Bundessozialgericht Urteil, 02. Feb. 2010 - B 8 SO 22/08 R

published on 02/02/2010 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 02. Feb. 2010 - B 8 SO 22/08 R
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Gericht

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Tatbestand

1

Im Streit ist, ob der Beklagte dem Kläger Prozesszinsen für eine Ausgleichsforderung des Klägers für die Zeit der Rechtshängigkeit des Ausgleichsanspruchs vom 7.3.2007 (Rechtshängigkeit) bis zur Begleichung der Forderung am 29.11.2007 zu zahlen hat.

2

Zwischen dem Kläger als örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger war die Erstattung von Kosten für erbrachte Hilfeleistungen in Höhe von 9.399,02 Euro im Streit. Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt, hinsichtlich der Zinsforderung aber die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.10.2007) . Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die hinsichtlich der Zinsforderung geführte Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 12.9.2008) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für das Begehren des Klägers gebe es keine Rechtsgrundlage. § 108 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gewähre einen Zinsanspruch für Träger der Sozialhilfe nur gegenüber "anderen Leistungsträgern", womit andere Sozialleistungsträger gemeint seien; zwischen unterschiedlichen Trägern der Sozialhilfe sehe das Gesetz einen Verzinsungsanspruch nicht vor. Mangels planwidriger Regelungslücke sei auch § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entsprechend anwendbar. Denn diese Vorschrift ziele auf eine typische Interessenlage des Privatrechts ab, in der Kapital zur Deckung des Lebensunterhalts oder des Geschäftsbetriebs unerlässlich sei oder verwendet werde, um es zu vermehren. Eine solche Interessenlage bestehe jedenfalls im Verhältnis zwischen Gebietskörperschaften bzw Verbänden von Gebietskörperschaften nicht.

3

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (§ 291 BGB analog) . Er verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Prozesszinsen in analoger Anwendung von § 291 BGB zuerkannt worden seien, solange (bis 31.12.2004) derartige Rechtsstreite vor den Verwaltungsgerichten auszutragen gewesen seien. Zur Begründung führt er weiter aus, entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei überholt; spätestens mit der Neufassung des Kostenrechts im sozialgerichtlichen Verfahren zum 2.1.2002 könnten aus der Kostenregelung im Sozialgerichtsgesetz (SGG) jedenfalls in den von § 197a Abs 1 Satz 1 SGG erfassten Streitigkeiten keine Argumente mehr für den Ausschluss von Prozesszinsen gewonnen werden. Überdies nehme gerade im Bereich der Sozialversicherung der Kostendruck infolge politisch gewollten Wettbewerbs der Träger untereinander zu.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und das Urteil des SG abzuändern sowie den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 7.3. bis 29.11.2007 Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 9.399,02 Euro an ihn zu zahlen.

5

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen - wie das LSG unter zutreffender Wiedergabe der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG im Einzelnen dargelegt hat - Prozesszinsen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

8

§ 108 Abs 2 SGB X, wonach ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe von anderen Leistungsträgern unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf Antrag mit 4 vH zu verzinsen ist, scheidet als Anspruchsgrundlage im Verhältnis gleichgeordneter Träger und damit auch im Verhältnis der Träger der Sozialhilfe untereinander aus (BVerwGE 114, 61, 63; von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 108 RdNr 4; BT-Drucks 13/3904 S 48 zu Art 2a) . § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sieht nur eine Verzinsung von Sozialleistungen vor und kann auf das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander nicht entsprechend angewandt werden (BSGE 49, 227, 229 = SozR 1200 § 44 Nr 2 S 9; vgl auch Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 44 RdNr 11) .

9

Wie der Senat (einen Monat nach Zustellung des Berufungsurteils) bereits entschieden hat (BSGE 102, 10 ff RdNr 15 bis 17 mwN = SozR 4-2500 § 264 Nr 2) , kommt auch die analoge Anwendung des § 291 BGB nicht in Betracht. Es entspricht der (vom LSG in Bezug genommenen) ständigen Rechtsprechung des BSG im Bereich der Sozialversicherung, dass für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander Prozesszinsen nicht zu erstatten sind, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine Analogie fehlt (BSGE 49, 227, 229 mwN = SozR 1200 § 44 Nr 2 S 10; BSG SozR 4-2500 § 19 Nr 4 RdNr 29 ff) . Dass dies in gleicher Weise im Bereich der Sozialhilfe gilt, hat der Senat im bezeichneten Urteil bereits entschieden; insoweit gibt es weder Sonderregelungen auf bundesrechtlicher noch auf landesrechtlicher Ebene. Auch gibt es keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen Sozialhilfe- und Sozialversicherungsträgern, die es rechtfertigten, die Sozialhilfeträger anders als die Sozialleistungsträger durch eine Analogie des § 291 BGB in den Genuss von Prozesszinsen zu bringen. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die entgegenstehende Rechtsprechung des BVerwG nicht fortgesetzt, das Trägern der Sozialhilfe nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Erstattungsstreitigkeiten untereinander Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zugebilligt hatte (vgl BVerwGE 111, 213, 219 = Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr 2 S 6) .

10

Ein entsprechender Zinsanspruch lässt sich auch nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten des Verfassungsrechts, insbesondere nicht aus Art 20 Abs 3 Grundgesetz, herleiten. Dass die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, führt nicht zu einem Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung. Dies gilt umso mehr im Verhältnis zweier Träger der vollziehenden Gewalt untereinander.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 161 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 15/02/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten sowie auf die im Berufungsverfahren erweiterte Klage wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.10.2012 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in Sachen Q M im Zeitraum vom 01.04.2010 bis
published on 23/05/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 geändert, soweit
published on 13/07/2010 00:00

Tatbestand 1 Im Streit ist (noch), ob der Beklagte der Klägerin Prozesszinsen aus einer Erstattungsforderung der Klägerin für die Zeit der Rechtshängigkeit des Ausgleich
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Annotations

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.