Bundessozialgericht Beschluss, 24. Mai 2012 - B 9 SB 14/11 B

published on 24/05/2012 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 24. Mai 2012 - B 9 SB 14/11 B
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie über die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G, aG, B und RF.

2

Beim Kläger ist ab 1.1.1996 vor allem wegen eines psychischen Leidens ein GdB von 80 festgestellt (Bescheid vom 4.4.2001). Seit dem 25.2.2003 ist er im Rahmen des Maßregelvollzugs in einer Klinik für Forensische Psychiatrie untergebracht. Seinen Antrag vom 22.8.2008 auf Feststellung eines GdB von 100 sowie der Voraussetzungen der Merkzeichen G, aG, B und RF lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 15.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2009). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7.9.2010; Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.2.2011).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 17.2.2011 hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nämlich einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG),begründet.

4

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist unter Verstoß des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG)ergangen. Das LSG hat unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles verfahrensfehlerhaft nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hätte den Kläger vor der Beschlussfassung zumindest nochmals anhören müssen.

5

1. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Er hat vorgetragen: Sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG)sei dadurch verletzt worden, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei ihm von der Leitung der Klinik nicht ermöglicht worden. Das LSG habe ermessensfehlerhaft durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG entschieden. Es liege eine grobe Fehleinschätzung vor, denn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände sei die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nicht zu rechtfertigen. Nachdem ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem SG faktisch nicht ermöglicht worden sei, hätte es die sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergebende Fürsorgepflicht des LSG geboten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da dies nicht geschehen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, sein Anliegen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorzutragen.

6

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die den Verfahrensmangel (Gehörsverstoß) vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Nähere Darlegungen zur Kausalität des Gehörsverstoßes sind entbehrlich, wenn - wie hier - der Beteiligte nach seiner Behauptung gehindert worden ist, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl BSGE 53, 83, 85 f = SozR 1500 § 124 Nr 7 S 15 f; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 56; BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7).

7

2. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt auch vor. Das LSG hat unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles von der sich aus § 153 Abs 4 S 1 SGG ergebenden Befugnis, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, verfahrensfehlerhaft Gebrauch gemacht.

8

Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 S 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Diesen gesetzlichen Bestimmungen wird das Vorgehen des LSG nicht gerecht.

9

a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen (und nach ordnungsgemäßer Anhörung) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss die Berufung zurückzuweisen, steht in dessen pflichtgemäßen Ermessen ("kann"). Sie wird daher im Revisionsverfahren bzw im Beschwerdeverfahren nur darauf geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27). Ob die Entscheidung auf einer groben Fehleinschätzung beruht, ist anhand der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen. Dabei muss das Berufungsgericht vor allem auch die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigen.

10

Demgemäß sind für diese Ermessensentscheidung - auch im Hinblick auf das in Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention jedermann gewährleistete Recht auf gerichtliches Gehör - die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung der Tatsachenfragen relevant. Zu beachten ist ferner der Anspruch der Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG), nach dem die Gestaltung des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel stehen muss (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f). Schließlich kann es die sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergebende prozessuale Fürsorge- und Hinweispflicht des Gerichts gebieten, aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 7). Die Möglichkeit, nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, weil eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten wird, ist eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden(vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 6).

11

b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so beruht die Entscheidung des LSG, nach § 153 Abs 4 S 1 SGG von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles auf einer groben Fehleinschätzung. Bei einer entsprechenden Abwägung ist die Wahl des vereinfachten Beschlussverfahrens jedenfalls ohne erneute Anhörung des Klägers nicht zu rechtfertigen.

12

Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung fällt im vorliegenden Fall erheblich ins Gewicht, dass es dem Kläger aus tatsächlichen, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen nicht möglich war, zu der vom SG am 7.9.2010 anberaumten mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Er ist seit dem 25.2.2003 im Rahmen des Maßregelvollzugs in einer Klinik für Forensische Psychiatrie untergebracht. Er bedurfte deshalb, um an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können, einer Erlaubnis der Klinikleitung. Diese ist ihm nicht erteilt worden, nachdem er nach Erhalt der Ladung darum gebeten hatte, ihm das Erscheinen vor Gericht zu ermöglichen. Diesen Sachverhalt hat der Kläger dem SG mit Schreiben vom 19.8.2010 (Bl 63 der SG-Akten) mitgeteilt, allerdings ohne ausdrücklich oder sinngemäß einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zu stellen.

13

Da der Kläger mithin tatsächlich keine Möglichkeit hatte, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem SG zum Sach- und Streitstand zu äußern (vgl § 112 Abs 2 SGG),war der Ermessensspielraum des LSG, das vereinfachte Verfahren nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu wählen, erheblich reduziert. Es hätte diesen Weg nur dann ohne Weiteres beschreiten dürfen, wenn der im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretene Kläger auf die Anhörungsmitteilung des LSG hin entweder ausdrücklich sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt oder nur unerhebliche, unsubstantiierte Ausführungen gemacht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger in seiner beim LSG am 26.1.2011 eingegangenen Stellungnahme vom 22./23.1.2011 ausdrücklich noch Aufklärungsbedarf geltend gemacht und die Beiziehung von Akten der AOK Dortmund beantragt.

14

Aufgrund dieses Vorbringens bestand für das LSG aufgrund der sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergebenden Fürsorge- und Hinweispflicht, die insbesondere gegenüber psychisch kranken, nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten wie dem Kläger besteht (vgl dazu auch Art 13 Abs 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl II 2008, 1419), dringende Veranlassung, sowohl die Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung als auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sorgfältig zu prüfen. Zumindest wäre es im vorliegenden Fall geboten gewesen, den Kläger erneut anzuhören (zur Notwendigkeit einer erneuten Anhörung: BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 6 f; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 13). Das bedeutet, dass das LSG vor seiner Entscheidung durch Beschluss auf die Stellungnahme des Klägers vom 22./23.1.2011 hätte reagieren und ihn jedenfalls informieren müssen, dass und weshalb es dessen Beweisantrag für unerheblich und eine mündliche Verhandlung nach wie vor für entbehrlich halte. Das hat es unterlassen. Indem es am 17.2.2011 die Berufung des Klägers im Beschlusswege nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zurückgewiesen hat, hat es unter den gegebenen Umständen den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren und damit auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

15

Da das LSG mithin nur nach einer - hier unterbliebenen - erneuten Anhörungsmitteilung im gewählten vereinfachten Beschlussverfahren hätte entscheiden dürfen, bedarf es keiner Prüfung, was der Kläger auf den gebotenen Hinweis vorgetragen hätte. Es handelt sich um einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm 547 Nr 1 ZPO, denn die Verletzung des § 153 Abs 4 SGG führt zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ohne ehrenamtliche Richter(vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 40; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17 mwN).

16

Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Das gilt entsprechend für einen Beschluss des LSG nach § 153 Abs 4 SGG(vgl § 153 Abs 4 S 3 iVm § 158 S 3 SGG; so auch BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 2 RdNr 6). Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.

17

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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Annotations

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.