffassung ist, die vertraglich vereinbarten Vergütungssätze für die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien umfassten auch die zugehörigen Vor- und Nachbereitungen.

2

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.9.2011). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 27.1.2015), weil sich aus dem ab 1.1.2006 geltenden Rahmenvertrag für Niedersachsen nebst Anlagen (§ 125 Abs 2 SGB V) ergebe, dass die Vertragsparteien die Vor- und Nachbereitungszeit von 15 Minuten je Behandlungseinheit vergütungsmäßig nicht gesondert bewerten wollten. Die Auslegung der Vergütungsregelungen verletze nicht die Berufsausübungsfreiheit der zugelassenen Logopäden (Art 12 Abs 1 GG).

3

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, weil der Entscheidung ein Verfahrensfehler zugrunde liege (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Er rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention), weil die mündliche Verhandlung vom 27.1.2015 in Abwesenheit seines durch eine Terminkollision verhinderten Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. M., durchgeführt worden sei. Den von Dr. M. gestellten Terminverlegungsantrag vom 22.12.2014, der am 2.1.2015, 9.1.2015, 16.1.2015 und 22.1.2015 wiederholt worden ist, habe das LSG zu Unrecht abgelehnt. Eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt sei hier nicht in Betracht gekommen.

4

II. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG. Das LSG hätte dem Terminverlegungsantrag des Klägers stattgeben müssen. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27.1.2015 in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten erweist sich als verfahrensfehlerhaft, weil dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

5

A. Nach § 110 Abs 1 Satz 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Gemäß § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden, wenn es dafür einen "erheblichen Grund" gibt. Über die Aufhebung bzw Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung, über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung ist kurz zu begründen; sie ist unanfechtbar (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 2 und 3 ZPO).

6

1. Der Vorsitzende des LSG-Senats hat die Terminverlegungsanträge abgelehnt, weil die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei zumutbar sei; für die notwendige Einarbeitung in den Fall stehe ein Zeitraum von mehr als vier Wochen zur Verfügung (Zugang der Ladungsverfügung vom 12.12.2014 laut Empfangsbekenntnis am 16.12.2015; Termin am 27.1.2015). Außerdem gehe es nicht um eine medizinrechtliche Spezialmaterie, sondern "nur" um die Auslegung eines schriftlichen Vertrages (Verfügungen des Vorsitzenden vom 29.12.2014 und 5.1.2015; Beschluss des Vorsitzenden vom 23.1.2015). Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 erweist sich als verfahrensfehlerhaft, weil ein "erheblicher Grund" iS des § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO für die beantragte Terminverlegung vorgelegen hat.

7

2. Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO erfolgt vor dem Hintergrund einer Kollision rechtlicher Prinzipien. Das objektive Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung kollidiert mit dem subjektiven Interesse des Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz. Die Auflösung der Prinzipienkollision muss unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher erheblicher Umstände in jedem und für jeden Einzelfall geleistet werden. Generalisierende oder apodiktische Aussagen verbieten sich deshalb (BVerfGE 88, 118, 124 ff; Blüggel SGb 2006, 514, 516).

8

B. Das verfassungsrechtliche Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) verlangt, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG NVwZ 1989, 857). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Terminverlegung rechtfertigende "erhebliche Gründe" iS des § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern(BVerwG NJW 1995, 1231).

9

Die Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung des LSG vom 27.1.2015 wegen der zeitlichen Kollision mit einer schon zuvor (2.10.2014) angesetzten, auf 13.00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung am 27.1.2015 vor dem Landgericht Stade - 3 O 190/14 -, die eine Wahrnehmung der auf 14.15 Uhr in Celle terminierten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausschloss, war ein solcher "erheblicher" Grund. Der Kläger konnte hier nicht darauf verwiesen werden, sich in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät E./Dr. M./O. vertreten zu lassen.

10

1. Es ist zwar anerkannt, dass einem Beteiligten grundsätzlich zuzumuten ist, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber wegen einer Terminkollision verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat (BVerwG NJW 1995, 1231; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN) und dem Vertreter ausreichend Zeit zur Einarbeitung in den Fall verbleibt. Diese Rechtsprechung hatte der Vorsitzende des LSG-Senats vor Augen, als er die Terminverlegungsanträge des Klägers ablehnte.

11

Dabei ist aber übersehen worden, dass der Kläger der Sozietät E./Dr. M./O. weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren ein Sozietätsmandat erteilt hatte. Bevollmächtigt waren zunächst die Rechtsanwälte Dr. S. & P. GbR, in deren Kanzlei B.

12

Rechtsanwalt Dr. M. tätig war, dem als Fachanwalt für Medizinrecht die Sachbearbeitung oblag. Das formal allen Mitgliedern der GbR erteilte Mandat (zum Sozietätsmandat vgl auch Markworth, NJW 2015, 2152 ff) konzentrierte sich sodann allein auf Dr. M., als er diese Kanzlei im April 2012 verließ und Mitglied der Sozietät E./Dr. M./O. wurde und dabei das Mandat des Klägers als Sachbearbeiter "mitnahm". Dr. M. verfügte ab April 2012 nur über eine Einzelvollmacht. Darauf hat Dr. M. das LSG auch ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl Schriftsatz vom 2.1.2015). Der Sozietät ist erst im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Gesamtvollmacht erteilt worden (vgl Vollmachtsurkunde vom 27.2.2015). Dr. M. hatte folglich ab April 2012 praktisch die Stellung eines Einzelanwalts. Im Falle einer Terminkollision muss bei einem Einzelanwalt in der Regel - und vor allem bei einem ersten Verlegungsantrag (vgl zur Bedeutung der Dauer eines Verfahrens und einer bereits erfolgten Terminverlegung Blüggel SGb 2006, 514, 516 unter Hinweis auf BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, 214, 215) - eine Terminverlegung erfolgen; auf die Möglichkeit der Vertretung darf hier regelmäßig noch nicht verwiesen werden (Leitherer, aaO, § 110 RdNr 5 mwN; Blüggel SGb 2006, 514, 517). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - ausdrücklich erklärt worden ist, dass der Mandant nur mit einer Wahrnehmung des Termins durch den gewählten Sachbearbeiter einverstanden ist (Schriftsatz vom 2.1.2015). Eine solche Beschränkung der Vollmacht ist grundsätzlich zu beachten. Ein Gericht darf von einem Rechtsanwalt keine Verletzung des Mandatsvertrags durch eine unerlaubte Unterbevollmächtigung verlangen (Schneider NJW 2006, 886 mwN).

13

2. Aber selbst bei Unterstellung einer schon im Berufungsverfahren erfolgten Bevollmächtigung der Sozietät E./Dr. M./O. erweist sich die Ablehnung der Terminverlegung als rechtswidrig. Einem Vertreter aus der Sozietät wäre zwar ausreichend Zeit zur Einarbeitung in den Fall verblieben, weil zwischen Ladung und Termin mehr als vier Wochen lagen, für eine Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung durch Dr. M. als Sachbearbeiter sind aber gewichtige Gründe vorgetragen worden, sodass zumindest eine erstmalige Terminverlegung nicht verweigert werden durfte.

14

a) Dr. M. ist vom Kläger ausdrücklich wegen seiner Qualifikation als Fachanwalt für Medizinrecht ausgewählt worden. Nach § 14b der Fachanwaltsordnung (FAO) in der ab 1.7.2005 geltenden Fassung gehört zu den nachzuweisenden besonderen Kenntnissen im Medizinrecht das Berufsrecht (Nr 3), das Vertrags- und Gesellschaftsrecht (Nr 4) sowie das Vergütungsrecht (Nr 5) der Ärzte und sonstiger Heilberufe. Zu den sonstigen Heilberufen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Beruf des Logopäden. Damit ist das hier betroffene Rechtsgebiet des Vertrags- und Vergütungsrechts als Heilmittelerbringer zugelassener Logopäden (§ 124 SGB V) dem speziellen Tätigkeitsbereich der Fachanwälte für Medizinrecht zuzuordnen. Dies schränkt die Möglichkeit der Verweisung auf die Terminwahrnehmung durch ein anderes Mitglied der Kanzlei, das nicht ebenfalls diese Qualifikation besitzt, jedenfalls bei einem ersten Verhinderungsfall wegen Terminkollision ein. In der Sozietät ist Dr. M. der einzige Fachanwalt für Medizinrecht.

15

b) Es wäre auch nicht zulässig gewesen, Dr. M. darauf zu verweisen, sich in dem Paralleltermin vor dem Landgericht Stade vertreten zu lassen. Dort ging es um einen zivilrechtlichen Arzthaftungsanspruch. Dieser Streitgegenstand unterfällt ebenfalls dem Tätigkeitsbereich der Fachanwälte für Medizinrecht (vgl § 14b Nr 1 FAO: Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere a) zivilrechtliche Haftung und b) strafrechtliche Haftung). Auf den Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Stade hat Dr. M. ausdrücklich hingewiesen (Schriftsatz vom 16.1.2015).

16

C. Ausführungen zur Kausalität der Gehörsverletzung sind grundsätzlich entbehrlich, wenn der Beschwerdeführer gehindert worden ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSGE 53, 83 = SozR 1500 § 124 Nr 7; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33; Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16d).

17

D. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 3 GKG.

18

E. Über die Frage der Kostenlast im Beschwerdeverfahren wird das LSG im Zuge des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2009 wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der 1939 geborene Kläger erhält seit 2004 Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von anfangs 201,89 Euro. Widerspruch und Klage, mit denen er weitere rentenrechtliche Zeiten geltend machte, blieben erfolglos (Rentenbescheid vom 13.4.2004, Widerspruchsbescheid vom 24.3.2005, Urteil des SG Gelsenkirchen vom 21.6.2006).

2

In einem Erörterungstermin vor dem SG im Dezember 2005 hatte sich der Kläger nicht in der Lage gesehen anzugeben, welche Zeiten bei seiner Altersrente fehlten. Eine Erinnerung des SG vom Februar 2006 blieb erfolglos. Am Terminstag (21.6.2006) bat der Kläger per Fax um Terminsverlegung aus gesundheitlichen Gründen. Im Verfahren über die Berufung gegen das gleichwohl am 21.6.2009 ergangene SG-Urteil machte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.10.2006 unter teilweiser Angabe von Arbeitgebern (Reedereien) Beschäftigungszeiten im Zeitraum seit 1958 sowie zeitlich nicht näher eingeordnete Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitslosigkeits-, Kindererziehungs- und Pflegezeiten für seinen Sohn geltend. In einem Erörterungstermin mit dem Berichterstatter im November 2007 erklärte der Kläger, er werde bis spätestens Mitte Dezember eine genaue Aufstellung mit zeitlicher Einordnung der geltend gemachten Zeiten sowie eventueller Zeugenbenennung einreichen. Dies führte ua zu einer Benennung von acht ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers zur See und an Land ohne Nennung von Anschriften; von drei Zeugen wurde nur der Nachname und nur von zweien der ungefähre Aufenthaltsort ("Raum Stuttgart"/"Norderney oder Wangerooge") angegeben. Ferner machte der Kläger geltend, sein am 18.9.1984 geborener Sohn sei zu 100 % schwerstbehindert, wofür er sich im weiteren Verlauf auf von ihm eingereichte Unterlagen über die Gewährung von Pflegegeld des Sozialhilfeträgers an den durch ihn vertretenen Sohn bezog. Nach einem - erfolglosen - Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Berichterstatter lud ihn das LSG am 3.3.2009 zur mündlichen Verhandlung vom 26.3.2009. Gegen die Terminierung legte der Kläger unter dem 17.3.2009 "sofortige Beschwerde" unter Stellung weiterer Befangenheitsanträge ein; ferner beantragte er, den Termin auch aus gesundheitlichen Gründen zu verlegen. Zurzeit sei er gesundheitlich nicht in der Lage, den Gerichtstermin wahrzunehmen, es stehe eine Krankenhauseinweisung bevor. Das am Abend des 17.3.2009 eingegangene Fax wurde dem Berichterstatter am 18.3.2009 vorgelegt, der (intern) insoweit vermerkte: "Von einer Vertagung sollte abgesehen werden. Weder ist das p.E. angeordnet noch hat der Kl. gesundheitl. Gründe subst. benannt oder gar nachgewiesen." Mit Fax vom 25.3.2009 legte der Kläger schließlich die Kopie einer Krankenhauseinweisung wegen "Lumboischialgie" vom selben Tage vor und beantragte, den Termin zu verlegen; er wolle persönlich anwesend sein. Er bestehe ferner darauf, juristisch vertreten zu sein, und stelle dies gleichzeitig als Antrag. In Abwesenheit des Klägers hat das LSG seine Berufung auf die mündliche Verhandlung vom 26.3.2009 zurückgewiesen.

3

Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, es habe trotz des Schreibens des Klägers vom 25.3.2009 in dessen Abwesenheit entscheiden können. Die Gesamtwürdigung des bisherigen Verfahrensablaufs lege es nahe, dass dieses Schreiben lediglich der beabsichtigten weiteren Verfahrensverschleppung durch den Kläger diene. Dieser habe keine seine persönliche Anwesenheit unmöglich machende Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen. Lediglich das Begehren, juristisch vertreten zu sein, reiche für eine Terminsverlegung nicht aus. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe habe der Kläger nicht gestellt. Die Ablehnungsgesuche seien offenkundig nur in Verfahrensverschleppungsabsicht gestellt worden. Im Übrigen sei die zulässige Berufung nicht begründet. Nachweise über eine versicherungspflichtige Pflege iS des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI habe der Kläger nicht vorgelegt; ebenso fehle es am Nachweis, dass der Kläger ein Kind in dessen ersten drei Lebensjahren erzogen habe (§ 3 Satz 1 Nr 1 iVm § 56 SGB VI). Zu den weiteren rentenrechtlichen Zeiten hätten keinerlei Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung gestanden, aus denen - im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) - tatsächliche Feststellungen hinsichtlich etwaiger rentenrechtlicher Zeiten getroffen hätten werden können. Hinsichtlich der vom Kläger benannten Zeugen liege kein ordnungsgemäßer Beweisantritt vor. Weder seien ladungsfähige Personalien noch Anschriften benannt oder hinreichende Beweisthemen; der pauschale Hinweis des Kläger, der Senat könne die erforderlichen Tatsachen durch die Befragung der von ihm benannten ehemaligen Arbeitskollegen ermitteln, diene letztlich der Ausforschung möglicherweise vorhandener weiterer Versicherungszeiten. Ein Ausforschungsbeweis sei jedoch unzulässig.

4

Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger Verfahrensfehler in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der unterbliebenen Terminsverlegung sowie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichtberücksichtigung vom Kläger gestellter Beweisanträge.

5

II. Auf die Beschwerde des Klägers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

6

Der gerügte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor.

7

Der Kläger hat die Verletzung des § 62 SGG hinreichend bezeichnet; die Rüge trifft auch zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte bzw sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird.

8

Grundsätzlich stellt zwar allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann (vgl dazu § 110 Abs 1 Satz 2 SGG).

9

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf - jedoch gemäß § 202 SGG iVm dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO nach Glaubhaftmachung(§ 227 Abs 2 ZPO) erheblicher Gründe aufgehoben werden, auch wenn - wie vorliegend - das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist. Ein iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung. Die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen (zum Ganzen mwN Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - RdNr 13 bis 15).

10

Das LSG hätte den Terminsverlegungsantrag des Klägers vom 17.3.2009 nicht ablehnen dürfen, ohne ihn zuvor über die beabsichtigte Durchführung des Termins zu informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen es seinem Antrag stattgeben würde.

11

Zwar enthält der dem LSG noch am Abend desselben Tages per Fax übermittelte Schriftsatz vom 17.3.2009 keine Angaben, die einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 ZPO glaubhaft gemacht hätten. Denn eine Terminsverlegung ist nur dann geboten, wenn eine Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Weder aus dem pauschalen Vortrag von "gesundheitlichen Gründen" noch aus einem Hinweis auf eine bevorstehende Krankenhauseinweisung folgt mit der erforderlichen Sicherheit eine Verhandlungsunfähigkeit.

12

Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens erfordern jedoch, dem Beteiligten jedenfalls die Möglichkeit zu geben, die entsprechenden Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen, wenn dem Gericht ein Verhinderungsgrund nicht hinreichend substantiiert erscheint (hierzu neuestens BSG vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - BeckRS 2010, 70756 RdNr 7 mwN). Hiervon mag zwar dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn der Beteiligte bereits - ggf im Rahmen früherer Verfahren - zur Genüge über die Voraussetzungen einer Terminsverlegung informiert ist und diese nicht erfüllen kann oder will, sondern lediglich eine Prozessverschleppung beabsichtigt (in diesem Sinne bereits der Senatsbeschluss aaO RdNr 17; ferner BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 17 f; BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - RdNr 5; BFH vom 12.1.2004, BFH/NV 2004, 654, 655).

13

Ein derartiger Grund, von einer Kontaktnahme mit dem Kläger abzusehen, lag jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.

14

Es bestand kein Hinderungsgrund, die vom Berichterstatter in seinem Vermerk vom 18.3.2009 festgehaltenen Erwägungen nicht auch gleichzeitig dem Kläger mitzuteilen und um Substantiierung oder Nachweis zu bitten; ein entsprechendes Schreiben hätte er bereits am 19.3.2009, also eine Woche vor dem anberaumten Termin, erhalten können. Dann aber hätte ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden, dem LSG entsprechende Angaben und Unterlagen noch rechtzeitig zu übermitteln. Hieran ändert nichts, dass das LSG dem Kläger im Berufungsurteil eine Verschleppungsabsicht unterstellt. Denn auch jemand, der - aus welchen Gründen auch immer - den Abschluss seines Gerichtsverfahrens verzögern will, kann verhandlungsunfähig erkranken. Dann aber muss ihm Gelegenheit gegeben werden, dies glaubhaft zu machen. Das LSG hat jedenfalls nicht festgestellt, dass der Kläger anderweitig bereits hinreichend über die Substantiierungsanforderungen informiert war.

15

Die angefochtene Entscheidung kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger damals in der Tat verhandlungsunfähig war. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat; einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es nicht (Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - RdNr 18 mwN).

16

Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

17

Er kann offen lassen, ob der gerügte weitere Verfahrensfehler (Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichtbefolgen eines Beweisantrags) vorliegt. Er weist jedoch darauf hin, dass jedenfalls hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Kindererziehungs- und Pflegezeiten die vom LSG angeführten Ermittlungsschwierigkeiten in weit geringerem Maße bestehen dürften als hinsichtlich der von ihm behaupteten weiter zurückliegenden Beschäftigungs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten. Zu den Pflegezeiten weist er auf die Urteile des BSG vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R und B 12 R 9/09 R; s Terminbericht Nr 23/10, Nr 4 bis 5) hin.

18

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.3.2010 - L 12 AS 4668/08 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2006.

2

Die Beklagte bewilligte der Klägerin zu 1, ihrem 1999 geborenen Sohn (Kläger zu 3) sowie dem mit ihnen zusammen lebenden Vater des Klägers zu 3 (Kläger zu 2) für den streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 25.4.2006; Widerspruchsbescheid vom 12.6.2006). Nach Vorlage von Nachweisen über das Einkommen des Klägers zu 2 während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte die Leistungen für den streitigen Zeitraum endgültig berechnet (Bescheid vom 29.4.2008). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.9.2008). Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.3.2010).

3

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, der Senat könne in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, weil diese in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden seien. Ihren Anträgen auf Terminsverlegung sei nicht stattzugeben, weil erhebliche Gründe hierfür nicht vorlägen. Soweit die Kläger geltend machten, wegen Mittellosigkeit könnten sie die Fahrt zum Termin nicht bestreiten und bedürften daher zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs einer Fahrkarte zum Termin, treffe dies nicht zu. Die Kläger hätten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Übernahme der Reisekosten. Nach ihren Angaben in der zuletzt vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit einem Nettoverdienst des Klägers zu 2 von 1071,15 Euro monatlich und einem Anspruch der Klägerin zu 1 auf Arbeitslosengeld in Höhe von ca 1400 Euro monatlich könnten sie die Reisekosten auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der PKH zu beachtenden Freibeträge und Aufwendungen aus eigenen Mitteln bestreiten. Schließlich sei dem Antrag auf Terminsverlegung auch nicht wegen einer Erkrankung der Klägerin stattzugeben, weil sie bis zum Ende des Termins weder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt noch vorgetragen habe, welche Erkrankung sie an der Wahrnehmung des Termins gehindert habe. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen. Nach der Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) blieben die verfassungswidrigen Normen für zurückliegende Leistungszeiträume, die nicht von der geforderten gesetzgeberischen Neuregelung ab 1.1.2011 erfasst würden, anwendbar. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen der Erkrankung des Klägers zu 3 an Neurodermitis sei nicht zu berücksichtigen, weil diese Erkrankung erst für die Zeit ab Ende Januar 2007 nachgewiesen sei. Auf den Bedarf der Kläger seien als Einkommen das von dem Kläger zu 3 bezogene Kindergeld und das Einkommen des Klägers zu 2 anzurechnen.

4

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht habe ihnen durch sein Vorgehen ohne hinreichenden Grund die Möglichkeit genommen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Zudem hätten weder das SG noch das LSG geprüft, ob die Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs 2 SGG in Frage komme. Auf Grund der unterlassenen Prüfung anderer Rechtsgrundlagen liege ein erheblicher Rechtsfehler im Verfahren vor.

5

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn ein Verfahrensmangel des LSG ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36),es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 ZPO der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird(BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8).

7

Das Vorbringen der Kläger genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger haben - soweit ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs betroffen ist - in ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt, dass eine fehlende Anordnung ihres persönlichen Erscheinens, die nach § 111 Abs 1 SGG im Ermessen des Vorsitzenden steht(Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 111 RdNr 2b),und nicht die Funktion hat, das rechtliche Gehör der Betroffenen sicherzustellen (BSG Beschluss vom 31.1.2008 - B 2 U 311/07 B), ausnahmsweise ermessensfehlerhaft war und die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Der Beschwerdebegründung der Kläger lässt sich auch nicht entnehmen, dass und ggf welche erheblichen Gründe für eine Verlegung des Termins gegeben sein sollen. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen, dass auf Verlangen des Gerichts erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft gemacht worden sind. Insofern muss sich aus den vom Gericht zur Glaubhaftmachung angeforderten Belegen eine Erkrankung oder sonstige Verhinderung so schlüssig ergeben, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst zu beurteilen (BSG Beschluss vom 21.8.2007 - B 11a AL 11/07 B). Dies ist hier - auch nach dem tatsächlichen Verfahrensablauf - nicht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung geschehen.

8

Hinsichtlich des angeblichen Verfahrensfehlers der unterlassenen Beiladung des Sozialhilfeträgers ist nicht dargelegt, inwieweit an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten der Sozialhilfeträger derart beteiligt ist, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber iS des § 75 Abs 2 SGG nur einheitlich ergehen kann(BSG Beschluss vom 13.7.1999 - B 7 AL 166/98 B; BSG Beschluss vom 15.6.1993 - 12 BK 74/91). Insofern hat das BSG im Anschluss an das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) entschieden, dass der grundsätzlich mögliche Rückgriff auf die sozialhilferechtliche Regelung des § 73 SGB XII(vgl bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 zu den Kosten des Umgangsrechts) das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage erfordert, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist(vgl hierzu zB BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1 RdNr 22) und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - RdNr 28). Die Norm dürfe daher nicht zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II mutieren (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - RdNr 26). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht substantiiert dargetan, für welche der von den Klägern geltend gemachten Leistungen eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ernsthaft in Betracht kommt.

9

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.