Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) die Zahlung von weiteren 29,78 Euro als Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Gewährung einer stationären Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat Juni 2008.

2

Der 1940 geborene Kläger, der eine gesetzliche Altersrente bezieht, ist seit 1994 stationär untergebracht. Die Kosten dieser Unterbringung hat zunächst der überörtliche Träger der Sozialhilfe unter Beteiligung des Klägers an diesen Kosten übernommen und ua im Dezember 2004 einen sog Zusatzbarbetrag in Höhe von 29,78 Euro wegen der klägerischen Beteiligung an den Kosten gezahlt. Diese Leistung wurde bis 31.1.2006 weiter erbracht, ab 23.11.2005 allerdings unter Vorbehalt der - dann später erfolgten - Rückforderung (Bescheid vom 3.5.2006). Ab 1.2.2006 wurden sozialhilferechtliche Leistungen generell abgelehnt, weil der Kläger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von etwa 80 000 Euro nach dem Tod seines Vaters erworben hatte und davon im Dezember 2005 über 48 000 Euro seinem Sparbuch gutgeschrieben worden waren (bestandskräftiger Bescheid vom 20.1.2006). Danach bestritt der Kläger seinen Lebensunterhalt und die Kosten der stationären Unterbringung bis einschließlich Februar 2008 in vollem Umfang selbst. Erst auf seinen Antrag vom 28.1.2008 (wegen Verbrauch des Vermögens) bewilligte ihm der Beklagte ab 1.3.2008 wiederum Leistungen in einer Einrichtung und einen monatlichen Barbetrag - für Juni 2008 in Höhe von 93,69 Euro - ohne den früher gezahlten zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 29,78 Euro (Bescheid vom 22.7.2008; Widerspruchsbescheid vom 19.9.2008 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).

3

Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Erfolg; der Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger den "Zusatzbarbetrag in der für den Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe ab 1.3.2008 voll zu erbringen" (Urteil vom 30.7.2009). Nachdem sich die Beteiligten im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil zunächst auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Verfahren B 8 SO 16/10 R verglichen hatten, wobei das Berufungsverfahren allerdings fortgesetzt werden solle, wenn das Revisionsverfahren ohne Urteil enden sollte, hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen nach Wiederaufgreifen des Berufungsverfahrens wegen unstreitiger Erledigung des Verfahrens B 8 SO 16/10 R das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen; der Streitgegenstand war zuvor in der mündlichen Verhandlung durch (erneuten) Vergleich auf den Monat Juni 2008 beschränkt worden (Urteil vom 16.4.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen höheren Barbetrag bzw den ihm früher gezahlten zusätzlichen Barbetrag. Der Beklagte habe als der nach Landesrecht sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträger den im Gesetz vorgesehenen pauschalierten Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 27 vom Hundert des Eckregelsatzes gewährt; mangels besonderer Einzelfallgesichtspunkte komme eine höhere Bemessung nicht in Betracht. Ein Anspruch auf den (ebenfalls pauschalierten) zusätzlichen Barbetrag gemäß § 133a SGB XII iVm § 21 Abs 3 Satz 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergebe sich nicht; dessen Fortzahlung ab 1.1.2005 sehe § 133a SGB XII nach Sinn und Zweck der Regelung (Bestandsschutz) nur bis zum Entfallen der Hilfebedürftigkeit vor.

4

Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 133a SGB XII geltend. Der Zusatzbarbetrag sei ab 1.1.2005 auch nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs weiterzuzahlen. Eine andere Auslegung der Norm verstoße gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG).

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 22.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2008 (§ 95 SGG), gegen den sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG). Der streitbefangene Zeitraum ist aufgrund des wirksamen Teilvergleichs der Beteiligten vom 16.4.2012 auf den Monat Juni 2008 begrenzt worden. In der Sache ist die Klage zulässigerweise beschränkt auf die Zahlung eines höheren Barbetrags (29,78 Euro), dessen untrennbarer Bestandteil der zusätzliche Barbetrag nach § 133a SGB XII ist(vgl im Einzelnen dazu BSGE 101, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr 1). Zu Recht ist das LSG deshalb davon ausgegangen, dass eine weitere Beschränkung auf die Geltendmachung des zusätzlichen Barbetrags (§ 133a SGB XII) als alleinigen Streitgegenstand nicht möglich ist; dies gilt auch, wenn der Beklagte - wie vorliegend vom SG - vorinstanzlich verurteilt worden ist, "den Zusatzbarbetrag zu zahlen". Allerdings ist die vom Kläger geltend gemachte Leistung mit der Tenorierung des SG der Höhe nach auf den Betrag von 29,78 Euro beschränkt, weil dies dem Betrag entspricht, der für den Kalendermonat Dezember 2004 festgestellt ist. Nur hierzu hat das SG den Beklagten verurteilt ("in der für den Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe"), und der Kläger hat hiergegen keine Berufung eingelegt.

10

Im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor; insbesondere war die Berufung gemäß § 143 SGG iVm § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ohne Zulassung statthaft. Denn im Zeitpunkt ihrer Einlegung betraf sie nach dem Urteilsausspruch des SG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Klage ist auch nicht wegen des (ersten) gerichtlichen Vergleichs vom 27.9.2010 unzulässig geworden; vielmehr hat dieser Vergleich die Rechtshängigkeit (§ 101 Abs 1 SGG iVm § 94 SGG) aufgrund seiner Unwirksamkeit nicht entfallen lassen. Ein gerichtlicher Vergleich hat nämlich eine rechtliche Doppelnatur: Er ist einerseits ein materiellrechtlicher Vertrag, andererseits Prozesshandlung. Als Prozesshandlung ist er bedingungsfeindlich; er darf keine außerprozessuale Bedingung enthalten, die die Beendigung des Verfahrens betrifft (vgl nur BSG SozR 1500 § 101 Nr 8 S 10 f). Dies war vorliegend indes der Fall; denn die Beteiligten haben das Ende des Gerichtsverfahrens vom Ausgang des Revisionsverfahrens in der Sache B 8 SO 16/10 R abhängig gemacht. Die Beendigung des vorliegenden Verfahrens war somit mit der auflösenden Bedingung verknüpft, dass in dem Verfahren B 8 SO 16/10 R keine Entscheidung ergehen sollte. Der Eintritt dieser auflösenden Bedingung hat allerdings für die Berechtigung, den Rechtsstreit fortzuführen, wegen der Unwirksamkeit des Vergleichs keine Bedeutung.

11

In der Sache hat die Revision keinen Erfolg, sodass dahinstehen kann, ob der Beklagte für die Leistungserbringung unter Berücksichtigung des Landesrechts und der Ausführungen des LSG zum Landesrecht sachlich und örtlich zuständig war. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 19 Abs 1 SGB XII(hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 35 Abs 2 (hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ergibt sich nicht daraus, dass ihm gemäß § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII ein höherer angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung zustünde. Der dem Kläger gewährte Barbetrag in Höhe von 93,69 Euro entspricht vielmehr - wie im Gesetz vorgesehen - dem Mindestbetrag von 27 vom Hundert des im Juni 2008 maßgeblichen Eckregelsatzes in Höhe von 347 Euro (vgl dazu § 1 Satz 1 Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen vom 19.6.2007 - Gesetz- und Verordnungsblatt 205). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) lagen keine besonderen Gesichtspunkte für eine von diesem pauschalierten Betrag abweichende höhere Bemessung des Barbetrags im Einzelfall vor (vgl zu diesem Gesichtspunkt das Senatsurteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - , in BSGE und SozR 4-3500 § 92a Nr 1 vorgesehen, RdNr 36 f).

12

Dem Kläger stand eine höhere Leistung auch nicht als zusätzlicher Barbetrag nach § 133a SGB XII zu. Nach § 133a SGB XII wird Personen, die am 31.12.2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. § 21 Abs 3 Satz 4 BSHG, der inhaltlich nicht in das SGB XII übernommen worden ist, sah für Hilfeempfänger einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert ihres Einkommens vor, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, wenn sie einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst trugen. Diese Leistung sollte wegen der nur unvollkommenen gesetzlichen Formulierung in § 133a SGB XII jedoch nicht ohne weitere Bedingung fortgezahlt werden; vielmehr muss in die Regelung die Voraussetzung hineingelesen werden, dass ein Anspruch auf den Barbetrag nach § 35 Abs 2 SGB XII auch über den 1.1.2005 hinaus bestehen und der Hilfebedürftige, wie von § 21 Abs 3 Satz 4 BSHG vorgesehen, weiterhin an den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung beteiligt sein muss. Nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 133a SGB XII muss der Anspruch auf den Barbetrag zudem ununterbrochen fortbestehen. Dies bedeutet, dass jedes Entfallen des Anspruchs auf den Barbetrag gleichzeitig den Anspruch auf den Zusatzbarbetrag entfallen lässt, ohne dass dieser wiederauflebt, gleichgültig, wie lange der Unterbrechungszeitraum dauert.

13

Mit der Streichung des Zusatzbarbetrags ab 1.1.2005 im SGB XII wollte der Gesetzgeber nämlich die Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten inner- und außerhalb von Einrichtungen beenden und den Grundsatz der ambulanten Leistung vor stationären Leistungen durchsetzen (BR-Drucks 559/03, S 194 zu § 36). Die in § 133a SGB XII vorgesehene Stichtagsregelung ist insoweit nur als Auslaufregelung zu verstehen(BT-Drucks 15/3977, S 7). Ob die Übergangsregelung angesichts der nachvollziehbaren Erkenntnis des Gesetzgebers, der zusätzliche Barbetrag im Sinne des BSHG habe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dadurch bewirkt, dass Hilfebedürftigen über das Existenzminimum hinaus ohne konkreten Nachweis eines erhöhten Bedarfs beim Barbetrag pauschal ein weiterer Barbetrag zugestanden worden ist, obwohl bzw nur weil sie Einkommen oder Vermögen besaßen, mit dem sie sich an den Kosten der stationären Maßnahme beteiligen konnten und mussten, überhaupt notwendig war, mag dahinstehen. Jedenfalls macht die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/3977, S 7) deutlich, dass es sich bei § 133a SGB XII weniger um eine Vertrauens- als um eine Bestandsschutzregelung handelt(insoweit ungenau BSGE 101, 217 ff RdNr 24 = SozR 4-3500 § 133a Nr 1).

14

Bestärkt wird dies dadurch, dass der Anspruch des § 133a SGB XII ausschließlich auf den Leistungsbezug am 31.12.2004, also an einem einzigen Tag, abstellt, sodass sogar die Personen, die davor einen Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag hatten und diesen danach ohne die Neuregelung des SGB XII wieder gehabt hätten, nicht in den Genuss der Weitergewährung dieser Leistung kamen. Unerheblich muss deshalb auch sein, ob bzw wie lange nach dem 1.1.2005 ein zunächst fortbestehender Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag wegen Wegfalls einzelner Anspruchsvoraussetzungen unterbrochen war. Für die Annahme, eine Unterbrechung von kurzer Dauer sei unschädlich, fehlt im Gesetz jeder Anhaltspunkt. Sie würde der Binnensystematik des § 133a SGB XII widersprechen, die von einem Stichtag ausgeht und dabei ebensowenig berücksichtigt, wann bzw wie lange der Leistungsvorbezug (vor dem 1.1.2005) gerade am 31.12.2004 unterbrochen war.

15

Ob vorliegend der Anspruch des Klägers auf den Barbetrag des § 35 Abs 2 SGB XII ab 1.2.2006 wirklich entfallen war, bedarf keiner Entscheidung, weil die Leistung mit bestandskräftigem (§ 77 SGG) Bescheid vom 20.1.2006 abgelehnt worden ist und dies einer anderen materiellrechtlichen Beurteilung entgegensteht. Inwieweit bzw ob überhaupt Einmalzahlungen so auf einen angemessenen Zeitraum hätten verteilt werden müssen, dass ein Restbetrag des Barbetrags zur persönlichen Verfügung verblieben wäre (vgl zur Problematik des Verteilzeitraums BSG SozR 4-3500 § 82 Nr 5), ist damit für die Entscheidung ohne Bedeutung.

16

Es ist im Rahmen der Anfechtung des Ablehnungsbescheids über die Gewährung des zusätzlichen Barbetrags auch nicht inzident die Rechtmäßigkeit des früheren Ablehnungsbescheids nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu prüfen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Kläger bereits mit dem Widerspruch geltend gemacht hätte, die frühere Leistungsablehnung sei trotz des zwischenzeitlichen Erwerbs von Einkommen rechtswidrig gewesen (vgl zu dieser Voraussetzung in anderem Zusammenhang BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23). Der Kläger hat jedoch mit seinem Leistungsantrag ausschließlich darauf verwiesen, die Sozialhilfe müsse wieder gewährt werden, nachdem die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsleistungen bis auf den Vermögensfreibetrag verbraucht seien.

17

Diese Auslegung des § 133a SGB XII verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl: BVerfGE 132, 134 ff RdNr 62 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 88 ff; BVerfGE 125, 175, 221 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 132 ff) ist bereits deshalb nicht beeinträchtigt, weil der Bedarf des Klägers auch ohne pauschale Erhöhung des Barbetrags um den zusätzlichen Barbetrag gesichert ist (s hierzu bereits BSGE 101, 217 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 133a Nr 1). Denn mit der zum 1.4.1974 vorgenommenen Einführung des zusätzlichen Barbetrags sollte den Heimbewohnern ein über die eigentliche Bedarfsdeckung hinausgehender Betrag zur freien Verfügung erhalten bleiben (vgl BR-Drucks 256/82, S 6 zu Buchst a), weil sie während ihres Arbeitslebens durch Beiträge für ihre Alterssicherung vorgesorgt hatten und ihre Renteneinkommen durch die mit den Lebenshaltungskosten steigenden und gestiegenen Heimkosten nicht aufgezehrt werden sollten (BR-Drucks 172/74, S 101 zu B). Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Gebot des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs 3 GG). Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor; den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine unechte Rückwirkung ist durch die Übergangsregelung des § 133a SGB XII hinreichend Genüge getan(BSG, aaO, RdNr 24). Insbesondere besteht vor dem Hintergrund der als nicht gerechtfertigt empfundenen Besserstellung der Hilfeempfänger im stationären Bereich und der in diesem Punkt pauschalierten Bedarfsdeckung über das Existenzminimum hinaus kein schützenswertes Recht des Klägers auf zeitlich unbegrenzte Fortzahlung des zusätzlichen Barbetrags.

18

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) vor. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger gegenüber anderen Normadressaten anders behandelt würde, obwohl zwischen ihm und diesen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl nur: BVerfGE 55, 72, 88; 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55). Insoweit verweist der Kläger als Vergleichsgruppe auf die Personen, die ebenfalls am 31.12.2004 einen Anspruch auf den Zusatzbarbetrag hatten, diesen aber aufgrund eines ununterbrochenen Leistungsbezugs bzw Anspruchs auf den Barbetrag weiterhin besitzen. Die unterschiedliche Behandlung beruht jedoch auf der sachlichen Erwägung, die Leistung nicht auf Dauer erbringen zu wollen und auf diese Weise die als nicht gerechtfertigt empfundene Besserstellung gegenüber ambulanten Leistungen auch nach Unterbrechungen zu perpetuieren. Der Kläger erfährt in der Sache eine den Personen vergleichbare Behandlung, die (nur) am Stichtag (31.12.2004) keinen Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag hatten.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Feb. 2014 - B 8 SO 15/12 R zitiert 19 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch


Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweite

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 94


Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen


Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbra

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Feb. 2014 - B 8 SO 15/12 R zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 17/12 R

bei uns veröffentlicht am 23.08.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

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Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Entscheidung nicht die Überleitung des Rentenanspruchs betrifft.

Tatbestand

1

Im Streit ist - noch - die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten einer Maßnahme sowie die Erstattung von Rentenzahlungen, die unmittelbar an den Beklagten erfolgt sind, hilfsweise die Zahlung von mehr als 89,70 Euro monatlich als Leistung für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 10.11.2005 bis 31.5.2006.

2

Die alleinstehende Klägerin ist 1962 geboren und leidet an einer Persönlichkeitsstörung. Sie befand sich nach einem Klinikaufenthalt in B (Kreis N) vom 10.11.2005 bis 31.5.2006 wegen drohender Obdachlosigkeit im Wohnheim der B in H (Kreis N). Der Beklagte gewährte Eingliederungshilfe als stationäre Leistung und bewilligte einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 89,70 Euro monatlich, zog die Klägerin jedoch in Höhe der ihr zustehenden gesetzlichen Erwerbsminderungsrente (bis 31.3.2006 monatlich 525,77 Euro, ab 1.4.2006 monatlich 523,44 Euro) zu den Kosten (der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen der insoweit ersparten Aufwendungen) heran und leitete die Rente in vollem Umfang auf sich über, weil diese niedriger sei als der mit 659,85 Euro monatlich anzusetzende Bedarf für den Lebensunterhalt (Bescheid vom 14.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 24.5.2006). Diese wurde deshalb im streitbefangenen Zeitraum vom Rentenversicherungsträger unmittelbar an den Beklagten gezahlt.

3

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Heranziehung zu den Kosten sowie die Überleitung ihrer Erwerbsminderungsrente und machte hilfsweise höhere Leistungen für den Lebensunterhalt als die gezahlten 89,70 Euro monatlich geltend. Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 29.9.2010; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die vollständige Heranziehung der Rente zur anteiligen Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt sei angemessen, weil die tatsächlichen Kosten die Höhe der Rente überstiegen und der Klägerin der Barbetrag zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse verbleibe. Die von dieser gerügten Mängel in der Einrichtung (mangelhafte Verpflegung und Sauberkeit) sowie eine daraus ggf resultierende finanzielle Mehrbelastung habe sie allein mit dem Träger der Einrichtung zu klären, weil insoweit nur das zivilrechtliche, durch den Betreuungsvertrag geregelte Innenverhältnis, nicht das Verhältnis zum Sozialhilfeträger, betroffen sei. Der Barbetrag sei auch nicht wegen der finanziellen Aufwendungen für Medikamente gegen Erkältungskrankheiten zu erhöhen, weil im Leistungszeitraum kein höherer als der mit dem Barbetrag pauschal abgegoltene Gesamtbedarf dargelegt worden sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zudem bereits entschieden, dass Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ) aus der Regelleistung zu finanzieren seien; für den Barbetrag gelte nichts anderes.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 35 Abs 2 SGB XII in der vor 2011 geltenden Fassung. Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente seien nicht aus dem Regelbarbetrag zu finanzieren; dieser müsse deshalb um die Kosten für die notwendigen Medikamente erhöht werden. In einer (voll-)stationären Einrichtung Untergebrachten sei eine Finanzierung durch Verschiebung der Ausgabepositionen innerhalb eines Regelsatzes (zum Ausgleich entstandener Mehraufwendungen) nicht möglich. Auch notwendige Aufwendungen wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln sowie zur Sicherstellung von Sauberkeit und Hygiene müssten zumindest über einen erhöhten Barbetrag kompensiert werden. Ohnedies habe das LSG § 82 Abs 4 SGB XII in der bis 6.12.2006 geltenden Fassung unrichtig angewandt; es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie in Höhe ihrer Erwerbsminderungsrente zu den Kosten habe herangezogen werden dürfen. Ihr hätte ein Teil der direkt an den Beklagten überwiesenen Rente zur Finanzierung der bezeichneten Mehrkosten verbleiben müssen; dieser müsse nachträglich an sie ausgezahlt werden.

5

Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Verfügung über die Überleitung des Rentenanspruchs (als rechtswidrig) zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin,

        

das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 insoweit aufzuheben, als darin ihre Heranziehung zu den Kosten der stationären Unterbringung verfügt ist, und den Beklagten zu verurteilen, die an ihn insoweit gezahlten Beträge an sie zu zahlen,

hilfsweise,

        

das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 nur insoweit aufzuheben, als darin eine höhere Geldleistung als 89,70 Euro monatlich abgelehnt worden ist und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts für die Zeit vom 10.11.2005 bis 31.5.2006 zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

8

Während des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten vor dem SG in den Verfahren S 17 SO 7/10 und S 17 SO 137/10 einen Vergleich geschlossen (feststellender Beschluss vom 7.8.2012), dessen Ziffer 3 ua wie folgt lautet: "Die Klägerin macht ebenfalls keine weiteren Leistungsnachzahlungen für die Leistungszeiträume bis einschließlich November 2010 mehr geltend".

Entscheidungsgründe

9

1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz), weil über ihr gegen den Beklagten zu richtendes (dazu Nr 3) Begehren (dazu Nr 2) mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)nicht entschieden werden kann, und zwar weder über den Hauptantrag (dazu Nr 4 bis 6) noch über den prozessual zulässigen Hilfsantrag (zu diesem Nr 7 bis 10). Damit steht auch nicht fest, ob überhaupt über den Hilfsantrag zu befinden ist, wobei insoweit ggf eine Beiladung vorzunehmen (dazu Nr 8) und die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf einen Gerichtsvergleich zu überprüfen ist (dazu Nr 9).

10

2.a) Die Klägerin verlangt in der Sache die volle bzw teilweise Zahlung des Betrags der Rente, der vom Rentenversicherungsträger unmittelbar an den Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum gezahlt worden ist sowie eine völlige bzw teilweise Aufhebung der entsprechenden Heranziehungsverfügung des Beklagten. Nur für den Fall, dass keine Auszahlung dieser Rentenbeträge durch den Beklagten an sie möglich sein sollte, macht sie höhere Leistungen für den Lebensunterhalt geltend. Insoweit orientiert sich ihr Klageziel (§ 123 SGG) an dem durch Auslegung ermittelten Inhalt des Bescheids vom 14.11.2005 in der Gestalt des unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 Abs 2 SGB XII) erlassenen Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 (§ 95 SGG). Dieser enthielt mehrere Verfügungen iS des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) als eigenständig angreifbare Verwaltungsakte: die Bewilligung von Eingliederungshilfe als stationäre Leistung sowie die Bewilligung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung in Höhe von 89,70 Euro monatlich, die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts in Höhe der ihr bewilligten gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und die - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommene - Überleitung der Rente.

11

b) Die Klägerin macht ihr Anliegen im Hauptantrag entweder wegen der zurückgenommenen Überleitungsanzeige in Form einer echten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) oder nach § 54 Abs 1 und 4 SGG mit der Anfechtungsklage gegen die Heranziehungsverfügung und der nach deren Aufhebung durch das Gericht gerechtfertigten unechten Leistungsklage geltend. Mit ihrem Hilfsantrag wendet sie sich ebenfalls im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung höherer Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts für die Zeit vom 10.11.2005 bis 31.5.2006. Soweit mit dem Haupt- bzw Hilfsantrag eine Leistungsklage erhoben worden ist, ist diese gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG).

12

Formal ist damit mit dem Hauptantrag Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 nur, soweit darin die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten in Höhe der ihr bewilligten Erwerbsminderungsrente verfügt worden ist. Mit dem Hilfsantrag wendet sich die Klägerin formal gegen die Ablehnung einer höheren Geldleistung als 89,70 Euro monatlich. Insoweit ist die Prüfung auch nach ihrem im Revisionsverfahren klarstellend formulierten Antrag nicht allein darauf beschränkt, ob ihr ein höherer monatlicher Barbetrag zusteht; vielmehr war Ziel der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren von Anfang an die hilfsweise - wenn ihr schon die Rente voll genommen würde - Zahlung höherer Geldleistungen als 89,70 Euro monatlich, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Über die bestandskräftige Bewilligungsverfügung betreffend die Eingliederungshilfe (Übernahme und Zahlung der Kosten für die Unterbringung in der stationären Einrichtung) ist dabei nicht zu befinden (vgl zur zulässigen streitgegenständlichen Begrenzung nur Coseriu in juris Praxiskommentar SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 76.2 mwN). Deshalb bedurfte es auch keiner Beiladung des Einrichtungsträgers nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung; vgl dazu bei einem Rechtsstreit über höhere Leistungen nur BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).

13

3. Richtiger Beklagter ist der Landrat als Behörde (vgl: BSGE 99, 137 ff RdNr 11 f = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; BSGE 100, 131 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; Söhngen in jurisPK SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN)des Kreises Nordfriesland. Nach § 70 Nr 3 SGG sind nämlich Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies - wie hier - bestimmt (Behördenprinzip). Eine entsprechende Bestimmung enthält § 5 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zum SGG vom 2.11.1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt 144, in der Bekanntmachung vom 4.8.1965 - GVBl 53). Zur eigenständigen Überprüfung des Landesrechts war der Senat mangels eigener Feststellungen des LSG berechtigt (vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1).

14

4. Soweit es den Hauptantrag der Klägerin betrifft, ist ein anderer Sozialhilfeträger nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG). Dies käme allenfalls in Betracht, wenn der Beklagte über § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zur Leistungserbringung zuständig geworden wäre(vgl dazu unter Nr 8). Daraus würde jedoch keine Zuständigkeit zum Erlass der Heranziehungsverfügung resultieren, sondern nur zur Leistungsbewilligung selbst. Sinn und Zweck der Regelung des § 14 SGB IX über die "vorläufige" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers, der einen Antrag nicht fristgerecht weitergeleitet hat bzw an den ein solcher Antrag rechtzeitig weitergeleitet worden ist, ist es lediglich, durch rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten(vgl dazu grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Dieser Zielsetzung wird allerdings bereits durch die Leistungsbewilligung selbst Rechnung getragen; es besteht keine Notwendigkeit, damit auch die Zuständigkeit für die rechtlich eigenständige Heranziehungsverfügung zu verlagern.

15

5. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Auskehrung von an diesen gezahlten Rentenbeträgen ergibt sich nicht bereits als Folge der Rücknahme der Überleitungsanzeige, und zwar weder als Folgenbeseitigungsanspruch noch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Mit der Rücknahme der rechtswidrigen Überleitungsanzeige - von einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) war jedenfalls nicht auszugehen - durch den Beklagten ergab sich zwar ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (Armbruster in jurisPK SGB XII, § 93 SGB XII RdNr 98; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 SO 73/06); denn die daraus resultierende Rechtslage ist § 816 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 407 Abs 1 BGB (Herausgabe der an den nicht Berechtigten erbrachten Leistung, die dem Berechtigen gegenüber wirksam ist) iVm § 412 BGB vergleichbar: Der Rentenversicherungsträger hat wirksam erfüllt, weil er aufgrund eines zunächst wirksamen und erst nachträglich (ex tunc) entfallenen Anspruchsübergangs (durch Überleitungsanzeige) an den Beklagten gezahlt hat. Daraus ergab sich, ohne dass dies bereits eine unmittelbare Folge der Überleitungsanzeige selbst gewesen wäre, wie dies für die Anwendung des Folgenbeseitigungsanspruchs erforderlich wäre (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 113 RdNr 80 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 4 mwN), zwar die für die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erforderliche, nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Vermögenslage (vgl nur BSG, Urteil vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R, RdNr 28 mwN); dem Erstattungsanspruch stünde jedoch entgegen, dass der Beklagte, solange die Heranziehungsverfügung noch wirksam ist, von der Klägerin die Zahlung des zu erstattenden Betrags sofort wieder zurückverlangen könnte ("dolo agit qui petit quod statim redditurus est"). Damit ist der Erstattungsanspruch der Klägerin letztlich von der vorherigen Aufhebung der Heranziehungsverfügung abhängig.

16

6.a) Ob diese rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, kann jedoch nicht abschließend entschieden werden. Dies misst sich entgegen der Ausführungen des LSG unmittelbar weder an § 82 Abs 4 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 9.12.2004 - BGBl I 3305 - erhalten hat, aufgehoben und ersetzt durch § 92a SGB XII aufgrund des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - mit Wirkung ab 7.12.2006) bzw § 88 Abs 1 Nr 3 Satz 2 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm aufgrund des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - bis 6.12.2006 hatte), sondern an § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII(hier in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003). Selbst wenn in jenen Vorschriften formuliert ist, dass die "Aufbringung" von Mitteln verlangt werden kann, so bedeutet dies nach der Grundkonzeption des Sozialhilferechts gleichwohl nicht, dass § 82 Abs 4, § 88 Abs 1 Nr 3 SGB XII selbst die Ermächtigung zum Erlass von Heranziehungsbescheiden enthalten. Vielmehr gilt nach der Systematik im Sozialhilferecht grundsätzlich das sog Nettoprinzip; Leistungen werden danach - außer in den ausdrücklich gesetzlich angeordneten Fällen - nur in Höhe des Betrags erbracht, der die für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 82 bis 84 SGB XII)und/oder die für die besonderen Sozialhilfeleistungen (§§ 85 bis 89 SGB XII) vorgesehenen Grenzen der Berücksichtigung von Einkommen überschreitet, wenn auch kein Vermögen vorhanden ist (so ausdrücklich BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 15).

17

Da vorliegend § 19 Abs 5 SGB XII (sog unechte Sozialhilfe) nicht einschlägig ist, kann Rechtsgrundlage der Heranziehung lediglich § 92 Abs 1 SGB XII sein. Nach dessen Satz 1 sind Leistungen auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel (nur) zu einem Teil zuzumuten ist, soweit eine Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erfordert; in Höhe dieses (zumutbaren) Teils haben sie nach Satz 2 zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen. Bei diesen ist dann wiederum zu unterscheiden zwischen den Kosten für (darin enthaltenen) Lebensunterhalt und den sonstigen Maßnahmekosten (dazu Nr 6 b). Die in § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII gewählte Formulierung "den in § 19 Abs 3 genannten Personen" ist insoweit ungenau und missverständlich; erfasst werden vielmehr auch die in § 19 Abs 1 SGB XII (für die Hilfe zum Lebensunterhalt) bezeichneten Personen, die ohnedies mit denen des Abs 3 identisch sind.

18

b) Die Höhe des für den darin enthaltenen Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommens bestimmt sich nach den §§ 82 bis 84 SGB XII bei stationären Leistungen in Einrichtungen unter Berücksichtigung eines normativen Bedarfs, der sich aus § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII(idF, die § 35 durch das Gesetz vom 9.12.2004 erhalten hat) iVm § 42 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII(hier in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003 und ab 22.3.2005 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818) ergibt. Der so ermittelte Betrag ist allerdings lediglich ein normativer Berechnungsposten - auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit - der in der Einrichtung erbrachten Hilfe zum Lebensunterhalt, unabhängig vom tatsächlichen Wert dieses Leistungsteils (Behrend in jurisPK SGB XII, § 27b SGB XII RdNr 26 ff; BT-Drucks 16/2711, S 11 zu Nr 9); § 35 Abs 1 SGB XII soll auf diese Weise die mit der Systematik des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verbundene Begünstigung von Teilnehmern an stationären Maßnahmen beseitigen(Behrend, aaO, RdNr 25; vgl auch BT-Drucks 15/1514 S 54 <"Maßnahmeleistung und Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr einheitliche Leistung">), indem sich die Bedürftigkeit für den Lebensunterhalt nicht mehr wie vor dem 1.1.2005 an den günstigeren Einkommensberücksichtigungsregelungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen misst (s dazu § 27 Abs 3 BSHG: Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst auch den Lebensunterhalt und einmalige Leistungen). Beschränkungen bzw Modifizierungen der ansonsten üblichen Einkommensberücksichtigung enthielt jedoch für den streitbefangenen Zeitraum § 82 Abs 4 SGB XII(vgl seit 3.12.2006 § 92a SGB XII). Weitere Modifizierungen ergeben sich aus § 88 Abs 1 Nr 3 Satz 2 SGB XII für die sonstigen Maßnahmekosten(dazu Nr 6e) und dem vorliegend nicht einschlägigen § 92 Abs 2 SGB XII für bestimmte besonders privilegierte Maßnahmen.

19

c) Es ist bereits nicht sicher zu beurteilen, ob der Beklagte örtlich und sachlich zuständig war. Dies richtet sich auch für die Heranziehungsverfügung nach § 3 SGB XII iVm § 97 Abs 1, 2 und 4 SGB XII, § 100 Abs 1 BSHG(geltend bis 31.12.2006) und dem Landesrecht sowie nach § 98 Abs 2 SGB XII. Es fehlen tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG, auf deren Grundlage dem Senat eine abschließende Entscheidung mithilfe des maßgeblichen Landesrechts - das LSG selbst hat dies nicht geprüft - ermöglicht würde. Gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist nämlich für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder - sofern es einen solchen zu diesem Zeitpunkt nicht gab - in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte. War bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist hingegen der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII).

20

Das LSG hat hierzu lediglich ausgeführt, dass sich die Klägerin vor der Aufnahme in die B
 in einer Klinik in B befunden habe, nicht aber, ob es sich bei dieser um eine Einrichtung (s zum Einrichtungsbegriff das Senatsurteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R) gehandelt hat. Daher ist - weil der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin davor nicht bekannt ist - möglicherweise nicht nur die örtliche Zuständigkeit des Beklagten betroffen; § 42 SGB X mit seiner Regelung über die Unerheblichkeit eines Verstoßes allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit käme dann nicht zur Anwendung. Ohne Bedeutung für die Zuständigkeit zum Erlass der Heranziehungsverfügung ist jedoch, dass die Eingliederungshilfeleistung selbst bestandskräftig bewilligt worden ist. Es existiert keine Norm, die es erlauben würde, aus der Bestandskraft einer rechtswidrigen Bewilligung eine Zuständigkeit auch für darauf aufbauende belastende Verwaltungsakte abzuleiten. Im Gegenteil: §§ 44 ff SGB X(vgl § 44 Abs 3, § 45 Abs 5, § 46 Abs 2, § 47 Abs 3, § 48 Abs 4 SGB X)verdeutlichen, dass es sogar für die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte auf die (eigentliche) Zuständigkeit ankommt.

21

d) Auch die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der hinreichend bestimmten Heranziehungsverfügung (§ 33 SGB X) sind nicht beurteilbar; dabei kann trotz der bestandskräftigen Leistungsbewilligung die Rechtsmäßigkeit der Leistung selbst nicht dahinstehen (BVerwGE 38, 205, 207; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 23.6.1997 - V C 12.71 - BVerwGE 38, 205). Eine Rechtswidrigkeit ist jedenfalls - nachdem die Überleitungsanzeige zurückgenommen ist - nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte neben der Heranziehungsverfügung den Rentenanspruch zunächst gemäß § 93 SGB XII auf sich übergeleitet hat(vgl BVerwGE 38, 205, 207), wie insbesondere § 93 Abs 1 Satz 3 SGB XII verdeutlicht; problematisch ist nur die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige (vgl dazu allgemein Armbruster in jurisPK SGB XII, § 93 RdNr 77 mwN). Selbst wenn man unterstellt, es habe sich bei der Maßnahme in H um eine stationäre Einrichtung gehandelt, fehlt es an Ausführungen dazu, ob, wie dies § 92 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 SGB XII verlangt, die Behinderung der Klägerin die Leistungen in der stationären Einrichtung erforderlich gemacht haben; immerhin heißt es im Urteil des LSG, die Klägerin sei "wegen drohender Obdachlosigkeit" in das Wohnheim aufgenommen worden, sodass es sich auch richtigerweise um Leistungen nach §§ 67 ff SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) gehandelt haben könnte.

22

Lägen die Voraussetzungen des § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII nicht vor, hätte auch keine Heranziehung verfügt werden dürfen. Der Verstoß der Leistungsbewilligung durch eine rechtswidrig begünstigende Wahl des Bruttoprinzips müsste dann über § 45 SGB X korrigiert werden. Sollte die Heranziehungsverfügung nicht aus diesem Grund rechtswidrig sein, bliebe eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (wohl der §§ 53, 54 SGB XII - Eingliederungshilfe) und, soweit es den (integralen) Lebensunterhalt betrifft, des § 21 SGB XII iVm § 5 Abs 2 SGB II iVm § 7 Abs 4 SGB II, der den Ausschluss der nach dem SGB II dem Grunde nach Leistungsberechtigten von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beinhaltet(vgl zu dieser Problematik Eicher in jurisPK SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 28 und 37 ff mwN).

23

e) Auch die rechtmäßige Höhe der Heranziehung ist nicht beurteilbar. Diese misst sich an § 82 Abs 4 SGB XII. Nach dessen Satz 1 kann die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel, also der Hilfe für den Lebensunterhalt, von einer Person verlangt werden, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebt, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten (Satz 2). Dagegen ist § 88 Abs 1 Nr 3 SGB XII für die Kosten zum Lebensunterhalt nicht anwendbar. Auch in dieser Vorschrift ist zwar geregelt, dass die Aufbringung der Mittel bei Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden kann, soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden; auch nach dessen Satz 2 soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Nach der systematischen Stellung des § 88 SGB XII kann diese Vorschrift jedoch eine Beteiligung an den Aufwendungen für den Lebensunterhalt von vornherein nicht beinhalten(BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 14). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift mit der Einführung des SGB XII versehentlich aus dem BSHG (dort § 85 Abs 1 Nr 3) übernommen hat, obwohl die Systematik der Einkommensberücksichtigung bei stationären und teilstationären Leistungen insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung von integralen Leistungen für den Lebensunterhalt und den sonstigen Kosten der Maßnahme grundsätzlich geändert wurde (dazu Nr 6b). Es kann nicht angenommen werden, dass nebeneinander zwei Regelungen über den Einsatz von Einkommen gelten sollten, soweit es den Lebensunterhalt betrifft. Dies erkennend hat der Gesetzgeber - allerdings erst mit Wirkung ab 3.12.2006 - die Norm später korrigiert; hieraus wird deutlich, dass § 88 Abs 1 Nr 3 SGB XII alte Fassung (aF) ausschließlich sonstige Kosten der Maßnahme betreffen konnte(vgl BT-Drucks 16/2711 S 12 zu Nr 14).

24

f) Die auf § 82 Abs 4 SGB XII gestützte Heranziehungsverfügung ist indes nicht bereits wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig; dies gilt sowohl für Satz 1 wie Satz 2. Dass in Satz 1 die Formulierung "kann" gewählt wurde, bedeutet nicht, dass dies ein Indikator für Ermessen darstellen würde, vielmehr muss diese Formulierung im Kontext der Neukonzipierung der teilstationären und stationären Leistungen des SGB XII (s Nr 6b), mit der die frühere Begünstigung der Empfänger von stationären und teilstationären Maßnahmen beseitigt werden sollte, als "darf nur" gelesen werden (aA: Behrend in jurisPK SGB XII, § 92a SGB XII RdNr 16, Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 92a RdNr 16, Stand Juni 2008; Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 92a SGB XII RdNr 10; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 92a SGB XII RdNr 14; zu § 85 Abs 1 Nr 3 Satz 1 BSHG auch BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 7). Vor diesem Hintergrund ist auch entgegen der Ansicht des LSG für die Anwendung des Satzes 1 kein Haushalt im eigentlichen Sinne erforderlich; wegen des Systemwechsels ist die Rechtsprechung zum BSHG insoweit nicht unbesehen übertragbar.

25

Es bedarf einer Prognose darüber, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn die Klägerin nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen wäre. Eine solche Prognose hat das LSG - ausgehend von seiner vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht - nicht gestellt. Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 35 SGB XII muss sich diese Prognose an dem Rechenposten dieser Vorschrift orientieren, der jedenfalls bei Anwendung des Satzes 1 oberste Grenze der Heranziehung sein muss. Demgemäß hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des inhaltsgleichen § 92a Abs 1 SGB XII anstelle des § 82 Abs 4 Satz 1 SGB XII ausgeführt, die Regelung "begrenze" die Heranziehung zu den Kosten (BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 16). Dies bedeutet denknotwendig, dass nicht der durch den Rechenposten bestimmte Bedarf selbst herabgesetzt wird, sondern nur, dass bei nach den üblichen Kriterien ermittelter Bedürftigkeit für den Lebensunterhalt in der Einrichtung ggf weniger einzusetzen ist. Dadurch ergäbe sich keine unzulässige fiktive Berücksichtigung von Aufwendungen (vgl zum entsprechenden Verbot Lücking, aaO, RdNr 11 mwN): Prognose ist keine Fiktion. Die erforderliche Prognose ist vorliegend insbesondere deshalb problematisch, weil zumindest die in § 35 Abs 1 Satz 2 iVm § 42 SGB XII vorgesehenen durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung nicht ermittelt sind.

26

Selbst wenn die Voraussetzungen des § 82 Abs 4 Satz 1 SGB XII nicht vorlägen, bedürfte es für die Anwendung des § 82 Abs 4 Satz 2 SGB XII keiner Umdeutung(§ 43 SGB X) der vom Beklagten verfügten Heranziehung. Wie bei der allgemeinen Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des Nettoprinzips ist auch in Anwendung des Bruttoprinzips eine einheitliche Entscheidung über die Beteiligung an den Kosten, und zwar nicht nur den Kosten des Lebensunterhalts, sondern sogar den sonstigen Maßnahmekosten - wenn auch nach Maßgabe unterschiedlicher Einzelregelungen -, erforderlich. Eine Privilegierung der Einkommensberücksichtigung nach § 82 Abs 4 SGB XII bei den Kosten des Lebensunterhalts hat deshalb nicht zwangsläufig eine Privilegierung insgesamt zur Folge, weil ggf höheres Einkommen für die Berücksichtigung bei den sonstigen Maßnahmekosten zur Verfügung steht.

27

g) Auch die Rechtmäßigkeit einer Heranziehungsverfügung, gestützt auf § 82 Abs 4 Satz 2 SGB XII steht noch nicht fest. Zwar ist dessen Anwendung nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der vom Beklagten erbrachten Leistung nicht, was der Wortlaut der Norm als Voraussetzung nahelegen könnte, um Pflegeleistungen handelt (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 7). Die Klägerin erhält auch nicht von einem anderen überwiegend Unterhalt und befand sich voraussichtlich (prognostisch) für längere Zeit in einer Einrichtung; hierzu hat das LSG verfahrensrechtlich unangegriffen festgestellt, bei der Einweisung sei von einer Dauer von mindestens einem Jahr auszugehen gewesen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer längeren Zeit erst bei mehr als sechs Monaten erfüllt sind, wie dies in der Literatur gefordert wird (vgl nur Gutzler in jurisPK SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 32 mwN). Eine Zeit von mindestens einem Jahr mit prognostisch offenem Ende erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall.

28

h) Die Heranziehung scheitert auch nicht an einer erforderlichen Ermessensausübung. Nach § 82 Abs 4 Satz 2 SGB XII "soll" eine Kostenbeteiligung ohne die in Satz 1 enthaltene Begrenzung - aber in angemessenem Umfang - erfolgen. Die Formulierung "soll" macht - entgegen der insoweit unreflektierten Ansicht in der Gesetzesbegründung zu § 92a Abs 2 SGB XII(BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 16) und entgegen der Rechtsprechung des BVerwG zu § 85 Abs 1 Nr 3 Satz 2 BSHG(BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 7) - wie ansonsten bei sog "Soll"-Vorschriften nach der Rechtsprechung des BSG (s nur Waschull in LPK SGB X, 3. Aufl 2011, § 48 RdNr 48 mwN)deutlich, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, es sei denn, es läge ein atypischer Fall vor, bei dem ausnahmsweise Ermessen auszuüben wäre, (so auch in anderem Zusammenhang BVerwGE 64, 318, 323 mwN; vgl auch Gutzler in jurisPK SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 44). War mithin eine Heranziehung erforderlich, ist deren Höhe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen des Angemessenen rechtmäßig; die Angemessenheit ist vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar (BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 13; Gutzler, aaO, § 88 RdNr 34 mwN).

29

Die Angemessenheit entzieht sich vorliegend jedoch letztlich einer endgültigen Beurteilung durch den Senat. Soll § 82 Abs 4 SGB XII aber verhindern, dass ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile belassen werden(vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 7 und 11), wäre die Höhe der Heranziehung vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft die in voller Höhe herangezogene Rente überschritten hätten. Davon dürfte zwar auszugehen sein; allerdings fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu: Die Kosten für den Lebensunterhalt in der Einrichtung wären grundsätzlich der nicht bekannten Grundpauschale nach § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII zu entnehmen. Dies unterstellt, wäre indes die Grenze der Angemessenheit nicht überschritten; denn der Klägerin verbleiben als Alleinstehende, ohne dass sie außerhalb der Einrichtung Kosten hatte, neben den Leistungen der Einrichtung selbst die des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB XII(dazu unter Nr 10), sodass ihre individuellen Bedarfe hinreichend berücksichtigt und gedeckt sind (in diesem Sinne: Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 92a RdNr 18 mwN, Stand Juni 2008; vgl auch BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 7 und 14). Insoweit knüpft der Senat an die Rechtsprechung des BVerwG zu § 85 BSHG an, was dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die frühere Praxis des BSHG fortzuführen(BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 16).

30

Anders als bei § 82 Abs 4 Satz 1 SGB XII(dazu Nr 6f) ist aber der nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII iVm § 42 SGB XII zu ermittelnde Rechenposten ohne Bedeutung für die Kostenbeteiligung. Deutlich wird dies in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 92a Abs 2 (und 3) SGB XII anstelle des § 82 Abs 4 Satz 2 SGB XII, nach dem ebenfalls "darüber hinaus" die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang verlangt werden soll. Ausdrücklich wird die Regelung als eine Spezialnorm zu § 19 Abs 1 und 2 SGB XII(BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 16) also zu den üblichen Normen der Bedürftigkeitsprüfung, bezeichnet. Sie modifiziert diese mithin nicht nur, sondern tritt an ihre Stelle. Dies führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer höheren Gesamtbelastung des Hilfeempfängers, sondern ggf nur dazu, dass für die sonstigen Maßnahmekosten weniger zur Verfügung steht (§ 89 Abs 1 SGB XII). Soweit in der bezeichneten Gesetzesbegründung ausgeführt ist, dem Betroffenen solle ein Selbstbehalt oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts verbleiben, ist dies normativ-systematisch und vor dem Ziel der Neukonzeption von Leistungen in Einrichtungen (s Nr 6b) allerdings nicht nachvollziehbar. Dadurch würden stationäre Leistungen gerade wieder zu Unrecht privilegiert.

31

7. Sollte das LSG bei seiner Prüfung zum Ergebnis gelangen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Auszahlung von an den Beklagten gezahlten Rentenbeträgen besitzt, wird das LSG über den Hilfsantrag der Klägerin zu befinden haben. Auch hierfür bedürfte es indes noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.

32

8. Ggf wird das LSG vorab im Hinblick auf § 14 SGB IX einen(eigentlich zuständigen; dazu Nr 6c) Leistungsträger, an den der Beklagte einen Rehabilitationsantrag nicht weitergeleitet hat, dem Verfahren notwendig beizuladen haben (§ 75 Abs 2 SGG). Zwar ist über die Eingliederungshilfe bestandskräftig entschieden, und es ist mit dem von der Klägerin geltend gemachten höheren Barbetrag bzw dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt letztlich keine Leistung zur Teilhabe und damit kein Rehabilitationsbedarf im Streit, sodass es fraglich ist, ob eine aus § 14 SGB IX abgeleitete (vorläufige) Zuständigkeit des eigentlich zuständigen Leistungsträgers auch dessen Zuständigkeit für diese Leistungen erfasst. Andererseits schreibt § 97 Abs 4 SGB XII vor, dass die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen umfasst, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind. Dies legt es nahe, § 97 Abs 4 SGB XII gleichwohl im Rahmen der nach § 14 SGB IX begründeten Zuständigkeit zu berücksichtigen; im Ergebnis lässt dies der Senat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage noch offen. Ggf wird das LSG auch mit Rücksicht auf § 21 SGB XII iVm § 5 Abs 2 und § 7 Abs 4 SGB II den maßgeblichen Leistungsträger des SGB II beizuladen haben.

33

9. Prozessual wird das LSG außerdem zu beachten haben, dass die Beteiligten in dem Verfahren S 17 SO 7/10 und S 17 SO 137/10 vor dem SG Schleswig einen Vergleich geschlossen haben, der vom SG Schleswig in der nach § 202 SGG iVm § 278 Abs 6 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Form beschlussmäßig festgestellt ist(vgl zur Anwendbarkeit des § 278 Abs 6 ZPO im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 101 RdNr 9 mwN),der das vorliegende Verfahren gemäß § 101 Abs 1 SGG erledigt haben könnte. Die Klage wäre dann, soweit es den Hilfsantrag betrifft, unzulässig geworden. In diesem Verfahren haben die Beteiligten ua vereinbart, dass die Klägerin keine weiteren Leistungsnachzahlungen für die Leistungszeiträume bis einschließlich November 2010 geltend mache. Das LSG wird die Wirksamkeit dieses Vergleiches unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Beteiligten (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen haben (zur Überprüfung eines durch Beschluss festgestellten Vergleichs vgl nur BAGE 120, 251 ff); denn der in dem Verfahren des SG getroffene Vergleich würde nicht nur das dortige Verfahren erfassen, sondern kann auch unmittelbar ein anderes Gerichtsverfahren erledigen (vgl nur: Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 11, Stand Dezember 2008; vgl auch BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1). Dies würde allerdings eine entsprechende Auslegung des Vergleichs unter Berücksichtigung aller Umstände voraussetzen. Während Nr 3 Satz 2 des Vergleichs einerseits eindeutig zu sein scheint (keine Leistungsnachzahlungen für die Leistungszeiträume bis November 2010), könnte dem andererseits Nr 4 des Vergleichs mit der Erledigungserklärung nur für die beiden beim SG anhängigen Verfahren widersprechen. Daraus könnte, weil ein Prozessvergleich ohne entsprechende Erledigungserklärung den jeweiligen Prozess ohnedies erledigt (Leitherer, aaO, RdNr 1), zu schließen sein, dass die Beteiligten nur die beim SG anhängigen Verfahren mit dem Vergleich erledigen und gerade dies verdeutlichen wollten. Ggf wird das LSG auch zu prüfen haben, ob der Vergleich, falls er das hiesige Verfahren miterledigt hat, erfolgreich nach §§ 119 ff BGB angefochten worden ist.

34

10.a) Sollte der Vergleich nicht den vorliegenden Rechtsstreit erledigt haben, wären die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 iVm § 35 SGB XII zu prüfen. Nach § 19 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003) ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, wobei bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen sind. Als Leistung nach dem 3. Kapitel des SGB XII kommt hier der weitere notwendige Lebensunterhalt nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII in Betracht. Dieser umfasst nach Abs 2 Satz 1 insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Leistungsberechtigte, die wie die Klägerin das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten gemäß Abs 2 Satz 2 einen Barbetrag in Höhe von (im streitbefangenen Zeitraum) mindestens 26 vH des Eckregelsatzes (wie dies vorliegend auch geschehen ist). Auch für die Überprüfung, ob der Klägerin ein höherer weiterer notwendiger Lebensunterhalt zustehen würde, reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht aus.

35

b) Hierbei kann sich die Klägerin nicht auf die Privilegierung des § 82 Abs 4 Satz 1 SGB XII (Beschränkung ihrer Kostenbeteiligung auf die Ersparnisse im häuslichen Lebensunterhalt) berufen. Dies geht zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm hervor, beweist jedoch die spätere Einfügung des § 92a SGB XII, der in seinem Abs 1 ausdrücklich - ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre(vgl BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 16) - von einer Aufbringung der Mittel für die "Leistungen in der Einrichtung", nicht allgemein von Leistungen für den Lebensunterhalt spricht. Nicht zu überprüfen sind hier (anders als bei der Heranziehungsverfügung, dazu Nr 6d) allerdings die spezifischen Voraussetzungen der §§ 53, 54 SGB XII für die Maßnahme selbst. Denn bei den Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts handelt es sich um die eigentliche Maßnahme ergänzende - in der Regel - Geldleistungen, deren Berechtigung nicht in Frage gestellt werden darf, wenn die stationäre Maßnahme selbst bestandskräftig bewilligt worden ist. Würde man dies anders sehen, würde letztlich die gesamte stationäre Leistung als solche dadurch konterkariert, weil nicht alle Bedarfe gedeckt würden. Zu prüfen bliebe für das LSG ggf § 21 SGB XII iVm § 5 Abs 2 und § 7 Abs 4 SGB II ebenso wie die Bedürftigkeit der Klägerin, also die Berücksichtigung insbesondere von vorhandenem Vermögen. Hierzu hat das LSG ausgehend von seiner Rechtsansicht, die der Senat nicht teilt, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Anders als nach Ansicht des LSG sind höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nicht von vornherein ausgeschlossen.

36

c) Hierbei ist aus Transparenzgründen (vgl dazu nur BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12)eine Abgrenzung zwischen den Leistungen erforderlich, die vom Barbetrag und denen des sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalts, bei dem die Kosten für Kleidung nur exemplarisch ("insbesondere") in § 35 Abs 5 Satz 1 SGB XII genannt werden, erfasst werden. Anders gewendet: Der Barbetrag darf nicht beliebig gewissermaßen als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts verwandt werden, weil er ansonsten völlig konturlos bliebe; dies gilt umso mehr, als schon die prozentuale Höhe des Mindestbarbetrags nicht auf einer nachvollziehbaren Bedarfsermittlungsmethode beruht (vgl dazu Behrend in jurisPK SGB XII, § 27b SGB XII RdNr 47 mwN) und verfassungsrechtlichen Bedenken nur mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Mindestbarbetrags begegnet werden kann.

37

Ausgangspunkt für die erforderliche Differenzierung ist, dass der Barbetrag nach der gesetzlichen Begründung (BT-Drucks 9/1859, S 2 zu § 21 Abs 3 BSHG) nur der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen dient. Dem Hilfeempfänger soll über den institutionell vorgegebenen Rahmen hinaus mit einem "Taschengeld" ein persönlicher Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB XII) verbleiben, um Bedarfe zu decken, die außerhalb des erforderlichen institutionellen Angebots liegen, insbesondere bezüglich des soziokulturellen Bereichs, oder das im eigentlichen Sinne durch die Einrichtung bereits gesicherte existentielle Minimum überschreiten. Vor diesem Hintergrund genügt die Regelung den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Transparenzanforderungen nur, wenn man sie dahin versteht, dass der Pauschalbetrag (mindestens 26 vH des Regelsatzes im streitbefangenen Zeitraum) einen nicht weiter zu verifizierenden Basisbetrag darstellt, der eine Erhöhung des gesamten zusätzlichen persönlichen Bedarfs unter Würdigung der tatsächlichen Umstände und unter rechtlicher Wertung erfordert, wenn dies geltend gemacht wird. Zuvor ist immer eine Prüfung erforderlich, ob die reklamierten zusätzlichen Bedarfe überhaupt den persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen sind.

38

d) Dies gilt auch vorliegend. Hierzu wird das LSG zu ermitteln haben, ob - wie die Klägerin vorträgt - die Ernährung und die Hygiene in der Einrichtung tatsächlich unzureichend waren, und, soweit es die Hygienemaßnahmen betrifft, ob entsprechende Hygienemittel nicht von der Einrichtung zur Verfügung gestellt worden sind. War die Ernährung ausreichend und war die Hygiene in der Einrichtung im bezeichneten Sinne gewährleistet, waren zusätzliche Kosten der Klägerin dem Bereich der vom Barbetrag zu finanzierenden persönlichen Bedürfnisse zuzuordnen, weil sie dem über dem eigentlichen existentiellen Minimum hinausgehenden Bereich entspringen. Nichts anderes gilt für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel bzw für medizinisch notwendige Arzneimittel, wenn entsprechende Mittel auch von der Einrichtung angeboten worden sind.

39

Entsprachen allerdings die angebotene Ernährung und die Hygienevorkehrungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Angebots in der Einrichtung nicht den objektiven Anforderungen an existenzsichernde Maßnahmen - orientiert an den Vorgaben der §§ 27 ff SGB XII -, sind die hierfür notwendigerweise zusätzlich angefallenen Kosten der Klägerin als weitere notwendige Leistungen für den Lebensunterhalt wegen eines Systemversagens zu übernehmen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sich eine entsprechende Verpflichtung aus den nach §§ 75 ff SGB XII geschlossenen Verträgen oder aus dem Leistungsrecht selbst ergibt. Das gleiche gilt für medizinisch notwendige Arzneimittel, deren Kosten von der Klägerin selbst zu tragen sind (vgl zur Leistungsbegrenzung des SGB V allgemein: Hauck, SGb 2007, 203 ff, und SGb 2010, 193 ff). Medizinisch notwendige Mittel, die von der Einrichtung nicht angeboten werden, dienen jedenfalls nicht den persönlichen Bedürfnissen, die durch den Barbetrag substituiert werden: Sie entspringen gerade nicht den individuellen Wünschen, sondern sind existentiell erforderlich. Dass von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu übernehmende Medikamente bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb stationärer Einrichtungen generell vom Regelsatz erfasst werden (vgl zuletzt: BSGE 108, 235 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 13; BSGE 112, 188 RdNr 21 = SozR 4-3500 § 49 Nr 1), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sinn und Zweck des Barbetrags und der Regelsatzleistungen sind gerade nicht vergleichbar.

40

Der Beklagte kann sich - entgegen der Ansicht des LSG - von der bezeichneten Verantwortung für die Existenzsicherung nicht dadurch freizeichnen, dass die Klägerin darauf verwiesen wird, sich mit der Einrichtung zivilrechtlich auseinanderzusetzen; insbesondere stellt § 2 Abs 1 SGB XII keinen eigenständigen Leistungsausschlussgrund dar(vgl nur Coseriu in jurisPK SGB XII, § 2 SGB XII, RdNr 8 ff mwN zur Rechtsprechung des BSG). Einen Ausgleichsanspruch könnte der Beklagte entweder unmittelbar nach § 5 Abs 11 Satz 2 Heimgesetz (HeimG) besitzen, will man hieraus einen eigenen Anspruch des Sozialhilfeträgers ableiten(zur Problematik vgl Rasch, Kommentar zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 2012, § 10 RdNr 18; die Gesetzesbegründung ist insoweit unergiebig, vgl BT-Drucks 14/5399, S 23), oder er müsste einen eventuellen Anspruch der Klägerin (Drittschadensliquidation) aus § 5 Abs 11 Satz 2 HeimG nach § 93 SGB XII auf sich überleiten.

41

11. Schließlich wird das LSG ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.